Wiener Glücksspielautomatenabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom betreffend Glücksspielautomatenabgabe, GZ ***1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer für das Halten "eines Spielapparates der Type Minkygames" im Betrieb der ***Ges***. in ***Lokal***, für den Zeitraum Mai bis Juni 2017 eine Glückspielautomatenabgabe in der Höhe von 11.200,00 Euro vorgeschrieben.
Gleichzeitig wurde ihm wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glückspielabgabe ein Säumniszuschlag in Höhe von 224,00 Euro auferlegt.
In der Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe in dem genannten Lokal "vier Spielapparate der Type Minkygame", durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne, für die jedoch die Glücksspielautomatenabgabe nicht entrichtet worden sei, weshalb die Glücksspielautomatenabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.
Das betriebsbereite Halten der Spielapparate sei durch die Anzeigen der ***2*** GmbH zu deren Begehungen vom und sowie "durch den Kontostand" erwiesen. Im Zuge der Begehung am seien alle baugleichen Geräte von Gästen bespielt worden; bei der Begehung am seien ebenfalls vier baugleiche Geräte festgestellt und auf einem davon das Testspiel "Mystery of Ra" durchgeführt worden.
Nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe das Lokal mit Pachtvertrag vom an die ***Ges*** weiterverpachtet. Laut Auskunft der Wien Energie habe der Beschwerdeführer den Energiebezug nach Abschluss des Pachtvertrages angemeldet. Somit sei der auch für den Betrieb der Glücksspielautomaten erforderliche Strom auf Rechnung des Beschwerdeführers bezogen worden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dies ein ausreichender Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer die Rolle eines Mitunternehmers im Sinne des Gesetzes zukomme, und er damit am Halten der Spielapparate beteiligt gewesen sei.
Die Glücksspielautomatenabgabe betrage für den Bemessungszeitraum Mai und Juni insgesamt 11.200,00 Euro (1.400,00 Euro x 4 Apparate x 2 Monate).
Der Säumniszuschlag in Höhe von 2% sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben gewesen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nach wörtlicher Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Bescheides vor, der Spruch des Bescheides beschreibe mit § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz lediglich den Steuergegenstand und nicht die Steuerpflicht. Im österreichischen Verwaltungsrecht erlange nur der Spruch eines Bescheides Verbindlichkeit. "Anhand" § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz könne jedenfalls keine Abgabe vorgeschrieben werden, weil diese Bestimmung keinen Steuerpflichtigen bezeichne, sondern eben nur den Steuergegenstand beschreibe.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei die Rede von einem Spielapparat der Type Minkygames. Der Beschwerdeführer könne dazu eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass es sich im genannten Lokal zur fraglichen Zeit nie ein Spielapparat der Type Minkygames befunden habe.
Soweit in der Begründung des Bescheides angeführt werde, dass das betriebsbereite Halten der Spielapparate durch die Anzeigen der ***2*** GmbH und deren Begehung am und am sowie durch den Kontostand erwiesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um keinen tauglichen Beweis handle. Die ***2*** GmbH sei eine juristische Person und hätte daher keine Begehungen durchführen können. Juristische Personen müssten durch physische Personen vertreten werden. In der Begründung sei weder angeführt, wer der Vertreter der juristischen Person sei, noch, welche Person die Begehungen hätte gemacht haben sollen. Es werde daher der Beweisantrag gestellt, diese Person als notwendigen Zeugen ausfindig zu machen und zu laden. Einen anderen Beweis gebe es nicht, dass sich am besagten Standort Spielapparate der Type Minkygames befunden hätten. Der Sachverhalt sei daher gerade nicht erwiesen und bedürfe dieser unumgänglichen Ergänzung, wobei sich dabei herausstellen werde, dass von Mai 2017 bis Juni 2017 dort keine Spielapparate der Type Minkygames aufgestellt hätten sein können,
In der Folge wurde von der belangten Behörde der laut Bescheid im Lokal an den genannten Tagen anwesende Zeuge befragt und dessen Zeugeneinvernahme niederschriftlich festgehalten.
