Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2021, RV/7104668/2020

Alleinerzieherabsetzbetrag - Sonderausgaben - Pendlerpauschale - Pendlereuro - Werkverkehr - auswärtige Berufsausbildung eines Kindes - Krankheitskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
    Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 wurde vom Beschwerdeführer (Bf) - Herrn ***Bf1*** - am elektronisch übermittelt, in der neben Sonderausgaben in Höhe von 5.553,12 € [Kz 456] und 494 € [Kz 455], Begräbniskosten in Höhe von 1.900 € [Kz 731] und Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung für die Dauer von 12 Monate in Höhe von 8.617 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden.

Mit Schreiben vom wurde der Bf von der Abgabenbehörde unter anderem ersucht, bezüglich der Begräbniskosten, eine Aufstellung der beantragten Kosten, Rechnungen und Zahlungsnachweise, die Einantwortungsurkunde einschließlich des Beschlusses des Bezirksgerichts bzw der Bestätigung, dass mangels Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattgefunden habe, zu übermitteln und mitzuteilen, ob von dritter Seite Ersätze für die Begräbniskosten geleistet worden seien. Bezüglich der Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung wurde der Bf ersucht, eine Aufstellung der beantragten Kosten, Rechnungen und Zahlungsnachweise sowie eine Schulbestätigung über Schulform und Abschluss der Berufsausbildung an der vom Sohn des Bf besuchten Schule und den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Berufsausbildung an dieser Schule nachzureichen.

Mit Schriftsatz vom übermittelte die damalige steuerliche Vertretung des Bf die folgende Aufstellung samt Beilagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Behörden-, Dokumentekosten (von verstorbenen Ehemann)
1.350
Beerdigungskosten (von verstorbenen Ehemann)
550
Fachliteratur (Bücher)
26
Flugkosten (für Sohn zur Schule nach Israel)
1.527
Gesundheitsausgaben für Bf
113
Gesundheitsausgaben für Sohn
413
Haushalts- und Haftpflichtversicherung
168
Hypothek
2.232
Israelische Kultusgemeinde (Kirchenbeitrag)
210
Krankenversicherung (Schule für Sohn)
494
Rechtsanwaltskosten (in B wegen Erbe)
1.800
Reiseversicherung
260
Schulkosten (Sohn)
8.204
Visakosten (Studentenvisa für Sohn in Israel)
50

  • eine Bestätigung der easybank bezüglich Rückzahlungen in Höhe von 2.230,20 €,

  • eine Bestätigung (gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG) der NBG NÖ Bau- und Siedlungsgenossenschaft in Höhe von 5.553,12 €,

  • einen Überweisungsbeleg bezüglich "Begräbniskosten" in Höhe von 300 €,

  • einen Überweisungsbeleg bezüglich "Urkundenbeglaubigung bei Konsulat von B für verstorbenen Ehemann" in Höhe von 260 €,

  • eine Abbuchung Onlinebanking: Consulado de B bezüglich "Urkundenbeglaubigung bei Konsulat von B" in Höhe von 52 €,

  • eine Abbuchung bezüglich "Urkunde für die Behörden in B" in Höhe von 40 €,

  • eine Abbuchung "5 Dokumente beglaubigen" bezüglich "Urkundenbeglaubigungen bei Konsulat von B" in Höhe von 130 €,

  • eine Abbuchung "Stadt C Geburtsurkunde ***Bf1***" bezüglich "für die Beerdigung" in Höhe von 14 €,

  • eine Abbuchung Onlinebanking bezüglich "Zahlung wegen Erbansprüche" in Höhe von 500 €,

  • eine Abbuchung "Notary, Postage and fee" bezüglich "Urkundenbeglaubigung für verstorbenen Ehemann bei Notar" in Höhe von 83,50 €,

  • eine Abbuchung "2 copias cal orig Consulado de B" bezüglich "Urkundenbeglaubigung für verstorbenen Ehemann Konsulat B" in Höhe von 52 €,

  • eine Abbuchung Onlinebanking bezüglich "Beglaubigungen für Urkunden, Zahlung an das Konsulat von B für verstorbenen Ehemann" in Höhe von 52 €,

  • eine Abbuchung Onlinebuchung bezüglich "Zahlung wegen Erbansprüche" in Höhe von 500 €,

  • eine Abbuchung "Consulado de B" bezüglich "Zahlung für Urkunden des verstorbenen Ehemanns, B" in Höhe von 26 €,

  • eine Honorarnote von Mag. D, Konferenzdolmetscherin und Übersetzerin bezüglich zwei beglaubigter Übersetzungen ins Spanische in Höhe von 220 €,

