Werbungskosten eines Vizebürgermeisters
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Manuela Meyerhofer, Handlirschgasse 11, 1170 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vizebürgermeister seiner Heimatgemeinde und Angestellter. In seiner Arbeitnehmerveranlagung machte er u.a. auch Werbungskosten im Zusammenhang mit der Landtagswahl sowie in seiner Funktion als [...] Obmann geltend.
Im angefochtenen Bescheid wurden insgesamt Werbungskosten in Höhe von € 6.215,64 anerkannt.
Dagegen brachte der Bf. eine Beschwerde mit folgender Begründung ein:
"Das Finanzamt hat im Wesentlichen all jenen Werbungskosten die Anerkennung versagt, die in Zusammenhang mit Veranstaltungen stehen, die örtlich nicht im engeren Wahlkreis unseres Mandanten ([...]) stattfanden. Dem möchten wir wie folgt entgegentreten:
Die Kosten die in Zusammenhang mit [...]-Veranstaltungen bzw. [...]-nahen Organisationen wie etwa dem [...] stehen, sind jedenfalls politisch bzw. beruflich bedingt, zumal sich unser Mandant als politischer Funktionär der [...] und des [...] (Obmann des Bezirkes [...]) diesen Veranstaltungen nicht entziehen kann. Ein mehrfaches bzw. dauerhaftes Nichterscheinen würde in letzter Konsequenz sogar zu einem Mandatsverlust unseres Mandanten führen. Gleiches gilt für den Besuch der AK-Veranstaltungen, bei denen unser Mandant als Kandidat des [...] wahlwerbend aufgetreten ist. Die Kosten für diese Besuche bzw. Veranstaltungen sind daher - unabhängig davon wo sie stattfanden - jedenfalls als beruflich veranlasst anzusehen und daher abzugsfähig.
In Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten sei darauf hingewiesen, dass eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also z.B. der Besuch aller "human relations" - Veranstaltung) vorliegt. Dies trifft im vorliegenden Fall z.B. auf die Fahrt nach [...] "[...]-Landestag" (hier wurde unser Mandant zum Landesobmann-Stellvertreter gewählt), [...] "[...] Schnapsen", oder [...] "[...]-Bezirksparteitag" zu."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde wie folgt begründet:
"Die geltend gemachten Aufwendungen, durch die Teilnahme an diversen [...] und AK-Veranstaltungen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizebürgermeister der Gemeinde [...] und sind daher steuerlich nicht absetzbar.
Da bei den Besuchen, diverser Veranstaltungen (z.B. [...]-Ball in [...], [...]-Schnapsen in [...], Mondscheinkino in [...], Geburtstagsfeier in [...] u.dgl.) in Gemeinden, die nicht in Ihrem Wirkungskreis liegen, keine Werbewirksamkeit zu erkennen war, wurde die Anerkennung der in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten versagt. (Kilometergeld, Diäten, Bewirtungsspesen, Lose, Eintritte usw.)
Dem Argument, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit den Landtagswahlen stehen kann nicht gefolgt werden, da sie auf dem Landeslistenplatz der [...] keinen aussichtsreichen Platz gereiht wurden."
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Von einem politischen Mandatar, wie unserem Mandanten, wird grundsätzlich erwartet, dass er neben seiner bezahlten Tätigkeit auch andere Parteifunktionen übernimmt. In unserem Fall bekleidet unser Mandant neben seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister das Amt des Obmannes des [...] des Bezirkes [...], das Amt des stellvertretenden Bezirksparteiobmannes des Bezirkes [...], das Amt des Kammerrates in der AK Burgenland sowie des stellvertretenden Landesobmannes des [...] Burgenland.
Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Werbungskosten sind damit politisch bzw. beruflich veranlasst.
Zu Ihrer Begründung, dass die Aufwendungen unseres Mandanten nicht im Zusammenhang mit den Landtagswahlen 2015 aufgrund seines nicht "aussichtsreichen Platzes auf dem Landeslistenplatz der [...]" stehen kann, nehmen wir wie folgt Stellung:
Unser Mandat war auf dem Landeswahlvorschlag der Landtagswahl am auf Platz ** gereiht. Auf dem Wahlvorschlag für den Wahlkreis * (Bezirk [...]) war unser Mandant auf Platz * gereiht. Nach der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBI. Nr. 4/1996 i.d.F. werden die zu vergebenden Mandate im 1. Ermittlungsverfahren zuerst an die Kandidaten der einzelnen Wahlkreise vergeben und erst dann auf Kandidaten des Landesvorschlages. Laut Kundmachung des Landeshauptmannes vom , LGBI. Nr. 70/2013 verfügt der Wahlkreis * über insgesamt drei zu vergebende Mandate. Aus diesem Grund entbehrt Ihre Begründung jeglicher Grundlage.
