Tagespauschalkarte und lineare Kurzparkzone.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Verwaltungsstrafsache des ***Bf1***, geb. ***2***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/Zahl/2020, zu Recht erkannt:
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA67/Zahl/2020, vom , als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bf. binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/Zahl/2020, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 14:39 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1210 Wien, ***3***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen 123 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültig entwerteten Parkschein (im Fahrzeug habe sich eine für den Abstellungsort nicht gültige Tagespauschalkarte Nr. Nr1 befunden), eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die belangte Behörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. aus, dass weder auf der Homepage noch auf dem Tagesparkschein ein Hinweis vermerkt sei, dass der Tagesparkschein in einer Kurzparkzone in einem nicht flächendeckenden Bezirk keine Gültigkeit habe.
Es sei richtig, dass dies im Bescheid angeführt sei.
Dennoch habe der Magistrat der Stadt Wien die Hinweispflicht verletzt.
Die belangte Behörde erließ daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis GZ. MA67/Zahl/2020 vom und führt darin im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe am um 14:39 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1210 Wien, ***3***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen 123 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben (im Fahrzeug habe sich eine für den Abstellungsort nicht gültige Tagespauschalkarte Nr. Nr1 befunden), eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die belangte Behörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden).
Ferner habe der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.
Festgehalten werde, dass der Bf. unbestritten das o.a. Kfz zur o.a. Tatzeit und am o.a. Tatort abgestellt habe.
Für das Kennzeichen 123 sei mit Bescheid der Magistratsabteilung 65 vom zur GZ. GZ eine Ausnahmebewilligung von der im 1. bis 12. und 14. bis 20. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für den Zeitraum vom bis erteilt worden sei.
Im gegenständlichen Fall sei das o.a. Kfz in einer linearen Kurzparkzone im 21. Bezirk beanstandet worden, wo die o.a. Ausnahmebewilligung keine Gültigkeit habe und somit keine Berechtigung bestand die Parkometerabgabe mittels einer Tagespauschalkarte zu entrichten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom , in welcher der Bf. im festhält, dass sich zwar die "fehlenden Hinweise" im Bescheid angeführt seien, jedoch seiner Ansicht nach, niemand diesen Bescheid im Kfz mitführe. Die "fehlenden Hinweise" sollten vielmehr auch auf dem Tagesparkschein vermerkt seien.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 14:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, ***3***, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Dem Bf. wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der im 1.-12. und 14.-20. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 unter den genannten Auflagen vom bis erteilt.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 idF ab lautet:
In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
§ 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 71/2018, normiert:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) lauten:
§ 4. (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden.
§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung lautet:
Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel.
Unbestritten blieb, dass der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug am um 14:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, ***3***, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Zu den Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde die mit Bescheid erteilte Ausnahmebewilligung von der im 1.-12. und 14.-20. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone auch in einer Homepage, auf den Tages- Wochenparkscheinen kundtun möge, besteht kein Rechtsanspruch kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat der Bf. nicht die nötige Sorgfalt walten lassen, da er nicht auf den Geltungsbereich der ihm gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilten Ausnahmegenehmigung geachtet hat.
Auf dem Deckblatt des aktenkundigen Bescheides wird hervorgehoben:
"Aufgrund Ihres Antrages wird gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung von der im 1.-12., 14.-20. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen von bis erteilt."
Dem Bf. ist es unbenommen, Informationen über den Geltungsbereich der Ausnahmebewilligung in seinen Fahrzeugen anzubringen, oder z.B. dem Zulassungsschein, den Tages- Wochenparkscheinen beizulegen, oder ähnliches. Der Beschwerde kann dieser Einwand jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Bf. hat im gegenständlichen Fall insoweit fahrlässig gehandelt, als er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, den Geltungsbereich der Ausnahmebewilligung zu beachten.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl. ).
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe verhängte Geldstrafe von 60 € als schuld- und tatangemessen, da diese sich ohnehin im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen im untersten Bereich bewegt.
Eine Geldstrafe von 60 € entspricht bei einem bis zu 365 € reichenden Strafrahmen ca. 17 % der Höchststrafe.
Im vorliegenden Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat, nämlich das Abstellen des näher bezeichneten Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe, das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verfahrenskosten:
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG 12 € (= 20 % von 60 €) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Vollstreckung:
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zahlung:
Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (60 €) sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen (10 €) und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €) - Gesamtsumme daher 82 € - binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: Stadt Wien, MA 6 - BA 32, Strafen
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX).
Als Zahlungsreferenz ist Zahl anzugeben, damit die Einzahlung auch dem gegenständlichen Strafverfahren zugeordnet werden kann
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Parkschein lineare Tagespauschalkarte Kurzparkzone Bescheid |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500198.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at