Der Zeuge gab an, er habe das Lokal am und wieder am jeweils am Nachmittag besucht. Bei beiden Besuchen habe er vier Terminals sowie ein Ein-/Auszahlungsgerät wahrgenommen.
Bei seinem Besuch am seien alle vier Terminals von anderen Gästen bespielt worden, weshalb ihm die Durchführung eines Probespiels an diesem Tag nicht möglich gewesen sei. Dass die Spieler virtuelle Walzenspiele gespielt hätten, sei für ihn als Zuseher klar erkennbar gewesen. Dass diese virtuellen Walzenspiele über die im Internet angesteuerte Spieleplattform minkygame.com aufgerufen worden seien, habe er daran erkannt, dass die von den Spielern gespielten Spiele seines Wissens nach lediglich auf dieser Plattform angeboten worden seien. Auch habe er im Smalltalk mit einem der Besucher erfahren, dass dieser über die Seite minkygame.com das von ihm gespielte Spiel aufgerufen habe.
Beim Besuch am habe der Zeuge ein Probespiel "Mystery of Ra" durchgeführt. Dazu habe er am Ein-/Auszahlungsgerät in Summe 30 Euro einbezahlt und jeweils einen Bon ausgedruckt bekommen. Auf diesem sei ein vierstellige PIN-Code ersichtlich gewesen, den man, um ins Internet zu gelangen, nachdem man auf der am Terminal aufscheinenden Startseite die Option Internet angeklickt habe, manuell mittels Tastatur des Terminals hätte eingeben müssen. Alternativ hätte man den Bon mit einem Strichcode vor einen in den Terminal eingebauten Scanner halten können. Im Browser habe der Zeuge minkygame.com angesteuert und habe den Bon ein weiteres Mal vor den Scanner gehalten, woraufhin der von ihm einbezahlte Betrag abzüglich 1,00 Euro ("Internetbeitrag") als Guthaben angezeigt worden sei, und verschiedene Spiele, darunter auch "Mystery of Ra" zur Auswahl gestanden seien. Dass es sich bei diesem Spiel um ein Glücksspiel handle, begründete der Zeuge damit, dass er den Spielverlauf (= das Drehen der virtuellen Walzen) nicht hätte beeinflussen können.
Die bei den beiden Besuchen vorgefundenen vier Apparate seien Terminals ohne eigentliche Typenbezeichnung über das Ein-/Auszahlungsgerät könne man z.B. Handy-Wertkarten aufladen, aber eben auch ins Internet gehen und Guthaben bei bestimmten Spieleplattformen einzahlen. Nach Einschätzung des Zeugen hätten mindestens 90% der Besucher die Leitterminals ausschließlich zu Zwecken des Glücksspiels bedient.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruch jedoch dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die Glücksspielautomatenabgabe für das Halten von vier Spielapparaten mit Direktverlinkung auf eine Spieleplattform vorgeschrieben wurde.
In der Begründung wurde ausgeführt, in der Beschwerde werde bestritten, dass sich in dem genannten Lokal ein Spielapparat der Type Minkygames befunden hätte.
Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme habe ein Mitarbeiter der Anzeigenlegerin ***2*** GmbH unter Wahrheitspflicht ausgesagt und bestätigt, bei den Begehungen am bzw. am jeweils ein Ein-/Auszahlungsgerät sowie vier Spielapparate wahrgenommen zu haben, die den Besuchern den Zugang zur Spieleplattform minkygame.com ermöglicht hätten. Die Aufstellung der Spielapparate habe er durch Fotos dokumentiert. Bei der Begehung am wären alle vier Apparate von Besuchern bespielt worden, weshalb der Zeuge kein Probespiel hätte durchführen können. Allerdings hätte einer der Spieler im Gespräch angegeben, das von ihm gewählte virtuelle Walzenspiel über die Spieleplattform minkygame.com angesteuert zu haben. Auch habe der Zeuge auf allen Bildschirmen Spiele wahrgenommen, die seines Wissens nach in den Monaten rund um die Begehung ausschließlich auf der Plattform minkygame.com angeboten worden seien. Bei der Begehung am habe der Zeuge ein Probespiel durchgeführt; dazu habe er am Ein-/Auszahlungsgerät einen Bon lösen müssen, den darauf befindlichen Strichcode vor einen in jedem Spielapparat integrierten Scanner halten und unter verschiedenen angebotenen Funktionen die Wahl treffen müssen, ins Internet zu gehen, mittels Browser die Spieleplattform minkygame.com angesteuert und den Bon ein weiteres Mal vor den Scanner gehalten, woraufhin der von ihm einbezahlte Betrag abzüglich ein Euro "Internetgebühr" als Spielguthaben auf geschienen sei, und er das virtuelle Walzenspiel "Mystery of Ra" hätte spielen können.
