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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.02.2021, RV/7100034/2021

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019, Steuernummer ***5***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom , wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang 2

Einkommensteuerbescheid 2019 2

Beschwerde 2

Beschwerdevorentscheidung 2

Vorlageantrag 3

Vorlage 3

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 4

Sachverhalt 4

Beweiswürdigung 5

Rechtsgrundlagen 5

Verspäteter Vorlageantrag 9

Nichtzulassung der Revision 10

Belehrung und Hinweise 10

Die Zustellung erfolgt an: 11

Verfahrensgang

Einkommensteuerbescheid 2019

Das Finanzamt Baden Mödling erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, wonach die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 keine Nachforderung ergäbe. Das Einkommen betrage 22.448,33 €, als Werbungskosten wurde das Pauschale von 132,00 € berücksichtigt.

Begründend wurde ausgeführt:

Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt und hierbei wesentliche Einkünfte (mehr als € 6000,- jährlich) erzielt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Laut Aktenlage haben Sie bereits seit 2006 einen Wohnsitz in Österreich. Die Einkünfte Ihrer Ehegattin betragen € 0. Die Nichtzusammenführung Ihrer Familie liegt im eigenen Interesse bzw. wird durch eigenes Handeln begründet. Die beantragten Familienheimfahrten stellen daher Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 dar.

Beschwerde

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erhob der Bf am mittels FinanzOnline Beschwerde mit dem Antrag, ein Pendlerpauschale von 2.448,00 € und den Pendlereuro von 420,00 € zu berücksichtigen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit -568,00 € (Gutschrift) festgesetzt werde.

Der Berechnung wurde ein Pendlerpauschale von 1.224,00 € und ein Pendlereuro von 140,00 € zugrunde gelegt.

Die Begründung lautete:

Die von Ihnen angegeben und beantragten Fahrten von acht bis zehnmal pro Monat waren mangels Nachweis und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu berücksichtigen . Aufgrund einer Entfernung von 210 Kilometer für die einfache Wegstrecke ist davon auszugehen dass Sie einmal pro Woche zu Ihrem Familienwohnsitz in die Slowakei fahren. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden daher zu einem Drittel ( vier bis sieben Fahrten pro Monat) gewährt.

Vorlageantrag

Am brachte der Bf via FinanzOnline einen Vorlageantrag ein und führte darin aus:

Sehr geehrte Damen und Herren, die Pendlerpauschale ist in einem Ausmaß von zwei Dritteln zu berücksichtigen. Ich fahre jeden Freitag nach Hause in die Slowakei und fahre Sonntag Abend oder Montag früh wieder zurück nach Österreich, ich komme mindestens auf 8 Fahrten, manchmal sogar 11. Ich bitte um Berücksichtigung, vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen ***1*** ***2***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 264 Abs. 4 lit. 3 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung ist am eingetreten, der Vorlageantrag wurde am eingebracht und ist somit verspätet.

Beweismittel:

Elektronische Signatur auf Beschwerdevorentscheidung

Stellungnahme:

Am erließ die zuständige Behörde (Finanzamt Baden/Mödling) die Beschwerdevorentscheidung.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte ebenfalls am elektronisch in die Databox von Finanzonline.

§ 5b Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, sieht vor, dass jeder FinanzOnline Teilnehmer eine elektronische Adresse angeben kann, an welche eine Information über behördliche elektronische Zustellungen ergeht.

Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Bei FinanzOnline ist dieser Zeitpunkt die Einbringung der Daten in die Databox.

Die Bf hat jedoch in Finanzonline keine Email-Adresse hinterlegt, an die bei behördlichen Zustellungen eine Verständigung ergeht. Die Zustellung gilt trotzdem als bewirkt, weshalb die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit zu laufen begonnen und nach Ablauf eines Monats am geendet hat.

Der vom Bf über Finanzonline am eingebrachte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit verspätet.

Es wird daher beantragt, die Vorlage gem. § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am selben Tag dem Bf durch elektronische Zustellung in seine Databox bei FinanzOnline bekannt gegeben.

Innerhalb eines Monats, also bis Montag, (§ 108 Abs. 2 BAO i. V. m. § 108 Abs. 3 BAO), wurde ein Vorlageantrag nicht gestellt.

Der Vorlageantrag wurde nach Ablauf der Frist am eingebracht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf den Vorlagebericht des Finanzamts vom .

Dem Bf hat den Ausführungen im Vorlagebericht, der ihm zugleich mit der Verständigung über die Vorlage der Beschwerde übermittelt worden ist, nicht widersprochen.

Rechtsgrundlagen

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 5 FOnV 2006 lautet:

§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.

(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Verspäteter Vorlageantrag

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ein Monat.

Wie den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom dem Bf elektronisch zugestellt.

Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox " (270 BlgNR 23. GP 13).

Dies war der .

Dass der Bf zu seiner "Databox" i. S. d. Erkenntnisses keinen Zugang gehabt habe oder dass der Bf i. S. v. § 98 Abs. 2 BAO letzter Satz ortsabwesend gewesen sei, wurde von diesem nicht behauptet.

Innerhalb eines Monats, also bis Montag, (§ 108 Abs. 2 BAO i. V. m. § 108 Abs. 3 BAO), wurde Vorlageantrag nicht gestellt.

Der Vorlageantrag wurde erst nach Ablauf der Frist am gestellt.

Der Vorlageantrag ist verspätet.

Der Vorlageantrag vom in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am selben Tag, ist daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 "Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" zu berücksichtigen sind, wobei § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 nach der Anzahl der Fahrten "von der Wohnung zur Arbeitsstätte" zu differenzieren ist. Es kommt daher auf die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an, nicht auf die Anzahl der Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Das Pendeln umfasst die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Arbeitsbeginn und die Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zum Arbeitsende. Für die Berechnung nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 ist jedoch nur die Fahrt "von der Wohnung zur Arbeitsstätte" heranziehen. Erfolgt diese vier bis fünf Mal im Monat, steht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 2. Teilstrich das Pendlerpauschale für vier bis sieben Tage im Monat, somit zu 1/3 des Pauschales für mehr als zehn Tage, zu. Erfolgt wie im gegenständlichen Fall die Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen, führt das nicht dazu, dass der Arbeitsweg doppelt zu berücksichtigen ist, sondern es zählt für die Frage, ob das Pendlerpauschale gar nicht, zu 1/3, zu 2/3 oder ganz zusteht, nur die Fahrt zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100034.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at