Vorschreibung einer Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014, Steuernummer StrNr, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Bf1, in der Folge kurz mit Bf. bzw. in Tabellen mit Bf1 bezeichnet, wurde am GebDat Mutter ihrer Tochter NN TO, deren Vater NN KV ist. Dieser ist mit der Bf. verheiratet und lebt im selben Haushalt. Er wird in der Folge in Tabellen mit KV bezeichnet.
Laut Meldungen der niederösterreichischer Gebietskrankenkasse an das Finanzamt bezog die Bf. vom bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 430,26 Euro, vom bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.211,90 Euro, vom bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.211,90 Euro und vom 1.1. bis einen Zuschuss von 339,36 Euro.
Laut Meldung der niederösterreichischer Gebietskrankenkasse an das Finanzamt bezog NN KV vom bis DATUM einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.102,92 Euro.
Laut Einkommensteuerbescheid vom erzielte NN KV im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe eines Verlustes von 1.473,55 Euro. Außerdem bezog er während folgender Zeiträume folgende Beträge an Notstandshilfe vom AMS:
Laut Einkommensteuerbescheid vom wurde der Besteuerung der Bf. für das Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 71.622,83 Euro zugrunde gelegt. In diesem Einkommen waren Einkünfte gemäß § 3 Abs. 2 EStG enthalten.
Die Bf. hat 2014 folgende Beträge an Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld während Arbeitslosigkeit bezogen:
Die Summe von insgesamt 14.990,94 Euro, wurde gemäß § 3 Abs. 2 EStG berücksichtigt.
Laut Erklärung vom bestätigte ***Bf1***, 2014 ein Einkommen gemäß
§ 19 KBGG in Höhe von 73.919,03 Euro erhalten zu haben.
Laut Erklärung vom bestätigte KV NN, 2014 ein Einkommen gemäß § 19 KBGG in Höhe von 5.171,57 Euro erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 wurde der Bf. eine Abgabe gemäß § 19 KBGG in Höhe von 6.296,34 Euro vorgeschrieben.
Am erkundigte sich die Bf. über Finanzonline bezüglich der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2014. Sie habe eine Buchungsmitteilung vom erhalten, jedoch ohne Bescheid und möchte Beschwerde einlegen.
Das Finanzamt erklärte daraufhin, der Bescheid sei der Bf. an die Wohnadresse übermittelt worden. Die Festsetzung sei innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. Eine Neuzustellung des Bescheides wurde der Bf. angekündigt.
Laut Ausdruck wurde der händische Bescheid am in die Databox zugestellt.
Am brachte die Bf. Beschwerde gegen den Bescheid ein und erklärte, die Forderung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 sei unbegründet. Die Forderung betreffe das Jahr 2014. Der Bescheid sei am ausgestellt worden, weshalb bereits Verjährung eingetreten sei. Beantragt wurde weiters die Aussetzung der Einhebung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen aus, im vorliegenden Fall sei der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 2014 entstanden (Erreichen der Einkommensgrenze von € 35.000,-) und somit vor dem siebenten Geburtstag des Kindes. Die Frist diesen Anspruch auch festzusetzen wäre gemäß § 207 BAO nach fünf Jahren, mit Ende Dezember 2019 abgelaufen.
Da jedoch durch Zusendung der Erklärung KBG2 am (retourniert am ) diese Frist um ein weiteres Jahr (bis Ende Dezember 2020) verlängert worden sei (§ 209 Abs.1 BAO), liege keine Festsetzungsverjährung im Sinne der Bundesabgabenordnung vor.
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und ergänzte ihr Vorbringen wie folgt:
"Im Jahr 2014, in dem der strittige Abgabenanspruch entstand, wurde ich ungewollt gekündigt und durch die Auszahlung des Kündigungsgeldes kam es zu einer unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Die Steuern und Abgaben wurden aber zur Gänze abgeführt.
Weiter habe ich erst am eine neue Anstellung angenommen. Es ist auch ungewiss, ob ich meinen Job behalten werde, da dieser leider nur befristet ist. Und außerdem ist mein Mann auch arbeitslos und bezieht derzeit Notstandshilfe. Die derzeitige Situation durch die SARS-CoV-2-Virus-Infektion stellt uns familiär vor einer großen finanziellen Herausforderung sowie einer ungewissen Zukunft."
Abschließend beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung, sowie von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf. Folgendes vorgehalten:
"Sie bzw. Ihr Mann haben für Ihre Tochter NNTO folgende Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld wegen geringen Einkommens erhalten:
[...]