  • eine Honorarnote von Mag. D, Konferenzdolmetscherin und Übersetzerin bezüglich drei beglaubigter Übersetzungen aus dem Spanischen und eine Übersetzung aus dem Englischen ins Spanische in Höhe von 220 €,

  • eine Bestätigung der ***1***, Israel, bezüglich einer Versicherung für den Zeitraum bis für den Sohn Sohn des Bf in Höhe von 541,80 $,

  • eine Kostenrechnung der Regierung von NL, bezüglich "Gebühren und Auslagen" in Höhe von 44 €,

  • eine Kostenrechnung der Regierung von UW, bezüglich "Gebühren und Auslagen" in Höhe von 26,20 €,

  • einen Beleg von Mag. E, Notar, Wien, über einen Betrag von 24 €,

  • einen Beleg von Mag. E, Notar, Wien, über einen Betrag von 15 €,

  • eine Rechnung von DHL Express (Austria) GmbH, F, vom , bezüglich "Transportkosten Drittland" in Höhe von 38,90 €,

  • ein Shipment Receipt von DHL Express vom , bezüglich eines "Express envelope, total weight: 0,1 kgs" nach G, B, in Höhe von 34,90 €,

  • ein Shipment Receipt von DHL Express vom , bezüglich eines "Express envelope, total weight: 0,1 kgs" nach G, B, in Höhe von 38,90 €,

  • eine Rechnung von DHL Express (Austria) GmbH, F, vom , bezüglich "Transportkosten Drittland" in Höhe von 38,90 €,

  • eine Rechnung von DHL Express (Austria) GmbH, F, vom , bezüglich "Transportkosten Drittland" in Höhe von 34,90 €,

  • ein Shipment Receipt von DHL Express vom , bezüglich eines "Express envelope, total weight: 0,2 kgs" nach G, B, in Höhe von 34,90 €,

  • eine Rechnung von DHL Express (Austria) GmbH, F, vom , bezüglich "Transportkosten Drittland" in Höhe von 24,90 €,

  • ein Shipment Receipt von DHL Express vom , bezüglich eines "Express envelope, total weight: 0,2 kgs" nach G, B, in Höhe von 38,90 €,

  • eine Rechnung von DHL Express (Austria) GmbH, F, vom , bezüglich "Transportkosten Drittland" in Höhe von 34,90 €,

  • eine Rechnung von DHL Express (Austria) GmbH, F, vom , bezüglich "Transportkosten Drittland" in Höhe von 34,68 €,

  • eine Zahlungsbestätigung (Invoice) von Academic Summer, UK, vom , über einen dreiwöchigen Besuch der ***2***, B. (21st July to 11th August 2018) in Höhe von £ 3,240.00

  • sieben Kontoauszüge aus dem Jahr 2018 bezüglich "Flugtickets zur Schule von Sohn" von Austrian, ELAL und Lufthansa in Höhe von 148,97 €, 131,07 €, 165 €, 202,80 €, 395,69 €, 306,41 €, 178,09 € und 375,20 €,

  • eine Abbuchung "Translation Dutch-Hebrew" vom bezüglich "Übersetzung der Sorgerechtsurkunde" in Höhe von 35 €,

  • ein Receipt der Embessy of Israel-Wien vom 12/07/2018 bezüglich "Student's Visa"
    in Höhe von 21 €,

  • einen Beleg über eine Anzahlung ("Down payment for GHIS") in Höhe von 385 $,

  • zwei Bestätigungen von International Institutions of ***5***, vom und , bezüglich Schulgeld ("Tuition for GHIS") in Höhe von jeweils 1.792.25 $,

  • eine Bestätigung von ***3***, dem Director of ***4***, vom , wonach der Sohn des Bf das International Baccalaureate (IB) Diploma 2008 bis 2020 (11th and 12th grade) absolviere,

  • zwei Belege von Fielmann, Z, bezüglich Anzahlungen in Höhe von jeweils 50 € und

  • eine Honorarnote von Medizinalrat Mag. Dr. med. H, Arzt für Allgemeinmedizin, Wien, vom , über ein Gesundheitsattest einschließlich eingehender Untersuchung des Sohns des Bf in Höhe von 60 €.

Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurden Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von 730 €, der Pendlereuro in Höhe von 49,06 € und das Pendlerpauschale in Höhe von 682,47 € berücksichtigt. Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes und Begräbniskosten blieben außer Ansatz. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufstellung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung trotz Aufforderung nicht beigebracht worden seien, weshalb diese nicht anerkannt worden seien. Weiters seien trotz Aufforderung auch keine Unterlagen über eine Verlassenschaftsabhandlung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Begräbniskosten vorgelegt worden, weshalb die Zwangsläufigkeit der Übernahme von Begräbniskosten durch den Bf nicht habe nachgewiesen werden können. Schließlich sei trotz Aufforderung nicht erläutert worden, um welche Art von Ausbildung es sich bei der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes handle. Es habe somit nicht nachgewiesen werden können, dass keine vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsbereich des Wohnortes existierten. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, da diese niedriger als der für den Bf gültige Selbstbehalt in Höhe von 3.133,44 € seien.

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom und führte im Wesentlichen aus, dass die Auflistung und Unterlagen bezüglich der auswärtigen Berufsausbildung durch die steuerliche Vertretung übermittelt worden seien, auf der Schulbestätigung sehr wohl stehe, um was für eine Schule und Schulform es sich handle und die Schule im Vorjahr schon anerkannt worden sei. Diesbezüglich übermittelte der Bf erneut die bereits vorgelegte Schulbestätigung vom des Direktors der Schule, aus der hervorgeht, dass der Sohn des Bf Student der ***4***, sei und das International Baccalaureate (IB) Diploma 2018 bis 2020 (11th and 12th grade) absolviere sowie eine - bis dahin noch nicht vorgelegte - weitere Schulbestätigung vom , in der zum Ausdruck kommt, dass der Sohn des Bf seit Student an der ***4***, sei und das Ziel der Schule sei "to build a network of young leaders who are working towards a shared, inclusive and peaceful society". Warum der Bf seinen Sohn auf das internationale Gymnasium in Israel gesandt habe, erläuterte der Bf damit, dass sein Sohn in einer Wiener Schule wegen seiner Hautfarbe über Monate mit den schlimmsten Schimpfworten bedacht worden sei, ohne dass die Lehrer und der Direktor eingegriffen hätten. Der Gleichbehandlungsanwaltschaft sei dieser Fall bekannt. In der Schule in I sei der Sohn des Bf dann Antisemitismus ausgesetzt gewesen. Schon aus Schutz habe der Bf eine Schule in Israel vorgeschlagen. Es gebe nicht nur in seinem Einzugsbereich, sondern in ganz Österreich oder Europa eine (gemeint: keine) vergleichbare Schule: In ***4***, gingen Juden, Araber und Kinder aus dem Ausland zusammen zur Schule. Der Sinn dahinter sei, den Kindern und auch den Eltern ein neues Welt- und Friedensbild zu vermitteln. Durch den Besuch der Schule sollten zukünftige Führungskräfte ausgebildet werden, die die Ideen der Schule wieder in ihre Länder bringen. Der Bf verwies darauf, dass sein Sohn Mode-Designer werden möchte und mit Hilfe der Schule gute Kontakte zu Mode-Designern in Israel aufbauen habe können. Ein weiterer Punkt sei, dass sein Sohn sieben Sprachen spreche (Deutsch, Englisch, Spanisch, Hebräisch und etwas Französisch, Arabisch und Russisch), die er alle in der Schule anwenden könne. Bezüglich der geltend gemachten Begräbniskosten führte der Bf unter anderem aus, dass er alle Unterlagen vorgelegt habe und hinsichtlich des Pendlereuros ersuchte der Bf um Neuberechnung, da dieser im Jahr 2018 (gemeint: 2017) 66 € und 2019 (gemeint: 2018) nur noch 49 € betragen habe, obwohl er gar noch weiter fahre. Zusammen mit den erneut vorgelegten Unterlagen (Anlagen 2-15) übermittelte der Bf eine Honorarnote (Anlage 1) der Firma J GmbH, Bilanzbuchhaltungskanzlei vom , in der für "Leistungen im Zeitraum bis " ein Honorar für "Arbeitnehmerveranlagung 2018" in Höhe von 30 € + 20 % USt (6 €), insgesamt 36 € in Rechnung gestellt wurde.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf von der Abgabenbehörde ersucht, den Verlassenschaftsbeschluss inklusive der Aufstellung von Aktiva und Passiva nach dem verstorbenen Ehemann, eine detaillierte Aufstellung und sämtliche Rechnungen bezüglich der beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Begräbniskosten nachzureichen.

Laut Telefonat vom wurde vom Bf auf die Geltendmachung der Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung mangels Belegen verzichtet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Nichtanerkennung der Begräbniskosten wurde auf das Telefonat vom verwiesen und mit Hinweis auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ( und vom , 2003/15/0058) wurde ausgeführt, dass "andere Beweggründe keine Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes darstellten".

