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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2021, RV/7500725/2020

Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit mit der Begründung, dass wegen der Coronapandemie keine öffentlichen Plätze aufgesucht werden durften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin S, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) mit Strafverfügung vom , Zahl, an, sie habe das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Obere Donaustraße 69, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 10:48 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. am Einspruch erhoben (E-Mail) und vorgebracht, dass das Betreten öffentlicher Orte am laut Verordnung verboten gewesen sei. Der Bundeskanzler und der Gesundheitsminister hätten die Bürger über diesen Umstand ausführlich über diverse Medien informiert. Davon ausgenommen seien Betretungen gewesen, die für berufliche Zwecke erforderlich gewesen seien. Aus diesem Grund habe sie das Fahrzeug geparkt, denn ihr Betrieb in der Betriebsadresse, 1020 Wien, habe ihre Präsenz erfordert gehabt. Die Erfordernisse im Betrieb hätten ein unvorhersehbar längeres Verweilen in der Betriebsstätte notwendig gemacht. Da jedoch das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck des Lösens eines Parkscheines nicht erlaubt gewesen sei, habe sie diese Handlung leider nicht durchführen können. Durch die Bestimmungen wäre das Wechseln des Parkscheins gesetzeswidrig gewesen.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom, wurde die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Im Begründungsteil wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst festgehalten, dass die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort unbestritten geblieben sei.
Die Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen. Sie habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff führte die Behörde zum Einspruchsvorbringen der Bf. aus, dass sie die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung vermeiden hätte können, indem sie auf dem Weg zu ihrem Bestimmungsort auf die Nutzung des Fahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen bzw. die Möglichkeit der Buchung eines elektronischen Parkscheines mittels m-parking nutzen hätte können.
Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vor 9 Uhr früh in der Oberen Donaustraße 69, 1020 Wien, abgestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Parkzone nicht gebührenpflichtig gewesen und sie habe daher keinen Parkschein gelöst, da sie mit einer sehr kurzen Verweildauer im Betrieb gerechnet habe. Sie sei zu ihrem Arbeitsort in der Praterstraße 16 gegangen um dort einige Dinge zu holen. Der überraschende und offensichtliche Defekt des dortigen Geschirrspülers, der dadurch entstandene Wasseraustritt und die damit verbundenen Arbeiten (Entfernen des Wassers, Aufschneiden des Laminatbodens, da das Wasser auch darunter entfernt habe werden müssen, Entsorgung von einigen aufgeweichten Gegenständen, Trocknen von manchen Gegenständen, Versuch, den Geschirrspüler zu reparieren) hätten viel Zeit in Anspruch genommen.
Weiters brachte die Bf. zusammengefasst vor, dass die Covid-Verordnung es ihr nicht erlaubt habe, den öffentlichen Bereich zu betreten, um einen Parkschein zu lösen, da es schlichtweg gesetzeswidrig gewesen wäre, entgegen der Verordnung den öffentlichen Raum zu betreten.
Das Lösen von Parkscheinen sei nicht als zulässige Begründung für das Betreten des öffentlichen Raumes angeführt worden.
Die Nutzung einer Parkgarage sei zum Zeitpunkt des Parkens des Fahrzeuges nicht notwendig gewesen, da ja die Parkzone nicht gebührenpflichtig und ein längeres Verweilen bis zum Zeitraum der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab 9 Uhr, nicht vorgesehen gewesen sei.
Sie habe zu diesem Zeitpunkt ihr Mobiltelefon nicht dabeigehabt und habe keinen elektronischen Parkschein lösen können.
Sie beantrage, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Mit mail vom erläuterte die Bf., dass sie aufgrund der plötzlichen Erkrankung ihres Sohnes an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung.

