Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2021, RV/7104490/2020

Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Ordnungsstrafe nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von ***Vertr_1*** sowie ***Vertr_2*** für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Steuernummer 16 - zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2013-2016, Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2013-2016 und des Einkommensteuerverfahren 2017 vorgelagert. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2013-2016 wurde bereits am zur Geschäftszahl RV/7100857/2020 (Gegenstandsloserklärung) rechtskräftig abgeschlossen.

Bescheid

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 300 fest. Der Bescheid lautet:
"Sie haben folgende Beleidigungen verwendet:
Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht, als Mailanhang am an
***E-Mail*** übermittelt:
Leider hat die Finanzbeamtin Fr.
***AB*** diese einvernehmliche Vorgangsweise... offenkundig nur vorgetäuscht (und damit wahrscheinlich eine Straftat nach §108 StGB begangen)... und ist die versuchte Konstruktion einer mutwilligen Täuschung durch die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** daher zum Scheitern verurteilt.... Die wissentlich falschen Vermutungen der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** ... erweist sich nur als eine boshafte Falle dieser Finanzbeamtin.... für eine wissentliche und zur vorsätzlichen Schädigung des BF bewusst vorgenommene rechtswidrige Vorgangsweise der Finanzbeamtin Fr. ***AB***.... und es sich bei ihren falschen "Feststellungen" ...um haltlose Vermutungen wider besseren Wissens, als um bewusste Täuschungen, handelt.

Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht, als Mailanhang am an ***E-Mail*** übermittelt:
Leider ist das so nicht ganz richtig, die Finanzbeamtin Fr.
***AB*** hat nach allen Anschein nach mich... bewusst täuschen wollen, um mir... Werbungskosten im Jahr 2017 trickreich abzuerkennen.... mich sogar offensichtlich noch heimtückisch mit Falschbehauptungen... täuschen möchte... täuschen und betrügen von einer störischen (sic!) Finanzbeamtin namens Fr. ***AB*** ... lasse ich mich aber nicht.

Schreiben vom an das Finanzamt Baden Mödling, als Mailanhang am an
***E-Mail*** übermittelt und gleichlautend Schreiben vom an das Finanzamt Baden Mödling, als Mailanhang am an ***E-Mail*** übermittelt:
Es ist eine Zumutung an den Steuerzahler, nun auch schon die anscheinend völlig fehlende Rechtsausbildung einiger Mitarbeiterinnen des Finanzamtes Baden, hier der Fr.
***AB***, durch rechtlich aufwendig begründete Beschwerden und Vorlageanträge der Steuerzahler auf deren Kosten und Zeitaufwand "nachzuholen". Ich verlange daher eine entsprechende Einschulung oder Nachschulung der Fr. ***AB*** zur BAO oder die künftige Verwendung dieser Dame nicht mehr im Bereich mit Entscheidungen zu Steuerzahlern.

Daher wird gemäß § 112 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Ordnungsstrafe festgesetzt mit Euro 300.-. Die Fälligkeit der festgesetzten Ordnungsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen."

Die Begründung des Bescheides lautet:
"Gemäß § 112 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden (§ 112 Abs. 2 BAO). Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen (§112 Abs. 3 BAO).

Während die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraussetzt, setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe hingegen keine vorherige Androhung voraus (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 112 Tz 1 mit Hinweis auf 2163, 2164/65, Slg 7029A; ; Stoll, BAO, 1217 f; ).

Beleidigend ist eine Schreibweise unter anderem dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Ritz, a.a.O., § 112 T2 2 mit Hinweis auf ; und ). Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Ritz, a.a.O. mit Hinweis auf ; und ).

Dass die im Spruch wiedergegebenen Schreibweisen in Ihren Eingaben den Mindestanforderungen des Anstandes nicht entsprechen, bedarf im gegenständlichen Fall keiner näheren Erörterung. Insbesondere die Tatsache, dass diese persönlich und namentlich an ein Behördenorgan der Abgabenbehörde gerichteten Beleidigungen wiederholt und an mehreren Tagen übermittelt wurden und dass die im Spruch genannten Schreiben auch an andere Mailadressen gesendet wurden und somit absichtlich weiteren Personen zugänglich gemacht wurden, zeigt, dass es sich dabei nicht bloß um aus einer Emotion heraus spontan und unüberlegt getätigte schriftliche Äußerungen im Sinne einer "Entgleisung" handelt, sondern vielmehr (eine tatbestandsmäßig gar nicht erforderliche) Beleidigungsabsicht vorliegt.

Unter einer schriftlichen Eingabe im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO ist ein Antrag, ein Gesuch, eine Anzeige, eine Beschwerde oder eine sonstige Mitteilung zu verstehen, der/die schriftlich "angebracht" wurde, wobei der technischen Entwicklung und dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung tragend auch auf elektronischem Weg "angebrachte" Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, deren Schriftbild auf einem Bildschirm bzw. erst nach dem Ausdrucken auf Papier dargestellt wird, als schriftliche Eingaben im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO gelten (). Somit fallen die von Ihnen übermittelten Mailanhänge in den Anwendungsbereich des § 112 BAO. Die Verhängung von Ordnungsstrafen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (Ritz, a.a.O., § 112 T2 6 mwN). Im Hinblick darauf, dass Sie sich in Ihren Eingaben wiederholt einer grob beleidigenden Ausdrucksweise bedient haben war die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls geboten. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweise, sondern insbesondere auch deshalb, weil Sie künftig auch in Ihrem eigenen Interesse zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet werden sollen. Auf die §§ 115, 116 und 297 des Strafgesetzbuches sei ausdrücklich und mahnend hingewiesen. Für die Bemessung der Höhe der Ordnungsstrafe von weniger als der Hälfte der Grenze des Strafrahmens war maßgeblich, dass es sich aktenkundig um die erste Ordnungsstrafe handelt."

Beschwerde

Am langte bei der belangten Behörde die mit datierte Beschwerde - samt einem Schreiben an die Vorständin der belangten Behörde - ein.

Das Schreiben an die Vorständin lautet:
"Sehr geehrte Fr. ***Vorständin***!

Beiliegend erhalten Sie eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die rechtswidrige Festsetzung einer Ordnungsstrafe, anscheinend erlassen aus "Rache" für eingebrachte Beschwerden bzw. Vorlageanträgen durch Fr. ***AB***, welchen Festsetzungsbescheid der Ordnungsstrafe Sie unterzeichnet haben.

Sie erhalten diese Beschwerde, weil ich Grund zu der Annahme habe, dass diese Beschwerde bei Behandlung durch die eines schweren Fehlverhaltens beschuldigte Fr. ***AB*** nicht korrekt behandelt wird, also nicht korrekt die mit angefochtenen Bescheid verhängte Strafe während des Behandlungsverfahrens ausgesetzt wird und auch nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird oder die Beschwerde an das BfG vorgelegt wird.

Begründung: Fr. ***AB*** hat auch über die Beschwerde vom (!!) gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 erst mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom (Anlage ./A bzw. ./H1 im beiliegenden Vorlageantrag) in einer nicht vereinbarten und falsche Tatsachen vortäuschenden Weise (vgl. Anlagen ./B5 sowie ./F1 bzw. ,/F2 bzw. Anlage ./H2) entschieden, also nach rund 2 Jahren anstatt nach 6 Monaten.