Mit Schreiben vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht und auf Entscheidung durch den Senat. Weiters beantragte der Bf die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages, von Steuerberatungskosten in Höhe von 30 € und der Kosten für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes. Bezüglich der von seinem Sohn besuchten Schule führte der Bf aus, dass durch den Besuch dieser Schule zukünftige Führungskräfte ausgebildet werden sollen, die die Ideen der Schule wieder in ihre Länder bringen. Ziel sei, den Kindern und auch ihren Eltern ein neues Welt- und Friedensbild zu geben. Das International Baccalaureate Diploma Programm (IBDP) sei ein akademisch herausforderndes und ausgewogenes Programm, das Studenten im Alter von 16 bis 19 Jahren auf den Erfolg an der Universität und im Leben danach vorbereite. Im Mittelpunkt des IBDP stehe die Entwicklung forschender, sachkundiger und fürsorglicher junger Menschen, die durch interkulturelles Verständnis und Respekt zu einer besseren und friedlicheren Welt beitrügen. Ergänzend führte der Bf aus, dass sein Sohn innerhalb seines Schulunterrichts regelmäßig eine arabische Schule besuche und Englisch Konversation anbiete. Die Schüler träfen regelmäßig Vertreter des israelischen Parlaments, der UN oder verschiedene Botschafter im Rahmen ihres Lehrplans. Dem Bf sei keine Schule in Österreich bekannt, die seinem Sohn eine Ausbildung in Diplomatie und mit Diplomaten geben würde. Ein weiterer Punkt sei, dass der Sohn des Bf acht Sprachen spreche, die er alle in der Schule anwenden könne. Seine Unterrichtseinheiten seien Englisch, Spanisch, Hebräisch, Arabisch und Gebärdensprache. Der Bf verwies darauf, dass ihm keine Schule in Österreich mit einem IBDP Programm bekannt sei und er in seinem Einzugsbereich keine Schule mit der Sprachenkombination Englisch, Spanisch, Hebräisch, Arabisch und Gebärdensprache finde. Der Sohn habe in Israel die Möglichkeit gehabt, die 10. Klasse zu überspringen und sei gleich in die 11. Klasse gekommen. Diese Möglichkeit habe er in Österreich nicht gehabt. So beende er die Schule ein Jahr früher - Ende Mai 2020 mit Matura. Der Bf übermittelte einen Zeitungsartikel aus der Presse vom ("N Israel-Besuch: der bunte Mikrokosmos von ***4***,) dem zu entnehmen ist, dass der Sohn des Bf den N, dessen Gattin und den österreichischen Botschafter in Israel bei deren Besuch auf dem Campus von ***4***, getroffen habe. Bei der in einem ehemaligen Kibbuz auf halber Strecke zwischen Tel Aviv und Haifa befindlichen International School handle es sich um ein schulisches Pilotprojekt mit Modellcharakter in Israel und laut österreichischem Botschafter in Israel um "einen vom Außenministerium in Wien ausgezeichneten Feldversuch": die 55 Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren kommen aus 16 Ländern: 50 Prozent Israelis - ein Viertel Juden, ein Viertel Palästinenser - und 50 Prozent Ausländer

Mit Vorlagebericht vom , in welchem unter anderem beantragt wurde, dem Beschwerdebegehren hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages und der Steuerberatungskosten stattzugeben, wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde dem Bf übermittelt.

Mit Beschluss vom wurde der Bf aufgefordert,

  • die Ausbildungsinhalte und das Ausbildungsziel der von Sohn im Streitjahr 2018 besuchten Schule an Hand eines Studien- bzw Lehrplanes näher darzulegen und die gewählten Ausbildungsschwerpunkte konkret zu benennen,

  • Auskunft darüber zu geben, welche konkreten Unterrichtsfächer zur Umsetzung des Berufswunsches von Sohn eines Mode-Designer an der ***4***, angeboten und in welchem Ausmaß diese vom Sohn der beschwerdeführenden Partei auch tatsächlich belegt würden,

  • aufzuklären, weshalb in der mit Beschwerde vom übermittelten Bestätigung (Anlage 17) vom zum Ausdruck komme, dass Sohn seit ("since August 27, 2018") Student an der ***4***, sei, während in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 als "Dauer der auswärtigen Berufsausbildung (Anzahl der Monate)" "12" angegeben und im Vorlageantrag vom mitgeteilt worden sei, dass der Sohn in Israel die Möglichkeit gehabt habe die 10. Klasse zu überspringen und gleich in die 11. Klasse gekommen sei,

