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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.02.2021, RV/7106393/2019

Unzureichende Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Abgabenbehörde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , zu Steuernummer ***StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, betreffend Gebühren 2019 beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm. Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am ist beim Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) eine Eingabe des ***BF*** eingelangt, welche sich - unter Bezugnahme auf eine Auseinandersetzung mit der ***Bank*** - gegen den Beschluss des BVwG vom betreffend Gerichtsgebühren gerichtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat diese Eingabe als Revision vom unter der ***Zahl*** behandelt. Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und Abweisung des darauffolgenden Verfahrenshilfeantrages hat der VwGH das Revisionsverfahren mit Beschluss vom eingestellt, da der Revisionswerber mit den - nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefassten - Schriftsätzen dem Mängelbehebungsauftrag nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Am ist beim Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) hierzu der amtliche Befund des BVwG, Geschäftszahl ***GZ***, eingegangen, mit welchem dieses eine Verkürzung von Stempelgebühren mitgeteilt hat. ***BF*** habe keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Höhe von 240 € für seine Revision an den vorgelegt. Dem Befund angeschlossen waren Kopien der zugrundeliegenden Eingabe an das BVwG samt Beilage und der Einstellungsbeschluss des VwGH.

Daraufhin hat das GVG gegenüber dem ***BF*** betreffend seine Revision an den mit Bescheiden je vom , unter der Erfassungsnummer ***ErfNr***,

  • die Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG in Höhe von 240 € festgesetzt und

  • eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120 € (50% der nicht entrichteten Gebühr) festgesetzt.

Beschwerdeverfahren

Mit Schreiben vom hat ***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., gegen den Gebührenbescheid vom Beschwerde erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Bf. auf seine Krankheit und die nur teilweise Vergütung der Medikamentenkosten, weshalb er beantragt den Bescheidaufzuheben "und weiter, wenn es möglich ist, für die von uns bezahlten und nicht vergüteten Krankheitskosten zu vergüten."

Das GVG hat in der Folge den Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom darauf hingewiesen, dass der Gebührenbescheid in Bezug auf die Revision beim (Auseinandersetzung mit der ***Bank***) erlassen worden sei, wohingegen in der Beschwerde Sachverhalte zu nicht rückerstatteten Krankheitskosten dargestellt worden seien. Der Bf. werde daher um Klarstellung, worauf sich die Beschwerde beziehe, und um Nachreichung einer Begründung ersucht. "Die Mängel sind bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen."

In seiner rechtzeitigen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages am führt der Bf., ohne auf die nicht entrichtete Gebühr einzugehen, im Wesentlichen wieder nur die gekürzten Krankheitskosten ins Treffen.

"Wir beziehen uns auf Ihren Bescheid unter ***StNr*** und möchten auf unser Schreiben hinweisen, dass es sich um die gekürzten nicht bezahlten Medikamenten- und Krankheitskosten handelt. Dem Finanzamt … wurde bei Abgabe der Jahresaufstellung zur Vergütung der Kosten eine Aufstellung unserer Apotheke beigelegt. Im Zusammenhang mit der ***Bank*** möchte ich hinweisen, dass uns diese Bank schwer betrogen hat. Sollten Sie eine Aufstellung von der Apotheke benötigen, ersuchen wir um eine Nachricht."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das GVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil der Bf. in seinem Vorbringen lediglich von entstandenen Krankheitskosten gesprochen habe. In seinem Vorlageantrag vom führt der Bf. noch einmal aus, dass es sich um bezahlte Krankheitskosten handelt, welche beim Jahresausgleich 2018 nicht berücksichtigt worden seien. Nun bitte er um Erledigung.

Rechtslage

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet,

  • die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

  • die Erklärung welche Änderungen beantragt werden,

  • eine Begründung.

Erwägungen

Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom hat das GVG den Bf. sinngemäß aufgefordert, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO) und eine Begründung nachzureichen (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO).

lit. a) Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet schreibt die BAO keine bestimmte Form vor ().
Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet ().

In diesem Sinn führt der Bf. als Beschwerdegegenstand zwar eindeutig den Gebührenbescheid vom unter der Steuernummer ***StNr*** an. Allerdings steht das gesamte weitere Vorbringen zu Krankheitskosten dazu im Widerspruch, sodass der angefochtene Bescheid nicht eindeutig bezeichnet war. Diesen Mangel hat der Bf. in seinem Schreiben vom auch nicht behoben. Aus dem Hinweis auf einen vermuteten Betrug der Bank alleine erschließt sich noch nicht, dass die Gebühr für eine Revision an den VwGH bekämpft werde.

lit. d) Begründung

Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Bf. die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält.
In einer Beschwerdebegründung muss erkennbar sein, was der Bf. anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dem Fehlen einer Begründung ist allerdings nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist ().
Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein soll.

Demgemäß lässt die gegenständliche Beschwerde jede Begründung vermissen, warum die gesetzlich vorgesehene Revisionsgebühr nicht entrichtet wurde bzw. worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides gelegen sein soll. Gleiches gilt für die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages. Vielmehr legt auch der Vorlageantrag des Bf. nahe, dass er immer nur die Berücksichtigung von Krankheitskosten erreichen wollte.

Der Bf. ist somit hinsichtlich seiner Beschwerde vom dem ihm mit Verfügung des GVG vom erteilten Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, sodass die BVE vom verfahrensrechtlich gar nicht hätte ergehen dürfen. Durch den Vorlageantrag vom gilt jedoch einerseits gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Beschwerde wieder als unerledigt und haben andererseits gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten, die den Abgabenbehörden auferlegt sind.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen ().

Demzufolge hatte nunmehr das BFG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss die Rücknahmefiktion des § 85 Abs. 2 BAO auszusprechen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106393.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at