In der Folge hat Ihnen das Finanzamt eine Abgabe betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 in Höhe der ausbezahlten Zuschüsse vorgeschrieben.
Dagegen haben Sie Beschwerde erhoben und eingewendet, es sei bereits eine Verjährung eingetreten.
In der Beschwerdevorentscheidung legte das Finanzamt dar, warum seiner Ansicht nach keine Verjährung eingetreten ist.
Sie stellten einen Vorlageantrag, verwiesen auf die Beschwerde und ergänzten das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass Sie im Jahr 2014 ungewollt gekündigt worden seien und durch die Auszahlung des Kündigungsgeldes sei es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung der "Zuverdienstgrenze" gekommen. Steuern und Abgaben seien aber zur Gänze abgeführt worden. Sie hätten erst am eine neue Anstellung angenommen. Es sei auch ungewiss, ob Sie Ihren Job behalten werden, weil dieser leider nur befristet sei. Ihr Mann sei arbeitslos und beziehe derzeit Notstandshilfe. Die derzeitige Situation durch die SARS-CoV-2-Virus-Infektion stelle sie familiär vor eine große finanzielle Herausforderung sowie eine ungewisse Zukunft.
Für die Bearbeitung der Beschwerde bin ich zuständig.
Zuerst ein paar Anmerkungen grundsätzlicher Natur zum von Ihnen bezogenen Kinderbetreuungsgeld (die gesetzlichen Voraussetzungen wurden seither mehrfach geändert und die Aussagen beziehen sich auf die für Ihren Fall geltende Rechtslage) und zum Verfahren:
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde seinerzeit an Familien mit geringem Einkommen ausbezahlt, war aber zurückzuzahlen, wenn sich die Einkommenssituation in der Folge besserte. Man wollte Familien zwar nicht übermäßig belasten, ging jedoch davon aus, dass je nach der Höhe des Familieneinkommens (im Fall von Personen, die mit dem Ehegatten oder Partner und den Kindern im Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses zusammen lebten), trotz Zahlung der Einkommensteuer eine Belastung durch eine zusätzliche Abgabe die Familie nicht übermäßig hart treffen würde.
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz sah verschiedene Meldepflichten vor, welche von den Eltern nicht bzw. nicht immer erfüllt wurden. Da die Gebietskrankenkasse im Fall eines unrechtmäßigen Bezuges sieben Jahre lang die Zuschüsse zurückfordern konnte (in diesem Fall war keine Abgabe vorzuschreiben), erfolgte die Vorschreibung der Abgabe in der Regel relativ spät. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich allerdings oft die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Familienverhältnisse schon verändert und viele Eltern haben auf die Rückzahlungspflicht vergessen.
Die Festsetzung der Abgaben und die Einhebung sind zu trennen.
Die Festsetzung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften für das jeweilige Jahr. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 2014 aufgrund des Einkommens, welches Sie im Jahr 2014 erzielt haben.
Einhebung bedeutet, dass das Finanzamt die vorgeschriebene Abgabe von Ihnen einfordern kann und Sie diese bezahlen müssen. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann es sein, dass in der Vergangenheit zwar ein hohes Einkommen erzielt wurde, aktuell jedoch eine Bezahlung nicht möglich ist. Hier gibt es gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, dass das lebensnotwendige Einkommen des Abgabepflichtigen beschränkt wird. Bei diesen Beträgen handelt es sich um unantastbare Beträge, die dem Schuldner auch im Fall einer Exekution verbleiben. Es besteht auch die Möglichkeit, um eine Stundung, Ratenzahlung oder Abgabennachsicht anzusuchen. Auskünfte über die Voraussetzungen erteilt das Finanzamt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht geht es ausschließlich darum, ob die Vorschreibung der Abgabe gemäß § 18 und 19 KBGG rechtmäßig und fristgerecht war.
Anschließend möchte ich Ihnen die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und die Grundlagen für die Vorschreibung der Abgabe im einzelnen darlegen und Ihnen zu erläutern, welche Auswirkungen diese auf den konkreten Fall haben:
... (es folgt eine Anführung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen)
Daraus folgt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Beziehers des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 KBGG und des Ehepartners gemäß § 12 KBGG (berechnet nach § 8 KBGG in der jeweils geltenden Fassung) jeweils den Betrag von 16.200,00 Euro nicht übersteigen durfte. Wurde dieses Einkommen überschritten, kam es zu einer Anrechnung auf das zu gewährende Kinderbetreuungsgeld bzw. den Zuschuss, welche auch dazu führen konnte, dass diese nicht gebührten.