Der Spruch des Bemessungsbescheides sei abzuändern gewesen, da die verfahrensgegenständlichen Spielapparate laut Zeugenaussage keine eigentlichen Typenbezeichnungen tragen würden und die Anzahl der Spielapparate irrtümlich mit nur einem Spielapparat angegeben worden sei.
Laut Prospekt "System für Internet Cafés und Schutz vor Missbrauch" werde bei baugleichen Systemen wie dem verfahrensgegenständlichen beim Einstieg ins Internet die Internetadresse win2day.at/gaming/ angezeigt. Über diese Adresse sei die Spielplattform der österreichischen Lotterien erreichbar und somit eine Direktverlinkung zu online verfügbaren Glücksspielen gegeben, weshalb es sich um Spielapparate im Sinne des § 1 Glücksspielautomatenabgabegesetz handle. Auch der Umstand, dass die Spieleplattform minkygame.com nur nach Zustimmung zu einem Disclaimer, keine pornographischen Seiten oder illegale Spiele zu besuchen, ansteuerbar sei, ändere nichts an der Qualifikation der Geräte als Glücksspielautomaten.
Somit blieben die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerpflicht des Beschwerdeführers nach § 2 des Wiener Glücksspielautomatenabgabengesetzes weiterhin erfüllt, und sei dieser gemäß § 2 Wiener Glücksspielautomatenabgabengesetz steuerpflichtig.
In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, es werde nunmehr bestätigt, dass es sich bei den Geräten in dem genannten Lokal weder um Glücksspielautomaten noch um Spielapparate sondern einzig und allein um Internetterminals gehandelt habe, die keiner Glücksspielautomatenabgabe im Sinne des § 1 Wiener Glücksspielautomaten Abgabegesetz unterlägen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das Tatbestandselement einer fehlenden landesrechtlichen Bewilligung oder einer fehlenden Konzession nach dem GSpG nicht vorliege, zumal für Internetterminals mit dem Zugang in das World Wide Web überhaupt keine Bewilligung notwendig sei.
Der geänderte Spruch werde daher insofern bekämpft, als es unrichtig sei, dass es sich um vier Spielapparate mit Direktverlinkung auf eine Spieleplattform gehandelt hätte. Danach müsste jedes internettaugliche Gerät (auch Smartphones mit Internetzugang) auch ein Spielapparat sein. Dieser Schluss sei unzulässig und jedenfalls unrichtig.
In der Begründung werde schließlich angeführt, dass der (unbekannte) Zeuge auf einem Gerät die Wahl für den Einstieg in das Internet getroffen hätte und im Browser dann die Spieleplattform minkygame.com angesteuert habe. Dies, obwohl er zuerst über einen Disclaimer hätte bestätigen müssen, dass er keine illegalen Glücksspiele aufrufe. Mit dieser Begründung werde bereits entkräftet, dass es eine Direktverlinkung gegeben haben könnte, und bestehe der Spruch damit in unauflösbarem Widerspruch.