Nachdem Fr. ***AB*** in dem Bescheid zur Festsetzung einer Ordnungsstrafe auch sämtliche wahren Äußerungen im beiliegenden Vorlageantrag gegen diese Beschwerdevorentscheidung (Anlage ./A im beiliegenden Vorlageantrag) als Rechtsgrundlage der Ordnungsstrafenverhängung durch Herausreißen aus dem Zusammenhang als Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe konstruierte, muss ich leider auch annehmen, dass der beiliegende Vorlageantrag zur Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und der Beschwerdevorentscheidung vom (Anlage ./A im beiliegenden Vorlageantrag), nicht korrekt durch umgehende Vorlage an das BfG von der beschuldigten Fr. ***AB*** behandelt werden wird.

Daher erhalten Sie beiliegend auch diesen Vorlageantrag vom mit teilweise auszugsweisen Anhängen.

Ich bitte Sie, sowohl die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Ordnungsstrafe zu prüfen und korrekt zu behandeln, bei Weitergabe der Behandlung an den Fachbereich bitte jedenfalls durch jemanden anderen behandeln und entscheiden zu lassen als die eben einem Fehlverhalten beschuldigte und dadurch als befangen geltende Fr. ***AB***.

Weiters bitte ich Sie, aus Sicherheitsgründen auch die korrekte Behandlung des für diesen Zweck nochmals beigelegten Vorlageantrages vom samt Beilagen gegen die Beschwerdevorentscheidung vom dadurch sicherzustellen, dass bei Weitergabe der Behandlung an den Fachbereich auch diese Eingabe durch jemanden anderen behandelt und entschieden wird als die eben einem Fehlverhalten beschuldigte und dadurch als befangen geltende Fr. ***AB***."

Die Beschwerde lautet:
"Der Beschwerdeführer […] richtet an das Finanzamt Baden-Mödling bzw. das Bundesfinanzaericht über und gegen die belangte Behörde […] gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe betreffend St-Nr. 16 ***BF1StNr1***, VSNR ***Nr_SV*** wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides eine Beschwerde gemäß Art. 130, Abs. 1. Z 1, B-VG

Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die angefochtene Bescheid vom (Anlage ./A) wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom gegen diesen Bescheid daher rechtzeitig erhoben.

Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Die belangte Behörde vermeint ein Strafrecht mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe sogar für wahrheitsgemäße Äußerungen bzw. in den betroffen Beschwerden bzw. Eingaben wahrheitsgemäßen Vorbringen eines sogar strafrechtswidrigen Vorwurfes gegen eine Finanzbeamtin des Finanzamtes Baden zu Unrecht, dass sie berechtigt ist, im vorliegenden Fall auch für einen berechtigten und wahrheitsgemäßen Vorwurf eine Ordnungsstrafe festzusetzen.

Ein durch den wahren Sachverhalt bewiesener und dadurch wahrheitsgemäßer Vorwurf kann daher niemals eine Berechtigung zur somit gewillkürten Festsetzung einer Ordnungsstrafe sein ( GZ: 2012/08/0014):
Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in der Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom , ZI. 2010/04/0133, mwN).

Denn die beschuldigte Finanzbeamtin Fr. ***AB*** hatte einleitend an das BfG-Wien bekannt gegeben, dass sie in den dort anhängigen Beschwerdeverfahren zu den nach Pensionszusage im Jahr 2017 nachverrechneten Jahren 2013 bis 2017 wegen einer angeblichen "Hochrechnung" die angefochtenen durch Wederaufnahme des Verfahren erneuerten Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 nach § 300 BAO zu Ungunsten des Steuerpflichtigen verändern möchte, dafür aber im anhängigen Beschwerdeverfahren für 2017 die Ausgaben durch Rückzahlungen von Pensionsvorschüssen an das AMS kumuliert für die Jahre 2013 bis 2017 als Werbungskosten berücksichtigen wird.

Das BfG (Richter ***CD***) hat darauf hin diese Einigungsmöglichkeit mir vorgeschlagen und es wurde daher in Folge vereinbart, dass mir Fr. ***AB*** "Probebescheide'' für 2013 bis 2017 (Anlagen ./B1 bis ./B5) zukommen lässt, was diese am per Email (Anlage .IC und Anlagen ./B1 bis ./B5) auch erledigt hat.

Nachdem diese "Probescheide'' für 2013 bis 2017 der Fr. ***AB*** vom meinen Vorstellungen weitgehend entsprochen haben, insbesondere der neue Einkommensteuerbescheid für 2017 (Anlage ./B5 !) eine Steuergutschrift über 8.851 € aufgewiesen hatte, was etwa dem kumulierten Betrag der für diese Verfahren ausgesetzten Beträge für 2013 bis 2017 (€ 8.129,- laut Anlage ./D, die noch unberichtigte Steuernachzahlung für 2017 wurde zwecks Vermeidung von sonst hohen Aussetzungszinsen zur Gänze bezahlt -siehe Anlage ./B5) entsprochen hatte, habe ich allen diesen Probebescheiden 2013 bis 2017 durch Zurücknahme der Beschwerden über die amtswegige Wederaufnahme (Anlage ./E1) und durch Zustimmung nach § 300 BAO (Anlage .E2) prompt zugestimmt.

Doch die Beschuldigte Fr. ***AB*** hat ihre Bereitschaft zur Anrechnung der mit Bescheid der PVA vom nachweislich bereits 2017 geleisteten Rückzahlungen als Ausgaben im Jahr 2017 bloß vorgetäuscht, um dadurch meine Zurückziehung der Beschwerden gegen die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren für 2013 bis 2016 zu erschleichen und weiters meine Zustimmung nach § 300 BAO zu Einkommensteuerbescheiden mit erhöhten Steuerbelastungen für mich zu erschleichen und mich dadurch vorsätzlich und auch finanziell vernichtend durch den Wegfall der Aussetzungen ohne Gegenverrechnung der geleisteten Ausgaben (vgl. Anlage ./D) und mit unberechtigten Aussetzungszinsen zu schädigen.

BEWEIS: Anlagen ./F1 und ./F2, Anlage ./B5, Anlagen ./H1 und ./H2 (Vergleich)

Fr. ***AB*** hat dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit wissentlich und absichtlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen.

Dieser meinerseits erhobene Vorwurf der Täuschung durch die beschuldigte Finanzbeamtin ist daher berechtigt und wahr, weiters hat die beschuldigte Finanzbeamtin auch die anhängigen Beschwerdeverfahren mit diesem vorstehendem störischen Verhalten in extremer Weise gestört, weil diese nun nach bereits langer (zweijähriger) Verfahrensdauer anstatt einvernehmlich abgeschlossen zu werden mit erheblichen Rechtsschwierigkeiten (z.B. Widerruf der Zustimmung nach § 300 BAO bzw. der Zurückziehung der Beschwerden gegen die amtswegige Wederaufnahme doch noch möglich bei einer erwiesenen Täuschung ?) fortgesetzt werden müssen.

Zusätzlich war auch bereits das zweijährige Zuwarten der Behandlung bzw. der Vorlage der Beschwerde für den Einkommensteuerbescheid 2017 an das BfG als eine rechtswidrige, jedenfalls diese Beschwerdebehandlung der Beschwerde 2017 störische Handlungsweise der beschuldigten Finanzbeamtin zu werten, denn auch die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt (nur) 6 Monate.

Nachdem ich nun auch anstatt meinen berechtigten Anspruch auf eine Steuergutschrift meiner überbezahlten Steuerleistungen von (€ 8.851,- - € 8.129,-) = € 722,- zu erhalten um eine hohe Steuernachzahlung von € 8.129,- + € 300,- Ordnungsstrafe zu kämpfen habe, und das auch noch als Opfer einer offenkundig begangenen Straftat nach § 108 StGB, ist meine prägnante der vollen Wahrheit entsprechende Formulierungsweise mit Sicherheit angebracht und im Sinne der Meinungsfreiheit jedenfalls straffrei.