Sie haben bzw. Ihr Mann hat in den Zeiträumen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld folgende Einkünfte erzielt:
Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass in den Jahren bis 2011 die Einkommensgrenze des § 12 KBGG nicht überschritten wurde.
Der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte für 2012 errechnet sich wie folgt, wenn man davon ausgeht, dass Sie während des gesamten Jahres gleichbleibende Beträge erhalten haben:
Die steuerpflichtigen Bezüge waren gemäß § 8 Abs. 1 KBGG um 30 % zu erhöhen. Der Gesamtbetrag lag über 16.200,00 Euro.
Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss für den Zeitraum von 1.1. bis DATUM errechnen sich gemäß § 3 Abs. 1 KBGG und § 10 KBGG wie folgt:
[...]
Der anzurechnende, den Grenzbetrag übersteigende Betrag errechnet sich wie folgt:
Daraus ergibt sich, dass Sie 2012 die Einkommensgrenze des § 8 Abs. 1 so weit überschritten haben, dass Sie und Ihr Mann in diesem Jahr keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und den Zuschuss hatten.
Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben, wenn während der Monate des Bezuges geringere Einkünfte erzielt wurden, weil diese Einkünfte auf einen Jahresbetrag hochzurechnen wären (siehe § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG).
Die Gebietskrankenkasse dürfte das Kinderbetreuungsgeld bereits rückgefordert haben, aus dem Abgabeninformationssystem ist kein Bezug mehr ersichtlich. Nur die bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld sind noch ersichtlich und wurden offenbar nicht rückgefordert.
... (Es folgt die Anführung weiterer gesetzlicher Grundlagen)
Die Einkommensteuererklärung wurde von Ihnen für das Jahr 2014 nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgegeben, sondern erst am .
Das Finanzamt hat Ihnen und Ihrem Mann im September 2019 Formulare KBG2 betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 übermittelt.
In diesem Jahr überstieg das Familieneinkommen zum ersten Mal die für die Abgabe gemäß
§§ 18 und 19 KBGG festgelegte Grenze von 35.000,00 Euro. Die steuerfreien Einkünfte gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) wurde im Bescheid vom Finanzamt bei Ihnen beim "Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988" erfasst, bei Ihrem Mann wurde offenbar darauf vergessen. Die Abgabe wurde in Höhe der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld festgesetzt, weil dieser Betrag unter den errechneten 9 % von dem vom Finanzamt angesetzten Familieneinkommen lag.
Was die von Ihnen angenommene Verjährung betrifft, hat bereits das Finanzamt die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in der Beschwerdevorentscheidung im einzelnen angeführt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch aus meiner Sicht war die Vorschreibung der Abgabe nicht verjährt.
Auskünfte betreffend die Voraussetzung von Zahlungserleichterungen bzw. einer Abgabennachsicht sind beim Finanzamt einzuholen, wobei diesem die konkrete wirtschaftliche Situation darzulegen ist."
Der Bf. wurde eine Frist zur Stellungnahme von acht Wochen ab Zustellung des Vorhaltes eingeräumt.
Die Bf. hat keine Stellungnahme abgegeben und keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am GebDat wurde NN TO, die Tochter der Bf. und des Kindesvaters NN KV, geboren.
Die Eltern bezogen während der nachstehend angeführten Zeiträume folgende Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG:
[...]
Die Eltern bezogen in den Jahren 2009 bis 2012 folgendes Einkommen laut Einkommensteuerbescheid und folgende Leistungen des Arbeitsmarktservice bzw. Krankengeld während Arbeitslosigkeit:
Das Einkommen der Bf. waren Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Für 2009 ist als Bezugszeitraum das ganze Jahr ausgewiesen, für 2011 als Bezugszeitraum 1.2. bis 31.12., für 2012 wiederum das ganze Jahr.
Das Einkommen des Kindesvaters wurden jeweils in folgenden Zeiträumen erzielt:
DG1 und DG2 stehen für die aus dem Einkommensteuerbescheid für 2012 ersichtlichen Dienstgeber des Kindesvaters in den angeführten Zeiträumen. Sie wurden nur deshalb angeführt, weil zeitweilig zwei Dienstverhältnisse gleichzeitig bestanden haben.
