Parkometerabgabe; Lenkerauskunft erst im Zuge des Einspruches gegen die Strafverfügung erteilt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl1, und
vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl2,
wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018,
zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von 24 Euro (2 x 12 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe von 120 Euro (2 x 60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von 20 Euro (2 x 10 Euro), insgesamt somit 164 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien
am um 14:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Barthgasse 6-8, und
am um 11:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Medwedweg 10,
wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz beanstandet.
Zu den angeführten Beanstandungszeiten war das Fahrzeug auf die Fa. GmbH, 1230 Wien, Straße, zugelassen.
Die Zulassungsbesitzerin gab im Zuge der an sie gerichteten Lenkerauskunftsersuchen bekannt, dass das Fahrzeug zu den unter 1) und 2) angeführten Beanstandungszeitpunkten der Fa. KGmbH, 1160 Wien, addr***1*** 56/1/10, CK, überlassen war.
Zu 1) Zahl1
Mit Schreiben vom wurde die Fa. KGmbH als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 14:18 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses zur genannten Zeit in 1030 Wien, Barthgasse 6-8, gestanden sei.
Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:
"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb an die Geschäftsanschrift der Fa. KGmbH in 1160 Wien, addr***1*** 56/1/10, veranlasst.
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am (S. 15 Verwaltungsakt).
Nachdem binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Lenkerauskunft erteilt wurde, lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, ***Bf1*** als zur Vertretung nach außen berufene Person der Fa. KGmbH (= Beschwerdeführer, Bf.), welche das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna einem Dritten überlassen hat, mit Strafverfügung vom an, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 14:18 Uhr überlassen habe, sodass es in 1030 Wien, Barthgasse 6-8, gestanden sei, nicht entsprochen zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch mit E-Mail vom und nannte U. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie § 9 Abs. 1 und 7 VStG aus, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ordnungsgemäß durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt worden sei.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.
Mittels Strafverfügung vom sei dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden und sei der Behörde in dem dagegen erhobenen Einspruch Name und Anschrift von U. bekanntgegeben worden.
Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom ) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsstrafe nicht außer Kraft.
Der Akteninhalt zeige, dass die Lenkerauskunft bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht erteilt worden sei und der Bf. somit der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar.
Im Sinne der zitierten Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG 19i91 sei zu bemerken, dass es Sache der juristischen Person sei, ihre innerbetriebliche Organisation so einzurichten, dass Lenkeranfragen richtig beantwortet würden bzw. das Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen seien. Wie dies die juristische Person organisiere bzw. strukturiere, sei ihre Sache, jedenfalls habe der Bf. in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen bei Fehlleistungen zu tragen.
Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigen Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass fahrer***1***, das Auto an diesem Tag gefahren habe.
Zu 2) Zahl2
Mit Schreiben vom wurde die Fa. KGmbH als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 11:58 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses zur genannten Zeit in 1110 Wien, Medwedweg 10, gestanden sei.
Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:
"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb veranlasst.
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am (S. 20 Verwaltungsakt).
Binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde keine Lenkerauskunft erteilt und dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Fa. KGmbH, welche das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna einem Dritten überlassen hat, mit Strafverfügung vom angelastet, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 11:58 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1110 Wien, Medwedweg 10, gestanden sei, nicht entsprochen zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch(E-Mail vom ) und nannte nunmehr der Behörde S., WegX, 1030 Wien, als jene Person, der mit dem in Rede stehenden Auto an diesem Tag gefahren sei.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeich-neten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen der Verletzung der Rechts-vorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie § 9 Abs. 1 und 7 VStG aus, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom (richtig: ) ordnungsgemäß durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt worden sei.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.
Mittels Strafverfügung vom sei dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden und sei der Behörde in dem dagegen erhobenen Einspruch Name und Anschrift von U. bekanntgegeben worden.
Die weiteren (rechtlichen) Ausführungen sind ident mit den unter Pkt. 1) wiedergegebenen Ausführungen.
Schließlich stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigen Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass M., Weg, an diesem Tag mit dem Auto gefahren sei.
Die MA 67 legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Ent-scheidung vor (Datum des Einlangens: )
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Zu 1) Zahl1
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb an die Geschäftsanschrift der Fa. KGmbH in 1160 Wien, addr***1*** 56/1/10, veranlasst und erfolgte durch Hinterlegung am .
Zu 2) Zahl2
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde von der Behörde an die Geschäftsanschrift Fa. KGmbH in 1160 Wien, addr***1*** 56/1/10, veranlasst und erfolgte durch Hinterlegung am .
Zu 1) und 2) Der Bf. hat der Behörde binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Auskunft erteilt, sondern erst im Zuge seines Einspruches vom gegen die Strafverfügungen vom 10. und U. und S. als jene Personen namhaft gemacht, denen das Fahrzeug zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt überlassen war.
Rechtslage:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraft-fahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrich-ten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abge-stellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem be-stimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht er-teilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 9 VStG idF ab lautet:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) … (6)
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 und enthält eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs.2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes (VwGH) findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 Anwendung.
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangrei-che Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , , ).
Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, , , ). Hierbei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat ( und , vgl. auch das Erkenntnis des ).
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehor-samsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 ). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbeson-dere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können ().
Aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass das Lenkerauskunftsersuchen vom durch Hinterlegung am rechtswirksam zugestellt wurde. Demgemäß begann die zweiwöchige gesetzliche Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 am zu laufen und endete am .
Das Lenkerauskunftsersuchen vom wurde durch Hinterlegung am rechtswirksam zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Frist am 9. Oktober zu laufen und endete am .
Der Bf. hat binnen der angeführten Fristen keine Lenkerauskunft erteilt und damit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Der Bf. führt in seinen Beschwerden keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Lenkerauskunftsersuchen oder sonstige Umstände ins Treffen, wonach es ihm nicht möglich gewesen ist, die Lenkerauskunft rechtzeitig zu erteilen.
Angesichts des jeweils eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielt) liegt ein Verschulden des Bf. vor und war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Daher hat der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Auskünfte nach Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Frist erteilt wurden (, , vgl. auch das Erkenntnis des ).
Die belangte Behörde lastete dem Bf. somit zu Recht mit den in Beschwerde gezogenen Straferkenntnissen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an.
Festgehalten wird - auch wenn für die Beurteilung bezüglich Rechtzeitigkeit der Erteilung der Lenkerauskunft nicht relevant - dass der Bf. in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom , Zahl2, M. als jene Person nennt, der das Fahrzeug am um 11:58 Uhr überlassen war, während er in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung S. nannte.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Ver-schuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal-tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnah-me auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Len-kerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Park-schein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Unein-bringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafen und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen kommt aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafen geeignet sein sollen, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als Euro 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Die Revision ist für den Bf. daher ausgeschlossen.
Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da sich die Frage, wann eine Lenkerauskunft rechtzeitig erteilt wird, bereits aus dem Gesetz ergibt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500152.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at