Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2021, RV/7500164/2021

Nicht (gut erkennbar) angebrachter Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: MA67/206700664730/2020, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/206700664730, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am , um 13:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, ***Straße X***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegte Organstrafverfügung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welches im Zuge der Beanstandung ein Foto angefertigt hat.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie einen ordnungsgemäßen Parkschein an der Stelle oberhalb des Armaturenbrettes direkt vor dem Lenkrad hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar abgelegt hatten. Dem Einspruch legten Sie einen Parkschein und ein Foto von der Windschutzscheibe mit einem Parkschein bei. Sie schilderten einen anderen Vorfall mit einem Kontrollorgan und beantragten die Streichung der Strafe.

Am wurde das meldungslegende Organ einvernommen und das von Ihnen angefertigte Foto vorgelegt.

Mittels einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden ihnen die Stellungnahem des Parkraumüberwachungsorganes übermittelt und Ihnen die Möglichkeit geboten, selbst Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.

In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an, dass die Prüfplakette Ihres Fahrzeuges sich auf der Beifahrerseite oben auf der Windschutzscheibe befindet und das Kontrollorgan den Parkschein im Zuge der Annährung von dieser Stelle aus nicht sehen konnte. Sie beantragen erneut die Streichung der Strafverfügung.

Hierzu wird bemerkt:

Dass das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, wurde von Ihnen nicht bestritten, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten linearen Kurzparkzonen nämlich jener des 19. Wiener Gemeindebezirkes mit Gültigkeit von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Samstag (werktags) 8 Uhr bis 12 Uhr.

Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angetasteten Übertretung beschränkt haben, ohne der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben.

Die erkennende Behörde hat sich hierbei zugunsten der Schilderung des die Organstrafverfügung ausstellenden Parkraumüberwachungsorgans entschieden und schenkte seinen Angaben aus nachstehenden Gründen mehr Glauben als Ihren Angaben.

Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht. Außerdem träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben in der Anzeige und der Stellungnahme zu zweifeln, zumal diese Angaben klar und widerspruchsfrei sind. Von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien muss wohl erwartet werden können, dass es einen wahrgenommenen Sachverhalt richtig wiedergibt.

Die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung war daher durch die Angaben des Meldungslegers in der auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellten Organstrafverfügung als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung)

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und es war die Verschuldensfrage zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe erwiesenermaßen nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, angemessen.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Beschwerde vom (Poststempel) wurde ausgeführt:

"Die Feststellung, daß der Behörde keine mich entlastende Beweismittel vorgelegt wurden, ist unzutreffend.

Schon mit meinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom habe ich 2 Beweismittel vorgelegt:

  • Den damals verwendeten Original-Parkschein der auch richtig markiert ist. Diesen Parkschein habe ich ordnungsgemäß und gut erkennbar oben auf dem Armaturenbrett vor dem Lenkrad abgelegt.

  • Zusätzlich habe ich um den Lageplatz zu dokumentieren ein Foto erstellt (natürlich nachträglich) und dieses vorgelegt.

Dazu kann ich näher ausführen:

Schon in meinem Einspruch vom gegen die Strafverfügung habe ich darauf hingewiesen, daß das ***Kontrollorgan*** offenbar von der Beifahrerseite aus durch die Windschutzscheibe geblickt hat. Darüberhinaus dürfte das mehrfach erwähnte Anzeigefoto - das mir nicht bekannt ist - von vorne also vor der Kühlerhaube stehend aufgenommen worden sein.
Weder von vorne noch von der Beifahrerseite aus kann man die helle Fläche vor dem Lenkrad sehen auf der der Parkschein lag. Um diese helle Fläche und den dort befindlichen Parkschein zu sehen muß man auf der Lenkradseite durch die Windschutzscheibe blicken. Dies hat das Kontrollorgan offenbar unterlassen und somit nicht gründlich genug nachgesehen.
Der Grund für die nicht aus allen Richtungen gegebene Sichtbarkeit eines Parkscheines auf der hellen Fläche vor dem Lenkrad ist die spezielle Gestaltung der Oberfläche des Armaturenbrettes mit dem Überbau über dem Anzeige-Bildschirm in der Mitte, der ca. 9 cm hoch ist, mit der daran anschließenden Überwölbung vor dem Lenkrad die bis zur Windschutzscheibe am Rand reicht. Die Überwölbung hat eine Höhe von 4 cm gegenüber der hellen Fläche mit dem Parkschein. Dadurch ergibt sich von der Kühlerhaube aus gesehen eine Vertiefung von ca. 4 cm, somit ein "toter Sichtwinkel". Dieser tote Winkel würde einen Höherstand vor der Kühlerhaube von mindestens 50 cm Höhe erfordern um den Parkschein auf der hellen Fläche sehen zu können. Es ist auch die Sicht von der Beifahrerseite neben dem Auto stehend durch diesen toten Winkel behindert. In beiden Fällen ist auch wegen der riesigen Windschutzscheibe die Entfernung zu groß um die Parkschein-Markierungen sehen zu können. Zudem spielen bei Sonnenschein die Spiegelungen der Umgebung in der Windschutzscheibe eine Rolle und können eine einwandfreie Sicht in das Auto stark beeinträchtigen.
[...]
Wie schon in meinem Einspruch vom ausgeführt, verwende ich seit jeher den bez. Platz zur Ablage des Parkscheines und hatte diesbezüglich nie Probleme. Ich habe auch einen konkreten Fall angeführt der zeigt daß man dort den Parkschein deutlich erkennen kann.
Mit dem vorgelegten - und daher auch bezahlten Parkschein ist m. E. erwiesen, daß eine Verkürzung der Parkometerabgabe nicht vorliegt.
Mit dem Foto ist erwiesen, daß der Parkschein am gewählten Platz von der Fahrerseite des Autos durch die Windschutzscheibe gut erkennbar ist.
Zusätzlich lege ich 2 Fotos vor, aus denen die Wirkung des "toten Winkels" erkennbar ist, wenn man sich auf der Fahrerseite der Windschutzscheibe schrittweise nähert. Diese Fotos sollte man beginnend mit dem do. Anzeigefoto, dann diese beiden Fotos und danach das von mir schon vorgelegte Foto ansehen.

Man könnte mir demgemäß höchstens zum Vorwurf machen, daß der Parkschein dort nicht aus allen Sichtrichtungen erkennbar ist. Eine solche Auslegung des Gesetzes ist aber aus den Angaben auf der Rückseite der Parkscheine nicht herauszulesen.

Zusammenfassend kann ich garantieren, ja beschwören, daß ich den Parkschein wie oben beschrieben zum gesamten Zeitpunkt sichtbar gekennzeichnet und abgelegt habe.
Ich beantrage daher die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses.

Der Grund für die Misere liegt an der äußerst mangelhaften Kontrolle der speziellen Oberfläche des Armaturenbrettes meines Autos durch das ***Kontrollorgan*** und der daraus folgenden unrichtigen und daher völlig falschen Strafverfügung. Das Kontrollorgan hat es nämlich verabsäumt von der Lenkrad-näheren Außenseite des Autos aus durch die Windschutzscheibe in das Auto zu blicken. Wie schon in meinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt wäre von dort der Parkschein gut erkennbar gewesen.
Ich beantrage daher das Kontrollorgan wegen der äußerst mangelhaften Kontrolle dienstrechtlich zu belangen.

Ergänzend möchte ich noch bemerken, daß ich schon einige Male wegen Zeitüberschreitung (nicht aber wegen fehlenden Parkscheines) eine Strafverfügung erhalten habe und dies natürlich sofort bezahlt habe. Für mich gilt das Prinzip: Wenn eine Strafverfügung berechtigt ist, ist zu zahlen. Ist sie nicht berechtigt wird dagegen vorgegangen. Ich habe schon überlegt "zahlst halt die 70 € dann hast dein Ruh" und habe tatsächlich überwiesen. Aber so geht das dann doch nicht, das wäre ganz gegen meine Prinzipien."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am , um 13:37 Uhr in der im 19. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***Straße X***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Bei seiner im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens am durchgeführten Einvernahme hat der Meldungsleger ausgesagt:

"Die Beanstandung vom Nachmittag ist mir nicht mehr erinnerlich, weder der Tag, noch das Fahrzeug. Nach Vorlage meines Anzeigefotos und des Fotos des Beschuldigten kann ich mit Sicherheit angeben, dass mir ein roter Parkschein aufgefallen wäre, da ich auch die Prüfplakette überprüfe. Spätestens bei der Annäherung an die Prüfplakette wäre mir ein roter Parkschein, wie er am Foto des Beschuldigten ersichtlich ist, aufgefallen. Ich halte meine Angaben aus der Anzeige aufrecht."

Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.

Der Beschwerdeführer meint aber, dass der Meldungsleger den auf einer hellen Fläche des Armaturenbrettes vor dem Lenkrad abgelegten, korrekt ausgefüllten 30-Minuten-Parkschein mit der Seriennummer 793216 DZR übersehen habe.

Der Meldungsleger hat glaubhaft angegeben, die Prüfplakette des Fahrzeuges begutachtet zu haben, sodass ihm ein am Armaturenbrett liegender roter Parkschein aufgefallen wäre. Das ist insbesondere auch wegen der Farbgebung des Parkscheines, die sich von jener des Armaturenbrettes deutlich unterscheidet und vor dem Hintergrund, dass in den Kontrollbereich eines Meldungslegers eine Vielzahl an unterschiedlichen Fahrzeugtypen und damit auch Armaturvorrichtungen fällt, glaubhaft. Da es gerade Aufgabe eines Meldungslegers ist, die entsprechende Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit einem entsprechenden Parkschein zu überprüfen, sind ihm dahingehend entsprechende Erfahrungswerte zuzubilligen, die es glaubhaft machen, dass ihm ein farblich vom Armaturenbrett abhebende Parkschein aufgefallen wäre, wenn ein solcher erkennbar angebracht worden wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom , dass sich die Prüfplakette auf der Beifahrerseite rechts oben auf der Windschutzscheibe befinde, sodass das Kontrollorgan den Parkschein, der sich direkt vor dem Lenkrad befunden habe, von dieser Perspektive nicht habe sehen können, zeigt gerade nicht auf, dass ein Parkschein gut erkennbar angebracht wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass im betreffenden Fahrzeug im Tatzeitpunkt kein entsprechend entwerteter Parkschein gut erkennbar angebracht war.

Zu den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel ist ansonsten nur zu sagen, dass nicht nachvollzogen werden kann, ob sie die zum Beanstandungszeitpunkt herrschenden, tatsächlichen Verhältnisse korrekt wiedergeben.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen."

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen (vgl. ).

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen muß zugebilligt werden, verläßliche Angaben über die richtige Anbringung und Entwertung eines Parkscheines zu machen (vgl. , mwN).

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (vgl. , mwN).

Auch wenn die Meldungsleger dazu angehalten sind, die Innenraum von Fahrzeugen nach Parkscheinen abzusuchen, so kann aus dem Wortlaut der anzuwenden Verordnung nicht geschlossen werden, dass es notwendig wäre links bzw. rechts und unmittelbar vor der Windschutzscheibe stehend nach Parkscheinen Ausschau zu halten, vor allem nicht in Ablageflächen oder sonstigen Vertiefungen des Armaturenbrettes. Die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung, dass Parkscheine "bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar […] anzubringen" sind, kann nur so sinnvoll verstanden werden, dass das Vorhandensein eines Parkscheines auf den ersten Blick ersichtlich zu sein hat, wenn ein Parkraumüberwachungsorgan unmittelbar vor dem Vorderwagen eines zu begutachtenden Fahrzeuges steht und durch die Windschutzscheibe blickt. Somit hätte genau aus der Perspektive, von der aus der Meldungsleger das Beanstandungsfoto geschossen hat, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Parkschein wahrnehmbar sein müssen, was aber nicht der Fall ist.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der vorgelegte Parkschein im betreffenden Fahrzeug zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht war und somit der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht wurde.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Nach § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

"4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden."

Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da die Höhe der verhängten Strafen zudem jeweils unter EUR 500 Euro, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes und der oben näher Dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 50 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 30 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500164.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at