Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2021, RV/7500087/2021

Parkometerabgabe; verspätete Zahlung des Strafbetrages der Anonymverfügung, Verlängerung des "Parkpickerls" zu spät beantragt, keine Rückwirkung der Ausnahmebewilligung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Der bereits einbezahlte Betrag von 48,00 Euro wird gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die Geldstrafe von 60,00 Euro angerechnet.

Die verbleibende Geldstrafe (12,00 Euro) ist gemeinsam mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 34,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 13:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Kardinal-Nagl-Platz 10-11, beanstandet, da es ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und wurde dadurch das Organstrafmandat gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gegenstandslos.

Mit Anonymverfügung vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006eine Geldstrafe von € 48,00 vor.

Mit E-Mail vom teilte die Bf. dem Magistrat der Stadt Wien unter Bezugnahme auf die an sie ergangene Anonymverfügung mit, dass sie ein "Parkpickerl" für den 3. Bezirk besitze, das jeweils ab 1. Oktober fällig sei. Dieses Jahr habe sie vergessen, den Betrag rechtzeitig einzuzahlen. Die Zahlung sei am beim Magistrat eingegangen, sei aber leider erst ca. zwei Wochen später freigeschaltet worden. Das Resultat sei eine Flut an Anonymverfügungen gewesen. In der Zwischenzeit habe sie von der zuständigen Behörde ein Schreiben erhalten, wonach das "Parkpickerl" vom bis bestätigt werde.

Ihre Frage sei, ob die Strafen ab somit automatisch obsolet seien und oder ob die beiden Anonymverfügungen mit der GZ. MA67/Zahl/2020 vom sowie GZ. MA67/000/2020 vom (Anm.: Verfahren zu letzteren GZ. ist hier nicht vergahrensgegenständlich) von ihr zu bezahlen seien oder ob vielleicht ein Entgegenkommen seitens der Behörde möglich sei, da sie das Parkpickerl seit der Einführung, also seit ca. 20 Jahren, immer pünktlich bezahlt habe.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien zu der unter der MA67/Zahl/2020 protokollierten Verwaltungsübertretung mit, dass die Zahlungsfrist der Anonymverfügung bereits abgelaufen sei und in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde. Zugleich teilte der Magistrat der Stadt Wien der Bf. mit, dass die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung ("Parkpickerl") keine rückwirkende Gültigkeit entfaltet.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien der Bf. sodann an, sie habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Kardinal-Nagl-Platz 10-11 ggü, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 13:20 gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In ihrem als Einspruch zu wertenden Schreiben vom (E-Mail) brachte die Bf. vor, sie habe den Betrag von € 48,00 betreffend die Verwaltungsübertretung GZ. MA67/Zahl/2020 bereits bezahlt. Zum Zahlungsnachweis übermittelte die Bf. im Anhang zur E-Mail einen Ausdruck der Online-Banküberweisung vom . Sie bitte um Bestätigung, ob diese leidige Angelegenheit nun erledigt sei. Sie könne mittlerweile nicht mehr nachvollziehen, dass sie hier abgestraft werde, obwohl der volle Jahresbetrag, wenn auch zu spät, bezahlt worden sei. Sie ersuche inständig die Sache nun als erledigt zu verbuchen.

Mit Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der bereits eingezahlte Betrag von € 48,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (zu zahlender Restbetrag daher € 22,00).

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und nach Zitierung des § 49a Abs. 6 VStG und näheren Erläuterungen dazu stellte die Behörde fest, dass die Anonymverfügung am ausgestellt worden sei. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages habe daher an diesem Tag begonnen und hätte am geendet. Da die Zahlung erst am , somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist, dem Konto der Behörde gutgeschrieben worden sei, habe die Einleitung eines Strafverfahrens nicht mehr abgewendet werden können.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung habe jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht bestehe, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt

Dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk zur GZ. 123 vom sei zu entnehmen, dass der Parkkleber vom bis gültig sei. Dieser sei daher zum Beanstandungszeitpunkt () nicht gültig gewesen.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an (Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, keine verwaltungs-strafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ). Das Vorbringen ist inhaltlich im Wesentlichen ident mit dem Einspruchsvorbringen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 13:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Kardinal-Nagl-Platz 10-11, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Die Lenkereigenschaft und das Abstellen des Fahrzeuges durch die Bf. ist unbestritten.

Auf Grund ihres Antrages vom 8. Oktober 123 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der Bf. mit Bescheid vom 8. Oktober 123 gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 Bundesgesetz vom eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Fahrzeug in der Zeit vom 8. Oktober 123 bis ("Parkpickerl").

Am Beanstandungstag - 1. Oktober 123 - war diese Ausnahmebewilligung ("Parkpickerl") noch nicht gültig.