Der am durchgeführten mündlichen Verhandlung blieben beide Parteien fern.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zum Antrag der Bf. auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass dafür die zwingenden Gründe für das Nichterscheinen darzutun sind. Dazu hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Ra 2018/18/0007 dargetan, dass dies bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens einer Verhandlung muss überprüfbar sein.
Da bis zum Verhandlungsbeginn keine überprüfbaren Nachweise über die Erkrankung des Sohnes vorgelegt und in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur Verhandlung darauf verwiesen wurde, dass das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung und der Fällung des Erkenntnisses gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG nicht entgegensteht, wurde eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Partei durchgeführt.

Unstrittiger Sachverhalt:

Die Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unstrittig am in 1020 Wien, Obere Donaustraße 69, abgestellt.

Im 2. Wiener Gemeindebezirk ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr gebührenpflichtig (Parken mit Parkschein: max. 2 Stunden).

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (10:48 Uhr) bestand daher Gebührenpflicht.

Das Fahrzeug war unstrittig ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Damit ist die objektive Tatseite der der Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung erwiesen.

Zur subjektiven Tatseite:

Die Bf. bringt zusammengefasst vor, dass die Covid-Verordnung es ihr nicht erlaubt habe, den öffentlichen Bereich zu betreten, um einen Parkschein zu lösen. Es wäre schlichtweg gesetzeswidrig gewesen, entgegen der Verordnung den öffentlichen Raum zu betreten. Das Lösen von Parkscheinen sei nicht als zulässige Begründung für das Betreten des öffentlichen Raumes angeführt worden.

Die Darstellung der Bf. ist nicht zutreffend.
Die auf der COVID-19 Pandemie basierenden Verordnungen ergingen auf Grundlage des COVID-19 Maßnahmengesetzes BGBL I/12 vom .
Gemäß § 2 Z 18 der 96. COVID VO BGBL II/96 vom war das Betreten des Kundenbereiches von Tabakfachgeschäften und Zeitungskiosken erlaubt. Die zeitliche Begrenzung der VO wurde mit i.d.F. weiter ausgedehnt und umfasste auch den Zeitpunkt der gegenständlichen Verfehlung.
Gemäß §§ 1 und 2 der COVID-VO BGBL II/98 vom war das Betreten öffentlicher Orte mit der Ausnahme verboten, dass Personen öffentliche Orte im Freien alleine oder mit Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden dürfen, wenn dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
Gemäß der 151. VO betreffend Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 erfolgte eine Lockerung des ,Lockdowns' dergestalt, dass Betriebsstätten des Handels mit einem maximalen Kundenbereich im Inneren von 400m2 geöffnet und daher auch aufgesucht werden konnten.
Der Bf. wäre es auf Grundlage der ergangenen Verordnungen daher freigestanden, den öffentlichen Raum zum Erwerb eines Parkscheines sowie zu dessen Anbringung am Fahrzeug zu betreten.

Im Übrigen muss ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, um kein fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs. 1 VStG zu setzen, rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass er Parkscheine mit sich führt, da bereits eine Abgabenverkürzung vorliegt, wenn der Lenker das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und sich, wenn auch nur kurz, vom Fahrzeug entfernt, um Parkscheine in einer Trafik zu besorgen ().

Fahrlässig handelt auch, wer üblicherweise die Parkometergebühr in Form von elektronischen Parkscheinen entrichtet und für den Fall eine Störung des Systems keine Parkscheine mit sich führt.

Zum Vorbringen der Bf., sie habe das Mobiltelefon zu diesem Zeitpunkt nicht dabeigehabt, wird festgestellt, dass aus der im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Übersicht über die Transaktionen m-parking für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am , und somit am Tag der Verwaltungsübertretung, (ua.) um 09:15 Uhr ein 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert wurde.
Da davon auszugehen ist, dass die Bf. ihr Mobiltelefon entgegen ihrer Darstellung bei sich trug, hätte sie auch rechtzeitig einen elektronischen Parkschein mit längerer Dauer lösen können.
Das Vorbringen der Bf. kann daher nicht schuldbefreiend wirken.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl VwGH , ).

§ 19 VStG (Strafbemessung) normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering einzustufen ist.

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, da die Bf. hierzu keine Angaben gemacht hat (vgl. , ).

Mildernd wurde die Unbescholtenheit der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500725.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at