Da alle Vorwürfe auch der vollen Wahrheit entsprechen, offenkundig mit den Anlagen ./F1 und ./F2 sowie der Anlage ./B5 erwiesen sind, weiters nach dem Sachverhalt auch eindeutig für jedermann nachvollziehbar sind, und die Formulierungen im Übrigen auch keineswegs den Anstand verletzen oder objektiv beleidigend formuliert sind (die Wahrheit ist keine Beleidigung, sie wird nur vom Täter einer Straftat subjektiv als Beleidigung empfunden), liegt keinerlei Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Ordnungsstrafe vor!

Diese Rechtstatsache des Nichtvorliegens der Grundlagen einer Bestrafung nach §

112 BAO (Ordnungsstrafen) wird nicht nur durch die vorzitierte neue VwGH-Judikatur

beschrieben, sondern auch durch eine bereits sehr alte VwGH-Judikatur vom

, GZ: 1317/50, insbesondere zweiter Satz, beschrieben:

Die Bestimmung des § 34 AVG ermächtigt die Behörde, das Amtsansehen zu wahren, die dort einzugreifen, wo der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall

sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht sicherlich jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder mißbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls gibt ihm dies aber das Recht, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen."

Darüber hinaus wurden die inkriminierten Eingaben in einem Vorlageantrag aufgrund der Anfechtung der Beschwerdevorentscheidung für 2017 sowie zu einem Auskunftsbeschluss des BfG über die vermeintlich einvernehmliche Erledigung der Beschwerden bzw, Beschwerden über die vorzeitige Beendigung der Aussetzung gemacht, wobei diese Äußerungen offenbar bewusst aus dem Zusammenhang gerissen werden, weil diese Äußerungen im Zusammenhang keineswegs anstandsverletzend oder beleidigend sind, sondern die Tatsachen richtig beschreiben, sodass abschließend auf die VwGH-Judikatur vom , GZ: 95/15/0125 iVm § 19 ABGB zu verweisen ist:

Akte der Rechtsverfolgung dürfen nicht durch übertriebene Empfindlichkeit der Behörde behindert werden (Hinweis E . B 101/91).

§ 19: Verfolgung der Rechte

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet ist dafür verantwortlich.

Begehren des Beschwerdeführers:

1) Ich begehre die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Festsetzung einer Ordnungsstrafe vom durch das Finanzamt Baden (mit Beschwerdevorentscheidung) oder durch das Bundesfinanzgericht (mit Erkenntnis).

2) Im Weiteren wird die Aussetzung der festgesetzten Ordnungsstrafe bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe beantragt."

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet:
"Sie rechtfertigen die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Äußerungen in Ihrer Beschwerde mit der Behauptung, es handle sich um berechtigte und wahre Vorwürfe und dass diese deshalb weder anstandsverletzend noch beleidigend seien.

Sie übersehen dabei jedoch, dass selbst sachlich zutreffende Kritik an behördlichen Vorgehensweisen die Anwendbarkeit des zu § 112 Abs 3 BAO inhaltsgleichen § 34 Abs 3 AVG nicht ausschließt, wenn diese Kritik mit beleidigenden Behauptungen und Formulierungen vorgebracht wird.

Es erübrigt sich somit, sich im Rahmen der vorliegenden Erledigung mit dem sachlichen Zutreffen Ihrer Kritik zu beschäftigen, sondern lediglich damit, ob Ihre Formulierungen für sich alleine gesehen Beleidigungen darstellen. Es kommt somit auch nicht auf den "Zusammenhang" an, aus welchem Sie die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Äußerungen ,gerissen' sehen.

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (, mwN). Nichts Anderes ist auch der von Ihnen zitierten Entscheidung () zu entnehmen; der dort zu beurteilende Sachverhalt enthält jedoch keinerlei Hinweise auf beleidigende Schreibweisen, weshalb der Gerichtshof lapidar konstatierte, dass "diese Grenze" nicht überschritten wurde.

Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Der unsachliche, unsubstantiierte und in herabsetzender Weise formulierter Vorwurf an die belangte Behörde, sich in Willkür über das Gesetz hinweggesetzt zu haben, stellt eine Beleidigung dar ().

Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Im Anlassfall zu wurde mit dem gegenüber der Behörde schriftlich geäußerten Vorwurf der "mangelnden Intelligenz" bereits der Rahmen einer gerechtfertigten Kritik überschritten und laut unterstellen schon allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht u.a. eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten von Organwaltern einer Behörde und sind somit als Beleidigungen durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe sanktionierbar.

Selbst die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen ().

Wenn der Behörde und dem Behördenorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt wird, dann unterliegt es keinem Zweifel, dass eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat ().

Schließlich ist unter einer beleidigenden Schreibweise nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch bereits eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (wobei in diesen Verfahren vom VwGH neben anderen Äußerungen bereits die Feststellung, "sich von einem subalternen Beamten nicht in seinen Rechten schmälern lassen zu wollen" als Beleidigung angesehen wurde - VwGH

, 89/14/0144).

Eine Schreibweise ist schon deshalb als beleidigend zu werten, wenn durch sie der Behörde eine rechtlose Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt wird, was in einem demokratischen Rechtsstaat eine absolute Beleidigung der Behörde darstellt (). Vor dem Lichte obzitierter inhaltlicher Aussagen des Höchstgerichtes, was im Schriftverkehr mit Behörden als unsachlich und anstandsverletzend zu qualifizieren ist, erweisen sich die mit dem angefochtenen Bescheid sanktionierten Äußerungen als taugliche Grundlage für eine Ordnungsstrafe. Sie unterstellen mit den dort angeführten Formulierungen (ebenso wie nun zum wiederholten Mal auch mit der dieser Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Eingabe) einer namentlich genannten Organwalterin der Abgabenbehörde bewusste mutwillige Täuschung, Boshaftigkeit, Heimtücke, Betrug, Borniertheit (im Sinne des Adjektives "störrisch", welches im Sprachgebrauch vorzugsweise mit Tieren oder Kindern verwendet wird) und schließlich auch Ausbildungsmängel. All dies ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Abgabenverfahren völlig entbehrlich und damit unsachlich, darüber hinaus nach dem Empfinden eines billig und gerecht denkenden Menschen abwertend und großteils schmähend, einer Beweisführung selbstredend nicht zugänglich, gesellschaftlich in jedem sozialen Kontext für den/die Kommunikationspartnerin unzumutbar und somit grob beleidigend im Sinne von § 112 BAO.

Indem tatbildgemäße Beleidigungen mit gesetzeskonformen Geldstrafen sanktioniert werden, schränkt dies Ihre Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im Abgabenfestsetzungsverfahren natürlich nicht ein."

Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hinsichtlich der ihm zugestellten Beschwerdevorentscheidung wie folgt aus:
"Ergänzendes Vorbringen:

Die belangte Behörde versucht die Verhängung der Ordnungsstrafe und die rechtswidrige Vorgangsweise in der Sache der Fr. ***AB*** damit zu rechtfertigen, dass alle Vorwürfe meinerseits zwar wahr seien oder wahr sein könnten und dennoch eine beleidigende Schreibweise bzw. eine Beleidigung der Behörde in meinen Rechtsmitteleingaben vorliegen könnte, die diese Bestrafung rechtfertigen könnte.
Die belangte Behörde verkennt damit offenbar weiterhin uneinsichtig, dass die Wahrheit selbst niemals eine Beleidigung darstellen kann, sondern nur Übertreibungen, Verallgemeinerungen oder unrichtige Schlußfolgerungen und Ableitungen der nur im Kern wahren Behauptungen.

