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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2021, RV/7500763/2020

Parkometerabgabe; 1. Vorbringen, dass bei bei einer Abstellzeit von max. 15 Minuten ohne Parkschein keine Bestrafung erfolgen darf; 2. Vorbringen, dass die VO betreffend die Aufhebung und Reaktivierung der Kurzparkzonen nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit der Schriftführerin Ingrid Pavlik, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach durchgeführter Lenkererhebung mit Strafverfügung vom , Zahl, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 136, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 19:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Im fristgerecht erhobenen Einspruch vom bestritt der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, dass die Abstellung des Fahrzeuges (gemeint wohl: die Abstellung des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein) zulässig gewesen sei, da die Kurzparkzone coronabedingt aufgehoben worden sei. Eine Neuverordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Überdies sei die Abstelldauer unter 15 Minuten gewesen.

Mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Bf. von der MA 67 in Kenntnis gesetzt, dass sich aus der Organstrafverfügung sowie zwei Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt worden sei, ergebe, dass das näher bezeichnete Fahrzeug am um 19:40 Uhr in Wien 3, Landstraßer Hauptstraße 136, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei.
Beigelegt wurde dem Schreiben eine Kopie der Verordnung der MA 48 vom (betr. Aufhebung aller Kurzparkzonen in Wien) und eine Kopie der Verordnung der MA 48 vom (betr. Reaktivierung der Kurzparkzonen in Wien).

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt und am von diesem folgende Stellungnahme abgegeben:
"Aus der vorgelegten Verordnung geht hervor, daß diese vom stammt. Die Kundmachung der Verordnung soll durch Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen stattgefunden haben. Die Behörde wird daher zum Nachweis der Kundmachung der Verordnung darzulegen haben, ob bzw. ob in ausreichender Weise eine Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder Fernsehen stattgefunden hat bzw. welche Maßnahmen die Behörde diesbezüglich getroffen hat bzw. wann entsprechende Ausstrahlungen in den Medien erfolgten. Mir ist diese Information jedenfalls nicht zugekommen. Das angebliche Delikt stammt vom . Üblicherweise werden in solchen Fällen Vorlaufzeiten berücksichtigt, sodaß die Kundmachung der Verordnung auch der Bevölkerung tatsächlich zukommen kann. Selbst wenn ein Delikt vorliegen würde, wäre jedenfalls eine Ermahnung gerechtfertigt.
Hiezu kommt, daß mein Fahrzeug unter 15 Minuten abgestellt war, sodaß grundsätzlich gar keine Bestrafung erfolgen darf, wenn dieses Kriterium erfüllt ist. Ich verweise diesbezüglich auf die Entscheidung RIS-05/K/42/3/3135/2012. Hiebei handelt es sich um eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates (Berufung zur Zahl MA67-PA-640810/1/1).
Ich beantrage daher, das gegen mich eingeleitete Verfahren einzustellen oder mir allenfalls eine Ermahnung zu erteilen."