  • klarzustellen, wie lange die Berufsausbildung von Sohn tatsächlich an der ***4***, dauert, da die Bestätigung der ***4***, vom (Anlage 16) lediglich bestätige, dass Sohn das "International Baccalaureate (IB) Diploma 2018-2020 (11th and 12th grade)" studiere, jedoch keine Auskunft darüber gebe, wann im Jahr 2018 der Unterricht begonnen habe ("since August 27, 2018"?),

  • auszuführen, welche speziellen Bildungschancen und welche konkreten Berufsaussichten das "International Baccalaureate (IB) Diploma im Vergleich zu mit Matura abschließenden, entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsbereich des Wohnortes biete,

  • in welcher Gebärdensprache der Sohn der beschwerdeführenden Partei Unterricht erhalte,

  • mitzuteilen, ob ein an der ***4***, erworbener Ausbildungsabschluss einer Qualifikation für ein Studium an einer Universität entspreche,

  • darzulegen in welchem Zusammenhang die beiden an "H.- Education and Culture Institutions of ***5***, " bezahlten Beträge in Höhe von 1.792.25 $ (Anlage 3) mit den geltend gemachten Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung stehen,

  • für all jene übermittelten Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst seien und im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2018 Berücksichtigung finden sollten, Übersetzungen nachzureichen,

  • eine Aufstellung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung in Höhe von 8.617 € zu übermitteln, aus der hervorgehe, aus welchen Teilbeträgen sich der Betrag von 8.617 € zusammensetze und aufzuklären warum in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 ein Betrag in Höhe von 8.617 € geltend gemacht worden sei, während in der Beschwerde vom auf Seite 2 unter Punkt 2 in Summe 14.549 € als "außergewöhnliche Belastungen für mein Kind 2 a bis 2e Schulkosten" aufgelistet worden seien,

  • den im Rahmen der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom in Höhe von 210 € bezifferten Beitrag an die Israelische Kultusgemeinde belegmäßig nachzuweisen, da im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom der "Kirchenbeitrag" lediglich in Höhe von 120 € berücksichtigt worden sei,

  • mitzuteilen, worum es sich bei dem mit "A3" bezeichneten Beleg handle, der mit der Beschwerde vom übermittelt wurde und einen Betrag von 385 $ ausweise und

  • eine Kopie des dem Arbeitgeber übergebenen Ergebnisses des Pendlerrechners zu übermitteln, um eine Überprüfung der Berechnung der Höhe des Pendlereuros für das Streitjahr 2018 in Höhe von 49,06 € zu ermöglichen.

Mit E-Mail vom führte der Bf im Wesentlichen aus, dass mehr über das IB Programm unter https://uwc.ac.at/bildung/international-baccalaureate/ erfahren werden könne, dass er 120 € - und nicht 210 € - an die Israelische Kultusgemeinde gezahlt habe, Punkt 13 leider nicht verstanden habe und nicht genau wisse was er tun müsse und die von ihm nicht beantworteten Punkte fallen lassen werde, da ihm die Beschaffung und Übersetzung aller Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen zu viel Kraft kosteten. Der Bf ersuche jedoch um Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und der Steuerberatungskosten von 30 €.

Mit E-Mail vom wurde dem Bf eine Information bezüglich des Pendlereuros übermittelt (§ 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988, § 3 Abs 1 und Abs 6 PendlerVO, BGBl II 276/2013).

Mit E-Mail vom (17:55) übermittelte der Bf die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro, die unter anderem als Anschrift der Arbeitsstätte, "Adresse Stadtgrenze", die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 25 km, das Pendlerpauschale in Höhe von 696 € jährlich / 58 Euro monatlich und den Pendlereuro in Höhe von 50 € jährlich / 4,17 € monatlich ausweist. Weiters nahm der Bf seinen Antrag auf Berücksichtigung der Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung zurück.

Mit E-Mail vom (18:38) teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf mit, dass bis dahin nicht aktenkundig gewesen sei, dass die Arbeitsstätte des Bf im Streitjahr 2018 in Adresse Stadtgrenze gewesen sei. Bis dahin sei davon ausgegangen worden, dass die Arbeitsstätte des Bf im Jahr 2018 in Adresse Arbeitsstätte gewesen sei. Aufgrund der Angabe der Arbeitsstätte in Adresse Stadtgrenze in der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlereuro sei die Höhe des Pendlereuros nachvollziehbar und werde in dieser auch ausgewiesen.

Mit E-Mail vom (18:48) teilte der Bf mit, dass er von seinem Arbeitgeber eine Jahreskarte der Wiener Linien bezahlt bekommen habe und nur bis Stadtgrenze, also Bahnhof M Stadtgrenze, fahre. Er habe ehrlich sein wollen und nicht bis zum 21. Bezirk (richtig: 22. Bezirk) schreiben, wenn er doch bis dahin gar nicht bezahle.