Sämtliche dazu angeführten Judikaturen der Höchstgerichte bestätigen bei genauer Ansicht nur meine vorstehende Klarstellung, die Zitierung dieser Judikate zur Rechtfertigung der Verhängung einer Ordnungsstrafe und zur Rechtfertigung der rechtswidrigen Vorgangsweise in der Sache der Fr. ***AB*** gehen daher ins Leere.

Die Wahrheit ist auch keine Unterstellung, bereits der Wortsinn des Wortes "Unterstellung" setzt voraus, dass ein unwahrer oder zumindest teilweise unwahrer Sachverhalt als Vorwurf oder Anschuldigung öffentlich gegen eine Person oder Institution vorgebracht wird, die Wahrheit selbst ist ein wahrer Sachverhalt und daher keine Unterstellung, sondern eine berechtigte Anschuldigung (bei Rechtsverletzungen) oder Vorwurf (bei moralischen oder gesellschaftlichen Verhaltensmängeln) oder eine berechtigte Belobigung (bei hervorhebenswürdigen tadellosen Verhalten). Die nicht übertriebene oder verallgemeinerte Wahrheit ist daher weder eine Beleidigung noch eine Unterstellung.

Ich habe zu Recht die nachweislich erfolgte Täuschung durch die Fr. ***AB*** durch die vorerst erfolgte Vorlage eines "Jahreseinkommensteuerbescheides 2017" als "Probebescheid'' im Rahmen eines Verfahrens zur Abänderung von Bescheiden während eines laufenden Verfahrens vor dem BfG iSd § 300 BAO einerseits und der nach meiner Zustimmung gemäß § 300 BAO zu dieser Vorgangsweise erfolgten Zustellung einer ablehnenden Beschwerdevorentscheidung für 2017, womit der wieder alte "Jahreseinkommensteuerbescheid 2017" bestätigt wurde, andererseits, in meinen Rechtsmitteleingaben als wahren Sachverhalt berichtet.

Durch diese Täuschung habe ich nachweislich einen finanziellen Schaden von € 8 851 (vorläufig) erlitten, ein Sachverhalt, der schon definitionsgemäß einem Betrug iSd § 146 StGB entspricht.

Durch das Email der Fr. ***AB*** vom (nochmalige Vorlage Anlage ./B) anläßlich der Übermittlung der "Probebescheide" wird diese finanzielle Schädigung meiner Person durch das Verhalten der Fr. ***AB*** eindeutig bewiesen.

Die bereits im Bescheid zur Verhängung der Ordnungsstrafe ansatzweise und nun in der Beschwerdevorentscheidung sogar ausgeprägte Verallgemeinerung und Übertreibung meiner wahren Anschuldigungen gegen Fr. ***AB*** vorwiegend durch Herausreissen aus dem Zusammenhang weise ich hiermit entschieden zurück.

Ich habe ausschließlich über die rechtswidrige Vorgangsweise der Fr. ***AB*** in dem Verfahren nach § 300 BAO in meinen Rechtsmitteleingaben zu diesem Verfahren nach § 300 BAO wahrheitsgemäß berichtet, ich habe diese (einmalige) rechtswidrige Vorgangsweise der Fr. ***AB*** weder verallgemeinert auf ihre sonst übliche Vorgangsweise, weil ich mit dieser Dame bisher nichts zu tun hatte und ihre Vorgangsweise daher im Übrigen gar nicht beurteilen kann, noch habe ich diese (einmalige) rechtswidrige Vorgangsweise der Fr. ***AB*** verallgemeinert auf das Verhalten oder die Vorgangsweise des Finanzamtes Baden oder sonst irgend einer Finanzbehörde.

Judikaturen der Höchstgerichte wegen Verallgemeinerung eines (einmaligen) Fehlverhaltens einer einzelnen Sachbearbeiterin auf die gesamte Behörde gehen daher genauso wie eine falsch behauptete Verallgemeinerung meinerseits auf das allgemein übliche Verhalten der Fr ***AB*** völlig ins Leere.

Auch Ableitungen, wie die Bezeichnung der Handlungsweise der Fr. ***AB*** als "eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates widersprechende Handlungsweise" habe ich nicht gemacht, sondern ich habe nur sachlich und wahrheitsgemäß die Handlungsweise der Fr. ***AB*** in meinen Rechtsmitteln im Verfahren nach § 300 BAO berichtet, zu denen ich übrigens teilweise sogar durch Aufforderung angehalten war und daher zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet war.

Und es ist auch nicht zulässig, durch Herausschneiden einzelner Wörter einen völlig anderen Sinn einer Formulierung zu erzeugen, diesbezüglich kommt es also sehr wohl auch auf den Zusammenhang an, damit nicht einzelne Formulierungen völlig sinnverdreht werden, um eine in Wahrheit nicht existierende "Beleidigung" zu konstruieren.

Ich weise daher auch die zum Teil unrichtigen Behauptungen zu meinen wahren Formulierungen zurück, die Sie mir im letzten Absatz auf Seite 2 vor der Rechtsmittelbelehrung vorwerfen:
"bewusste mutwillige Täuschung" - Ja. richtig, ich werfe der Fr.
***AB*** wissentliche Täuschung vor, da sie sowohl den erneuerten Probescheid für 2017 als auch die abweisende Beschwerdevorentscheidung für 2017 erstellt und mir zugestellt hat;

"Boshaftigkeit" - Nein.- falsch, ich habe Fr. ***AB*** als Person nie Boshaftigkeit vorgeworfen, sondern nur die Falle, in die ich leider gelaufen bin, als eine boshafte Falle bezeichnet;

"Heimtücke" - Ja / Nein, ich habe niemals Fr. ***AB***- als Person als heimtükisch bezeichnet, sondern nur sämtliche ihrer Täuschungsmanöver, die für den Getäuschten immer heimtückisch erscheinen; diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass Fr. ***AB*** in ihrer abweisenden Beschwerdevorentscheidung für 2017 sich ausschließlich auf eine angebliche Rechtswirksamkeit der PVA Bescheide erst ab 2018 bezieht; dagegen der Beschwerdevorlagebericht-durch den Hrn. ***EF*** gleich im ersten Satz diese Begründung) der Fr. ***AB*** wieder völlig negiert und ein gänzlich neues Vorbringen der Behörde vorbringt, welches in dem Vorlageantrag für die Beschwerde 2017 nicht berücksichtigt werden konnte;

"Betrug" - Ja, richtig, Betrug ist gemäß § 146 StGB eine Täuschung zur vorsätzlichen Schädigung am Vermögen des Getäuschten;

"Borniertheit" - Nein, falsch, ohne der nachweislich erfolgten Täuschung über den "Probebeseheid 2017" wären mit dem Verfahren nach § 300 BAO sämtliche BfG Verfahren für die Jahre 2013 bis 2017 quasi einvernehmlich abgeschlossen worden, durch diese Täuschung der Fr. ***AB*** wurde das Verfahren nach § 300 BAO vereitelt und dadurch vollkommen gestört, und sämtliche Verfahren für-2013 bis 2017 müssen neu (bzw. erstmals vom BfG behandelt bzw. verhandelt werden, womit also die Fr. ***AB*** alle diese BfG Verfahren gravierend durch ihr somit störrisches Verhalten gestört hat, eine Borniertheit oder ein allgemein störrisches Verhalten habe ich Fr. ***AB*** niemals vorgeworfen;

"Ausbildungsmangel" - Ja, richtig, ich glaube nicht, dass Fr. ***AB*** derart boshaft wäre-, alle, unrichtigen Entscheidungen (vgl. Beschwerdevorentscheidung für 2017 von Fr. ***AB***, und den Beschwerdevorlagebericht für 2017 durch Hrn. ***EF***) in dieser Sache wissentlich falsch begangen zu haben, sondern ich bin der festen Überzeugung, dass sie einige der- getroffenen, und nach Einspruch / Beschwerde, wieder korrigierten Entscheidungen nur unwissentlich bedingt durch Ausbildungsmängel begangen hat.

