Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2021, RV/7500228/2021

Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft durch eine Einzelunternehmerin innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Begründung einer vierwöchigen Abwesenheit von der Firma wegen Corona

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 15:44 Uhr in 1100 Wien, Urselbrunnengasse 22-20 ggü Kleingarten Parzelle 227, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz beanstandet.

Die Zulassungsbesitzerin, Fa. ZL, Dorf, teilte der Magistratsabteilung 67 im Zuge des an sie ergangenen Lenkerauskunftsersuchens mit, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit der Fa. E., ***Bf1-Adr*** überlassen war. Das Fahrzeug sei an diese Firma vermietet.

Mit Schreiben vom wurde die Fa. E. - ***Bf1*** (kurz: E.) unter Anführung der erforderlichen Daten als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde am nachweislich von einem Arbeitnehmer der Fa. E. übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Strafverfügung vom wurde ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) angelastet, sie habe als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellte bereits näher bezeichnete Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 15:44 Uhr in 1100 Wien, Urselbrunnengasse 20-22 ggü Kleingarten Parzelle 227, gestanden sei, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte vor, dass sie "Corona bedingt" vier Wochen nicht im Office gewesen sei und diesen Brief nicht selbst übernommen habe. Die Lenkerangabe habe sie bereits unter Angabe der Gründe der Verspätung gesendet.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. von der Magistratsabteilung 67 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz zusammengefasst aus, dass der Bf. laut Aktenlage die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am durch die persönliche Übernahme durch einen Arbeitnehmer ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am zu laufen begonnen und habe am 19. Jänner geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.

Zum Einspruchsvorbringen der Bf. stellte die Behörde fest, dass mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne Anbot entsprechender Beweismittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht nachgewiesen werden könne. Es sei nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesmäßig erfolgt wäre.

Weiters enthält das Erkenntnis nähere Ausführungen betreffend die Verpflichtung zur Lenkerauskunft (Zweck der Lenkerauskunft, Folgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung, zweiwöchige gesetzliche, nicht erstreckbare Frist). Eine nachträgliche Erteilung der Lenkerauskunft vermöge die bereits eingetretene Verwirklichung des Tatbestandes nicht außer Kraft zu setzen.

Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass die Bf. keine Gründe vorgebracht habe, um ihr mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass sie die Strafe nicht anerkenne. Es sei ja wohl eine ausgenommene Frechheit ihr vorzuwerfen eine Coronaerkrankung wäre kein Schaden noch eine Gefahr. Hätte sie gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen sollen und sich außer Haus begeben? Oder hätte sie im kranken Zustand arbeiten sollen? Auch Selbständige dürften krank sein!

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrich-ten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dessen Vorgängerbestimmung (§ 1a Wiener Parkometergesetz 1974) und enthält eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs.2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung.

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangrei-che Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist namhaft gemacht wird (vgl. , ).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen oder verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. zB , , ), da es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen handelt. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (, , vgl. auch das Erkenntnis des ).

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Magistratsabteilung 67 die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom an die Adresse der Fa. E. mit Rückscheinbrief RSb veranlasst hat und dass das Lenkerauskunftsersuchen von einem Mitarbeiter der Fa. E. nachweislich am übernommen wurde.

Nachdem die Bf. keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens geltend gemacht hat, war die Zustellung rechtswirksam und begann die zweiwöchige Frist daher am zu laufen und endete am .

Die Bf. hat binnen dieser Frist keine Lenkerauskunft erteilt und damit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite wird Folgendes festgestellt:

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehor-samsdelikt (vgl zB bis 0145, ), dh es genügt das Vorliegen einer bestimmten tatbildmäßigen Handlung und es ist unbeachtlich, ob durch die Verwaltungsübertretung ein Erfolg eingetreten ist.

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht.

Wird die Erfüllung des Tatbestandes eines Ungehorsamsdeliktes festgestellt und wird vom Gesetz nicht ausschließlich Vorsatz verlangt, dann wird nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vermutet, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Diese Vermutung kann durch den Beschuldigten widerlegt werden, indem dieser glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschuldigte initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (vgl. zB zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967, vgl. weiters ).

Unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache als "glaubhaft gemacht" gilt, unterliegt der Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG. Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können ().

Ist der Beschuldigte ein Unternehmer, so muss er glaubhaft darlegen, dass er ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet ist, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (vgl , ; , , ).

Kein Verschulden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Rahmen seines Betriebs bzw. Unternehmens ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. bis 0145; ).

Im vorliegenden Fall brachte die Bf. nur vor, dass sie "Corona bedingt" vier Wochen nicht in der Firma gewesen sei. Es sei ja wohl eine ausgenommene Frechheit ihr vorzuwerfen, eine Coronaerkrankung wäre kein Schaden noch eine Gefahr. Hätte sie gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen sollen und sich außer Haus begeben oder hätte sie im kranken Zustand arbeiten sollen?

Dieses Vorbringen kann nicht schuldbefreiend wirken, da die Bf. weder einen Nachweis für eine vierwöchige ununterbrochene Erkrankung erbracht (zB Corona-Test, ärztliche Bestätigung oder ähnliches) noch Umstände ins Treffen geführt hat, dass sie für den Fall einer Erkrankung alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Daher hat die Bf. die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Eine Auskunftserteilung nach Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Frist kann daran nichts ändern (, , vgl. auch das Erkenntnis des ).

Die belangte Behörde lastete der Bf. somit zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Ver-schuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal-tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnah-me auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Len-kerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Park-schein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass sie binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Unein-bringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatz-freiheitsstrafe kommt aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, die Bf. von der Begehung einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise















ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500228.2021

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