Mit E-Mail vom (22:14) teilte die Abgabenbehörde mit, dass der Bf im Kalenderjahr 2018 am 09.01. bei der Firma "K" seine Tätigkeit aufgenommen und der Arbeitgeber das Pendlerpauschale und den Pendlereuro lt L 34 für den Monat Jänner anteilsmäßig (für 23 Tage: 09.01. - 31.01.) wie folgt berücksichtigt habe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner: 23 Tage
58 € / 30 Tage x 23 Tage =
44,47 €
Februar - Dezember
58 € x 11 Monate =
638,00 €
Pendlerpauschale
682,47 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner: 23 Tage
4,17 € / 30 Tage x 23 Tage =
3,20 €
Februar - Dezember
4,17 € x 11 Monate =
45,87 €
Pendlereuro
49,07 €

Mit E-Mail vom hat der Bf seinen Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen und einen Beleg übermittelt, mit dem Steuerberatungskosten in Höhe von 30 € am an die ehemalige steuerliche Vertretung überwiesen wurden.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, wobei unter anderem die Jahreskarte der Wiener Linien als Sachbezug versteuert und das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung Arbeitsstätte berücksichtigt wurde.

Mit Schriftsatz vom erhob die Abgabenbehörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Ra 2020/13/0075), beantragte, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Bf von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Jahreskarte der Wiener Linien nicht steuerbar als Werkverkehr zu behandeln sei und das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nur für die Wegstrecke, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt werde (Teilstrecke Wohnung - Einsteigstelle Bahnhof M), zu gewähren sei.

Mit Beschluss vom , RR/7100092/2020, hob das Bundesfinanzgericht das an den Bf ergangene Erkenntnis vom gemäß § 289 Abs 1 lit a BAO auf.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom (Ra 2020/13/0075) wurde die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das revisionswerbende Finanzamt durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , RR/7100092/2020, mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100969/2020, gemäß § 289 Abs 1 lit a BAO aufgehoben wurde, klaglos gestellt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Arbeitsstätte des Bf befand sich im Streitjahr 2018 ab 09. Jänner in Adresse Arbeitsstätte.

Laut dem vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner beträgt die Entfernung von der Wohnung des Bf bis zur Einstiegstelle Bahnhof M im Jahr 2018 25 km.

Der Bf verfügte im Streitjahr 2018 über eine von seinem Arbeitgeber finanzierte Jahreskarte der Wiener Linien.

Der Bf lebte mit einem Kind, für das er 12 Monate im Kalenderjahr 2018 Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag erhielt, nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner.

Der Bf hat im Streitjahr 2018 ein Honorar in Höhe von 30 € an die ehemalige steuerliche Vertretung überwiesen.

Der Sohn des Bf ist seit Student an der ***4***, in Israel und absolviert dort das International Baccalaureate Diploma Programme (IBDP).

Auf die Geltendmachung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung wurde vom Bf im Rahmen eines Telefonats am mit der Abgabenbehörde verzichtet.

Seinen Antrag auf Entscheidung durch den Senat nahm der Bf mit E-Mail vom zurück.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, den E-Mails des Bf vom , vom (17:55), vom (18:48), vom und der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

1. Alleinerzieherabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten Kinder als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht.

Im Hinblick darauf, dass der Bf im Streitjahr 2018 für seinen Sohn zwölf Monate Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erhalten hat und mit diesem mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt hat, steht dem Bf - als Alleinerziehenden - im Streitjahr 2018 ein Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 494 Euro zu.

2. Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit a bis c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 (…) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Sind diese Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Der Bf hat im Streitjahr 2018 Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG in Höhe von 7.783,32 € (= 5.553,12 € + 2.230,20 €) geleistet. Da dem Bf der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, erhöht sich der einheitliche Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich um 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Im Hinblick darauf, dass die Ausgaben insgesamt (7.783,32 €) höher sind als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag (5.840 €), ist ein Viertel des Höchstbetrages (¼ von 5.840 €), ds 1.460 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

3. Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, Sonderausgaben.

Der Bf hat mit E-Mail vom einen Beleg übermittelt, mit dem ein Honorar in Höhe von 30 € am an die ehemalige steuerliche Vertretung überwiesen wurde.

Das am überwiesene Honorar in Höhe von 30 € an die ehemalige steuerliche Vertretung ist im Streitjahr 2018 als Sonderausgabe absetzbar.