In keinem der vorgenannten Vorwürfen meinerseits ist angesichts des wahren und 100 % nachgewiesenen Sachverhaltes eine grob beleidigende Formulierung iSd § 112 BAO vorhanden, die Behauptung, dass die Vorwürfe: "selbstredend" keiner Beweisführung zugänglich wären ist nachweislich aufgrund der vorgelegten Beweise eindeutig widerlegt und ein bewusst falsches Vorbringen der belangten Behörde, eine abwertende oder schmähende Behauptung zur strafbare Handlungen tätverdächtigen Person liegt, in der bloßen Wahrheitskundgebung aufgrund der allgemeinen Unschuldsvermutung ebenfalls nicht vor, sodass es keinerlei Rechtsgrundlage für die Bestrafung mit einer Ordnungsstrafe in diesem Fall gibt.

Begehren des Beschwerdeführers (unverändert zur Beschwerde bis auf bereits erfüllte Begehren und auch das Begehren der Durchführung einer Verhandlung):
1) Ich begehre die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Festsetzung einer Ordnungsstrafe vom durch das Bundesfinanzgericht

2) bereits erfüllt (Aussetzung der Einhebung)

3) Ich begehre weiters, wegen der verfälschenden Darstellung der strafenden Behörde eine Verhandlung vor dem BfG zur Klärung des wahren Sachverhaltes."

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass strittig sei, ob die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe bzw. die Würdigung von Formulierungen der Eingaben des Beschwerdeführers als beleidigend wären. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Begründungen des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Mündliche Verhandlung

Zum Vorbringen im Begleitschreiben zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Ordnungsstrafe, wonach die belangte Behörde erst nach zwei Jahren statt nach sechs Monaten entschieden hatte, erläuterte der Beschwerdeführer, dass man einfach zugewartet habe, aber das Verfahren nicht mit Bescheid ausgesetzt habe, wobei man normalerweise das Verfahren hätte aussetzen müssen.

Zur bewusst mutwilligen Täuschung verwies der Beschwerdeführer auf das E-Mail vom , in dem ihm für das Jahr 2017 die Berücksichtigung von Werbungskosten mitgeteilt worden wäre. Deshalb habe er auch die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen zurückgezogen. Er sei damals davon ausgegangen, dass man die Ausgaben unter Umständen auf 2017 und 2018 aufteilen konnte. Auf Grund dieses E-Mails habe er sich getäuscht. Die Bescheide 2013 bis 2016 seien bei ihm angekommen. Der Bescheid für 2017 habe wochenlang gefehlt. Er habe dann urgiert, es kam jedoch keine Reaktion. Das seien alles Indizien, dass die Täuschung wissentlich erfolgt sei und das Finanzamt den Probebescheid gar nicht umsetzen wollte, sondern es nur darum ginge, seine Zustimmung zu erhalten.

Der Ausdruck "störisch" könne missverstanden werden. Insgesamt ist das Verfahren nach § 300 BAO nicht zu Ende gebracht worden. Der Beschwerdeführer verstehe unter "störisch" dasselbe wie "störend".

Zur Boshaftigkeit der Falle gab der Beschwerdeführer an, dass es ein zweites Telefonat mit Frau ***AB*** gegeben habe, in dem sie meinte, der Beschwerdeführer solle einen Wiederaufnahmeantrag für 2018 stellen, weil es sein könnte, dass die Werbungskosten erst 2018 zu berücksichtigen wären. Damit sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen, weil er damit die Frist für einen Vorlageantrag für 2017 versäumt hätte. Der Wiederaufnahmeantrag wäre dann mit der Begründung des Beschwerdeführers abgelehnt worden.
Die Falle sei, dass Rechtsmittelfristen hätten versäumt werden können und die erste Falle wäre gewesen, dass die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme zurückgezogen worden wären.

Zur Heimtücke gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Vorwurf richtig sei, wobei der Beschwerdeführer der Frau ***AB*** nicht die Heimtücke unterstelle. Aber das Verhalten sei heimtückisch. Er glaube nicht, dass die Finanzamtsmitarbeiterin alles absichtlich gemacht habe. Das ganze Verhalten - zeitlich hintereinander - wäre für ihn heimtückisch.

Zum Vorwurf, dass ein Betrug vorliegen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sich dies bereits aus dem StGB ergeben würde. Es stehe ihm eine Gutschrift von 146 € zu. Laut Bescheid müsse er über 8.000 € nachzahlen. Mit der neuen Argumentation des Finanzamtes würde das sogar bestätigt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass dies nicht auch wissentlich passiert sei. Man wisse, dass man Werbungskosten nicht berücksichtigen darf, stelle aber dennoch einen Probebescheid aus. Hätte er die genauen Rechtsmittelfristen nicht gekannt, wären dem Beschwerdeführer die meisten Fallen nicht einmal aufgefallen.

Zum Vorwurf der Ausbildungsmängel gab der Beschwerdeführer an, dass dies etwas betreffe, was in einer Beschwerdevorentscheidung wieder zurückgezogen worden wäre. Es seien ihm Anspruchszinsen verrechnet worden und zwar mit der Begründung, dass die ESt-Bescheide 2013-2014 im Jahr 2019 bereits früher fällig geworden wären. Der wiederaufgenommene Bescheid für 2013 wäre erst 2019 in Kraft getreten. Obwohl er für 2013 sei, kann man keine Anspruchszinsen verlangen. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass die EDV bei Bescheidänderungen die Anspruchszinsen berechne. Allerdings müsse man da ein Häkchen setzen. Insgesamt könne es keine Anspruchszinsen geben.

Der Beschwerdeführer habe nur noch Beschwerden und Aussetzungsanträge geschrieben. Diese Fehler wären passiert und da habe er dann gesagt, dass die Mitarbeiter eingeschult werden sollen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit einem vom bzw. datierten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung 2017. Darin enthalten sind die im angefochtenen Bescheid dargestellten Ausführungen. Der Beschwerdeführer schreibt, dass eine namentlich genannte Bedienstete der belangten Behörde eine "einvernehmliche Vorgangsweise mit ihren Probebescheiden offenkundig nur vorgetäuscht (und damit wahrscheinlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen)" hat, ihre versuchte Konstruktion der mutwilligen Täuschung zum Scheitern verurteilt wäre, der Beschwerdeführer wissentlich falsche Vermutungen nicht nachvollziehen könne, die Finanzbeamtin ihm eine boshafte Falle gestellt hätte und der Beschwerdeführer eine abweisende Beschwerdevorentscheidung für eine rechtswidrige Vorgehensweise zu seiner wissentlichen und vorsätzlichen Schädigung hält.

Das Schreiben vom , das an das Bundesfinanzgericht gerichtet ist, wurde als einer von vielen Anhängen einem E-Mail angefügt, das an eine Organwalterin der belangten Behörde gerichtet war. Es enthält die im angefochtenen Bescheid dargestellten Ausführungen. Der Beschwerdeführer schrieb: "[…] die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** hat nach allen Anschein nach mich mit den Probebescheiden Anlagen ./B1 bis ./B5 bewusst täuschen wollen, um mir abschließend auch die erfolgten Rückzahlungen an das AMS als zumindest einmalige abzugsfähige Werbungskosten im Jahr 2017 trickreich abzuerkennen." und "täuschen und betrügen von einer störischen Finanzbeamtin namens Fr. ***AB*** selbst für den dann nur einmaligen Abzug der Rückzahlungen an AMS-Ersatzeinkommen lasse ich mich aber nicht."

