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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.04.2021, VH/7400001/2021

Verfahrenshilfe für in U-Haft befindlichen BF / Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL-6666942/20, folgenden Beschluss:

Begründung

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom wurde der Antragsteller (in der Folge ASt genannt) gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, sowie § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr.17/1970, jeweils in der derzeit geltenden Fassung zur Haftung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***PS2*** ***PS3***, ***PS-Adr***, 1030 Wien, (in Folge kurz Primärschuldnerin) für den Zeitraum Jänner 2018 bis Februar 2020 in Höhe von EUR 6.756,14 sowie für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der genannten Gesellschaft für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2019 in Höhe von EUR 108,00 zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.

Der ASt sei seit im Firmenbuch als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Der ASt habe somit die ihm als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher auch für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag überhaupt noch eingebracht werden könne.

Der Rückstand setze sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:

Rückstand Zeitraum Betrag in EUR

Kommunalsteuer 1-12/2018 1.742,66
Kommunalsteuer 1-12/2019 4.040,16
Säumniszuschlag 4-11/2019 17,93
Kommunalsteuer 1-2/2020 955,39
Dienstgeberabgabe 1-12/2019 108,00

Summe 6.864,14

Der ASt befindet sich seit in Untersuchungshaft. Der Haftungsbescheid wurde ihm am in der Justizanstalt Linz zugestellt.

Verfahrenshilfeantrag

Mit Eingabe vom brachte der ASt beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein und führte aus:

" [….] Ich beantrage die Beistellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer. Da es sich insgesamt um eine sehr umfangreiche und komplexe Situation handelt bei der ich weder die rechtliche noch die tatsächliche Lage überblicken und erfassen kann und ich nicht mögliche Folge und/oder Nachwirkungen abschätzen kann, erscheint fachgerechte Hilfe unumgänglich. Durch den Umstand der Untersuchungshaft ist auch die Beschaffung und Einsicht in allgemeine oder spezifische Dokumente nahezu unmöglich und ist allein aus diesem Grund anwaltliche Hilfe erforderlich da andernfalls nur unnötige Verzögerungen des Verfahrens und Fristversäumnisse drohen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis liegt diesem Schreiben bei. Im Verfahren zu ***GZ*** LG Linz wurde mir bereits Verfahrenshilfe bewilligt.

[….]

Nach meiner Erinnerung wurden stets sämtliche Vorschreibungen an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben mittels Banküberweisung und/oder Überrechnungsanweisung beglichen. Mir sind auch keine Mahnschreiben oder Betreibungen Ihrerseits erinnerlich. Die angeführten (angeblichen) Rückstände für den Zeitraum bis sind entweder bereits beglichen oder nicht berechtigt und wohl erst im Zuge des Insolvenzverfahrens angeführt. Der Zeitraum 1-2/2020 ist mir nicht konkret erinnerlich in diesem Zusammenhang da womöglich die Fälligkeit in den Zeitraum nach meiner Abberufung als Geschäftsführer der ***PS2*** ***PS3***, dem , fällt. Nach meinem bescheidenen Informationsstand ist das Verfahren zur Zahl 5 S 37/20z vom noch nicht abgeschlossen und sollten die Rückstände soweit sie berechtigt sind, von der Primärschuldnerin zur Gänze bereinigt werden können. Jedenfalls müssten nach meiner Erinnerung ausreichend Forderungen und Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin gegeben sein um eine Quote von 100% zu ermöglichen.

[…]

Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis

I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

1. Zuständiges Gericht: Verwaltungsgericht

2. Aktenzahl: MA6/ARL-666942/20

3. Angaben zur Person: **ASt***, Pensionist, ***AdrASt***, 1030 Wien, zur Zeit in U-Haft JA Linz, Pocherstraße 9, 4020 Linz, ***geb***, Staatsb: Österreich, verheiratet

4. Gesetzlicher Vertreter: nein

5. Sprachkenntnisse: Deutsch

6. Rechtssache: Als Antragsgegner/Verpflichteter zur Bestreitung im Verfahren aufgrund Haftungsbescheid zu MA6/ARL-666942/20

7. Umfang der Verfahrenshilfe: Ich beantrage die einstweilige Befreiung von

.) den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren
.) den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes
.) den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer
.) den Kosten der notwendigen Verlautbarungen
.) den Kosten eines Kalkulators (§ 10 ZPO)

.) den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder vom dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind
.) Sicherheitsleistungen für Prozesskosten
.) den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung)
.) die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Die besonderen Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, ein komplexer Verfahrensverlauf insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung und Einsicht in Unterlagen, der sich meiner Einsicht und meines Überblickes entzieht oder entziehen könnte.

II. Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe

1.) Wohnverhältnisse: Die Mietwohnung umfasst 1 SZ und 1 WZ. Da die Umbauarbeiten noch nicht abgeschlossen wurden und ich seit in Untersuchungshaft bin, sind mir die aktuellen Gegebenheiten nicht bekannt.

2.) Mein Einkommen: Ich beziehe eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, Friedrich-Hillegeist-Str. 1, 1021 Wien. Das monatliche Netto beträgt EUR 2.365,- wovon EUR 957,- von einem Gläubiger gepfändet wurden. Die Pension kommt 14 Mal jährlich zur Auszahlung.

3.) Mein Vermögen:

Immobilien: nein

Unternehmen: nein (sämtliche Gewerbeberechtigungen wurden zurückgelegt und die Unternehmen stillgelegt und geschlossen).

Bargeld: nein

Bankkonten: ***Konto***, aktueller Kontostand aufgrund fehlender Belege nicht bekannt, sowie diverse Konten bei der RLB NÖ/Wien, diesbezüglich sind mir weder die Kontonummern noch die Kontostände bekannt da mir der Zugang zu diesen Informationen von der WKStA verwehrt wird.

