Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2021, RV/2101070/2020

Keine Bescheidaufhebung ohne Gewissheit der Rechtswidrigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Südsteirische Steuerberatung GmbH & Co KG, Hauptplatz 7, 8430 Leibnitz, über die Beschwerde vom gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes FA vom betreffend den Antrag vom auf Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.

Laut Außenprüfungsbericht vom (Prüfungszeitraum: 2013-2016) betreibt der Beschwerdeführer (Bf.) ein Einzelunternehmen ("Erdbau, Transport, Schotterhandel") und betragen die in den Jahren 2006-2016 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt
rd. -922.000 Euro (davon entfallend auf die Jahre 2013-2016 rd. -303.000 Euro). Die in den Jahren 2006-2016 lt. Kennzahl 9300 erklärten Privateinlagen betragen insgesamt rd. 711.000 Euro (davon entfallend auf die Jahre 2013-2016 rd. 213.000 Euro).

Die einzelnen Jahre stellen sich demnach wie folgt dar (vgl. Beilage 1 zu Tz. 2 Finanzierung Verluste):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
-163.982,67
2007
-154.207,97
2008
23.764,69
2009
16.308,76
2010
-185.088,83
2011
-41.101,76
2012
-114.622,55
2013
-131.618,23
2014
-5.127,39
2015
-146.081,66
2016
-20.184,64

Privateinlagen (KZ 9300)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
-12.263,89
2007
-73.287,49
2008
-66.656,59
2009
-146.889,52
2010
-27.623,14
2011
-89.505,08
2012
-81.488,00
2013
-23.319,74
2014
-45.382,24
2015
-120.998,77
2016
-23.494,04

Laut Außenprüfungsbericht werden die erklärten Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege um 25.000 Euro (netto) pro Jahr erhöht, weil der Bf. die Herkunft der Mittel für die Privateinlagen - angeblich vom Vater stammende Leihgelder - nicht nachweisen bzw. hinreichend glaubhaft machen konnte.

II.

In diesem Sinne ergingen dann auch die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2013-2016 vom .

III.

Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingegangen am , stellte der Bf. den Antrag auf Aufhebung (§ 299 BAO) der o.a. Bescheide. Demnach habe es in den vergangenen Jahren laufende Zuzahlungen des Vaters an den Bf. in Form eines Leihgeldes gegeben. Diese hätten den Finanzbedarf des Bf. gedeckt. Beispielhaft würden Kontoauszüge des Vaters aus den Jahren 2012-2016 vorgelegt, aus welchen Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 27.000 Euro hervorgingen, die in der Folge nachweislich an den Bf. persönlich übergeben worden seien. Darüber hinaus seien vom Vater auch noch weitere Leihgelder gewährt worden. Auf die beiliegende schriftliche Leihgeldvereinbarung vom werde verwiesen. Die Sicherheitszuschläge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013-2016 wären daher "zur Gänze aufzuheben", weil es sich dabei jedenfalls um Zuzahlungen des Vaters an den Bf. in Form eines Leihgeldes zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs - und nicht um steuerpflichtige Einnahmen - handle.

IV.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom wurde der o.a. Bescheidaufhebungsantrag abgewiesen. Laut Begründung würden sich die Prüfungsfeststellungen an die Vorprüfung (2007-2009) anschließen. Auch damals sei Thema gewesen, wie die dauernden Verluste des Bf. finanziert werden konnten. An diesem Umstand habe sich auch für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nichts geändert, außer dass die Verluste noch umfangreicher geworden seien. Der Bf. habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Mittelherkunft zu erklären und vor allem nachzuweisen. Dies sei aber "nur äußerst mangelhaft bis gar nicht" geschehen. Die im Bescheidaufhebungsantrag erwähnten Bankbarbehebungen betragen nur 27.000 Euro. Die Leihgeldvereinbarung sei erst einige Monate nach Prüfungsbeginn, und zwar am , aufgesetzt worden. Für die Vorjahre und speziell für den Prüfungszeitraum habe es keine Vereinbarungen gegeben. Dem möglichen Umstand, dass der Vater seinen Sohn tatsächlich in finanzieller Hinsicht unterstützt hat, habe die belangte Behörde damit Rechnung getragen, dass die Sicherheitszuschläge "in moderat angemessener Höhe" angesetzt worden sein, wobei die Zuschätzungen der Höhe nach in etwa die Lebenshaltungskosten decken. Jeder Schätzung sei eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Die belangte Behörde habe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Zuschätzungen in erwähnter Höhe vorgenommen, um den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Eine Bescheidaufhebung (§ 299 BAO) setze die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße Möglichkeit reiche nicht. Ein Antrag auf Bescheidaufhebung sei daher abzuweisen, wenn der Abgabepflichtige - wie im vorliegenden Fall - keine Unterlagen vorlegen kann, aus denen sich die Unrichtigkeit der den Abgabenbescheiden zu Grunde liegenden Schätzung ergibt.