Mit der Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem Aussetzungszinsen festgesetzt wurden. Mit E-Mail vom übermittelte der Beschwerdeführer eine neue Fassung dieser Beschwerde. Beide Beschwerden enthalten die im angefochtenen Bescheid dargestellten Ausführungen. In der Beschwerde über die Festsetzung von Aussetzungszinsen heißt es: "@ Vorständin des Finanzamt Badens:
Es ist eine Zumutung an den Steuerzahler, nun auch schon die anscheinend völlig fehlende Rechtsausbildung einiger Mitarbeiterinnen des Finanzamtes Baden, hier der Fr.
***AB***, durch rechtlich aufwendig begründete Beschwerden und Vorlageanträge der Steuerzahler auf deren Kosten und Zeitaufwand ,nachzuholen'".

Beweiswürdigung

Der Vorlageantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 enthält auf der ersten Seite am rechten oberen Rand die Angabe "***Ort1***, dem ". Auf der letzten Seite - unmittelbar vor der elektronischen Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich die Angabe "***Ort1***, dem ". Der Vorlageantrag wurde (vorab) per E-Mail an die Organwalterin der belangten Behörde geschickt. Am ist dieser Vorlageantrag auch per Post bei der belangten Behörde eingelangt. In den Gründen, auf die der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom stützt, wird zunächst geschildert, dass der Beschwerdeführer mit einer vom BFG initiierten Vorgehensweise bezüglich der Erledigung der Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide 2013-2016 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 einverstanden gewesen wäre.

In einem E-Mail des Beschwerdeführers vom heißt es:
"Ich bin mit (fast) allen einverstanden, nur die Anrechnung der an das AMS überwiesenen Pensionsansprüche im Betrag von € 31.163,36 zur Gänze bereits 2017 ist nicht wirklich richtig.

Diese Summe wurde nämlich wahrscheinlich im Dezember 2017 (Anm.: Bescheiddatum Anlage ./A vom ) mit dem vermeintlich nur ausser Streit gestellten Betrag von 24.483,79 € bezahlt, während die restlichen 6.679,57 € erst im Februar 2018 oder spätestens bis zum Juni 2018 (Anm.: Datum Anweisungsbeleg Anlage ./B vom ) bezahlt wurden.

Laut telefonischer Auskunft einer mir bekannten sehr genauen Finanzbeamtin vom Finanzamt Baden gilt bei lohnsteuerpflichtigen Einkommen das strenge Zugangs- / Abgangsprinzip, eine Aufteilung auf mehrere Jahre wie bei Unternehmen ist hier nicht möglich, wobei jedoch eben Pensionsnachzahlungen (?) wieder ausgenommen sind, sodass ich also der guten Ordnung halber hiermit beantrage, für 2017 bloß einen Betrag von € 24.483,79 als zusätzliche Werbungskosten für Pensionsrückzahlungen zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid für 2018 mit diesem hiermit gestellten Wiederaufnahmeantrag wiederaufzunehmen, um einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2018 mit Berücksichtigung der restlichen € 6.679,57 als zusätzliche Werbungskosten für Pensionsrückzahlungen zu berücksichtigen.

[…]

Bei strenger Beachtung des Abgangsprinzips ist daher auch die Aufteilung dieser Summe auf die beiden Jahre 2017 und 2018 so vorzunehmen, wie dieser Gesamtbetrag in Teilbeträgen auch etwa auf die beiden Jahre aufgeteilt angewiesen wurde, was sich aus der obigen Begründung mit € 24.483,79 für das Jahr 2017 und mit € 6.679,57 für das Jahr 2018 nachvollziehbar ergibt.

[…]"

Dementsprechend lautet auch die schriftliche Zustimmungserklärung vom :
"Ich erteile daher ausdrücklich meine Zustimmung zur Aufhebung der mit Beschwerde bekämpften und bereits dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, beim Bundesfinanzgericht derzeit anhängig unter der GZ: RV/7101083/2018, im Sinne des § 300 Abs. 1 lit. a) BAO verbunden mit einer Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide im Sinne der Probebescheide ergänzt mit meinem Veränderungsvorschlag der Aufteilung der zu berücksichtigenden Werbungskosten Im Gesamtbetrag von € 31.163,36 mit € 24.283,79 im Steuerjahr 2017 und mit € 6379,57 im Steuerjahr 2018."

Die Ausführungen in der Beschwerde vom , dass der Beschwerdeführer "allen diesen Probebescheiden 2013 bis 2017 durch Zurücknahme der Beschwerden über die amtswegige Wederaufnahme (Anlage ./E1) und durch Zustimmung nach § 300 BAO (Anlage ./2) prompt zugestimmt" hätte, sind in dieser Form somit nicht richtig, zumal hinsichtlich des Bescheides für das Jahr 2017 eben keine ausdrückliche Zustimmung, sondern das Begehren nach einer Aufteilung der beantragten Werbungskosten auf das Jahr 2017 und 2018 gestellt wurde. Für das Jahr 2017 war auch eine Zurücknahme einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid nicht möglich, zumal der im Verfahren zur Geschäftszahl BFG GZ.RV/7103009/2020 angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 ein Erstbescheid ist. Zu bedenken ist ferner, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 erst mit Vorlagebericht vom dem BFG zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine vom BFG "intiierte Vorgehensweise" (Aufzeigen der Möglichkeit einer Bescheiderlassung nach § 300 BAO) konnte sich auf das Jahr 2017 gar nicht beziehen.

In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde fünf Probebescheide erstellt und an den Beschwerdeführer geschickt. Im Vorlageantrag vom / wird sodann angeführt, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erteilt habe und auf eine Anlage ./E verwiesen. Diese "Anlage ./E" zum Vorlageantrag ist eine mit datierte Zustimmungserklärung zur Vorgehensweise nach § 300 BAO für die Aufhebung der bisherigen Einkommensteuerbescheide und Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, die beim Bundesfinanzgericht unter der GZ: RV/7101083/2018 anhängig waren.
Der dritte Absatz des Vorlageantrages lautet:
"Leider hat die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** diese einvernehmliche Vorgangsweise mit ihren Probebescheiden offenkundig nur vorgetäuscht (und damit wahrscheinlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen), denn sie hat zwar die erneuten Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 mit den hohen Steuernachzahlungen zu den ursprünglichen und bezahlten Einkommensteuerbescheiden für 2013 bis 2016 wie vereinbart zugestellt, anstatt des vereinbarten und versprochenen neuen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2017 als Beschwerdevorentscheidung jedoch eine vollständig abweisende Beschwerdevorentscheidung für 2017 (Anlage ./A) mit folgender Begründung dem BF zugestellt: ... Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Im Ergebnis bezichtigt der Beschwerdeführer eine Bedienstete der belangten Behörde einer Straftat, nämlich § 108 StGB.

Das zweite Vorbringen (Seite 4 und 5 des Vorlageantrages) richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Nachzahlung der von der PVA zugesprochenen Berufsunfähigkeitspension nicht bereits im Jahr 2017 (Bescheiddatum ), sondern erst mit Rechtskraft des Bescheides im Jahr 2018 entstehen würde. Der erste Absatz auf Seite 5 lautet:
"Der Leistungsbescheid der PVA vom ist daher iSd § 367 Abs. 1 ASVG iVm § 360b Abs. 1 ASVG (Anm.: beachte Ausschluss der Rechtsschutzbestimmungen des AVG §§ 63 bis 68 AVG) bereits am aufgrund der vorgenannten ASVG Bestimmungen in Rechtskraft erwachsen und ist die versuchte Konstruktion einer mutwilligen Täuschung durch die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** daher zum Scheitern verurteilt."
Tatsächlich wurde jener Nachzahlungsbetrag, der dem Beschwerdeführer nach Abzug von Legalzessionen und einer Exekution verblieben ist, im Sommer 2018 an ihn zur Anweisung gebracht (siehe diesbezüglich die Entscheidung des BFG zu RV/7103009/2020).