Gehe man davon aus, dass es sich dabei um eine elektronische Lotterie gehandelt habe, dann habe dieser Zeuge eine Übertretung nach § 52 Abs. 5 GSpG begangen und wäre nach dem Offizialprinzip des § 25 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde zur Anzeige zu bringen gewesen und würde die Unterlassung einer solchen Anzeige einen Missbrauch der Amtsgewalt darstellen. Dieser Umstand sei jedenfalls vorab zu klären. Ob es sich im gegenständlichen Fall um ein illegales Glücksspiel gehandelt habe, könne aber hier im abgabenrechtlichen Verfahren mangels Zuständigkeit ohnehin unbeachtlich bleiben.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der Begründung der belangten Behörde stehe jedenfalls fest, dass es sich bei den Geräten ausschließlich um Internetterminals gehandelt habe, die nicht Steuergegenstand im Sinne des § 1 leg. cit. sein könnten.
Die Begründung der belangten Behörde, es sei ein unbekanntes Prospekt mit dem Titel "System für Internet Cafés und Schutz vor Missbrauch" herangezogen worden, welches mit den gegenständlichen Internetterminals überhaupt keinen Zusammenhang habe, sei jedenfalls unhaltbar. Hierbei sei auch das Parteiengehör verletzt worden.
Es werde daher, bei Festhalten an dieser Begründung beantragt, einerseits dieses Prospekt sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des bislang unbekannten Zeugen zum Zwecke des Parteiengehörs vorzulegen.
Mit Beschluss vom wurde
1.) die belangte Behörde aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses Unterlagen dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 2017 die Stromkosten des Lokals in ***Lokal***, getragen habe;
2.) dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses darzulegen, welche Kosten er für das Lokal in ***Lokal***, in den Monaten Mai und Juni 2017 getragen habe und in welcher Höhe ihm in diesem Zeitraum Zahlungen seiner Untermieterin, der ***Ges***, zugeflossen seien. Diese Ausführungen sollten durch geeignete Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge) belegt werden.
In der Begründung wurde ausgeführt, die belangte Behörde gehe davon aus, dass die näher bezeichneten Glückspielautomaten auf Rechnung des Beschwerdeführers gehalten worden seien, da er zumindest für die Stromkosten des Lokals, in dem diese aufgestellt waren, aufgekommen sei.
Da im Verwaltungsverfahren nicht geklärt worden sei, ob und in welcher Höhe vom Beschwerdeführer für das genannte Lokal Kosten getragen worden seien, seien beide Parteien aufzufordern gewesen, dazu Stellung zu nehmen und ihre Ausführungen durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die belangte Behörde legte jene Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer für das genannte Lokal einen Stromliefervertrag abgeschlossen hatte.
Der Beschwerdeführer blieb eine Beantwortung des Schreibens schuldig.
Nachdem beide Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen worden waren, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich als noch nicht geimpfte Risikoperson aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen wolle. Auf Grund seiner körperlichen Konstitution (Adipositas, hoher Blutdruck, Atcinbeschwerden) möchte er sich keiner Gefahr einer SARS-CoV-2/Covid-l9-Infektion aussetzen.
Ergänzend zu seiner Beschwerde wollte er aber noch Folgendes vorbringen:
Er habe bereits in seiner orignären Beschwerde vom "eidesstattlich" vorgebracht, dass sich im Lokal in ***Lokal***, zur fraglichen Zeit nie ein Spielapparat der Type Minkygames befunden habe. Solche Spielapparate seien seines Wissens gar nicht am Markt. Die belangte Behörde beziehe sich in ihrer Beweisfiihrung auf Begehungen von Privatpersonen der Firma ***2*** GmbH. Laut Firmenbuchauszug und Impressum einer von dieser betriebenen Homepage sei der Unternehrnensgegenstand die Konzeption, der Betrieb und die Beratung von Online Medien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich um keine sachkundigen Personen gehandelt hätte. Hinter dieser Firma stehe niemand geringerer als die schillernde und in massive Kritik geratene Person des ***X***. Damit sei aber bereits die Unsachlichkeit der schikanösen Anzeige belegt. Anders sei es nicht erklärbar, dass ein solcher Sachverhalt betreffend einen vermeintlichen Glücksspielapparat zur Anzeige gebracht werde, der nicht existent und auch nicht etwa durch die typischen Angaben wie Herstellerfirma und Seriennummer individualisierbar sei. Der Sachverhalt müsse daher eindeutig bestritten werden.
