Säumniszuschläge infolge frustrierter Zahlungserleichterungen erst nach Ausstellung von Rückstandsausweisen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5300034/2020-RS1 | Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 4 lit. c BAO sind sowohl der erste als auch weitere Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO (ein Zahlungsaufschub über einen Betrag von mehr als insgesamt € 750,00 infolge einer erteilten Bewilligung einer Zahlungserleichterung) nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Geschäftsführer, whft. XX1, Zustelladresse: XX2, vertreten durch die AUSTRIA TREUHAND Holding SteuerberatungsgmbH, Mariahilfer Straße 1c, Tür 4a, 1060 Wien, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), vormalige Finanzstrafbehörde: Finanzamt Linz (Rechtsnachfolger: Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, (vormalige) Strafnummer (StrNr.) ***1***, Amtsbeauftragter: QQ, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ dieses Amtes als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. ***1***, ist der durch die AUSTRIA TREUHAND Holding SteuerberatungsgmbH als Verteidigerin vertretene A wegen umfangreicher Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und über ihn aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von (lediglich) € 25.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzig Tagen verhängt worden. Die von ihm überdies zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 500,00 bestimmt (Ausfertigung Straferkenntnis).
B. Einem Zahlungserleichterungsansuchen seiner Verteidigerin vom wurde entsprochen und ihm mit Bescheid der Finanzstrafbehörde vom eine Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt am Strafkonto 046/991/1010 aushaftenden Rückstandes von € 25.000,00 in Form von 11 Monatsraten zu € 500,00, fällig jeweils am 25. eines Monats, samt einer am fälligen Abschlusszahlung von € 19.500,00 (für welche bei begründetem Antrag wieder eine Zahlungserleichterung in Form weiterer monatlicher Teilzahlungen in Aussicht gestellt wurde) gewährt (Bescheidausdruck vom ).
In den Erläuterungen zum Zahlungserleichterungsbescheid ist unter anderem ausgeführt:
"Terminverlust
Im Falle eines Terminverlustes sind gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 230 Abs. 5 BAO [Bundesabgabenordnung] Einbringungsmaßnahmen zulässig.
Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt […]
Stundungszinsen
[…] im Falle eines Terminverlustes werden die Stundungszinsen bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises berechnet."
C. Tatsächlich hat A auch die Monatsraten bis einschließlich Juli 2019 entrichtet (Abfrage Strafkonto). Die Entrichtung der Rate für August 2019 ist jedoch unterblieben (wiederum Strafkonto), weshalb Terminverlust eingetreten ist und mit Bescheid vom gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der nicht entrichteten Geldstrafe, also in Höhe von € 420,00, sowie gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen im Ausmaß von € 552,14 mit Fälligkeit festgesetzt worden sind (Abfrage Strafkonto, Bescheidausdrucke).
D. Ein Rückstandsausweis (der Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche Vollstreckungsverfahren, siehe § 172 Abs.1 FinStrG iVm § 229 BAO) über den damit vollstreckbar werdenden Rückstand am Strafkonto ist allerdings erst am ergangen (Dokumentdatum, siehe Ausdruck).
E. Die ausgebliebene Augustrate hat A am nachgeholt und in der Folge weiterhin, so als ob kein Terminverlust eingetreten wäre, monatlich € 500,00 bezahlt (Abfrage Strafkonto).
F. Erst mit Schreiben vom hat seine Verteidigerin neuerlich die Gewährung einer Ratenzahlung in Form der Monatsraten zu € 500,00 mit Fälligkeit jeweils zum 25. eines Monats samt Restrate beantragt (Ablichtung Antrag). Diesem Antrag wurde auch mit Bescheid vom der Finanzstrafbehörde entsprochen mit der Abweichung, dass als Fälligkeitstag jeweils der 20. eines Monats, beginnend ab , festgelegt wurde (Ausdruck Bescheid). Mit November 2020 hat A seine Ratenzahlungen letztlich eingestellt, sodass seit am Strafkonto ein Saldo von € 15.157,14 aushaftet (Kontoabfrage).
G. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom , zugestellt mit Normalpost, ist A gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 1 und 3 BAO ein zweiter Säumniszuschlag im Ausmaß von 1 % der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Geldstrafe, somit ein Betrag von € 185,00, vorgeschrieben worden. Dies mit der Begründung, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil der Bestrafte die […] Strafe […] nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet habe (Ausdruck Bescheid).
H. Gegen den obigen Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages hat A innerhalb behaupteter offener Frist mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt, weil er mit der belangten Behörde "ein aufrechtes Ratenzahlungsansuchen" habe und diesbezüglich die Raten fristgerecht entrichte.
I. Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 30. September hat sich das Finanzamt Linz als belangte Behörde zu dem Rechtsmittel - neben entsprechenden rechtlichen Ausführungen - wie folgt geäußert:
Wie aus dem Sachverhalt und vor allem aus dem Strafkonto ersichtlich, sei im Monat August 2019 die Rate in Höhe von € 500,00 nicht bezahlt worden. Aufgrund der bis zum nicht bezahlten Rate sei Terminverlust eingetreten und der gesamte noch offene Betrag […] fällig gestellt worden. Am sei ein neuerliches Ratenansuchen eingelangt (Poststempel ). Dieses Ratenansuchen sei jedoch verspätet gewesen. Der Beschuldigte [Bestrafte] sei ab dem Zeitpunkt der Fälligstellung des gesamten offenen Betrages verpflichtet gewesen, den Betrag binnen drei Monaten zu entrichten. Die Frist habe mit Nichtentrichtung der Rate am zu laufen begonnen. Berücksichtige man circa fünf Tage Respiro und Postlauf und das dazwischenliegende Wochenende, so hätte der offene Betrag spätestens am entrichtet werden müssen. Selbst wenn man von einer Fälligstellung am ausgehe und von diesem Tage an die dreimonatige Frist berechne, sei das Ratenansuchen vom zu spät zur Post gegeben worden. Am sei daher der zweite Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt worden, da der gesamte offene Betrag, der aufgrund des Terminverlustes im August 2019 fällig war, nicht fristgerecht bezahlt worden sei, das neuerliche Ratenansuchen aber zu spät gestellt worden sei.
J. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde oder der Amtsbeauftragte haben in dieser Angelegenheit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weshalb in Anbetracht der klaren Aktenlage und der sich daraus erschließenden Rechtsfolge eine solche gemäß § 160 Abs. 1 und 2 FinStrG zu unterbleiben hatte.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat und beginnt bei Bescheidbeschwerden mit Zustellung des angefochtenen Bescheides. Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebliche Tag nicht mitgerechnet. Eine nach Monaten bestimmten Frist endet gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Abs. 2 Satz 1 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert; fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Laut Aktenlage ist der gegenständliche Bescheid der Finanzstrafbehörde über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages am ergangen und offensichtlich mit Normalpost an den Beschwerdeführer zugestellt worden, weshalb unter Anwendung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (wonach die Zustellung im Falle einer solchen ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt) die Zustellung am Montag, den erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer spricht hingegen von einer Geltendmachung seines mit (ein Montag) datierten Rechtsmittels innerhalb offener Frist, weshalb im Falle einer Verlängerung der Beschwerdefrist in der günstigsten Variante die Zustellung am und sohin der Ablauf der Monatsfrist von Samstag, den 15. Februar auf Montag, den verschoben worden wäre. Es ist keineswegs außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Zustellvorgang nicht auch länger als die erwähnten drei Werktage in Anspruch nimmt, es könnten so gesehen auch beispielsweise fünf Werktage sein.
Weder die belangte Behörde noch der Amtsbeauftragte haben eine Überschreitung der Rechtsmittelfrist eingewendet. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung einer Partei, sie habe ein Schriftstück nicht oder auch nicht fristgerecht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 56 Rz 325, mit Hinweis auf ; , 2013/08/0032). Das Bundesfinanzgericht geht daher im gegenständlichen Fall von einer Rechtszeitigkeit der Beschwerde aus.