Auch das dritte Vorbringen im Vorlageantrag richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass die Verfügungsmacht über den Nachzahlungsbetrag erst im Jahr 2018 eingetreten wäre. Der dritt- und viertletze Absatz auf Seite 5 des Vorlageantrages lautet:
"Wie bereits unter Vorbringen 2) klargestellt, sind Leistungsbescheide nach dem ASVG sofort rechtskräftig und rechtswirksam und ist damit die Verfügungsgewalt des BF über die Pensionsansprüche im Nachzahlungszeitraum mit Bescheiddatum eingetreten und sofort wieder als Einbehalt für die PVA zur Auszahlung an das AMS am abgeflossen.

Die wissentlich falschen Vermutungen der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** zu diesem rechtlichen Sachverhalt können daher vom BF nicht nachvollzogen werden."

Der vorletzte Absatz auf Seite 6 lautet:
"Die mit dem Satz:

Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.

suggerierte Botschaft, dass möglicher Weise die Rückzahlungen an das AMS Steiermark in dem Kalenderjahr 2018 abzugsfähige Werbungskosten darstellen könnten, erweist sich nur als eine boshafte Falle dieser Finanzbeamtin."

Der erste Absatz auf Seite 7 lautet:
"Der BF hält die hiermit angefochtene abweisende Beschwerdevorentscheidung vom für das Jahr 2017 daher für eine wissentliche und zur vorsätzlichen Schädigung des BF bewusst vorgenommene rechtswidrige Vorgangsweise der Finanzbeamtin Fr. ***AB***, weil sie offenkundig eine intensive Recherche mit der PVA vorgenommen hat zur Ermittlung der genauen Auszahlungen mit Auszahlungszeitpunkten des bereits 2017 einbehaltenen Betrages und ihr im Zuge dieser Zusammenarbeit mit der PVA nicht entgangen sein kann, dass Leistungsbescheide der PVA nach dem ASVG bereits mit Bescheiddatum (in diesem Fall der 12.1.22017 !)) rechtskräftig werden und es sich bei ihren falschen "Feststellungen" zu dieser essentiellen Rechtsfrage daher, insbesondere in Zusammenschau mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der eigentlichen Abtretung am gemäß Anlagen ./F1 und ./F2, um haltlose Vermutungen wider besseren Wissens, als um bewusste Täuschungen, handelt."

Bei der Beschwerdevorentscheidung vom handelt es sich um einen automationsunterstützt erstellten Bescheid, der keinen Hinweis auf den Organwalter enthält, der diese Erledigung erstellt hat.

Mit Beschluss vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die belangte Behörde Erledigungen im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 300 BAO hinsichtlich der Jahre 2013-2016 erlassen hatte, diese dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hatte und das Bundesfinanzgericht beabsichtigt, die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013-2016 als gegenstandslos zu erklären. Am richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail-Nachricht an eine Organwalterin der belangten Behörde und fügte als Anhang unter anderem seine mit datierte Stellungnahme zum Beschluss vom hinzu. In dieser Stellungnahme vom heißt es:
"Leider ist das so nicht ganz richtig, die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** hat nach allen Anschein nach mich mit den Probebescheiden Anlagen ./B1 bis ./B5 bewusst täuschen wollen, um mir abschließend auch die erfolgten Rückzahlungen an das AMS als zumindest einmalige abzugsfähige Werbungskosten im Jahr 2017 trickreich abzuerkennen.
[…]
Ich war und wäre allerdings nach wie vor mit allen Probebescheiden 2013 bis 2017 einverstanden, wenn mir zumindest einmalig, nämlich 2017, die Rückzahlungen an das AMS als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden, wenn man dazu allerdings nicht bereit ist und mich sogar offensichtlich noch heimtückisch mit Falschbehauptungen (Rechtskraft des ASVG Leistungsbescheides vom erst 2018 ?) täuschen möchte, siehe dazu Anlage ./X1 Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom Anlage ./A, dann bestehe ich auf Steuergerechtigkeit im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes aller Steuerzahler.
[…]
Den Differenzbetrag gegenüber jährlicher Aufteilung auch der Rückzahlungen des AMS-Ersatzeinkommens während des Nachzahlungszeitraumes hätte ich als "Steuerspende" meinerseits an die Republik Österreich angesehen, täuschen und betrügen von einer störischen Finanzbeamtin namens Fr.
***AB*** selbst für den dann nur einmaligen Abzug der Rückzahlungen an AMS-Ersatzeinkommen lasse ich mich aber nicht."

Mit einer Eingabe vom , ergänzt bzw in Teilen abgeändert mit Eingabe vom , richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom , mit dem ihm Aussetzungszinsen vorgeschrieben wurden, an die belangte Behörde. Auf Seite 3 dieser Eingabe heißt es:
"@ Vorständin des Finanzamt Badens:

Es ist eine Zumutung an den Steuerzahler, nun auch schon die anscheinend völlig fehlende Rechtsausbildung einiger Mitarbeiterinnen des Finanzamtes Baden, hier der Fr. ***AB***, durch rechtlich aufwendig begründete Beschwerden und Vorlageanträge der Steuerzahler auf deren Kosten und Zeitaufwand "nachzuholen".

Ich verlange daher eine entsprechende Einschulung oder Nachschulung der Fr. ***AB*** zur BAO oder die künftige Verwendung dieser Dame nicht mehr im Bereich mit Entscheidungen zu Steuerzahlern."

Rechtsgrundlagen

§ 112 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

§ 112. (1) Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.

(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

Rechtliche Beurteilung

Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 112 BAO aus, wenn
-) sich die Kritik auf die Sache beschränkt,
-) in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und
-) nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (). Nicht der Inhalt eines Schreibens (behauptete Missstände, die durch Bedienstete einer Behörde verursacht worden seien), sondern die Form, in der das Vorbringen erfolgt, ist für den Tatbestand nach § 34 Abs. 3 AVG - und somit auch nach § 112 BAO - maßgebend ().
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird ().

Auf die Beleidigungsabsicht kommt es ebenso wenig an wie auf den Endzweck der Eingabe. Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder provoziert haben sollte.

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulationen oder Unterstellung einer Schädigungsabsicht unterstellen jedoch eine niedrige Gesinnung und eine verpönte Vorgehensweise ().

Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde besteht oder in einem vor ihr durchgeführten Verwaltungsverfahren zu Tage getreten ist, der Oberbehörde zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffe. Auch dabei müssen die Grenzen der Sachlichkeit eingehalten werden. Daraus folgt jedoch, dass ein Wahrheitsbeweis im Ordnungsstrafenverfahren gar nicht in Frage kommen kann, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung (Wahrheitsbeweis) ist. Die Frage, ob ein Schriftstück beleidigende Ausdrücke enthält, ist eine Rechtsfrage (keine Frage, ob eine Tatsache vorliegt, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen wäre).

