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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.03.2021, VH/7100001/2021

Gewährung von Verfahrenshilfe in verfassungskonformer Interpretation (VfGH 26.6.2020, E 2851/2018, VfGH 26.6.2020, G 302/2019)

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO des Antragstellers ***Bf1***, ***Adr***, vertreten durch ***V***, vom für das Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes ***X*** vom betreffend den Verein ***Y***, St.Nr. ***A***, hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Festsetzung von Anspruchszinsen, jeweils für das Jahr 2010, beschlossen:

Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Sachverhalt:

Mit Bescheiden des Finanzamtes ***X*** vom wurden dem Verein ***Y***, St.Nr. ***A***, für das Jahr 2010 Umsatzsteuer von 14.804,64 €, Körperschaftsteuer von 91.862,24 € sowie Anspruchszinsen von 7.772,74 € vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden zu Handen des Antragstellers (als ehemaligen Obmann jenes Vereins) zugestellt.

Den oa. Bescheiden war eine Prüfung des Vereins ***Y*** gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre 2010 bis 2016 vorausgegangen, da nach den Ausführungen der Abgabenbehörde der begründete Verdacht bestehe, dass der Antragsteller als Obmann dieses Vereins die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 FinStrG begangen habe.

In weiterer Folge wurden dem Antragsteller mit Bescheiden des Finanzamtes [...] vom für das Jahr 2010 Einkommensteuer von 111.725,83 € sowie Anspruchszinsen von 9.453,46 € vorgeschrieben.

Gegen die oa., an den Verein ***Y*** gerichteten Bescheide des Finanzamtes ***X*** erhob der Antragsteller in offener Frist am Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO.

In diesem Antrag, der dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt wurde, führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen seien deswegen schwierig und kompliziert und für einen Laien nicht zumutbar, weil es einerseits darum gehe, ob hier die subjektive Tatseite der Abgabenverkürzung in der Schuldform des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vorliege und andererseits die Rechtsfrage bestehe, ob an eine nicht mehr bestehende juristische Person überhaupt noch Steuerbescheide zugestellt werden könnten (die angefochtenen Bescheide seien schon deswegen rechtswidrig, weil sie an einen nicht mehr existierenden Verein gerichtet worden seien, da dieser infolge Konkurses im Jahr 2016 aufgelöst worden und rechtlich nicht mehr existent sei ()) und schließlich müsse die Rechtsfrage geklärt werden, ob hier tatsächlich Umsatzsteuerpflicht vorliege, was eine umfängliche Kenntnis der Steuervorschriften bedinge; dasselbe gelte hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides.

Der Antragsteller sei jederzeit bereit, das für die Verfahrenshilfe vorgesehene Formular vollständig ausgefüllt der Finanzbehörde zur Verfügung zu stellen. Der Verein sei aufgelöst und daher vermögenslos. Es sei für den Antragsteller unmöglich, alle seine Rechte, die mit diesen Bescheiden verletzt worden seien, im geeigneten Ausmaß geltend zu machen und er ersuche daher um Bestellung von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater [...] als Verfahrenshelfer.

Das Bundesfinanzgericht unterzog diesen Antrag am einem Mängelbehebungsverfahren. Das "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" möge vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben sowie unter Anschluss der darin genannten Belege bzw. Nachweise dem Bundesfinanzgericht bis zum vorgelegt werden. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (; ) die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden könne, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliege, sondern vielmehr auch die subjektiven Fähigkeiten des Antragstellers, sein Anliegen wirksam zu vertreten, stets zu berücksichtigen seien (vgl. Vock, VfGH zur Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO, SWK 27/2020, 1314), möge bis zum oa. Termin auch auf die Frage eingegangen werden, ob der Antragsteller über steuerrechtliche Kenntnisse verfüge und welche universitäre Ausbildung (Studienrichtung) er absolviert habe.

Mit Eingabe vom behob der Antragsteller rechtzeitig die angeführten Mängel. Aus dem nunmehr vorgelegten Vermögensbekenntnis sind folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers ersichtlich:

Der Antragsteller ist verheiratet, beschäftigungslos und bezieht Notstandhilfe von 1.440,00 € monatlich vom AMS. Er hat keine Unterhaltsansprüche; er ist gegenüber seiner Ehefrau und seinem 9-jährigen, ehelichen Kind ***2*** unterhaltspflichtig. Für die eheliche Mietwohnung fallen monatlich folgende Kosten an: 490,36 € Miete (durch Beleg nachgewiesen), Strom und Gas 130,80 € (= 392,40 € vierteljährlich; durch Beleg nachgewiesen), Internet 50,00 €. Einem Vermögen von ca. 260,00 € (Bargeld und Guthaben auf dem Bankkonto des Antragstellers) steht eine Darlehensschuld (Kredit bei der [...]) von 28.000,00 € gegenüber, für die monatliche Rückzahlungsraten von je 272,28 € zu leisten sind (belegmäßig nachgewiesen). Dazu kommt eine aus den Bescheiden des Finanzamtes [...] vom für das Jahr 2010 resultierende Vorschreibung an Einkommensteuer und Anspruchszinsen von gesamt 121.179,46 € (siehe oben).

