Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach nunmehr: Finanzamtes Österreich vom betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 BAO für das Grundstück KG ***1***, EZ ***2***, GrStNr. ***3***, EW-AZ ***5***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) nach § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Vertreterin der Miteigentumsgemeinschaft für das Grundstück KG ***1***, EZ ***2***, GrSt.Nr. ***3***, erfasst unter EW-AZ ***5***, bestellt. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine "Straßenverkehrsanlage" (Weg) im Ausmaß von 881 m2.
Die Bf. erhob mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Bescheid. Begründend führte sie aus, dass sie diese Funktion ablehne. Bereits vor Jahren habe sie diese Bestellung abgelehnt. Ihre Meinung hätte sich diesbezüglich nicht geändert.
Datiert mit übermittelte das Finanzamt den Miteigentümern des Weges das Formular Bew 1 - PDF - "Benennung einer vertretungsbefugten Person". Im Einzelnen erging das Ersuchen um Namhaftmachung eines Vertreters an:
***Bf1*** (***6***),
***RW** (***Adresse***, Niederlande),
***BW*** (***Adresse***, Niederlande),
***WB*** (Adresse 2 bzw. Adresse 1, Niederlande),
ON (Adresse 2 bzw. Adresse 1, Niederlande),
Mag. RR (Adresse+),
Mag. MH (Adresse-) und
Dr. AK (Adresse').
Mag. MH teilte im Schreiben vom mit, dass sie seit 2019 nicht mehr (Mit-) Eigentümerin des Grundstückes sei. Laut dem Beschluss des BG ***10*** vom , TZ ***7*** wurde der Anteil von Mag. MH und Mag. RR an RW verkauft.
Die steuerliche Vertretung von RW übermittelte das Formular Bew1 und machte ihn namhaft. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich aber heraus, dass die Namhaftmachung irrtümlich erfolgt sei, weil sie tatsächlich das Grundstück Nr. ***8*** und nicht das Grundstück Nr. ***3*** betraf.
Was den Anteil von Dr. AK betrifft, so wurde dieser mit Kaufvertrag von an RW und BW verkauft (s. Beschluss BG ***10*** vom , TZ ***9***).
Von den übrigen Personen erfolgte keine Rückmeldung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt (FA) die Beschwerde ab und führte aus:
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sie ersuche um Überprüfung der Angelegenheit. Überdies beabsichtige sie das Grundstück dieses Jahr zu verkaufen. Die Corona-Pandemie hätte den Verkauf verzögert. Sie gehe von einer positiven Erledigung aus.
Laut dem Grundbuchsauzug vom sind (noch) folgende Personen Miteigentümer des Weges:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name/Anteil | Adresse |
BF1 (1/7) | ***6*** |
***WB*** (1/14) | Adresse 1, Niederlande bzw. Adresse2 |
ON (1/14) | Adresse 1, Niederlande bzw. Adresse 2 |
***RW** (3/7, 1/14) | ***Adresse***, Niederlande |
***BW*** (1/7, 1/14) | ***Adresse***, Niederlande |
Am wurde die Beschwerde unter Anschluss des Finanzamtaktes dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt. Das FA beantragte - unter Verweis auf den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung - die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ist zu 1/7 Miteigentümerin des Weges in der KG ***1***, GrStNr. ***3***. Da die Eigentümergemeinschaft keinen Vertreter der gesamten Miteigentümerschaft iSd § 81 Abs. 2 BAO dem FA bekannt gegeben hat, erfolgte das im Verfahrensgang dargestellte Vertreterbestellungsverfahren.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des Inhaltes des FA-Aktes als erwiesen anzusehen. Der Verfahrensgang vor dem FA und dem BFG ist durch die Bescheide, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag, die Vorlage und die Grundbuchsauszüge vor dem BFG evident.
Die obigen Sachverhaltsdarstellungen sind aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 81 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird.
Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
…
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder).Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
..."
