Zurückweisung eines Antrages auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlags (§ 6a NoVAG 1991) als verspätet; Überschreitung der Einjahresfrist gem. § 201 Abs. 2 Z 2 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , StrNr, betreffend die Zurückweisung des Antrages vom auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf), vertreten lt. Vollmacht durch AA, hat am zu dem für Privatzwecke erworbenen Fahrzeug XY (gebraucht, Leistung 92 kW, Diesel, CO2-Emission 228g/km) die Normverbrauchsabgabe (NoVA) erklärt. Die in Höhe von gesamt € 2.476,39 (= Grundbetrag + Malus gemäß § 6a NoVAG 1991 von € 425 + Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG) selbst berechnete NoVA wurde laut im Akt erliegender Quittung am selben Tag beim Finanzamt entrichtet.
Wie aus den vorliegenden Unterlagen (Kaufvertrag, Zulassungsbescheinigungen) hervorgeht, ist die Erstzulassung des Fahrzeuges am in Deutschland erfolgt.
2. Am , datiert mit , hat der Bf beim Finanzamt einen "Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG 1991 auf Basis des Entscheides des Unabhängigen Finanzsenates GZ. RV/0232-K/11 vom " hinsichtlich der am bezahlten NoVA eingereicht. Es wurde die Rückzahlung des anteiligen Malus begehrt, auf die Erstzulassung des Fahrzeuges am , dh. vor dem , hingewiesen und dazu ein Nachweis zur Zulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Fahrzeugbrief) vorgelegt.
3. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom , StrNr, diesen Antrag als verspätet zurückgewiesen und begründend ausgeführt:
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO könne eine Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe auf Antrag nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Aufgrund des erst am eingereichten Antrages sei die Jahresfrist im Hinblick auf die am erfolgte NoVA-Erklärung eindeutig überschritten.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird eingewendet, für das importierte Fahrzeug seien alle Kriterien für die Rückerstattung des NoVA-Zuschlages erfüllt. Das Finanzamt berufe sich auf einen willkürlich festgelegten Zeitraum von einem Jahr, obwohl der NoVA-Zuschlag zu Unrecht eingehoben worden sei.
5. Das Finanzamt hat die Berufung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) direkt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt:
An Sachverhalt steht laut Akteninhalt unstrittig fest, dass am die "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe" mit Formblatt NoVA 2, unterfertigt von dem mit Vollmacht ausgewiesenen Vertreter des Bf, beim Finanzamt erfolgte. Die NoVa wurde darin in Höhe von gesamt € 2.476,39 bekannt gegeben und am selben Tag laut Quittung beim Finanzamt entrichtet.
Des Weiteren steht fest, dass der mit datierte gegenständliche "Antrag auf Rückzahlung" am (lt. Eingangsstempel) und sohin in jedem Fall mehr als ein Jahr nach der NoVA-Erklärung beim Finanzamt eingelangt ist.
III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gegenständliches "Rückerstattungs-Anbringen" ist auf die Entscheidung des RV/0232-K/11, gestützt, die darüber abspricht, dass auf den Eigenimport eines im Jänner 2010 nach Österreich verbrachten PKW´s zufolge der EuGH-Judikatur kein NoVA-Zuschlag iSd § 6a NoVAG 1991 zu erheben ist, weil dieses Fahrzeug bereits vor dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals zum Verkehr zugelassen wurde (siehe dazu , "Ioan Tatu").
Das Finanzamt hat gegenständlichen Antrag als einen Antrag auf Festsetzung gem. § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., interpretiert. Das ist durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gedeckt, da auch hier der allgemeine Grundsatz gilt, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt bzw. auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Aufl., Rz 29 zu § 299 mit Verweis auf , 0154; ).
§ 201 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer
Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
vorliegen würden,
…..
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe
des selbst berechneten Betrages eingebracht ist; …….".
Zufolge § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 idgF. handelt es sich bei der Normverbrauchsabgabe um eine Selbstberechnungsabgabe (vgl. zB ), weshalb sie allgemein in den Anwendungsbereich der Bestimmung nach § 201 BAO fällt.
Da der hier zu beurteilende NoVA-Betrag nie bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann eine Rückerstattung des enthaltenen Zuschlags (§ 6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der Abgabe und nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen, insbesondere unter Beachtung der dort genannten Fristen, erfolgen (vgl. ).
Die Antragsfristen gem. § 201 BAO sind gesetzliche Fristen, die zufolge § 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar sind.
Der Antrag auf Festsetzung unterliegt grundsätzlich der Entscheidungspflicht und ist ua. dann zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde (siehe in Ritz, aaO, Rz 27- 29 zu § 201).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Antrag vom mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe der selbstberechneten Abgabe am gestellt wurde. Das Überschreiten der Einjahresfrist verbot dem Finanzamt die Festsetzung im Ermessensweg (§ 201 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BAO). Dies gilt nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Bf, sondern auch für eine solche Maßnahme, wenn sie das Finanzamt von Amts wegen ergreifen wollte.
Anzumerken ist, dass eine etwaig vorliegende Rechtsunsicherheit oder Unkenntnis in Zhg mit der Antragstellung definitiv nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Fallfrist des § 201 BAO führt, die nämlich völlig verschuldensunabhängig zu berücksichtigen ist.
Von einer vom Finanzamt "willkürlich" angenommenen Einjahresfrist kann in diesem Zusammenhalt - entgegen der Ansicht des Bf - keine Rede sein. Der gegenständliche Antrag auf Rückerstattung ist daher vom Finanzamt rechtmäßig als nicht fristgerecht zurückgewiesen worden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge des verspäteten Antrages iSd § 201 BAO (bei Überschreitung der gesetzlichen Frist) ergibt sich bereits aus dem Gesetz, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0232-K/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100502.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at