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , Zl. Zahl, wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens, des Vorbringens des Bf. in der Stellungnahme vom und unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) ausgeführt, dass die Stadt Wien während der Ausnahmesituation rund um die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus alle Kurzparkzonen in Wien ab bis auf Widerruf (Verordnung - Aufhebung der Kurzparkzonen vom , 06:00 Uhr, GZ. MA48-SRWD-657926/2019) aufgehoben habe. Die Kurzparkzonen seien am wieder in Kraft gesetzt worden (Verordnung - Reaktivierung der Kurzparkzonen vom , 06:00 Uhr, GZ. MA48-SRWD-657926/2019).
Zur Beanstandungszeit (, 19:40 Uhr) habe somit an der angegebenen Örtlichkeit Gebührenpflicht bestanden.
Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen. Er habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff führte die Behörde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2005/17/0056, ausgesprochen habe, dass dem Lenker eines Fahrzeuges die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme eines Parkplatzes zuzumuten sei.
Sowohl die Aufhebung als auch die Reaktivierung der Kurzparkzonen sei gemäß § 44 Abs. 5 StVO "durch die Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen" kundgemacht worden. Eine dementsprechende Berichterstattung sei über die Medien (Fernsehen, Zeitungen, Radio und auf zahlreichen Internetseiten) erfolgt.
Der Bf. habe dadurch, dass er es unterlassen habe, Erkundigungen betreffend die aktuellen Bestimmungen zum Parken in Wien einzuholen, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.
Das Vorbringen des Bf. sei daher nicht geeignet gewesen, mangelndes Verschulden darzutun und der Akteninhalt und sein Vorbringen hätten keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass ihm rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: eine verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe nach dem Wiener Parkometergesetz, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, da der Bf., obwohl ihm hierzu von der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wurde, keine Angaben machte).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom ) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er habe im Zuge des Verfahrens im Einspruch sowie im Schriftsatz vorgebracht, dass er einerseits sein Fahrzeug über eine Dauer von weniger als 15 Minuten abgestellt gehabt habe, was von der Behörde gar nicht bestritten worden sei, sodass eine Bestrafung nicht zulässig sei. Weiters habe er vorgebracht, dass die Abstellung des Fahrzeuges zulässig gewesen sei, da die Kurzparkzone coronabedingt aufgehoben worden sei und eine neue Verordnung, wonach die Kurzparkzone wieder in Kraft tritt, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
Aus der vorgelegten Verordnung gehe hervor, dass diese vom stamme und ein Inkrafttreten ebenfalls mit diesem Tag erfolgen sollte. Allein daraus ergebe sich, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung nicht möglich gewesen sei. Die Kundmachung von Verordnungen richte sich nach § 44 StVO. Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn Verordnungen nicht anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden könnten, sei eine Kundmachung durch Verlautbarung in der Presse oder in den Medien möglich. Hiebei handle es sich allerdings um eine Ausnahmebestimmung. Es wäre möglich gewesen, die Verordnung auf Neueinführung der Kurzparkzone entsprechend den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 bis 4 kundzumachen. Überdies gehe aus der Entscheidung nicht hervor, wann eine tatsächliche Verlautbarung in Presse und Medien erfolgt sei bzw. wie häufig die neuerliche Wirkung der Kurzparkzone von den Medien tatsächlich veröffentlicht worden sei. Ihm sei eine derartige Information jedenfalls nicht zugegangen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass auch der Bestimmung des § 44 Abs. 5 ordnungsgemäß Rechnung getragen worden sei. Die Kurzparkzonenverordnung sei daher am Vorfallstag nicht ordnungsgemäß in Kraft gewesen, sodass eine Bestrafung unterbleiben hätte müssen. Es sei darauf zu verweisen, dass in ähnlichen Fällen zumindest eine Woche lang ermahnt werde, bevor es erneut zu Bestrafungen komme. Die Bestrafung von Verkehrsteilnehmern in einer ohnehin kritischen Zeit unmittelbar nach Neuinkrafttreten einer Verordnung sei nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch bedenklich.
Die Behörde werde jedenfalls nachzuweisen haben, welche Maßnahmen zur Kundmachung der Verordnung gesetzt worden seien, wann die Verordnung in den Medien verlautbart worden sei bzw. weshalb es nicht möglich gewesen sein solle, eine andere Kundmachung der Verordnung wie im Gesetz vorgesehen zu wählen. Es sei wohl davon auszugehen, dass die Behörde erster Instanz diesbezüglich Recherchen eingeleitet habe.
Hinzu komme, dass sein Fahrzeug unter 15 Minuten lang abgestellt gewesen sei, sodass grundsätzlich gar keine Bestrafung erfolgen dürfe, wenn dieses Kriterium erfüllt sei.
Er verweise diesbezüglich auf die Entscheidung RIS-05/K/42/3/3135/2012, auf die die Behörde erster Instanz nicht eingegangen sei. Es handle sich um eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Geschäftszahl MA 67-PA-640810/1/1.
Selbst wenn er ein Delikt begangen hätte, wäre in Anbetracht der kurzen Abstelldauer bzw. des äußerst geringen Verschuldens hinsichtlich der Kenntnis über die Neuwirksamkeit der Verordnung die Erteilung einer Ermahnung jedenfalls angebracht gewesen.
"Beweis:
Einvernahme des Bf.
Einvernahme des Meldungslegers
Einvernahme des Zeugen
A., p.A. Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, Stadt Wien, MA 48
Zeuge/in:
B., p.A. MA 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien,
weitere Beweis vorbehalten"
Sämtliche von ihm gestellten Beweisanträge würden aufrechterhalten.

