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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.04.2021, AW/7100006/2021

Keine aufschiebende Wirkung einer außerordentlichen Revision, da keine Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Bestandvertragsgebühr)

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber über den Antrag der Revisionswerberin ***Bf1***, ***1*** vertreten durch Harisch&Partner Rechtsanwälte GmbH, Otto-Holzbauer-Straße 1, 5020 Salzburg,***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Otto-Holzbauer-Straße 1, 5020 Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7101032/2017, zugestellt am , betreffend (ErfNr. ***2***) erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensverlauf

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , RV/7101032/2017, zugestellt am die Beschwerde gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG (Bestimmte Dauer bei einem Pachtvertrag über Geschäftsflächen bei Präsentationsrecht, das wie ein Weitergaberecht wirkt) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Revisionswerberin (Rw.) hat gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beantragt.

Die Rw. begründet ihren Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass zwingende öffentliche Interessen, die entgegenstehen würden, nicht erkennbar seien. Das hier angefochtene Erkenntnis sei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "vollzugstauglich". Aufgrund der Tatsache, dass das Bundesfinanzgericht mehrfach von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und sohin die Rechtslage völlig verkannt habe, würde der Rw. bei einem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Vermögensnachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen.

Zahlenmäßige Angaben betreffend die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers enthielt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

2. Rechtliche Grundlagen

Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht nach dem Erkenntnis gemäß § 30 VwGG auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zuständig ist.

§ 30 VwGG lautet:

Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerberein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

3. Erwägungen

Dem Vorbringen ist nicht entnehmbar, dass eine - im Falle der Berechtigung der außerordentlichen Revision bloß vorübergehende - Belastung der Revisionswerberin durch den Vollzug des Erkenntnisses nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. bspw. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs; ). Der vorliegende Antrag enthält keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. In diesem wird insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit der Rw. nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. § 212a BAO und , sowie , oder den ). Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. ; ; ; und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs; ; /2020; /2020; /2020; /2021).

Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.

Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Rw. konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise









/2020
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/2020
/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:AW.7100006.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at