Sparbücher: nein

Bausparverträge: nein

Wertpapiere: nein.

Fonds: nein.

Kraftfahrzeuge: Jaguar E-Type Baujahr 1982, von der WKStA sichergestellt.

Gesellschaftsanteile: Siehe Beilage ./1.

Forderungen bzw. bedingte Forderungen: siehe Beilage ./2 und ./3

Sonstige Vermögenswerte: nein

Baurechte: nein.

Sonstige Mobilewerte: 1 Uhr von der WKStA sichergestellt.

4.) Meine Schulden und Verbindlichkeiten: Siehe Beilage ./4. Exekutionsverfahren BG Eisenstadt von der Hypo Bank Burgenland AG ***AZ***.

[...]

6.) Unterhaltspflichten: nein."

Beigefügt wurde dem Antrag folgendes Vermögensverzeichnis, Beilage 1 bis 3:

[...]

Vorlage

Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom gemäß § 292 Abs. 9 BAO vorgelegt.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Der ASt hat in einer gegen den Haftungsbescheid einzubringenden Beschwerde von sich aus darzulegen, dass ihn an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden trifft, er keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und den Abgabengläubigergegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt hat.

Der ASt beabsichtigt, im Beschwerdeverfahrenden den Nachweis zu erbringen keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben.

Der vom ASt im Haftungsverfahren zu erbringende Nachweis, keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, weist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Der ASt war aufgrund des Konkurses und der über ihn verhängten Untersuchungshaft nicht in der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und der Kommunalsteuer vom involviert; diese Prüfung stellt jedoch die Grundlage für die Ermittlung der abgabenrechtlichen Nachforderungen im vorliegenden Fall dar.

Für die effektive Wahrnehmung der Rechte des ASt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell andauernden Untersuchungshaft, ist es daher erforderlich, dass ihm ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht. Der ASt wäre ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt voraussichtlich nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem Bundesfinanzgericht seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten. Im Antrag bringt er vor, dass stets sämtliche Vorschreibungen an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben mittels Banküberweisung und/oder Überrechnungsanweisung beglichen wurden. Ihm sind keine Mahnschreiben oder Betreibungen erinnerlich. Die angeführten (angeblichen) Rückstände für den Zeitraum bis sind entweder bereits beglichen oder nicht berechtigt und wohl erst im Zuge des Insolvenzverfahrens angeführt. Der Zeitraum 1-2/2020 ist dem ASt nicht konkret erinnerlich in diesem Zusammenhang da womöglich die Fälligkeit in den Zeitraum nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der ***PS2*** ***PS3***, dem , fällt. Nach seinem Informationsstand ist das Verfahren zur Zahl 5 S 37/20z vom noch nicht abgeschlossen und sollten die Rückstände soweit sie berechtigt sind, von der Primärschuldnerin zur Gänze bereinigt werden können. Jedenfalls müssten nach seiner Erinnerung ausreichend Forderungen und Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin gegeben sein um eine Quote von 100% zu ermöglichen. Die Erbringung dieser Nachweise stellt daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO dar.

Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig

Eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom kann aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe daher weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden. Wenn der ASt seine vorgebrachte Abberufung mit dem Stichtag nachweisen kann, kann er auch für 02/2020 nicht mehr haftbar gemacht werden.

Es liegt somit kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.

Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage

Der Bescheid, der angefochten wird (§ 292 Abs. 7 BAO), wurde nach der Aktenlage wirksam erlassen.

Der gegenständliche Antrag wurde gemäß § 292 Abs. 6 BAO beim Magistrat der Stadt Wien, Rechnungs- und Abgabenwesen, Referat Landes- und Gemeindeabgaben eingebracht.

Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO).

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom ASt getroffen.

Der Antrag enthält eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 25.4.209, Ra 2017/13/0061, , Ra 2019/13/0107).

Der ASt gibt an eine Pension von monatlich netto EUR 2.365,- zu beziehen, wovon EUR 957,- von einem Gläubiger gepfändet werden; laut Abfrage im Steuerinformationssystem bezog der ASt im Jahr 2020 eine jährliche Bruttopension von EUR 24.236,-; das bedeutet, dass ihm monatlich EUR 1.731,14,- netto an Pension ausbezahlt wird, wovon weitere EUR 957,- gepfändet werden (verbleiben EUR 774,14). Das statistische Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen im Jahr 2019 liegt bei etwa EUR 1.710,29 (Statistik Austria, Lohnsteuerdaten - sozialstatistische Auswertung erstellt am ). Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass beim durchschnittlichen Monatsbezug des ASt die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, zudem nach Aktenlage (Vermögensbekenntnis, Beilage 4) noch weitere Schulden bestehen. In der Beilage 1 bis 3 der Vermögensaufstellung beschreibt der ASt zwar das Vorhandensein diverser, zum Teil nicht unbeträchtlicher Forderungen, diese erscheinen dem Gericht jedoch als vage und vor allem ungewiss. Außerdem ist bei der Beurteilung, ob die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, auf die Einkommens- und Vermögenslage im Beurteilungszeitpunkt abzustellen; eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage hat gemäß § 292 Abs. 13 BAO den Widerruf der zunächst gewährten Verfahrenshilfe zur Folge ().

Auf den beigeschafften Beschluss zu ***GZ*** des Landesgerichtes Linz wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen; auch hier gelangte das erkennende Gericht zum Schluss, dass dem ASt ein Verteidiger (Rechtsanwalt) beizugeben war, da er gem. § 61 Abs. 2 StPO außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.

Die Voraussetzung zur Verfahrenshilfegewährung nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist daher gegeben.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH zu § 292 BAO ().

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:VH.7400001.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at