Kontrolle und Buchung eines Handy-Parkscheins in derselben Minute.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***2*** in der Verwaltungsstrafsache des ***Bf1***, geb. ***3***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. ***4***, nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, ***4***, vom , als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bf. binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. ***4***, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 16:18 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in ***5***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen ***1*** bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültig entwerteten Parkschein, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die belangte Behörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. aus, dass er zum Tatzeitpunkt einen gültigen Parkschein gelöst habe.
Die belangte Behörde erließ daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis GZ. ***4*** vom und führt darin wie folgt aus:
Der Bf. habe am um 16:18 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in ***5***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen ***1*** bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültig entwerteten Parkschein bzw. ohne einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die belangte Behörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden).
Ferner habe der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.
Festgehalten werde, dass der Bf. zwar um 16:18 Uhr einen elektronischen Parkschein mit der Nr. ***6*** entwertete, der Meldungsleger im Zeitpunkt seiner Beanstandung (ebenfalls um 16:18 Uhr) jedoch noch keine Anzeige eines gelösten Parkscheines auf seinem elektronischen Überwachungsgerät hatte.
Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt habe, noch bevor er die Bestätigung der Abstellmeldung erhalten habe.
Die Annahme des Bf., dass die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins mit der Sekunde Null der Minute des Einlangens der Bestätigung beginne, fände im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom , in welcher der Bf. im Wesentlichen festhält, dass es die Behörde unterlassen habe, amtswegig die materielle Wahrheit zu erforschen.
Im Zuge des ordentlichen Verfahrens habe der Bf. keine Gelegenheit zur Äußerung über den Sachverhalt bekommen.
Der Bf. habe nach dem Abstellen des Fahrzeuges sofort einen Parkschein gelöst und sich terminbedingt rasch vom Fahrzeug entfernt; ein anwesendes Kontrollorgan sei dem Bf. nicht mehr erinnerlich.
Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, welche Ereignisse sich in der Minute 16:18, sohin von 16:18:01 bis 16:18:59 "wirklich" abgespielt hätten.
Die belangte Behörde treffe die Beweispflicht dafür, dass in der besagten Minute 16:18, sohin 16:18:01 bis 16:18:59, tatsächlich die Beanstandung vor der Bezahlung der Abgabe stattgefunden habe.
Auch seien die bei IT-Systemen auftretenden "Verzögerungen" von der belangten Behörde ignoriert worden.
Von einer fahrlässigen Nichtbezahlung könne keine Rede sein, habe der Bf. doch gleich einen kostenpflichtigen Parkschein und nicht einen Gratis-Parkschein gelöst.
Auch sei die Strafhöhe in Relation zu einer allfällig vorliegenden Sorgfaltsverletzung nach Ansicht des Bf. unangemessen hoch.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde dem Bf. das Beanstandungsprotokoll übermittelt, in dem festgehalten werde, dass die Kontrolle durch den Meldungsleger um 16:18:03, die Parkscheinbuchung durch den Bf. jedoch erst danach um 16:18:50 erfolgte:
Eine Stellungnahme dazu erfolgte innerhalb der eingeräumten Frist seitens des Bf. nicht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am hielt der Bf. ergänzend fest, dass er ein Vielparker in Wien sei und jährlich rd. 300 € an Parkgebühren bezahle.
Dabei dauere es unterschiedlich lange, bis eine Buchungsbestätigung per App am Handy einlange. Verzögerungen bis 30 Sekunden seien keine Seltenheit.
Der Bf. habe auch stets den Willen gehabt, die Parkgebühren ordnungsgemäß zu entrichten. Er habe immer seine Parkgebühren bezahlt. Der Stadt Wien sei auch kein Schaden durch seinen Parkvorgang entstanden. Er habe somit die subjektive Tatseite nicht erfüllt.
Der Bf. stellt gem. § 29 Abs. 2b VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses in Vollschrift (§ 29 Abs. 4 VwGVG).
