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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.04.2021, RS/7100032/2021

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde gegen ein nicht mehr existentes Finanzamt

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RS/7100032/2021-RS1
wie RS/5100003/2021-RS1
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich kann am noch nicht vorliegen, da für das Finanzamt Österreich die Frist für die Entscheidung erst am zu laufen begonnen hat (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, Adresse nicht bekannt gegeben, Sozialversicherungsnummer ***4***, vertreten durch Union TAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft (CH), 1220 Wien, Donau City-Straße 7, vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11- April 2021, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, 2330 Gänserndorf, Rathhausplatz 9 (richtig: 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9) über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid dieses Finanzamts vom den Beschluss gefasst:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Säumnisbeschwerde

Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** erhob mit Schreiben ihrer Vertretung vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt:

Unser Zeichen: AT-18-09-10019

***3*** ***1*** ***2*** geb. ***5***/Rumänien

SVNR ***4***

Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf vom

Beschwerde vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben mit Schreiben vom Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom eingelegt. Über diese Beschwerde ist bis nicht entschieden.

Wir bitten höflich um Entscheidung.

In der Anlage übermitteln wir nochmals die Beschwerdeschrift vom .

Beschwerde

Die beigefügte Beschwerde lautet:

Finanzamt Gänserndorf Mistelbach

Rathhausplatz 9

AT 2330 Gänserndorf

Vorab per Telefax + 050 233 5921000

Unser Zeichen: AT-18-09-10019

***3*** ***1***-***2*** geb. ***5***/Rumänien

SVNR ***4***

Abweisungsbescheid vom

Beschwerde

der Frau ***1***-***2*** ***3***

[...]

Namens und im Auftrag der Antragstellerin legen wir gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom Beschwerde ein

Zur

Begründung

führen wir wie folgt aus:

Mit Bescheid vom wurde die Bewilligung von Ausgleichszahlung für die Monate August 2016, November 2017 und Mai 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, mit der Begründung, es sei Voraussetzung für die Differenzzahlung, dass die Beschäftigung am Ersten des Monats bestehen müssen.

Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob durch die Aufnahme der Beschäftigung in den Monaten August 2016, November 2017 und Mai 2018 (streitgegenständliche Monate) durch die Antragstellerin ein Zuständigkeitswechsel zwischen Rumänien und Osterreich hinsichtlich der Gewährung von Familienleistungen stattgefunden hat.

In einem solchen Fall wäre nach Art. 59 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 Rumänien verpflichtet, die Familienleistungen bis zum Ende des Monats fortzusetzen. Österreich wäre nach Art. 59 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 erst ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Familienleistungen durch Rumänien zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet.

Eine Änderung der Zuständigkeit im Sinne des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 wäre im konkreten Fall gegeben, wenn durch die Aufnahme der Berufstätigkeit der Antragstellerin in den streitgegenständlichen Monaten Österreich nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 primär für die Gewährung der Familienleistungen zuständig werden würde.

Nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 gehen die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche den durch den Wohnort ausgelösten Ansprüchen vor. Werden Leistungen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund der Beschäftigung gewährt, haben nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der VO Nr. 883/2004 die Ansprüche gegen den Mitgliedstaat Vorrang, an dem sich auch der Wohnort der Kinder befindet.

Die Kinder der Antragstellerin waren in den streitgegenständlichen Monaten in Rumänien wohnhaft.

Beruht der Anspruch der Antragstellerin für die streitgegenständlichen Monate darauf, dass sie und ihre Kinder ihren Wohnsitz in Rumänien hatten, liegt mit der Aufnahme der Beschäftigung in Österreich in den streitgegenständlichen. Monaten ein Zuständigkeitswechsel vor. Ab diesem Zeitpunkt wäre primär Österreich für die Familienleistungen zuständig. Hier würde die spezielle Regelung des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 greifen, sodass erst ab dem Folgemonat ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich besteht.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ehemann der Antragstellerin in den streitgegenständlichen Monaten in Rumänien beschäftigt war. (vgl. den Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom zur Auslegung des Artikels 68 der VO Nr. Nr. 883/2004, 2010/C 106/04, ABI.EU c 106/11, vom , Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , Geschäftszeichen Ra 2015/16/0088)

Da nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der VO Nr. 883/2004 bei einer Beschäftigung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten primär der Mitgliedstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, in dem die Kinder wohnhaft sind, wäre durch die Aufnahme einer Beschäftigung der Antragstellerin in den streitgegenständlichen Monaten noch keine Änderung der Zuständigkeit im Sinne des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 erfolgt.

Vielmehr wäre in den streitgegenständlichen Monaten weiterhin Rumänien für die Gewährung der Familienleistungen zuständig.

Jedoch bestünde durch die Aufnahme der Beschäftigung durch die Antragstellerin nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 für die streitgegenständliche Monate auch in Osterreich ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Umfang der Differenzzahlung.