Die Eltern bezogen in den Jahren 2013 und 2014 folgendes Einkommen laut Einkommensteuerbescheid und folgende Leistungen des Arbeitsmarktservice bzw. Krankengeld während Arbeitslosigkeit:
Das Einkommen der Bf. wurde jeweils in folgenden Zeiträumen erzielt:
Das Einkommen des Kindesvaters wurde jeweils in folgenden Zeiträumen erzielt:
Streitpunkte:
Das in den jeweiligen Zeiträumen erzielte Einkommen ist unstrittig.
Die Bf. erklärt in der Beschwerde, es sei bereits Verjährung eingetreten und wendet im Vorlageantrag ein, sie sei 2014 ungewollt gekündigt worden, weshalb es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze gekommen sei. Sie habe erst am eine neue Anstellung angenommen. Es sei ungewiss, ob sie den Job behalten werde, da dieser nur befristet sei. Ihr Mann sei arbeitslos und beziehe Notstandshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Zum Einwand der Verjährung der festgesetzten Abgabe:
Diesbezüglich wird auf die zutreffende Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, in welcher das Finanzamt darlegte, warum die Abgabe nicht verspätet geltend gemacht wurde.
Zur Festsetzung der Abgabe:
Gemäß § 24 KBGG ist für den Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 30 KBGG und für Rückforderungen gemäß § 31 KBGG die Gebietskrankenkasse zuständig. Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in seinem Erkenntnis vom , G128/08 ua Folgendes ausgeführt:
" 2.2.2. Zum Zuschuss zum KBG:
Beim Zuschuss zum KBG (§§9 ff. KBGG) handelt es sich hingegen um eine Geldleistung "für sozial schwache Eltern" (so explizit die Materialien zum KBGG, RV 620
BlgNR 21. GP, 53). Die Bestimmungen des KBGG betreffend den Zuschuss zum KBG sind größtenteils wörtlich dem KGG, BGBl. I 47/1997, entnommen (§§15 ff.), das seinerseits ohne inhaltliche Änderungen die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschussgesetzes (in der Folge: KUZuG), BGBl. 297/1995, übernahm; dieses ersetzte damals Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (erhöhtes Karenzurlaubsgeld bzw. erhöhte Teilzeitbeihilfe) bzw. Regelungen des Betriebshilfegesetzes. Nach der hier zu beurteilenden Gesetzesfassung BGBl. I 103/2001 erhalten diesen Zuschuss (€ 6,06 täglich) Elternteile, denen KBG zuerkannt worden ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteils
€ 3.997,-- pro Jahr nicht übersteigt. Handelt es sich um Ehegatten oder um nicht verheiratete Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben, dann wird der Zuschuss nur gewährt, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteiles eine bestimmte Freigrenze (im maßgeblichen Zeitraum € 7.200,-- pro Jahr zzgl. Zuschlägen im Fall weiterer Unterhaltspflichten) nicht überschreitet. Übersteigt das Einkommen diese Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag (dh. der übersteigende Betrag) auf den Zuschuss anzurechnen (§12 Abs2 KBGG).
Ausbezahlte Zuschüsse sind nicht nur dann zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren (insbesondere das Einkommen die Freigrenzen überschritten hat; §31 Abs2 KBGG), sondern auch dann, wenn das Einkommen in der Folge jährlich einen bestimmten Betrag überschreitet, und zwar in Prozentsätzen, die von der Höhe des Einkommens abhängen (§19 KBGG). Auch insofern entspricht die Rechtslage den Vorgängerregelungen. Im Hinblick darauf eignet dem Zuschuss wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens. Rechtstechnisch handelt es sich bei der Rückzahlung nach den §§18 ff. KBGG um eine Abgabe iSd Bundesabgabenordnung. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von diesen Eltern zu leisten, sofern sie über ein entsprechend hohes Einkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil (Anspruch auf Zuschuss zum KBG besteht in diesem Fall nur, wenn der allein stehende Elternteil eine Urkunde vorlegt, aus der der andere Elternteil hervorgeht: §11 Abs2 KBGG; von der Gewährung des Zuschusses ist der andere, zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil zu verständigen: §16 leg.cit.). Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuß erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch mißbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken."
Die Regelungen des KBGG zum Zuschuss unterscheiden sich von den Vorgängerregelungen des KUZuG bzw. des KGG in der Höhe der Freigrenze (hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten/Lebensgefährten), die im Gegensatz zu den Vorschriften nach dem KBGG in Monatsbeträgen angegeben war (mit S 5.495,-- in §3 Abs1 KUZuG und mit S 5.621,-- bzw.