V.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in welcher - ergänzend zum Antragsvorbringen - ua. auch noch vorgebracht wurde, dass es einzig in der Verantwortung des Vaters liege, in welcher Form und welcher Höhe er dem Sohn finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Auf die der Abgabenbehörde übermittelten Kontoauszüge des Vaters [betreffend Barauszahlungen 2012-2016] werde nochmals hingewiesen. Somit seien die Zuschätzungen rechtswidrig - auch wenn sie durch die belangte Behörde nunmehr "verplaubilisiert" würden.

VI.

Darüber sprach die belangte Behörde mit (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen vom ab. Laut Begründung seien die Zuschätzungen in Anbetracht der Sachlage (der Bf. habe über entsprechende private Mittel für die Einlagen nicht verfügt und die Mittelherkunft nicht klären können) zu Recht erfolgt. Wenn ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Die Ausführungen des Bf. im Aufhebungsantrag seien nicht geeignet, die Prüfungsfeststellungen zu widerlegen. Schon gar nicht habe der Bf. eine Gewissheit darüber aufgezeigt, dass die Zuschätzungen unrichtig seien.

VII.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

VIII.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

IX.

Das an den Bf. und dessen steuerliche Vertreterin gerichtete BFG-Schreiben vom lautet folgendermaßen:

"… Frist zur Beantwortung dieses Schreibens: 14 Tage

Dem Beschwerdeführer wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Rechtsprechung muss im Falle eines Aufhebungsantrages der Antragsteller - aus eigenem Antrieb - einwandfrei und unter Ausschluss von Zweifeln darlegen, dass sich der Spruch des Bescheides, dessen Aufhebung beantragt wird, als nicht richtig erweist und dass diese Unrichtigkeit nicht bloß möglich, sondern auch gewiss ist.

Davon kann nach derzeitiger Aktenlage jedoch keine Rede sein, ist doch die Herkunft der Mittel für die Privateinlagen (2006-2016: rd. 711.000 Euro; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum: rd. 213.0000 Euro) immer noch nicht eindeutig nachgewiesen; dies gilt insbesondere für die behaupteten Zahlungsflüsse: Vater-Sohn (welche Beträge wann genau in welcher Höhe?).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Frage der dbzgl. Mittelherkunft auch schon bei der Vor-Prüfung das Hauptthema war (vgl. Außenprüfungsbericht vom ), wobei auch damals bereits dbzgl. Nachweise nicht erbracht wurden und folglich Zuschätzungen erfolgten.

Angesichts der Gesamthöhe der o.a. Fehlbeträge erscheinen die in den Bescheiden vom vorgenommenen Zuschätzungen als moderat. Im Übrigen waren diese offenbar sogar das Ergebnis einer Diskussion zwischen dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers und dem Prüfer.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird daher um Mitteilung ersucht, ob der Vorlageantrag vom noch aufrechterhalten wird …"

X.

Die steuerliche Vertreterin des Bf. teilte dazu in einem E-Mail vom Folgendes mit:

"… bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom dürfen wir Sie im Auftrag des im Betreff angeführten Klienten höflich darum ersuchen, die Frist für die Beantwortung um zwei Wochen zu verlängern. Aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation war es uns aktuell noch nicht möglich, einen Termin mit unserem Klienten zu vereinbaren und die vorliegende Aktenlage zu besprechen. Unser Klient … hat uns telefonisch mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen vorlegen möchte. Auf Basis dieser möchten wir gerne entscheiden, ob am Vorlageantrag noch festgehalten wird.

Wir ersuchen daher höflich darum, uns eine Frist bis zu gewähren …"

XI.

Da innerhalb der o.a. erbetenen Frist keine weitere Nachricht beim Bundesfinanzgericht einlangte, wurde der steuerlichen Vertreterin des Bf. am Folgendes mitgeteilt:

"… [Bezug] Ihr E-Mail vom . Da innerhalb der von Ihnen erbetenen Frist () keine Unterlagen nachgereicht wurden, wäre auf Grund der Aktenlage - aus verfahrensökonomischen Gründen - … eine Zurückziehung des Vorlageantrages zweckmäßig.