§ 20 BAO idgF lautet:
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter der Wortfolge "Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind in der BAO ua. die Miteigentümergemeinschaft zu verstehen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,BAO3, § 81 Anm 1).
Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Grundstücksgemeinschaft.
Unter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechtes an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen dergestalt, dass jedem Miteigentümer die gleichen Befugnisse an der Sache zustehen, er aber über seinen Anteil nach Belieben verfügen kann (vgl. unter Hinweis auf Klang2 II 149 f).
§ 825 ABGB bestimmt Folgendes:
"So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag."
An Liegenschaften entsteht eine Rechtsgemeinschaft iSd § 825 ABGB nicht erst mit Verbücherung der Anteile, sondern schon mit dem außerbücherlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile (vgl. Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 825, Rz 14). Das bedeutet, dass mit dem Eigentumserwerb der Liegenschaftsanteile durch mehrere Personen allein auf Grund des Gesetzes (ohne dass es weiterer Schritte bedürfte) eine Gemeinschaft zwischen den Miteigentümern (bezeichnet als "Miteigentümergemeinschaft") begründet wird.
Bei Miteigentum sind nach Maßgabe der §§ 833 ff ABGB alle Beteiligten zusammen (Mehrstimmigkeitsprinzip nach Anteilen) vertretungsbefugt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 3).
Bei Miteigentumsgemeinschaften sind alle Mitglieder (im Zusammenwirken) zur Führung der Geschäfte befugt. Die Bestellung des Vertreters iSd § 81 BAO erfolgt daher bei einer solchen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nach der Regelung des Abs. 2 des § 81 BAO. Die sich an die amtswegige Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO anschließenden Zustellakte sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass eine Benachrichtigung aller Gesellschafter (Mitglieder) erfolgt ist (vgl. ).
Sinn und Zweck von § 81 BAO ist es sicherzustellen, dass der Miteigentumsgemeinschaft verfahrenswirksam die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wie auch die Wahrnehmung ihrer Befugnisse ermöglicht wird. Zudem wird gewährleistet, dass die Abgabenbehörde stets und in allen Stadien des Lebens dieser Vereinigung mit tauglichen Verfahrenspartnern in Verbindung treten kann, diesen mit Wirkung für die Gesellschaft Pflichten auferlegen und eingeräumte Rechtsansprüche der Gesellschaft gegenüber wirksam erfüllen kann. Diesem verfahrensökonomisch unabdingbaren Interesse trägt § 81 BAO Rechnung (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 81, Seite 237 mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 797 f).
Die Regelungen des § 81 Abs. 1 bis 8 zielen darauf ab, dass für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Möglichkeit eine vertretungsbefugte Kontaktperson zur Abgabenbehörde vorhanden ist, ohne dass dadurch die Beeinträchtigung der Rechte der an der Personengesellschaft (Personengemeinschaft) beteiligten oder beteiligt gewesenen Personen erfolgt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 18).
Solange und soweit eine solche Namhaftmachung eines Vertreters seitens der Miteigentumsgemeinschaft nicht erfolgt, ist die Abgabenbehörde berechtigt, mit Bescheid eine der nach § 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Personen als Vertreter zu bestellen, wobei das Wort "kann" im Gesetzestext vielmehr ein bedingtes Müssen im Sinne des Gesetzeszweckes für die Abgabenbehörde bedeutet, um die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen und auch rechtlich wirksame Bescheide erlassen zu können.
Das Gesetz lastet die Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichten einer Personenvereinigung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) vorrangig den Personen an, die von der Personenvereinigung hierfür vorgesehen und bestimmt sind, nämlich den von der Personenvereinigung "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" und folgt damit dem Willen der Mitglieder. Nur wenn nach dieser Regel mehrere Personen in Betracht kommen, so ist aus der Mitte der Mitglieder oder ein gemeinsamer Bevollmächtigter (Drittorgan) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertretungsbefugter namhaft zu machen. Es ist aber auch zulässig, dass eine andere Person als der in Betracht kommende Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können.