€ 427,-- in §17 Abs1 KGG pro Monat); wie auch im KBGG war schon in den Vorgängerregelungen für die Rückzahlung eine Einschleifregelung vorgesehen (vgl. §3 Abs2 KUZuG; §17 Abs2 KGG).
2.3. Die Bedenken der antragstellenden Gerichte richten sich zunächst gegen die in §8 KBGG normierte Berechnung des für die Grenzbeträge in §2 Abs1 Z3 (KBG) und §9 Abs3 (Zuschuss zum KBG) KBGG sowie für die Freigrenze in §12 Abs1 (Zuschuss zum KBG) KBGG maßgeblichen Einkommens.
2.3.1. Diese Bestimmung wird von den antragstellenden Gerichten bereits deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, weil die Ermittlung des für die Grenzbeträge bzw. die Freigrenze maßgeblichen Einkommens als solche zu schwierig, zu undifferenziert und unsachlich sei.
Der Verfassungsgerichtshof vermag diese Bedenken im Ergebnis nicht zu teilen. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich unbenommen, die Gewährung familienfördernder Leistungen, sofern diese nicht zugleich der Abgeltung einkommensteuerlicher Belastungen dienen sollen (was hier nicht der Fall ist), von der Einkommenssituation der Eltern abhängig zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Bedachtnahme auf die Einkommenssituation - wie hier - nicht die soziale Bedürftigkeit, sondern den Umfang der Betreuungsleistung zum Ausdruck bringen soll. Verfassungsrechtliche Bedenken äußern auch die antragstellenden Gerichte diesbezüglich nicht. In einem solchen Fall ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar nahe liegend, an jenen Einkommensbegriff anzuknüpfen, der für Zwecke der Erhebung der Einkommensteuer geschaffen wurde. Ein Einkommensbegriff, der vom Gesetzgeber als geeignet angesehen wird, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Berechnung der Jahreseinkommensteuer zu messen, darf aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls auch dazu herangezogen werden, die Einkommenssituation für Zwecke des Sozialrechtes oder familienfördernder Maßnahmen festzustellen. Korrekturen sind diesfalls von der Sache her nur erforderlich und allenfalls verfassungsrechtlich geboten, wenn die steuerliche Einkommensermittlung durch Lenkungsnormen verzerrt ist.
Im Falle des KBGG knüpft der Gesetzgeber allerdings nicht einheitlich an das steuerlich maßgebliche Jahreseinkommen an, sondern wählt einen differenzierenden und modifizierenden Ansatz. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist vom Betrag der im Anspruchszeitraum zugeflossenen Lohneinkünfte (ohne Sonderzahlungen) auszugehen und dieser - da die "Zuverdienstgrenze" als Jahreseinkommensbetrag definiert ist - auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Grundsätzlich bestehen gegen ein Abstellen auf die Einkommenssituation im Anspruchszeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal damit eher eine Übereinstimmung zwischen der Einkommenssituation und der Betreuungssituation hergestellt wird als bei Betrachtung des Jahreseinkommens. Insbesondere im Jahr der Geburt des Kindes oder im Jahr des Auslaufens des Anspruches auf KBG wird es bei einer solchen Berechnungsweise offensichtlich wesentlich häufiger zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen kommen als bei Abstellen auf das Jahreseinkommen. Wenn der Gesetzgeber dabei den Zufluss "sonstiger Bezüge" in Form des weithin üblichen 13. und 14. Monatsbezuges sowie den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachtet und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 Prozent berücksichtigt (vgl. RV 620 BlgNR 21. GP, 62), somit auf eine aufwändige Ermittlung und Kontrolle dieser Zahlungen und Beträge im Einzelfall verzichtet, begegnet das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das Abstellen auf den Zufluss (anstelle der Fälligkeit) erscheint nicht unsachlich, zumal auf Grund der Regelung des §19 Abs1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 laufende Bezüge, die um die Jahreswende zufließen, ohnehin nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem betreffenden Kalenderjahr zugerechnet werden.