4. Werbungskosten: Pendlerpauschale

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a leg cit gilt für die Berücksichtigung von Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten, dass diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten sind. Nach Maßgabe der lit b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 lautet: "Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich."

§ 16 Abs 1 Z 6 lit i EStG 1988 lautet: "Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit c, d, oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen."

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht übermittelte der Bf die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro, in der die Anschrift der Arbeitsstätte mit "Adresse Stadtgrenze", die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 25 km, das Pendlerpauschale mit 696 Euro jährlich / 58 Euro monatlich und der Pendlereuro mit 50 Euro jährlich / 4,17 Euro monatlich ausgewiesen wird. Den Umstand, dass nicht die tatsächliche Anschrift der Arbeitsstätte des Bf (Adresse Arbeitsstätte) in den vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner eingegeben wurde, erklärte der Bf dahingehend, dass ihm von seinem Arbeitgeber eine Jahrkarte der Wiener Linien zur Verfügung gestellt wurde und ihm daher nur Ausgaben von der Wohnung bis zur Stadtgrenze (Bahnhof M: Adresse Stadtgrenze) erwachsen seien.

Gemäß § 77 Abs 1 EStG 1988 ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

Da die Beschäftigung des Bf im Streitjahr 2018 am 09. Jänner bei der Firma "K Adresse ArbeitsstättegmbH, Adresse Arbeitsstätte" begonnen hat, ist das Pendlerpauschale von 58 Euro monatlich im Jänner 2018 lediglich für 23 Tage (= 31 Tage - 8 Tage), somit in Höhe von 44,47 Euro und für das Kalenderjahr 2018 in Höhe von 682,47 Euro zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner: 23 Tage
58 € / 30 Tage x 23 Tage =
44,47 €
Februar - Dezember
58 € x 11 Monate =
638,00 €
Pendlerpauschale 2018
682,47 €

Dieser Betrag wurde bereits vom Arbeitgeber des Bf im Lohnzettel berücksichtigt, weshalb es diesbezüglich zu keiner Änderung kommt.

§ 26 Z 5 EStG 1988 lautet: "Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: […] Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt

  • mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder

  • mit Massenbeförderungsmitteln.

[…]"

Im Hinblick darauf, dass auch die Beförderung des Arbeitnehmers mit Massenbeförderungsmitteln auf einer Teilstrecke (Bahnhof Wien M bis zur Arbeitsstätte) als nicht steuerbarer Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit b EStG 1988 anzusehen ist, zählt die dem Bf von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Jahreskarte der Wiener Linien zu den Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.

5. Pendlereuro

Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 hat.

Da die Beschäftigung des Bf im Streitjahr 2018 am 09. Jänner bei der Firma "K Adresse ArbeitsstättegmbH, Adresse Arbeitsstätte" begonnen hat, ist der Pendlereuro von 4,17 Euro monatlich im Jänner 2018 lediglich für 23 Tage (= 31 Tage - 8 Tage), somit in Höhe von 3,20 Euro und für das Kalenderjahr 2018 in Höhe von 49,07 Euro zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner: 23 Tage
4,17 € / 30 Tage x 23 Tage =
3,20 €
Februar - Dezember
4,17 € x 11 Monate =
45,87 €
Pendlereuro 2018
49,07 €

6. Auswärtige Berufsausbildungskosten eines Kindes

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen (…).

Gemäß § 34 Abs 8 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Gemäß Abs 6 leg cit können ua Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs 8 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Gemäß § 1 der VO Berufsausbildung Kinder, BGBl. II 624/1995 idF BGBl. II 449/2001, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Es besteht grundsätzlich kein Grund, inländische und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln (). Auch für die Anerkennung der Kosten eines Auslandsstudiums ist nur erforderlich, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung möglich ist; gegen eine Vergleichbarkeit spricht alleine schon eine andere Unterrichtssprache. In der Fremdsprachenperfektion sowie in der "interkulturellen Bildung" sind wesentliche Lehrinhalte zu erblicken (Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 34 Rz 82).

Es müssen durch die Aufwendungen auch Mehraufwendungen entstehen, die allerdings nicht ziffernmäßig nachgewiesen werden müssen.

Der Pauschbetrag steht pro Monat der Berufsausbildung - und zwar auch während der Schul- und Studienferien - zu, ein angefangener Monat zählt voll.