Das Abgabenrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr ausdrücklich zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, hat die Abgabenbehörde eine solche Person bescheidmäßig zu bestellen (VwGH28.10.1998, 93/14/0218).
Wurde der Abgabenbehörde gegenüber kein Geschäftsführer (im weiteren Sinne gemeint) als Vertreter benannt, so ist die gesetzliche Verpflichtung aufrecht, der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls einen (und nur einen) Vertreter namhaft zu machen.
Diesem gesetzlichen Auftrag, eine vertretungsbefugte Person der Abgabenbehörde gegenüber zu benennen, ist die beschwerdegegenständliche Miteigentumsgemeinschaft nicht nachgekommen.
Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf daher dazu keiner weiteren, ausdrücklichen Benachrichtigung oder Aufforderung durch die Abgabenbehörde.
Die Abgabenbehörde kann demnach unter der Voraussetzung des Absatzes 2, zweiter Satz, ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach ihrem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln. Die Ermessensübung darf aber den offenkundigen Interessen der Mitglieder nicht zuwiderlaufen (vgl. BFG22.10.2015, RV/5100573/2015 unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 800 f).
Die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BAO verpflichtet die Abgabenbehörde nicht, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen einer Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen. Es reicht vielmehr aus, dass die Behörde eine von mehreren in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt. Voraussetzung für eine solche Bestellung ist lediglich, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 BAO, erster Satz, nicht nachgekommen ist (vgl. , RV/0509-F/12, ).
Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zu prüfen (siehe Ritz, BAO6 zu § 20 RZ 11). Im Erkenntnis des BFG ist das Ermessen eigenverantwortlich zu üben, wobei grundsätzliche Kriterien wie Billigkeit und Zweckmäßigkeit dabei zu beachten sind. Auch Verwaltungsökonomie, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung sind als wesentliche Gebote zu beachten (Ritz, BAO6, § 20 Rz 7 und 9).
Das FA hat Frau BF1, eine Unternehmerin aus ***10***, für die Vertretung gewählt. Es liegt geradezu im Wesen des Ermessens, dass die behördliche Lösung eben eine "Entscheidung" und nicht Erkenntnis im logischen Sinn ist (siehe Stoll, Ermessen im Steuerrecht, Wien 2001, Seite 150f mwN zur Rechtsprechung des VwGH). In Hinblick darauf ist die Bestellung der Bf. aber als sachliche Wahl zu betrachten, zumal die Bf. vor Ort ansässig ist.
Der angefochtene Bescheid wird damit begründet, dass dem FA gegenüber bisher kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden ist und deshalb die Vertreterbestellung von Amts wegen vorgenommen wurde.
Diese Begründung ist deshalb ausreichend, weil die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen einer Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen. In diesem Sinn ist die laufende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (; RV/4100237; ). Demzufolge sind die Gründe der Bf., dass sie die Vertretung - wie bereits Jahre zuvor - ablehne bzw. sie ihren Anteil am Grundstück noch heuer verkaufen werde, sachlich nicht gerechtfertigt.
Wie dargelegt, muss für die Abgabenbehörde jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können, daher ist es auf Grund der obigen Ausführungen ausreichend, dass die Behörde eine von mehreren in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt. Voraussetzung für eine solche Bestellung ist lediglich, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 BAO, erster Satz, nicht nachgekommen ist.
Eine mangelhafte Ausübung des Ermessens des FA ist nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das FA den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gehandelt hat, indem es die Bf., eine ortsansässige Unternehmerin, als geeignete Vertreterin bestellt hat.
Die Suche nach einem möglicherweise bestgeeigneten Vertreter und dessen Namhaftmachung fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der Miteigentumsgemeinschaft und ist es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, im Rahmen eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens im Kreis der Miteigentümer danach zu forschen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 825 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 §§ 833 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100142.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at