Eine Entscheidung, ob ein Wahlwerber über einen "aussichtsreichen Platz" auf einem Wahlvorschlag verfügt hat oder nicht, obliegt noch immer dem Wähler.
Wir beantragen eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. ist als Vizebürgermeister der Gemeinde [...] nichtselbständig tätig. Ein weiteres Arbeitsverhältnis besteht mit der Fa. [...].
Der Bf. beantragte für das Streitjahr folgende Werbungskosten:
In seiner Arbeitnehmerveranlagung machte er auch Werbungskosten im Zusammenhang mit der Landtagswahl sowie in seiner Funktion als [...] Obmann geltend. Das Finanzamt anerkannte diese Werbungskosten nicht, da sie nicht im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vizebürgermeister stünden und Veranstaltungen außerhalb des Ortsgebiets der Gemeinde [...] beträfen..
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Werbungskosten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen auch freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Festzuhalten ist, dass für politische Funktionäre hinsichtlich der Werbungskosten in den Randzahlen (Rz) 383a ff der Lohnsteuerrichtlinien2002 (LStR) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) besondere Bestimmungen festgelegt sind. Richtlinien geben die Rechtsansichten des BMF wieder und stellen als Erlässe fachliche Dienstanweisungen des BMF an das Finanzamt dar. Mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt handelt es sich bei den Richtlinien aber nicht um für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquellen. Als Auslegungsbehelfe für das Finanzamt entfalten die Richtlinien des BMF daher keine unmittelbare Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker ebenso maßgeblich (). Die Beurteilung des Werbungskostencharakters von Aufwendungen dürfen auch bei einem Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft zu keiner anderen Auslegung der §§ 16 Abs. 1 bzw. 20 Abs. 1 EStG 1988 als bei anderen Berufsgruppen führen. Mit anderen Worten ausgedrückt, sind auch für Politiker die Bestimmungen des EStG 1988 im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen anzuwenden.
Diverse Ausgaben
Vom Finanzamt wurden von den geltend gemachten Aufwendungen folgende Positionen nicht anerkannt:
Migliedsbeitrag Offiziersgesellschaft, Mitgliedsbeitrag [...] Burgenland, Mitgliedsbeitrag [...], Parkplatzgebühr
Der [...] ist eine Teilorganisation der [...] und soll die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer politisch vertreten. Der [...] ist daher kein Berufsverband oder eine Interessensvertretung zur Wahrung beruflicher Interessen iSd § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988.
Private Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und ihre Organisationen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, betreffen (auch) die private Lebensführung. Es liegen daher nicht abzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vor.
Auch die übrigen nicht anerkannten Mitgliedsbeiträge betreffen (auch) die private Lebensführung des Bf. und sind daher nicht abzugsfähig.
Bei einigen Werbungskosten (z.B. Druckertoner, Aufladebon mobiles Internet etc.) wurde ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden. Dies ist nicht strittig. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Beurteilung der Abgabenbehörde an.
Fahrtkosten
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Benützt der Arbeitnehmer dabei sein eigenes Fahrzeug, können die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze (Kilometergeld für Personenkraftwagen je Fahrtkilometer iHv 0,42 Euro) angesetzt werden.
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Gesamtkilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Fahrtroute, Dauer sowie den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG20, § 16 Tz 220 mwH). Auch ein nach diesen angeführten Kriterien mangelhaft geführtes Fahrtenbuch unterliegt dennoch der freien Beweiswürdigung.
Auch wenn das Fahrtenbuch diesen Kriterien nicht gänzlich entspricht (so fehlen der Ausgangs- und der genaue Zielpunkt), können die ausgewiesenen Fahrten im Umfang von 3.188 km für einen Vizebürgermeister einer Landgemeinde als glaubhaft angesehen werden, sodass unter Ansatz von Diäten und des Kilometergeldes in Übereinstimmung mit der Abgabenbehörde Werbungskosten iHv 315,74 Euro anzuerkennen sind.
Sonstige Werbungskosten
Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese beiden Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof wendet bei Bewirtungsspesen für beruflich bedingte Einladungen von Politikern dieselben Grundsätze an, die auch für Unternehmer im Rahmen der Geschäftsfreundebewirtung gelten. Somit können nicht nur die Bewirtung von Geschäftskunden durch einen Unternehmer, sondern auch die Bewirtung anderer Personen, z.B. potentielle Wähler, andere politische Funktionäre oder Journalisten durch einen Politiker Repräsentationsaufwendungen darstellen (; , 99/14/0071; , 99/14/0253).
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. ).
Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h. dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().
Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (; , 98/13/0206).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Im Erkenntnis vom , RV/5100900/2012, entschied das Bundesfinanzgericht:
Auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, sind die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden (siehe die Erkenntnisse des und vom , 99/14/0253; vgl. dazu auch Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige, SWK 2005, S 279), was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (siehe das Erkenntnis des ; sowie die Entscheidungen des -G/02, vom , RV/0598-W/02 sowie vom , RV/0589-W/02; ähnlich auch die Entscheidung des -G/04). Der Beschwerdeführer hat daher im gegenständlichen Fall nachzuweisen, dass die geleisteten Aufwendungen der Sicherung oder Erhaltung der aus seinen politischen Tätigkeiten erzielten Einnahmen gedient haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beispielsweise Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Ballbesuch, wozu auch die Spenden für Lose zu rechnen sind, nicht abzugsfähig (vgl. ), ebenso andere Repräsentationsaufwendungen (vgl. ). Unter Repräsentationsaufwendungen sind demzufolge alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. ).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen grundsätzlich auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.
Bewirtungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweiserbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient. Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus (vgl. ; ).
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit vom dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. ; ).
Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw., zuteilwerden lässt. So können Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahezubringen. Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Aus diesem Grund sind Geburtstagsfeiern, Schnapsen etc. oder eine Besprechung mit der Fraktion, die vom Bf. besucht wurden, sind keine typischen Wahlveranstaltungen.
Das Bundesfinanzgericht entschied am , RV/5100900/2012:
- Frühlingsball (10.4.): Auch wenn vom Beschwerdeführer natürlich erwartet wurde, dass er an dieser Veranstaltung teilnimmt (Veranstaltung von "seiner" Partei), so war es der Einladung folgend, keine reine Parteiveranstaltung mit ausschließlichem Werbecharakter ("schönes, frühlingshaftes Ballerlebnis"). Auch hier ist also eine allgemein zugängliche gesellschaftliche Veranstaltung gegeben.
Dies trifft auch auf die im vorliegenden Fall vom Finanzamt nicht anerkannten strittigen Aufwendungen zu (z.B. [...]-Ball, Schnapsen, Mondscheinkino, Bezirksweinkost, Speckfest, Sturmheuriger, Geburtstagsfeier etc.; alle diese Veranstaltung fanden nicht im Gemeindegebiet des Bf., sondern in anderen Orten statt).
Nach Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg.), MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 54 sind Repräsentationsaufwendungen von abzugsfähigem Werbeaufwand abzugrenzen. Aufwendungen, die typisierend (auch) eine Repräsentationskomponente beinhalten, sind dem abzugsfähigen Werbeaufwand zuzuordnen, wenn die betriebliche/berufliche Veranlassung entscheidend im Vordergrund steht und eine repräsentative Mitveranlassung demgegenüber deutlich - und damit vernachlässigbar - in den Hintergrund tritt. So hält auch der UFS in mehreren Entscheidungen bei Spenden von Politikern den Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung und des mit der einzelnen Aufwendung verbundenen Werbezwecks (mit steuerlicher Wirkung der Abzugsfähigkeit bei erfolgreicher Nachweisführung) für möglich (vgl. -G/02; ; ; ; ;; -F/09).
Unter Repräsentationsaufwendungen fallen insbesondere Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteilwerden lässt (vgl. ; ). Derartige Kosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. ).
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachgewiesen werden (vgl. ). Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben - so wie die Bf. im Vorlageantrag argumentiert -, reicht nicht aus (vgl. ). Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen bzw. Wirtshauszetteln ist nicht ausreichend, um den Nachweis zu führen, dass derartige Kosten weitaus überwiegend beruflich veranlasst sind (vgl. ; ). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass weder ein weitaus überwiegender Werbezweck, noch eine weitaus überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den jenen geltend gemachten Aufwendungen, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden, weil sie nicht mit seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister der Gemeinde [...] im Zusammenhang stehen, um Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen. Diese erfüllen noch nicht den Ausnahmentatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20 Rz 70). Bei diesen Aufwendungen ist der Werbezweck nicht ersichtlich bzw. eine konkrete Werbewirkung nicht erkennbar.
Nach einigen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) bzw. des Bundesfinanzgerichts (BFG) kommt es für den Werbungskostenabzug neben der beruflichen Veranlassung auf die Werbewirksamkeit im Rahmen einer politischen oder werbenden Veranstaltung oder in anderer Form an (; ; ; ).
Bezüglich der nicht anerkannten Werbungskosten betreffend den Besuch von Veranstaltungen außerhalb des Ortsgebietes wird auf die Begründung der BVE vom verwiesen.
Die Tätigkeit des Bf. für die Arbeiterkammer und den [...] stellt im gegenständlichen Fall keine Einkunftsquelle dar, weshalb die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch aus diesem Grund steuerlich keine Berücksichtigung finden können.
Bei den seitens des Bf. angeführten Aufwendungen, welche von der Abgabenbehörde nicht anerkannt wurden, ist daher davon auszugehen, dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten.
Es liegen somit diesbezüglich keine Werbungskosten, sondern gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106586.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at