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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2021, RV/1200036/2018

Anbringensqualität

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom betreffend Erstattung/Erlass von Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Hauptverfahren wurde mit rechtskräftig abgeschlossen. Schon mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Erstattung nach Art 239 ZK gestellt. Dieser Antrag wurde als unzulässig eingebracht zurückgewiesen (Bescheid vom , Zahl: 920000/1234/aa/2009). Betroffen waren folgende Nachforderungsbescheide und zwar: Zahl 920000/1234/bb/2009 vom , Zahl 920000/1234/cc/2009 vom , Zahl 920000/1234/dd/2009 vom und Zahl 920000/1234/ddc vom . Der angefochtene Bescheid, der eine Zurückweisung aussprach, wurde vom BFG mit , RV/5200119/2012 ersatzlos aufgehoben, weil die Behörde zu Unrecht die Einbringung einer Beschwerde in eigenem Namen des Rechtsanwaltes annahm. Eine Zurückweisung hätte sohin nicht ausgesprochen werden dürfen (bestätigt durch ). Eine weitere Entscheidung durch das Zollamt im fortzuführenden Verfahren erfolgte vorerst nicht.

Ggstl. Verfahren:

Mit langte ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben beim Zollamt ein (Erstellungsdatum ebenfalls ). Dieses Schreiben wurde als neuerlicher Antrag gewertet und wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein solcher Antrag bereits mit gestellt und mit Bescheid vom , Zahl: 920000/1234/aa/2009 schon zurückgewiesen worden sei (Anm: nicht wegen einer Fristversäumnis). In der Beschwerde rekurrierte der Bf. auf das parallele Verfahren. Er verwies sinngemäß darauf, dass schon am Erstellungsdatum des am eingelangten Schreibens vom und am Inhalt erkennbar sei, dass es sich um keinen neuen Antrag handle.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag wurde vor allem inhaltlich argumentiert, dies in weitgehender Übereinstimmung des ursprünglichen Antrags vom .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen [..] schriftlich einzureichen.

Wie schon dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Bf. mit Schreiben vom (Einlangensdatum ) nicht die Absicht gehabt einen neuerlichen Antrag zu stellen und konnte dieser Wille dem Schreiben auch nicht entnommen werden. Sohin lag kein Anbringen vor, das einer behördlichen Entscheidung zuzuführen gewesen wäre (s Ritz, BAO6 § 85 Rn 1 ff mwN). Sohin war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Das Schreiben vom (Einlangungsdatum: ) tritt ergänzend zu dem Verfahren hinzu, das in Folge des BFG mit E vom , RV/5200119/2012 im Ergebnis weiter fortzuführen ist, weil der Rechtsanwalt im Namen eines Abgabepflichtigen eingeschritten ist.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rsp zur Anbringensqualität ist umfangreich.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1200036.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at