Das Recht der freien Meinungsäußerung, auf das der Beschwerdeführer verweist, ist nach Art. 13 StGG (RGBl. Nr. 142/1867) nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" gewährleistet. Eine solche Schranke bildet auch § 34 Abs. 3 AVG () und demnach auch § 112 BAO. Beleidigend ist eine Schreibweise unter anderem dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Verwaltungsorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Bereits die Erfüllung eines dieser Kriterien reicht aus, um eine Schreibweise als "beleidigend" zu qualifizieren (VwGH ). Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe die gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit nicht überschritten, ist ihm zu erwidern, dass auch das Vorliegen einer allgemeinen öffentlichen Kritik nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens abgleitende Schreibweise rechtfertigen kann (). Auch die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, kann eine beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen (vgl. ).

Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (). Zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 BAO ist es nur nötig, die Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen. Eine Begründung ist hingegen nicht gefordert (zB ). Im Ergebnis bezichtigt der Beschwerdeführer eine Bedienstete der belangten Behörde einer Straftat, nämlich § 108 StGB. Im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe abgewiesen wurde, wird auch noch Betrug iSd § 146 StGB unterstellt. Dies wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2017, einen finanziellen Schaden von vorläufig 8.851 Euro erlitten hätte. Allerdings ist zu bedenken, dass durch einen Vorlageantrag diese Beschwerde wieder als unerledigt gilt und die Aussetzung der Einhebung beantragt werden kann. Somit ist weder vorläufig noch endgültig ein Schaden entstanden.
Weder das Unterstellen einer Straftat noch das Unterstellen einer vermeintlich boshaften Falle oder das Aufzeigen einer nicht nachvollziehbaren Schädigungsabsicht ist für die wirksame Einbringung eines Vorlageantages der Sache dienlich. Ähnliches gilt für eine Beschwerde. Es ist für die Behandlung einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde nicht notwendig, Mitarbeitern eines Finanzamtes eine unzureichende Ausbildung zu unterstellen.

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist generell die Behörde berufen, der gegenüber das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde bzw. der gegenüber die beleidigenden Ausdrücke in Schriftform gefallen sind, wobei selbst der Sache der Eingabe nach unzuständige Behörden die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen in Anspruch nehmen können. Hatte sich die Behörde aber insoweit mit dem Inhalt der Eingabe auseinander zu setzen, dann war sie auch zur allfälligen Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zuständig. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist nämlich generell die Behörde berufen, der gegenüber das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde bzw. der gegenüber die beleidigenden Ausdrücke in Schriftform gefallen sind (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 1218; ).

Der Vorlageantrag und die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid waren (auch) an die belangte Behörde gerichtet, zumal die belangte Behörde erst auf Grund eines Vorlageantrages nach einer Beschwerdevorentscheidung zur Vorlage eines Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht verpflichtet ist. Insoweit musste die belangte Behörde dieses Anbringen zur Kenntnis nehmen und entsprechende Schritte setzen.
Hingegen war das Schreiben vom ausschließlich an das Bundesfinanzgericht gerichtet und erfüllte den Zweck der Bekanntgabe, ob einem beabsichtigten Verfahrensschritt zugestimmt wird. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch dieses Schreiben - als einen von vielen Anhängen - per E-Mail an die belangte Behörde geschickt. Insofern war die belangte Behörde auch zur Festsetzung einer Ordnungsstrafe für beleidigende Schreibweise in diesem Schreiben zuständig, zumal sie den Inhalt der Eingabe zur Kenntnis zu nehmen hatte und danach gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu setzen hatte, die der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, das mit dem beabsichtigten Verfahrensschritt beendet werden sollte, dienten.

Der technischen Entwicklung und dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung tragend sind auch auf elektronischem Weg "angebrachte" Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, deren Schriftbild auf einem Bildschirm bzw. erst nach dem Ausdrucken auf Papier dargestellt wird - wie bei einem E-Mail, als schriftliche Eingaben im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO zu werten (; Ritz, BAO6, § 112 Tz 4).

Die Rechtsprechung zu § 34 AVG, wonach für eine beleidigende Schreibweise in einem Rechtsmittel nur von der Rechtsmittelbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden darf, ist im Hinblick auf die erwähnten Besonderheiten der Bundesabgabenordnung auf diese nicht übertragbar (). Eine beleidigende Schreibweise ist gegeben, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. dazu ).

Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (; ). Eine unpersönliche Ausdrucksweise ist den beschwerdegegenständlichen Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung, dass eine abweisende Beschwerdevorentscheidung eine wissentliche und zur vorsätzlichen Schädigung vorgenommene rechtswidrige Vorgangsweise einer Bediensteten der belangten Behörde wäre, ist sehr wohl beleidigend. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Meinung anführt, dass die Organwalterin den Sachverhalt hinsichtlich des exakten Auszahlungszeitpunktes der Nachzahlung der Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt erhoben hat. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Eine sachliche Begründung eines Abgabenbescheides, die unter anderem darin besteht, dass von der Abgabenbehörde angeführt wird, dass bestimmte als Werbungskosten beantragte Beträge keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen, kann im Hinblick auf die vorgeschriebene Abschnittsbesteuerung im Einkommensteuergesetz auch keine "boshafte Falle dieser Finanzbeamtin" sein. Insofern erweist sich auch diese Formulierung als beleidigend.

Der in der Eingabe vom enthaltene Vorwurf, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer "sogar offensichtlich noch heimtückisch mit Falschbehauptungen täuschen möchte" ist sicherlich nicht dazu geeignet, das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Beschwerdeführerder so zugestalten, dass eine sachliche Auseinandersetzung im weiteren Verfahren ohne Erschwernis möglich ist. Auch ist die Bezeichnung einer Finanzbeamtin als "störisch" oder - falls gemeint: "störrisch" - beleidigend. Eine Organwalterin, die für die Durchführung eines Abgabenverfahrens - oder zur Bearbeitung einer Beschwerde - zuständig ist, stört dieses Verfahren nicht deshalb, weil sie im Rahmen ihrer nach § 300 BAO ermöglichten Zuständigkeit mit dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung in Kontakt tritt und ihm vorab die beabsichtigte Erledigung bekannt gibt. Dies gilt jedenfalls für die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013-2016. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 gab es gar kein Verfahren nach § 300 BAO. Es mag zwar zweckmäßig sein, im Zuge einer - einvernehmlichen - Erledigung der Beschwerden für die Jahre 2013 bis 2016 auch gleich die offenen Punkte hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 zu klären. Die Übermittlung eines "Probebescheides" ist in diesem Zusammenhang jedoch als reine Serviceleistung zu sehen und kann ein Verfahren nicht stören.

Im Gegensatz zur belangten Behörde kann in dem Satz "Die wissentlich falschen Vermutungen der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** zu diesem rechtlichen Sachverhalt können daher vom BF nicht nachvollzogen werden." vom Bundesfinanzgericht keine beleidigende Schreibweise erkannt werden, zumal damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer die Vorgehensweise nicht nachvollziehen kann.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise liegt dem Grunde und der Höhe nach im behördlichen Ermessen (vgl. ).

Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe kann abgesehen werden, wenn es sich um die erstmalige verbale Entgleisung gehandelt haben dürfte und spezial- oder generalpräventive Gründe eine Ordnungsstrafe nicht erfordern ().

Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgebenden Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, BAO6, § 20 Tz 5 bis 8).

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient ().

Wird bei der Strafhöhe nur die Hälfte des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeschöpft, hat auch der Umstand, dass es sich um die erste diesbezügliche Maßnahme gegen den Rechtsmittelwerber handelt, in der Ausmessung der Ordnungsstrafe Berücksichtigung gefunden (vgl. ). Im angefochtenen Bescheid wurde eine Ordnungsstrafe in Höhe von 300 Euro festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht einmal um die Hälfte des Höchstbetrages.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104490.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at