Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2020, RV/4100044/2018

Gebührenvorschreibung samt Erhöhung bei Nichtbezahlung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der Beschwerde des Bf., Adr.-Bf., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren , Steuernummer 123/4567, zu Recht

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Ein gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge auch bloß: Bf.) ergangenes Straferkenntnis einer Bundespolizeidirektion wegen behaupteter Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) war vom zuständigen Verwaltungsgericht behoben worden.

Gegen diese stattgebende Entscheidung brachte der Bf. mit einer an das Verwaltungsgericht adressierten Eingabe vom u.a. eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein. Diese ist am beim VfGH eingelangt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom stellte dieser fest, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Aus diesem Grund wurden der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen und die Beschwerde wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist zurückgewiesen.

Da der Bf. trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen die zu entrichtende Eingabengebühr in Höhe von € 240,00 nicht fristgerecht bezahlt hatte, nahm das Höchstgericht einen amtlichen Befund mit Datum über eine Verkürzung von Stempel-oder Rechtsgebühren auf und übermittelte diesen dem zuständigen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (im Folgenden auch nur: Finanzamt).

Das Finanzamt setzte dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) im Betrag von € 240,00 fest. Gleichzeitig schrieb das Finanzamt dem Bf. mit weiterem Bescheid eine Gebührenerhöhung dazu im Ausmaß von 50%, also in Höhe von € 120,00, vor.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Bf. nur vor, im ursprünglichen Verfahren nach dem KFG hätte es Mängel bei der Entscheidungsfindung gegeben. Hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (auch nur: Finanzgericht oder Gericht). Begründend dazu führte der Bf. aus, ein Antrag auf Verfahrenshilfe könne nicht gebührenpflichtig sein. Weiters wiederholte der Bf. seine behaupteten Mängel in den Verfahren vor der Bundespolizeidirektion und dem Verwaltungsgericht.

Über die antragsgemäß vorgelegte Beschwerde wurde seitens des Gerichtes

erwogen:

Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt der dem Finanzgericht übermittelten und oben angeführten Unterlagen wird vom Gericht nachstehender Sachverhalt als erwiesen und entscheidungsrelevant

festgestellt:

Der Beschwerdeführer hatte gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in einer Angelegenheit nach dem Kraftfahrgesetz eine Beschwerde sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dieses Schriftstück langte am beim VfGH ein.

Nachdem eine Aufforderung, die Eingabengebühr in Höhe von € 240,00 innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, ohne Folgen geblieben war, nahm der VfGH darüber einen amtlichen Befund auf und übermittelte diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Das Finanzamt setzte daraufhin dem Bf. gegenüber mit den angefochtenen Bescheiden Gebühr und Gebührenerhöhung im oben dargestellten Ausmaß fest.

Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die strittige Frage, ob diese Gebühren gesetzeskonform vorgeschrieben wurden, rechtlich wie folgt

zu würdigen:

A) Bescheid betreffend Gebühr nach § 17a VfGG:

Gemäß § 17a VfGG in der auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anwendbaren Fassung ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG, wovon auch Beschwerden an den VfGH nach Art. 144 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz erfasst sind, einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. (…)

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. (…)

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Nach dieser Bestimmung ist daher für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (Erkenntnisse des , vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist sohin der gebührenpflichtige Tatbestand des § 17a VfGG erfüllt. Die hier verfahrensrelevante Beschwerde langte unstrittig am beim VfGH ein und ist die Gebührenschuld deshalb mit diesem Tag entstanden.

Daran verschlägt auch nicht, dass der VfGH die Beschwerde des Bf. zurückgewiesen hat, da es für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss ist, wie der Gerichtshof letztlich entschieden hat ().

Nach § 35 Abs. 1 VfGG ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.

§ 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) normiert, dass einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird jedoch keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der staatlichen Gebühr eintreten.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und somit keine Verfahrenshilfe bewilligt, sodass im Lichte der obigen Ausführungen keine Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG eintreten konnte.

Da also für die gebührenpflichtige Beschwerde an den VfGG die Gebührenschuld am entstanden ist, wäre die Gebühr nach § 17a VfGG zu entrichten gewesen.

Die Gebühr ist vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht beglichen worden, weshalb darüber gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) vom VfGH ein Befund aufgenommen und dieser dem Finanzamt übersendet worden ist.

Die darauf vom Finanzamt nach § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) durchgeführte Festsetzung der Gebühr erfolgte demnach sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

B) Bescheid betreffend Gebührenerhöhung:

Gleiches gilt auch insoweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung richtet.

Wird eine feste Gebühr (hier nach § 17a VfGG), die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (, und vom , 2001/16/0413).

Die vom Bf. nicht entrichtete Gebühr war dem Bf. gegenüber gemäß § 203 BAO mit Bescheid vorzuschreiben und davon zwingend eine Gebührenerhöhung zu erheben.

Die Festsetzung der Gebührenerhöhung in Höhe von € 120,00 (50% von € 240,00) war daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Insgesamt gesehen war der Beschwerde sohin ein Erfolg zu versagen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die im Erwägungsteil angeführte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Entscheidung über eine allfällige Revision nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100044.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at