Über die Beschwerde wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 16:18 Uhr in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***5***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Ebenfalls am um 16:18 Uhr hat der Bf. die Rückmeldung des elektronischen Systems "HANDY Parken" für den elektronischen 60-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer ***6*** erhalten.
Nicht bestritten werden der Beanstandungszeitpunkt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.
Der Bf. meint aber, er habe die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt, da er für den Beanstandungszeitpunkt , 16:18 Uhr, einen elektronischen Parkschein nachweislich gebucht gehabt habe.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dieses am zu einem unbekannten Zeitpunkt in ***5***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (, 16:18 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Lt. dem Beanstandungsprotokoll (wurde dem Bf. mit Vorhaltsschreiben vom nachweislich zur Kenntnis gebracht) hatte der Bf. erst um 16:18:50 Uhr einen elektronischen Parkschein gebucht.
Die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgte jedoch bereits um 16:18:03 Uhr.
Nach den unbedenklichen Feststellungen des Kontrollorganes der Landespolizeidirektion Wien war im Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. somit kein elektronischer Parkschein gebucht und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet, sodass zum Zeitpunkt der Beanstandung weder ein Papier-Parkschein entwertet (siehe Foto der Amtshandlung) noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichsthofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. ).
Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Bf. schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Bf. in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (, mwN).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt ().
Es kommt bei der Verwendung des Systems "Handy Parken" insbesondere darauf an, ob ein Fahrzeuglenker die Bestätigung seiner elektronischen Parkscheinbuchung im Fahrzeug abgewartet hat.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sowohl das PDA des Meldungslegers als auch das System "Handy Parken" ihre Systemzeit vom selben Server beziehen. Das heißt, dass die Systemzeit (Serverzeit) ist für den Bf. hinsichtlich der Buchungsbestätigung und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident ist. Der Beanstandungszeitpunkt kann vom Meldungsleger nicht verändert werden und wird bei Erstellung der Organstrafverfügung (mit)ausgedruckt.
Der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug) dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
Dazu kommt, dass eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) eine vorangehende Buchungsbestätigung ausschließt.
Eine Organstrafverfügung kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde.
Da der Meldungsleger - insbesondere durch ein zum Beanstandungszeitpunkt angefertigtes Foto dokumentiert - zum Zeitpunkt der Abfrage keine Person im Fahrzeug wahrgenommen zu haben, ist davon auszugehen, dass die Aktivierung des elektronischen Parkscheines nicht im bzw. beim Fahrzeug vorgenommen wurde.
Das Bundesfinanzgericht geht somit in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass sich der Bf. von seinem Fahrzeug entfernt hat, bevor die Aktivierung des elektronischen 60-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer ***6*** vom System "Handy Parken" bestätigt wurde.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Da die Parkometerabgabe zum Zeitpunkt der Abfrage durch den Meldungsleger nicht entrichtet war, ist der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Grundlage für die Verschuldensbeurteilung ist einzig und allein das Verhalten eines Beschuldigten im beschwerdegegenständlichen Fall. Somit geht die Argumentation des Bf., er habe nicht fahrlässig gehandelt, weil er am selben Tag noch mehrfach Abstellungen mit dem Fahrzeug getätigt und weitere Parkgebühren entrichtet habe, ins Leere.
Da auch sonst an Hand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit, entgegen der Ansicht des Bf. (siehe Niederschrift vom ), als erwiesen anzusehen.
Wenn der Bf. davon ausgeht, er habe nie ein Organstrafmandat erhalten, so muss im entgegengehalten werden, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf besteht eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung zu ahnden (vgl. ).
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
Somit ist keine Mindeststrafe von 36 €, wie der Bf. in seiner Beschwerde vom vermeint, gesetzlich vorgesehen.
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf.in eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil auch eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aktenkundig ist, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und angesichts des bis zu 365 € reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 € als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Wegen der rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht.
Verfahrenskosten:
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10 % der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10 € korrekt von der belangten Behörde festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Vollstreckung:
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. /00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Schlagworte | Buchung Bestätigung Minute Handy-Parkschein entfernt Sekunde Parkometer |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500063.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at