Aus einer Bestätigung von Herrn ***3***, dem Direktor der ***1***in Israel vom geht hervor, dass der Sohn des Bf seit Student an der erwähnten Schule ist, um das International Baccalaureate (IB) diploma zu absolvieren. Beim International Baccalaureate Diploma Programme (IBDP) handelt es sich um ein akademisch herausforderndes und ausgewogenes Programm, das Studenten auf den Erfolg an der Universität und im Leben danach vorbereitet. Im Mittelpunkt des IBDP steht die Entwicklung forschender, sachkundiger und fürsorglicher junger Menschen, die durch interkulturelles Verständnis und Respekt zu einer besseren und friedlicheren Welt beitragen. Ziel der Ausbildung an der ***1*** ist, den Kindern und auch ihren Eltern ein neues Welt- und Friedensbild zu geben und zukünftige Führungskräfte auszubilden, die die Ideen der Schule wieder in ihre Länder bringen. Bei der ***1*** handelt es sich um ein schulisches Pilotprojekt mit Modellcharakter in Israel und laut österreichischem Botschafter in Israel um "einen vom Außenministerium in Wien ausgezeichneten Feldversuch", mit Schülern im Alter von 16 und 17 Jahren aus 16 Ländern: 50 Prozent Israelis - ein Viertel Juden, ein Viertel Palästinenser - und 50 Prozent Ausländer, vielen aus Konfliktzonen und Ländern mit "gender discrimination". Der auf Internationalität und interkulturelle Bildung gerichtete Focus der Ausbildung wird nicht zuletzt durch Englisch als Unterrichtssprache und die Vermittlung von Kenntnissen in Hebräisch, Arabisch und Spanisch unterstrichen.

Mehrkosten des Bf im Jahr 2018 von 3.969,50 US-$ wurden allein durch Vorlage der Rechnungen von ***5***, - der Organisation, der die Schule unterliegt - vom (Down Payment 385 US-$), vom (Tuition 1.792,25 US-$) und vom (Tuition 1.792,25 US-$) samt Zahlungsbelege glaubhaft gemacht.

Zwar wird das International Baccalaureate Diploma Programme (IBDP) auch an Bildungseinrichtungen in Österreich angeboten. Jedoch ist eine Gleichartigkeit der Ausbildung schon aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprachen und der Fokussierung auf interkulturelles Verständnis und Respekt zu verneinen.

Da der Sohn des Bf seit am International Baccalaureate Diploma Programme (IBDP) an der ***1*** in Israel teilnimmt und ein angefangener Monat voll zählt, ist der Pauschbetrag von 110 Euro für fünf Monate (August bis Dezember 2018), also im Gesamtbetrag von 550 € zu berücksichtigen.

Im Hinblick darauf, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 zweiter Satz durch Abzug eines Pauschbetrages (110 Euro pro Monat der Berufsausbildung) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden und kein Wahlrecht besteht, höhere Kosten nachzuweisen (unwiderlegbare Pauschalierung) (vgl ), sind die dem Bf in Zusammenhang mit dem Schulbesuch seines Sohnes in Israel erwachsenen Aufwendungen für eine Versicherung in Höhe von 541,80 $ und die von Medizinalrat Mag. Dr. med. H erstellten Gesundheitsatteste in Höhe von insgesamt 60 € mit dem Pauschbetrag abgedeckt. Die Berücksichtigung höher tatsächlich nachgewiesener Kosten als der Pauschbetrag ist unzulässig (vgl ; ) (vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 16. EL § 34 Anm 76).

7. Krankheitskosten

Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 EStG 1988 muß die außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beinträchtigen (Abs 4).

Gemäß Abs 4 leg cit beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- für jedes Kind (§ 106).

Gemäß Abs 5 leg cit sind für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG, anzusetzen.

Die Höhe des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs 4 iVm Abs 5 EStG 1988 wird wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
steuerpflichtige Bezüge
245
27.868,96 €
+ sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge
220
5.812,87 €
- SV-Beiträge für sonstige Bezüge
225
925,44 €
Zwischensumme
32.756,39 €
- Pauschbetrag für Werbungskosten
132,00 €
- Sonderausgaben: 730 € x 2 =
1.460,00 €
- Sonderausgaben: Beiträge an Religionsgesellschaften
120,00 €
- Sonderausgaben: Steuerberatungskosten
30,00 €
- Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem § 106a (1)
440,00 €
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes
30.574,39 €
8 % Selbstbehalt
2.445,95 €

Da die vom Bf als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen für die Brille in Höhe von insgesamt 100 € (Rechnung von Fielmann vom iHv 50 € + Rechnung von Fielmann vom iHv 50 €) - von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist - den Selbstbehalt in Höhe von 2.445,95 € nicht übersteigen und somit die außergewöhnlichen Belastungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf nicht wesentlich beeinträchtigen, können diese nicht berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 77 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 26 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 289 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 16. EL § 34 Anm 76
Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 34 Rz 82
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104668.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at