Der Bf. stellte einen Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu eine angemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Zu der am anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen die Parteien nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

mündliche Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs.1 BFGG fand über Antrag des Bf. die öffentliche mündliche Verhandlung am 2015 statt.

Die Ladungen dazu waren an den Bf. und die belangte Behörde am versendet worden.

Die Zustellung erfolgte an den Bf. durch Hinterlegung und an die Behörde durch Übernahme, jeweils am .

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGVG beginnt die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Diese mündliche Verhandlung wurde in Anwendung der benannten Bestimmungen durchgeführt.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, normiert:

Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung idF ab ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ab normiert:
(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 71/2018, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. unbestritten am in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 136, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (19:40 Uhr) war im Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch war ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.

Die Kurzparkzonenregelung wurde durch die Regierung in Wien (Maßnahme zur Bekämpfung des Coronavirus) ab Dienstag, , aufgehoben (Verordnung - Aufhebung der Kurzparkzonen vom 6:00 Uhr, GZ: MA48-SRWD-657926/2019) und trat am wieder in Kraft (Verordnung - Reaktivierung der Kurzparkzonen vom 6:00 Uhr, GZ: MA48-SRWD-657926/2019).

Es bestand somit am Beanstandungstag () zur Beanstandungszeit (19:40 Uhr) Gebührenpflicht.

Damit steht fest, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 erfüllt hat.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl , , vgl auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur).

Im Erkenntnis vom , 87/02/0022, stellte der VwGH fest, dass die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr bei einem geprüften Kraftfahrzeuglenker keinen entschuldigenden Rechtsirrtum darstellt.

In den Erkenntnissen vom , 90/17/0004, und vom , 2005/17/0056, sprach der VwGH aus, dass von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss, dass er über die Rechtsvorschriften - auch Abgabenvorschriften - die er beim Lenken eines Kfz zu beachten hat, ausreichend orientiert ist bzw. dass die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht dem Lenker eines Fahrzeuges bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten ist.

Der Bf. hat dadurch, dass er es offensichtlich unterlassen hat, Erkundigungen betreffend die aktuellen Bestimmungen zum Parken in Wien einzuholen, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Das Vorbringen, wonach ihm die Information über die Kundmachung der Reaktivierung der Kurzparkzone, welche laut Verordnung in der Presse, Rundfunk oder Fernsehen zu verlautbaren sei, nicht zugekommen sei sowie dass keine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt sei, war daher nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden darzutun, und auch der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit lagen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Tatanlastung vor.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen

  • Vorbringen, dass bei einer Abstellzeit bis zu 15 Minuten keine Bestrafung erfolgen dürfe

Der Bf hat das in Rede stehende Fahrzeug unstrittig in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 136, ohne gültigen Parkschein, und nach seinen Angaben für die Dauer von weniger als 15 Minuten, abgestellt und vertritt die Auffassung, dass bei einer Abstellzeit von max. 15 Minuten keine Bestrafung erfolgen hätte dürfen und verweist auf die Entscheidung des UVS Wien vom , 05/K/42/3135/2012.

Dieser vom Bf. als Argument herangezogene Bescheid des UVS Wien vom , 05/K/42/3135/2012, erging zu einem Vorgang am und somit zu einer früheren Rechtslage. Der vom UVS Wien gezogene Schluss - wonach aus keiner Bestimmung hervorgehe, dass im Fall der Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für die Dauer von max. zehn Minuten dann eine Parkometerabgabe zu entrichten sei, wenn nicht hinter der Windschutzscheibe ein 10-Minuten-Parkschein eingelegt sei, bzw. dass bei einer Abstellung bis 10 Minuten auch bei Nichteinlegung eines Parkscheines iSd Anlage I der Kontrolleinrichtungenverordnung ex lege keine Parkometerabgabepflicht bestehe - ist für Vorgänge nach dem wegen der diesbezüglich gebotenen Anwendung der neuen Verordnungslage nicht mehr haltbar.