Die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass es sich um einen Spielapparat der Type "Minkygames" handle. Nachdem der Spruch die genaue Bezeichnung enthalte, bestehe nur die Möglichkeit der Aufhebung dieses Bescheides, weil die Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. BAO durch die Sache selbst begrenzt sei. Sache sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet habe. Es werde daher einmal mehr die Stattgebung der Beschwerde beantragt.
In der vom Beschwerdeführer beantragten, aber in seiner Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter der belangten Behörde darauf, dass sich im Lokal auch ein Geldausgabeautomat befunden habe, an dem die Spielgewinne ausbezahlt worden seien. Der Reiz des Spielers bestehe nämlich darin, dass Gewinne bar ausbezahlt würden, und zwar unmittelbar.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Untermieter eines Lokals in ***Lokal***, ident mit ***Lokal***, in welchem in den Monaten Mai und Juni 2017 vier Terminals aufgestellt waren, an denen unter Zugriff auf die Internetseite minkygame.com virtuelle Walzenspiele mit Gewinnmöglichkeit gespielt werden konnten. Bei diesen Spielen ist das Spielergebnis vom Zufall abhängig und kann nicht seitens des Spielers beeinflusst werden.
Die Einzahlung des Spielkapitals sowie die Auszahlung von Gewinnen erfolgte an einem getrennt von den Terminals aufgestellten Ein-/Auszahlungsgerät. An diesen konnte ein Bon erworben werden, der zunächst dafür zu verwenden war, um in das Internet zu gelangen, und nach Ansteuerung der Internetseite minkygame.com nochmals eingescannt werden musste, damit nach Abzug einer Internetgebühr ein Spielkapital angezeigt wurde. Dieses konnte bei den virtuellen Walzenspielen eingesetzt werden.
Obwohl der Beschwerdeführer offiziell einen Untermietvertrag für das Lokal mit einer slowakischen Gesellschaft abgeschlossen hatte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser ein Mietentgelt oder den Ersatz der Stromkosten erhalten hätte. Es scheint auch nur der Beschwerdeführer als Kunde des Energieunternehmens für dieses Lokal auf, nachdem er sich dort nach Abschluss des Untermietvertrages als Stromkunde angemeldet hatte.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG.
Beweiswürdigung
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, die sowohl die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme eines Spielers an einem der Terminals als auch Fotos von den Geräten enthält.
Aufgrund der durchaus glaubwürdigen Aussage des Zeugen ist davon auszugehen, dass es sich bei den im Lokal vorgefunden Terminals um Geräte gehandelt hat, an denen durch Aufruf der Internetseite minkygames.com unter Einsatz von Spielkapital virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten.
Die festgestellte Ausstattung des Lokals mit Spielapparaten und der Möglichkeit zur Ein- und Auszahlung von Geldbeträgen ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen (Akt Blatt 102) und den vorliegenden Fotografien (Akt Blätter 13 und 20). Das gleiche gilt für die Art der angebotenen Spiele.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei den vorgefundenen Apparaten handle es sich lediglich um Terminals und keine Spielapparate, weil es keine Direktverlinkung zu minkygames.com gegeben habe und der Spieler zunächst über einen Disclaimer hätte bestätigen müssen, dass er kein illegales Glücksspiel aufrufe, ist die Wahrnehmung des Zeugen entgegenzuhalten, dass an allen Terminals virtuelle Walzenspiele gespielt wurden, und dies offensichtlich auch vom Beschwerdeführer geduldet wurde, da eine Aufladen des Spieleguthabens an den Terminals sehr wohl ermöglicht wurde.