Dass die Ermittlung des maßgeblichen Jahresbetrags auf dieser Basis für die potentiell anspruchsberechtigten Bezieher von KBG unmöglich oder in verfassungswidriger Weise erschwert sei, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Es ist auch ohne subtile Sachkenntnis möglich und zumutbar, sich vom Inhalt des §8 KBGG Kenntnis zu verschaffen und - ausgehend von den am Lohnzettel aufscheinenden Daten - den für die im KBGG festgelegten Grenzbeträge bzw. Freigrenzen maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte nach dieser Bestimmung zu ermitteln. §27 KBGG sieht zudem vor, dass Bezugsberechtigte vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erstelltes Informationsblatt erhalten, aus dem ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem KBG-Bezug hervorgehen. In diesem - auch im Internet verfügbaren - Informationsblatt ist der erforderliche Rechenvorgang eingehend beschrieben und mit Beispielen erläutert.
Soweit die antragstellenden Gerichte in diesem Zusammenhang vorbringen, die Höhe des maßgeblichen Einkommens sei oft nicht vorhersehbar und daher ein Zufallsergebnis, ist Folgendes zu sagen:
Wird der Anspruch auf eine familienfördernde Leistung von der Einkommenssituation im Anspruchszeitraum selbst abhängig gemacht, dann kann vielfach erst im Nachhinein verlässlich beantwortet werden, ob diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist (war) oder nicht. Geht der Anspruchswerber in diesen Fällen von der Annahme aus, er werde die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten, und nimmt er daher das KBG (den Zuschuss zum KBG) in Anspruch, dann trägt er das Risiko, dass seine Annahme nicht zutrifft und er das KBG (den Zuschuss zum KBG) zurückzuzahlen hat. Er ist damit im Ergebnis in keiner anderen Situation wie ein Elternteil, der annimmt, die maßgeblichen Einkommensgrenzen zu überschreiten, und daher von vornherein keinen Antrag auf KBG (Zuschuss zum KBG) stellt. Dazu kommt, dass die Entscheidung in diesen Grenzfällen vom Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erleichtert und damit auch das Risiko der Rückzahlung "abgefedert" wird: Zum einen besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung für sechs Monate (§4 Abs2 KBGG), zum anderen kann für Zeiträume, in denen voraussichtlich ungewöhnlich hohe Einkünfte zufließen, auf das KBG verzichtet und damit die Einhaltung der "Zuverdienstgrenze" für den Rest des Jahres erreicht werden (§2 Abs7 iVm §5 Abs6 und §8 Abs2 KBGG). Schließlich wird auf Härtefälle (zu denen auch das geringfügige Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" gehört) durch das Gesetz (§31 Abs4 KBGG in der Stammfassung) und durch die auf seiner Grundlage ergangene KBGG-Härtefälle-Verordnung (erstmals BGBl. II 405/2001) Bedacht genommen. Beim Zuschuss zum KBG kommt hinzu, dass die Rückzahlung seit jeher nur den Betrag betrifft, um den das Einkommen die Freigrenze übersteigt (§12 Abs2 KBGG). ….
2.4. Die antragstellenden Gerichte erachten ferner die Regelung des §31 Abs2 zweiter Satz KBGG für bedenklich, weil die Rückforderung von Leistungen nach dem KBGG an keine weiteren Voraussetzungen als das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" bzw. der Freigrenze (beim Partner), insbesondere nicht an das Verschulden des Leistungsempfängers, geknüpft ist.
Rückforderungsvorschriften dieser Art, die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen, sind in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich (zB §26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967). Verfassungsrechtliche Bedenken sind im Allgemeinen dagegen nicht entstanden; sie wären auch nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt.