Im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Nr. 29, Seite 5f, wurde eine Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit welcher u.a. die Parkometerabgabeverordnung und die Kontrolleinrichtungenverordnung geändert wurden, verlautbart.
Die bezughabenden Stellen lauten wie folgt:

… Artikel II
… Die Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 zweiter Satz lautet:
"Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

… Artikel III
… Die Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 2, 6, 7 und 9 wird jeweils das Wort "zehn" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
2. In den §§ 4 und 9 wird jeweils das Wort "Zehn" durch das Wort "Fünfzehn" ersetzt…

Nach dieser ab gültigen Rechtslage tritt nach dem klaren Wortlaut des Verordnungstextes die Ausnahme von der Abgabepflicht für eine bis zu 15 Minuten dauernde Abstellung nur ein, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert ist (, ).

Wird kein Parkschein (rechtzeitig) entwertet, können "angefangene Viertelstunden" nicht "unberücksichtigt gelassen werden", sondern besteht Abgabenpflicht vom Beginn des Abstellens an (vgl. die Erkenntnisse des , vom , RV/7502006/2014).

Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug bis zu 15 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne den dafür vorgesehenen Parkschein abstellt, hat daher die Möglichkeit der Befreiung von der Entrichtung der Parkometergebühr vertan, weil auf Grund der Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das (ordnungsgemäße) Ausfüllen eines Parkscheines (bzw. die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines) geknüpft ist. Es liegt somit in einem solchen Fall eine Abgabenverkürzung vor (vgl ).

Es ist somit auch nicht relevant, ob ein Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, da in so einem Fall der Fahrzeuglenker seiner Verpflichtung, bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges einen Parkschein ordnungsgemäß zu entwerten (bzw. einen gültigen elektronischen Parkschein zu aktivieren) nicht nachgekommen ist.

  • Aufhebung und Reaktivierung der Kurzparkzonenregelung wegen Corona

§ 43 Abs. 1 StVO 1960 idF ab normiert:
§ 43 Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

§ 44 Abs. 1 StVO 1960 idF ab normiert (auszugsweise):
Kundmachung der Verordnungen

(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten....

(2a) Bezieht sich eine Verordnung (§ 43) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben….

(5) Verordnungen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, von einer Landesregierung oder von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, sind, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden können, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen kundzumachen.

§ 44 Abs. 5 StVO 1960 stellt eine Sondernorm zu den übrigen einschlägigen Kundmachungsvorschriften dar. Sie tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen an die Stelle der einschlägigen Kundmachungsvorschriften. Aus den in Abs. 5 aufgezählten Kundmachungsformen ist die den jeweiligen Erfordernissen angemessenste auszuwählen. Die Kundmachungsvorschrift bezieht sich auf sämtliche Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, für die die genannten Behörden zuständig sind.

Während der Ausnahmesituation rund um die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wurde die Kurzparkzonen Regelung durch die Regierung in Wien ab Dienstag, , in Anwendung des § 44 Abs. 5 StVO 1960 aufgehoben (Verordnung - Aufhebung der Kurzparkzonen vom 6:00 Uhr, GZ: MA48-SRWD-657926/2019).

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Verordnung vom ein Inkrafttreten mit diesem Tag vorsah und schon aus diesem Grund eine ordnungsgemäße Kundmachung nicht möglich war, so ist auf den Umstand zu verweisen, dass auch die Verordnung vom betreffend der Aufhebung der Kurzparkzonen mit diesem Tag in Kraft trat.
Das Bundesfinanzgericht stellte dazu schon im Erkenntnis vom , RV/7500564/2020 fest, dass es dahingestellt bleiben kann, ob sich die Gemeinde Wien auf § 44 Abs. 5 StVO stützen durfte und ob die Art der Kundmachung rechtmäßig war, denn entweder waren sowohl die Aufhebung als auch die Reaktivierung gehörig kundgemacht, oder beide Akte waren mangels gehöriger Kundmachung unwirksam.
In beiden Fällen hätte gegenständlich am Gebührenpflicht bestanden.