Mit Banküberweisung vom 3. Dezember 123 brachte die Bf. den in der Anonymverfügung vom 27. Oktober 123 verhängten Strafbetrag nunmehr - somit verspätet - zur Anweisung, nachdem der Magistrat der Stadt Wien der Bf. im Schreiben vom 27. November 123 bekanntgegeben hatte, dass die Zahlungsfrist bereits abgelaufen war und das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 49a Abs. 6 VStG ist die Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wird dem § 49a Abs. 7 VStG zufolge der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

Wird gemäß § 49a Abs. 9 VStG der Strafbetrag nach Ablauf der in 4§ 9a Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Die Bf. bringt im Wesentlichen vor, dass sie wegen persönlicher und beruflicher Komplikationen im Jahr 2020 leider schlicht und einfach auf die rechtzeitige Zahlung des "Parkpickerls" vergessen habe. Sie habe das Parkpickerl seit dessen Einführung, also ca. 20 Jahre, immer pünktlich einbezahlt.

Aus dem Wortlaut des § 49a Abs. 6 und Abs. 7 VStG ergibt sich, dass mit der fristgerechten Entrichtung des in der Anonymverfügung verhängten Strafbetrages die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen hat. Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages binnen der vierwöchigen Frist hat die Einleitung des Strafverfahrens zur Folge. Ein Ermessen der Behörde das Strafverfahren nicht einzuleiten ist aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht ableitbar.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die zweite Seite der Anonymverfügung verwiesen auf der sich folgende Hinweise befinden:
"… Letzter Einzahlungstag (= Einlangen auf dem Empfängerkonto): 24.11.123

a) Die Bezahlung des Strafbetrages bewirkt, dass ein Strafverfahren wegen der betreffenden Tat endgültig unterbleibt. …
Wird der Strafbetrag verspätet eingezahlt …, ist er auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen oder - wenn es zu keiner Bestrafung kommt - zurückzuzahlen. …
b) Wenn Sie auf die Anonymverfügung nicht reagieren, wird diese mit dem Ablauf der vierwöchigen Frist gegenstandslos. Die Behörde ist in diesem Fall verpflichtet … ein Strafverfahren durchzuführen. …
"

Mit ihrem Vorbringen vermag die Bf. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 idF ab kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurz-parkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

§ 4 Pauschalierungsverordnung normiert:

(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Ein-zahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Ver-fügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Daten-trägers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahme-bewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.

§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung lautet:

Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFIDChip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenent-richtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tages-pauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel. …

In der Regel erhalten Personen, die bereits über ein Parkpickerl verfügen und bei denen der Hauptwohnsitz und das Fahrzeugkennzeichen gleich geblieben sind, von der Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zugeschickt (Anm.: eine Zahlungsanweisung für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre). Dadurch kann bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl ganz einfach verlängert werden.

Auszug der genannten Homepage https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html

"Tipp:
Wenn Sie schon ein Parkpickerl haben und Ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleich geblieben sind, schickt Ihnen die Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zu. Das Auto muss außerdem auf Sie und ihren Hauptwohnsitz zugelassen sein (ausgenommen Firmenfahrzeuge). Eine Zahlungsanweisung ist für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre. Sie können für ein Jahr oder für zwei Jahre einzahlen und so ganz einfach Ihr Parkpickerl verlängern.
Wichtig:
Es kann passieren, dass Sie keine Zahlungsanweisung zugeschickt bekommen. Verlassen Sie sich nicht darauf! Wenn Sie keine Zahlungsanweisung bekommen haben, müssen Sie einen Antrag für ein neues Parkpickerl stellen. Machen Sie das spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit Ihres alten Parkpickerls endet."

Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend.

Da die neue Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung ("Parkpickerl") erst ab dem gültig war und die Bf. das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Kardinal-Nagl-Platz 10-11, abgestellt hat, waren die objektiven Voraussetzungen die Strafbarkeit gegeben.

Dass Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung im Zuge der am erfolgten Beanstandung ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe von € 36,00 ausgestellt hat.

Auf Grund der erst am - sohin eine Woche nachdem der Bf. das Organstrafmandat wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung auch noch eine weitere Verwaltungsübertretung ausgestellt wurde - beim Magistratischen Bezirksamt beantragten Ausnahmebewilligung und auch eingelangten Bezahlung war das "Parkpickerl" somit erst ab dem gültig.

Das Vorbringen der Bf., wonach sie in der Vergangenheit das "Parkpickerl" immer rechtzeitig bezahlt habe und sie dieses Jahr leider auf Grund persönlicher und beruflicher Komplikationen auf die rechtzeitige Zahlung schlicht und einfach vergessen habe ist nicht geeignet, schuldbefreiend wirken.

Im Übrigen hat die Bf. kein Vorbringen erstattet, wonach sie vom Magistratischen Bezirksamt keine Zahlungsanweisung bzw. kein Erinnerungsschreiben für die Verlängerung des "Parkpickerls" erhalten hat.

Die Bf. muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt zu haben.

Es waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemein-de Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500087.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at