2. Laut Ritz, BAO6, § 217 Rz 2, sind Säumniszuschlage eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Entrichtungspflicht (u.a. ; , 2005/16/0095). Ihr Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung sicherzustellen (u.a. ; ).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen (hier: des Bestraften) voraus (z.B. ; , 2011/17/0140, 0241).
3. Für die Einhebung einer unentrichtet ausgehafteten Geldstrafe samt Kosten gelangen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG die Bestimmungen der BAO sinngemäß zur Anwendung, insofern das FinStrG nicht eigene Regeln enthalten hat. Solcherart gelangte auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn diese Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag (dem Tag, an welchem Geldstrafe samt Kosten zu entrichten sind) bzw. im Falle nach § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO gewährter Zahlungserleichterung nicht an den Tagen der hinausgeschobenen Fälligkeit der Raten im vereinbarten Ausmaß oder gar nicht entrichtet werden (wodurch für den Bestraften die eingeräumte Zahlungserleichterung, die geschuldeten Beträge erst zu bestimmten Terminen begleichen zu müssen, verloren geht, also ein Terminverlust eintritt) ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen zu entrichten war.
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 4 lit. c BAO sind aber Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO (ein Zahlungsaufschub über einen Betrag von mehr als insgesamt € 750,00 infolge einer erteilten Bewilligung einer Zahlungserleichterung) nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt. Da im gegenständlichen Fall der Rückstandsausweis laut vorgelegten Akten erst am ausgestellt wurde, ist die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages mit Bescheid vom offensichtlich verfrüht gewesen. Dieser Mangel ist aber durch den Umstand, dass auch zwischen dem 9. und dem eine Entrichtung der restlichen Geldstrafe unterblieben war, ohne verbleibende weitere Relevanz.
4. Hinsichtlich eines zweiten Säumniszuschlages bestimmt § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 3 BAO, dass ein solcher zu entrichten ist für eine Abgabe (hier die restliche Geldstrafe), soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist. Im zitierten § 226 BAO findet sich relevant die Formulierung, dass Abgabenschuldigkeiten (hier sinngemäß die über den Beschwerdeführer verhängte restliche Geldstrafe), die nicht spätestens am (allenfalls hinausgeschobenen) Fälligkeitstag entrichtet werden, im von der Abgabenbehörde (der Finanzstrafbehörde) festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind. Als Grundlage für die Einbringung eines solcherart vollstreckbar gewordenen Restes einer Geldstrafe ist gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 229 BAO ein bereits oben erwähnter Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Bestraften, den Betrag der offenen Geldstrafe und den Vermerk zu enthalten, dass die Geldstrafe vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche Exekutionsverfahren. Wiederum gilt es aber zu beachten, dass gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 4 lit. c BAO Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten sind, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt.
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 3 letzter Satz BAO beginnt die 3-Monats-Frist ("diese Fristen") mit Ablauf der sich aus § 217 Abs. 4 BAO ergebenden Zeiträume (also ab Ausstellung des Rückstandsausweises laut lit. c) neu zu laufen (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Rz 24).
5. Ist also der Rückstandsausweis im gegenständlichen Fall erst am ausgestellt worden, ist eine Vollstreckbarkeit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen restlichen Geldstrafe erst an diesem Tage eingetreten und hat die 3-Monats-Frist des § 217 Abs. 3 BAO auch erst an diesem Tage zu laufen begonnen. Insoweit wären die Voraussetzungen für die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages erst ab dem vorgelegen.
Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits wieder hinsichtlich des Rückstandes am Strafkonto (inklusive des noch aushaftenden Teiles der Geldstrafe) von der Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom eine neuerliche Zahlungserleichterung im Form neuerlicher Monatsraten bewilligt worden, womit die genannte 3-Monatsfrist gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 3 Satz 4 BAO unterbrochen wurde.
Die Voraussetzungen zur Vorschreibung des bekämpften zweiten Säumniszuschlages sind somit nicht vorgelegen.
6. Die Beschwerde des A erweist sich daher als berechtigt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet sich vielmehr auf eine gesicherte Rechtslage.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 217 Abs. 4 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückstandsausweis als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit zweiter Säumniszuschlag Zahlungserleichterung Terminverlust Vollstreckbarkeit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300034.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at