Der Bf. bringt weiters vor, es sei möglich gewesen, die Verordnung auf Neueinführung der Kurzparkzonen entsprechend den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 bis 4 StVO kundzumachen.
Dazu ist auszuführen, dass eine Kundmachung einer Landesregierung, die sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt, nach § 44 Abs. 2a StVO zu erfolgen hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren ist.
Eine derartige Kundmachungsmethode verlangt, bezogen auf die Bundeshauptstadt, angesichts der Vielzahl der dafür erforderlichen Hinweistafeln (Erzeugung, Aufstellung…) eine lange Vorlaufzeit.
Dass eine Kundmachung aufgrund der nicht vorhersehbaren Ausnahmesituation, verursacht durch die COVID-19 Pandemie zeitlich nicht anders und wirksam als durch Kundmachung in Massenmedien erfolgen konnte, ist evident, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 44 Abs. 5 StVO unbedenklich zur Anwendung gelangen konnte.

Zur Frage der Häufigkeit, mit der Verlautbarungen gemäß § 44 Abs. 5 StVO zu erfolgen haben, lassen sich dem Gesetz keine weiteren Hinweise entnehmen.
Im Erkenntnis des wird dargelegt, dass sowohl die Aufhebung als auch die Reaktivierung der Kurzparkzonen gemäß § 44 Abs. 5 StVO "durch Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen" kundgemacht wurden.

Die Verordnungen ergingen ua. an die MA 53 (Presse- und Informationsdienst, Stadtservice Wien, MA 67 - Parkraumüberwachung, Austria Presse Agentur, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Landespolizeidirektion, Verkehrsleitzentrale, ARBÖ, ÖAMTC, VCÖ)(S. 15, 16 Verwaltungsakt).

Bereits am gab die damalige Verkehrsstadträtin Birgit Hebein bekannt (www.orf.at), dass die Kurzparkzonen ab 27. April wieder in Kraft treten. Weitere Berichterstattungen erfolgten zeitlich im Vorfeld der Reaktivierung der Kurzparkzonen über die Medien (Fernsehen, Zeitungen (zB Kurier, Der Standard, Krone) Radio und auf zahlreichen Internetseiten, wie zB https://www.vienna.at/wien-fuehrt-ab-heute-kurzparkzonen-wieder-ein/6600170, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200424_OTS0063/kurzparkzonen-in-wien-sind-ab-montag-27-april-wieder-in-kraft, https://www.vienna.at/corona-krise-wien-hebt-kurzparkzonen-regelung-auf/6556897 ).

Sowohl die Aufhebung als auch die Reaktivierung wurde gemäß § 44 Abs. 5 StVO "durch Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen" wurden somitordnungsgemäßkundgemacht.

  • Einvernahme von Zeugen

Der Bf. beantragte im Zuge seiner Beschwerde die Einvernahme des Meldungslegers sowie die Einvernahme von A. von der MA 48 und die Einvernahme von B., von der MA 67, ohne dass dem Erfordernis der Angabe eines konkreten Beweisthemas entsprochen wurde.

Ein Zeuge muss nach der Judikatur des VwGH insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (vgl , , ).

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben nach der Rechtsprechung des VwGH das Beweismittel, ein konkretes Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. , , bis 0191).

Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können nur Tatsachenfragen, nicht jedoch Rechtsfragen sein (, , , ).

Mangels Bekanntgabe eines konkreten Beweisthemas konnte von der Einvernahme des A. (MA 48) und von B. (MA 67) als Zeugen Abstand genommen werden.
Die Einvernahme des Meldungslegers war ebenfalls nicht erforderlich, da zudem die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges an der genannten Örtlichkeit durch den Bf. ohne Parkschein unstrittig war.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.

Die rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung war als Erschwerungsgrund zu werten.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei einem bis 365 Euro reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG hat der Bestrafe einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Die Kosten wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof(Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von biszu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Die Frage, unter welcher Voraussetzungen eine Befreiung von der Parkometerabgabe vorliegt, ergibt sich aus dem Gesetz.


Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500763.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at