Der Umstand, dass das Lokal und die dort aufgestellten Terminals auf Rechnung des Beschwerdeführers betrieben wurden, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweis dafür erbracht hat, dass er von seiner angeblichen Untermieterin irgendwelche Zahlungen erhalten hätte. Im Übrigen wurde von ihm letztlich auch nicht bestritten, dass das streitgegenständliche Lokal im Streitzeitraum auf seine Rechnung betrieben wurde, zumal er sehr genau über die dort aufgestellten Apparate und deren Funktionsweise Bescheid wusste. Dass er dieses Lokal einer anderen als der hier gegenständlich festgestellten Nutzung zugeführt hat, hat er weder vorgebracht noch nachgewiesen.
Dass der Beschwerdeführer über keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG verfügt, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass er dies gar nicht behauptet hat, und im Bundesland Wien Landesausspielungen nach § 5 GSpG nicht zugelassen sind.
Abgesehen vom Parteienvorbringen, wurden vom Beschwerdeführer keine seine Aussagen belegenden Beweise vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist nach § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz eine Steuer zu entrichten.
Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Steuerpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz der Unternehmer. Unternehmer ist jeder, in dessen Namen oder auf Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden.
Gemäß § 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.
Nach dem festgestellten Sachverhalt verfügt der Beschwerdeführer über keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2004/15/0092, zu § 6 Abs. 1 VGSG 1987 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes festgehalten, die beispielsweise Aufzählung der unter§ 6 Abs. 1 VGSG 1987 fallenden Apparate lasse das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren. Aber auch jene Apparate sind nach der Rechtsprechung erfasst, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind. Auch nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 VGSG 2005 ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber versucht hat, einen weiten Begriff des Spielapparates zu Grunde zu legen und damit möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden ().
Der hier anwendbare § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz deckt sich mit dem § 6 Abs. 1 VGSG 2005. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass auch die vom Beschwerdeführer bereitgestellten Terminals samt Auszahlungsgerät den weiten Wortsinn der angesprochenen Norm erfüllen und als Spielapparate anzusehen sind.
Das Gesetz fordert nicht, dass beim Apparat der Münzeinwurf durch den Spieler selbst vorgenommen wird oder die Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt. Ein Spielapparat ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Bedienungspersonal das Entgelt kassiert, anschließend den Apparat in Betrieb setzt und den allfälligen Gewinn dem Kunden aushändigt (vgl. zu § 6 VGSG). Dies gilt auch für den inhaltsgleichen hier verfahrensgegenständlichen § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz. Die Bereitstellung einer Geldein- und Auszahlungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren (; , 2011/17/0246).
Nach dem festgestellten Sachverhalt sind auf Rechnung des Beschwerdeführers in den Monaten Mai und Juni 2017 vier Spielapparate gehalten worden, auf denen Spiele betrieben wurden, deren Ausgang vom Zufall und nicht vom Einfluss des Spielers anhängig war.
Die Steuer ist gemäß § 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Sie war für Mai 2017 spätestens am (einen Tag vor Begehung des Lokals durch den Zeugen) und für Juni 2017 spätestens am fällig.
Die Voraussetzungen einer Besteuerung nach dem Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz sind damit gegeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Abgabenfestsetzung vorgenommen hat.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, der Spruch des angefochtenen Bescheides führe lediglich einen Spielapparat der Marke Minkygames an, und ein solches Gerät gäbe es gar nicht, weshalb der Bescheid aufzuheben sei, so geht dieses Vorbringen an der Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO vorbei, wonach das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt, wobei Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 10, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ).
Sache des Beschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall die Festsetzung der Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Mai und Juni 2011. Es ist daher unerheblich, dass die belangte Behörde zunächst einen Spielapparat nennt, die Abgabe aber für vier Geräte festsetzt und den Typ der Geräte zunächst missverständlich benennt.
Ergänzend wird festgehalten, dass über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes noch von einer anderen Gerichtsabteilung zu entscheiden sein wird.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer für die genannten Monate zu Recht Glücksspielautomatenabgabe vorgeschrieben wurde, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005 § 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005 § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005 § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
Verweise | Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400172.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at