Zur Frage, ob der Antragsteller über steuerrechtliche Kenntnisse verfüge und welche universitäre Ausbildung (Studienrichtung) er absolviert habe, führte dieser aus, dass er in Österreich das Jusstudium absolviert habe, jedoch während seiner ganzen beruflichen Laufbahn niemals mit Steuerangelegenheiten befasst gewesen sei, sondern die letzten 15 Jahre im Schulwesen tätig gewesen sei, wie sich auch aus dem gegenständlichen Fall ergebe, weil der Verein ***Y*** sich mit dem Schul- und Kindergartenwesen beschäftigt habe.

Weiters führte der Antragsteller aus, aufgrund der rechtlichen Problemstellungen im gegenständlichen Fall (es sei zB unklar, ob der Verein ***Y*** gemeinnützig sei oder nicht, wovon die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht abhänge) sei mit Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren von mindestens 10.000,00 € plus 20% Umsatzsteuer, sohin 12.000,00 €, zu rechnen. Diesen Betrag könne der Antragsteller keinesfalls leisten, wie sich aus dem beigefügten Vermögensbekenntnis samt Darstellung seiner Einkommenslage ergebe.

II. Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

III. Erwägungen:

Mit § 292 BAO hat der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2016 einen Anspruch auf Verfahrenshilfe normiert, der in verfassungskonformer Auslegung inhaltlich den Vorgaben des Art. 47 Abs. 3 Grundrechtscharta (GRC) entspricht (vgl. ). Im Übrigen konnte und kann die Gewährung der Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art. 47 GRC gestützt werden (vgl. ).

Wenngleich der Wortlaut des § 292 BAO zunächst nahelegen könnte, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nur zulässig ist, wenn im Verfahren objektiv schwierige Fragen rechtlicher Art zu entscheiden sind, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit § 292 BAO für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Herstellung einer dem Art. 47 GRC entsprechenden Rechtslage intendiert hat (vgl. ErlRV 1352 BlgNR XXV. GP, 1).

Insbesondere erlaubt die Wendung "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen bzw. zu vertreten (wenn ja, ist dies für die Gewährung von Verfahrenshilfe ausreichend). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwiegen (vgl. ). Dies gebietet insbesondere eine verfassungskonforme Auslegung des § 292 BAO (vgl. ; ).
Nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Gewährung von Verfahrenshilfe somit nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt; vielmehr sind stets auch die subjektiven Fähigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten (vgl. Vock, VfGH zur Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO, SWK 27/2020, 1314).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in Anbetracht der zahlreichen Rechts- und Sachfragen (auch Fragen tatsächlicher Natur können einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, vgl. Vock, aaO.), wie dem Vorliegen von Gemeinnützigkeit (Zuerkennung von abgabenrechtlichen Begünstigungen) beim Bezug habenden Verein, dem Vorliegen von steuerbaren Entgelten von dritter Seite iSd § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, von Grundaufzeichnungsmängeln (diesbezüglich wird sich der Antragsteller mit den Ausführungen eines Gutachtens, das von einem unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt worden ist, auseinanderzusetzen haben), von Abgabenhinterziehung beim Antragsteller (damit in Zusammenhang steht die Frage der Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO), dem Vorliegen eines existenten Bescheidadressaten und der damit verbundenen Wirksamkeit der Bescheidzustellung etc., in Verbindung mit den beträchtlichen betragsmäßigen Auswirkungen der vorgeschriebenen Abgaben und der mangelnden Befassung des Antragstellers mit Steuerangelegenheiten während seiner ganzen beruflichen Laufbahn, in diesem konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen bzw. zu vertreten, sodass die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen ist.

Bei den durch die Lebenssituation des Antragstellers (beschäftigungslos, Notstandshilfebezug von 1.440,00 € monatlich, verheiratet, Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinem 9-jährigen Kind) bedingten Kosten für den Lebensunterhalt (Miete von 490,36 € monatlich, dazu Strom, Gas, Kreditschuld von 28.000,00 € und damit verbundene Rückzahlungsraten von je 272,28 € monatlich, dazu kommt noch die aus den Bescheiden des Finanzamtes [...] vom für das Jahr 2010 resultierende Vorschreibung an Einkommensteuer und Anspruchszinsen von gesamt 121.179,46 €) bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, noch dazu in der aufgrund des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu erwartenden Höhe, den notwendigen Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO (also jenen Unterhalt, der dem Einzelnen eine bescheidene Lebensführung gestattet) beeinträchtigen würde (nach , betrug der notwendige Unterhalt, den der do., ledige Antragsteller ohne Sorgepflichten für eine einfache Lebensführung benötigte, monatlich bereits ca. 1.403,00 €).

Auch kann eine Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide vom aufgrund der vorgebrachten bzw. beabsichtigten Beschwerdegründe weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.

Demnach liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 BAO vor.

Die vom Verwaltungsgericht im Bewilligungsbeschluss genannte Kammer hat die Person des Verfahrenshelfers mit Beschluss zu bestellen, wobei den Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Verfahrenshelfers nach Möglichkeit zu entsprechen ist (vgl. Ritz, BAO6, § 292 Tz 45).

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom Antragsteller dahingehend getroffen, dass er beantragt hat, den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater [...] als Verfahrenshelfer zu bestellen, zumal dieser den Fall bereits vorläufig bearbeitet hat.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird gemäß § 292 Abs. 10 2. Satz BAO von der Bewilligung der Verfahrenshilfe benachrichtigt (durch Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses).

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder wo eine solche fehlt, liegt hier nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:VH.7100001.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at