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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2021, RV/1100041/2021

Forderungsverzicht als Gegenleistung Dritter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Jänner gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr ***1***, betreffend Grunderwerbsteuer in zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wird auf das Erkenntnis vom , RV/1100139/2017 verwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2020/16/0024 aufgehoben, da noch zu prüfen sei, ob die Forderung auf die die Bank verzichtet habe, einbringlich sei.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Da nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung der Bank zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch einbringlich war, ist der Beschwerde stattzugeben. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich folgendermaßen:


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Kaufpreis
Steuersatz
Grunderwerbsteuer
465.000,00
3,50%
16.275,00

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständlichen Fall vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden wurde, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100041.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-27475