Bitte teilen Sie mir umgehend per E-Mail die Entscheidung mit, ob von Ihrer Seite beabsichtigt ist, den Vorlageantrag zurückzuziehen. - Wenn ja, wäre in der Folge die Zurückziehung dem Bundesfinanzgericht schriftlich oder per FAX zu übermitteln …"

XII.

Die steuerliche Vertreterin bzw. der Bf. antworteten darauf nicht mehr.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen

§ 299 Abs. 1 BAO lautet:

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

§ 184 BAO lautet:

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 167 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 2a BAO lautet (auszugsweise):

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten (…).

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
(vgl. Außenprüfungsbericht, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013-2016 vom , Vorlagebericht, BFG-Schreiben vom )

  • Der Bf. erzielte aus seinem Einzelunternehmen ("Erdbau, Transport, Schotterhandel")
    in den Jahren 2006-2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt
    rd. -922.000 Euro (davon entfallend auf die Jahre 2013-2016
    rd. -303.000 Euro).

  • Die dbzgl. erklärten Privateinlagen betragen in den Jahren 2006-2016 insgesamt rd. 711.000 Euro (davon entfallend auf die Jahre 2013-2016 rd. 213.000 Euro).

  • Die Herkunft der Mittel für die o.a. erklärten Privateinlagen konnte von Seiten
    des Bf. nicht nachgewiesen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden.
    Das gilt insbesondere auch für die behaupteten Zahlungsflüsse: Vater-Sohn
    (welcher Betrag insgesamt? welche Teilbeträge? wann genau?); dies aus folgenden Gründen:
    Die vorgelegten Kontoauszüge des Vaters betreffend Barbehebungen in den Jahren 2012-2016 (in Höhe von lediglich 27.000 Euro) bieten keinen Nachweis über die tatsächliche Verwendung dieser barbehobenen Beträge. Abgesehen davon beträgt das Gesamtausmaß der erklärten Privateinlagen in den Jahren 2012-2016 ein Vielfaches dieser Barbehebungen. Und was die vorgelegte "Leihgeldvereinbarung" über "€ 300.000,00" anlangt, so stammt diese überhaupt erst vom , wurde also erst einige Monate nach Prüfungsbeginn erstellt. Im Übrigen lässt sich auch daraus nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar erschließen, dass die Mittel für die erklärten Privateinlagen tatsächlich aus Leihgeldern des Vaters stammen.

  • Aufgrund der o.a. unaufgeklärten Mittelherkunft nahm die belangte Behörde - nach abschließenden Diskussionen mit der steuerlichen Vertretung des Bf. - Zuschätzungen zu den erklärten Umsätzen und Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von (letztlich) 25.000 Euro (netto) pro Jahr vor.

  • Bereits bei der Vor-Prüfung im Jahr 2011 (betreffend die Jahre 2007-2009) war die Frage der Herkunft der Mittel für die erklärten Privateinlagen das Hauptthema. Auch damals bereits wurden von Seiten des Bf. dbzgl. Nachweise nicht erbracht und erfolgten daher auch damals Zuschätzungen.

3. Rechtliche Würdigung

§ 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (vgl. Ritz, BAO6, § 299 Tz 9 und 13, mwN).

Im Falle eines Aufhebungsantrages muss der Antragsteller - aus eigenem Antrieb - einwandfrei und unter Ausschluss von Zweifeln darlegen, dass sich der Spruch des Bescheides, dessen Aufhebung beantragt wird, als nicht richtig erweist und dass diese Unrichtigkeit nicht bloß möglich, sondern auch gewiss ist (vgl. BFG-Schreiben vom ).

Das Bundesfinanzgericht ist im vorliegenden Fall nun aber zur Auffassung gelangt, dass von einer Gewissheit im o.a. Sinne offenbar keine Rede sein kann:

Wie oben bereits festgestellt, konnte der Bf. die Herkunft der Mittel für die o.a. erklärten Privateinlagen bis zuletzt nicht nachweisen bzw. nicht hinreichend glaubhaft machen; dies, obwohl ihm dafür ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt wurde - wie sich überhaupt die mangelnde bzw. äußerst zögerliche Mitwirkung des Bf. an der Feststellung des Sachverhaltes durch das gesamte Verfahren zieht (vgl. Außenprüfungsbericht Tz.1 Prüfungsablauf, Parteiengehör; Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber dann, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs (hier: Mittel für Privateinlagen) festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl.
zB ).

Allerdings ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit also hinnehmen (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Tz 3, mwN).

Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall dietatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung (§ 299 BAO) der Gewissheit der Rechtswidrigkeit also nicht erfüllt.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101070.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at