Solche Umstände hat der Verfassungsgerichtshof in dem (auch von den antragstellenden Gerichten zitierten) Erkenntnis VfSlg. 14.095/1995 angenommen. Dort hat er jene Vorschrift des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, die eine Verpflichtung zur (gänzlichen) Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits dann vorsah, wenn der Bezieher in der Folge ein Einkommen (als selbständig Erwerbstätiger) erzielte, das über die Geringfügigkeitsgrenze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinausging, dies auch dann, wenn die Ungebührlichkeit der Leistung nicht vorhersehbar war. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof aber vor allem deswegen, weil die damals zu beurteilende Regelung eine volle, den Betrag der eigenen Einkünfte (unter Umständen weit) übersteigende Rückzahlungsverpflichtung beinhaltete. Im nun zu beurteilenden Fall hingegen kann das KBG den Betrag von rund € 5.300,-- pro Jahr nicht übersteigen, während die "Zuverdienstgrenze" schon nach der Stammfassung des Gesetzes nahezu beim dreifachen Betrag lag. Es ist daher ausgeschlossen, dass das KBG mit einem das erzielte Einkommen übersteigenden Betrag zurückzuzahlen ist. Dazu kommt, dass es im Fall des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) um eine Versicherungsleistung geht, die nur gewährt werden soll, wenn eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich und zumutbar ist. Eine Erwerbstätigkeit soll somit jedenfalls nicht behindert werden, so dass Vorschriften, die im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung zur gänzlichen Rückzahlung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe verpflichten, im Hinblick auf diese Wirkung als unsachlich anzusehen sind. Beim KBG, das als Sozialleistung ohne Versicherungscharakter konzipiert ist, soll jedoch gerade eine Beschäftigung jenseits der "Zuverdienstgrenze" ausgeschlossen werden, um - in typisierender Betrachtung - die Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Wenn der Gesetzgeber in einem solchen Fall das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" mit der Sanktion der Rückforderung verbindet, handelt er nicht verfassungswidrig, auch wenn er im Fall des Überschreitens des Grenzbetrags die Rückforderung nicht auf den Differenzbetrag beschränkt."
In einem anderen vor dem Verfassungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG geführten Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ,
Zl. G184/10 in der Begründung die Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt wiedergegeben:
"3.4. ... Zur Einwendung des unrechtmäßigen Bezugs im Abgabenverfahren bringt die Bundesregierung vor, dass dem KBGG das Konzept entnommen werden könne, dass der Einwand zu Unrecht bezogener Zuschüsse nicht im Abgabenverfahren, sondern im Rückforderungsverfahren zu erheben ist. Allerdings lasse das Gesetz "ohne Weiteres die Auslegung zu, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils ist." Ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, sei im Abgabeverfahren als Vorfrage zu behandeln."
Der Verfassungsgerichtshof hat sich dazu wie folgt geäußert:
"2.3.2. ... Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme plausibel dargelegt, dass die geltende Rechtslage in verfassungskonformer Weise so ausgelegt werden kann, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils sein kann und dass die Frage, ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, im Abgabeverfahren als Vorfrage zu klären ist. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an."
Diesen Äußerungen kann entnommen werden, dass die Vorschreibung der Abgabe bei Überschreiten der Einkommensgrenzen des § 19 KBGG durch das Finanzamt nur im Fall eines ursprünglich rechtmäßigen Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld erfolgt. Erfolgte der Bezug bereits zu Unrecht, so hatte ein Widerruf und innerhalb der zeitlichen Grenzen des
§ 31 KBGG die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse zu erfolgen.
Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Zuverdienstgrenzen des § 9 KBGG oder des § 12 KBGG überschritten wurden und ob ein allenfalls zu Unrecht bezogener Zuschuss durch die Gebietskrankenkasse widerrufen werden hätte können bzw. ob eine Rückforderung zu erfolgen gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) hatte ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, sofern der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles den Grenzbetrag von 16.200 Euro nicht überstieg.
Gemäß § 8 KBGG galten für die betreffenden Jahre folgende Regelungen:
für 2009:
"(1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. ..."
2010 und 2011:
"§ 8. (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. ..."
Für 2012:
"§ 8. (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. ..."
§ 8a KBGG sah folgende Einschleifregelung vor:
"Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 9 Abs. 3 bzw. § 12, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag."
Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld hatten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12.
Gemäß § 9 Abs. 2 KBGG war Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 galt sinngemäß auch für den Zuschuss.
Gemäß § 9 Abs. 3 KBGG waren Personen vom Zuschuss ausgeschlossen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16 200 € übersteigt. ...
Betreffend den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld legte § 12 KBGG Folgendes fest:
"Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €."
Daraus folgt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Beziehers des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 KBGG und des Ehepartners gemäß § 12 KBGG (berechnet nach § 8 KBGG in der jeweils geltenden Fassung) jeweils den Betrag von 16.200,00 Euro nicht übersteigen durfte. Wurde dieses Einkommen überschritten, kam es zu einer Anrechnung auf das zu gewährende Kinderbetreuungsgeld bzw. den Zuschuss, welche auch dazu führen konnte, dass diese nicht gebührten.
Die Bf. bzw. Ihr Mann haben in den Zeiträumen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld während Arbeitslosigkeit erzielt.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass in den Jahren bis 2011 die Einkommensgrenze des § 12 KBGG nicht überschritten wurde.
Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse für den Widerruf:
Der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Bf. für 2012 errechnet sich wie folgt, wenn man davon ausgeht, dass sie während des gesamten Jahres gleichbleibende Beträge erhalten hat:
Die Bf. war ganzjährig beim selben Dienstgeber teilbeschäftigt. Die Bf. erbrachte keinen Nachweis, dass sie im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld niedrigere Einkünfte erzielt hat.
Die steuerpflichtigen Bezüge waren gemäß § 8 Abs. 1 KBGG um 30 % zu erhöhen. Der Gesamtbetrag lag über 16.200,00 Euro.
Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss für den Zeitraum von 1.1. bis DATUM errechnen sich gemäß § 3 Abs. 1 KBGG und § 10 KBGG wie folgt:
[...]
Der anzurechnende, den Grenzbetrag übersteigende Betrag errechnet sich wie folgt:
Daraus ergibt sich, dass die Bf. 2012 die Einkommensgrenze des § 8 Abs. 1 so weit überschritten hat, dass sie und der Kindesvater in diesem Jahr keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und den Zuschuss hatten.
Die Gebietskrankenkasse dürfte das Kinderbetreuungsgeld bereits rückgefordert haben, aus dem Abgabeninformationssystem ist kein Bezug mehr ersichtlich. Nur die bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld sind noch ersichtlich und wurden offenbar von der Gebietskrankenkasse nicht rückgefordert. Für diesen Zuschuss kann keine Abgabe vorgeschrieben werden.
Da der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für 2012 bereits unrechtmäßig erfolgte, wäre die Gebietskrankenkasse zur Rückforderung zuständig gewesen. Dieser Zuschuss kann der Bf. daher nicht durch das Finanzamt als Abgabe vorgeschrieben werden.
Vorschreibung einer Abgabe betreffend Rückzahlung des für die Jahre 2009 bis 2011 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld:
Die Abgabe wird aufgrund folgender gesetzlicher Bestimmungen erhoben:
Gemäß § 15 KBGG hatten im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den
§§ 12 und 13 beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.
Diese Erklärung wurde von der Gebietskrankenkasse aus Anlass der Auszahlung der Zuschüsse regelmäßig abverlangt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG hatten die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 3 KBGG war die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
Betreffend die Höhe der Abgabe wurden im § 19 KBGG folgende Regelungen getroffen:
"(1) Die Abgabe beträgt jährlich
...
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen
der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen
(§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte."
Gemäß § 20 KBGG war die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Gemäß § 21 KBGG entstand der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wurde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 23 KBGG war jeder Abgabepflichtige (§ 18) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO war anzuwenden.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Die Einkommensteuererklärung wurde von der Bf. für das Jahr 2014 nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgegeben, sondern erst am .
Das Finanzamt übermittelte der Bf. und dem Kindesvater im September 2019 Formulare KBG2 betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014.
In diesem Jahr überstieg das Familieneinkommen zum ersten Mal die für die Abgabe gemäß
§§ 18 und 19 KBGG festgelegte Grenze von 35.000,00 Euro. Die steuerfreien Einkünfte gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld während Arbeitslosigkeit) wurden im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom Finanzamt bei der Bf. beim "Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988" erfasst, beim Kindesvater wurden diese nicht berücksichtigt. Die Abgabe wurde in Höhe der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld festgesetzt, weil dieser Betrag unter den errechneten 9 % von dem vom Finanzamt angesetzten Familieneinkommen lag.
Da die Vorschreibung einer Abgabe für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, der für 2012 ausbezahlt wurde, nicht möglich ist, weil dieser unrechtmäßig bezogen wurde und daher von der Gebietskrankenkasse rückzufordern gewesen wäre, reduziert sich die Abgabe um den Auszahlungsbetrag für 2012 auf folgenden Betrag:
Der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld war daher wie folgt anzupassen:
[…]
Der Beschwerde konnte daher insoweit Folge gegeben werden, als die Abgabe um die für das Jahr 2012 ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu reduzieren war. Im übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
Hinweis:
Auskünfte betreffend die Voraussetzung von Zahlungserleichterungen bzw. einer Abgabennachsicht sind beim Finanzamt einzuholen, wobei diesem die konkrete wirtschaftliche Situation darzulegen ist.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Erkenntnis waren keine Rechtsfragen zu lösen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil der Gesetzgeber eine insoweit eindeutige Regelung getroffen hat und die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch die Gebietskrankenkasse im Fall eines unrechtmäßigen Bezuges der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entspricht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103394.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at