Der Ehemann der Antragstellerin war ausweislich der beigefügten Bescheinigung der Rentenkasse in den streitgegenständlichen Monaten in Rumänien beschäftigt. Dies hat zur Folge, dass ein Zuständigkeitswechsel nicht eingetreten ist, somit für diese Monate ein Anspruch auf Differenzzahlung besteht.

Beweis:

Bestätigung der rumänischen Rentenkasse zu den Beschäftigungszeiten und Einkünften des Ehemannes der Antragstellerin für den Zeitraum 9/2014 bis 9/2019 anbei in Kopie

Es wird die Aufhebung des Abweisungsbescheides und die Bewilligung der Differenzzahlung für die Monate August 2016, November 2017 und Mai 2018 beantragt.

Eine Kopie eines Kuverts mit Absendestempel der Vertreterin und Datumsangabe der Deutschen Post war beigeschlossen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 260 BAO lautet:

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 9 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 BGBl. I Nr. 9/2010 (gemäß § 33 leg.cit. mit außer Kraft getreten) lautete:

Sitz und Amtsbereich

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.

(4) Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist.

§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) BGBl. II Nr. 165/2010, außer Kraft getreten durch Art. 34 FORG-Anpassungsverordnung BGBl. II Nr. 579/2020 mit Ablauf des , lautete auszugsweise:

§ 4. (1) Es werden folgende Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet:

...

Finanzamt Gänserndorf Mistelbach für die politischen Bezirke Gänserndorf und Mistelbach mit Sitz in Gänserndorf und in Mistelbach an der Zaya,

...

§ 60 BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet (gemäß § 323 Abs. 63 BAO mit in Kraft getreten):

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für

1. die

a) Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

b) Weiterleitung und

c) Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten

in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom S. 1;

2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;

3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011;

4. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 - KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449);

5. die Entgegennahme und Erledigung von

a) Anzeigen gemäß § 120 Abs. 1 und

b) Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994

von Abgabepflichtigen, die unter § 61 Abs. 1 Z 5 bis 8 fallen und denen noch keine Steuernummer bekanntgegeben worden ist;

6. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 im Inland sowie für die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß § 84a Abs. 1 EStG 1988 (§ 47 Abs. 1 EStG 1988).

§ 323b BAO lautet:

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020

§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

(3) Eine vor dem von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.

(4) Für Angelegenheiten, für die vor dem der Bundesminister für Finanzen zuständig gewesen ist und nach dem eine andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung zuständig ist, gilt zusätzlich zu Abs. 3 Folgendes:

1. Die ab dem zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tritt an die Stelle des Bundesministers für Finanzen.

2. Die am beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

3. Abweichend von Z 2 bleibt der Bundesminister für Finanzen zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, die von ihm erlassene Bescheide gemäß § 103 EStG 1988 betreffen, wenn er die Bescheidbeschwerde bereits vor dem dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat.

(5) Bis können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.

(6) Bis können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.

(7) Bis können Anbringen, für deren Behandlung das Zollamt Österreich zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Zollämter gemäß § 11 AVOG 2010 - DV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Zollämter wirksam eingebracht werden.

(8) Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des aufgehoben.

(9) Verliert eine Abgabenbehörde des Bundes nach dem durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

(10) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung "Finanzamt Österreich", "Finanzamt für Großbetriebe", "Zollamt Österreich" oder "Amt für Betrugsbekämpfung" verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund

- des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

- der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder

- eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019

zuständig gewesen ist.

(11) Bis zum können Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung "Finanzamt Österreich" oder "Finanzamt für Großbetriebe" wirksam eingebracht werden.

(12) Bis zum können Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung "Zollamt Österreich" wirksam eingebracht werden.

Beendigung des Bestehens des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach

Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach hat zufolge § 33 AVOG 2010 und Art. 34 FORG-Anpassungsverordnung mit Ablauf des zu Bestehen aufgehört.

Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach kann daher seit mangels Existenz nicht mehr säumig sein.

Finanzamt Gänserndorf Mistelbach existiert als belange Behörde nicht mehr

Im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom existiert das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach nicht mehr.

Fortführung des Beschwerdeverfahrens durch das Finanzamt Österreich

Seit ist das Finanzamt Österreich gemäß § 60 BAO i. V. m. § 323b Abs. 2 BAO zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens, dessen Erledigung beantragt wird, zuständig.

Das bedeutet aber nicht, dass die Säumnisbeschwerde vom dahingehend umzudeuten wäre, dass an die Stelle des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach als gemäß § 285 Abs. 1 lit. a BAO belangte Abgabenbehörde zu treten hat.

Soll eine Säumigkeit des Finanzamts Österreich gerügt werden, ist dieses - und kein anderes Finanzamt, ob existent oder nicht existent, und keine andere Behörde - in der Säumnisbeschwerde als säumige Abgabenbehörde zu bezeichnen.

§ 323b Abs. 6 BAO (wonach Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV),BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum kundgemachten Anschriften der Finanzämterwirksam eingebracht werden können) ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, dafür eine Säumnisbeschwerde keines der genannten Finanzämter, sondern das Bundesfinanzgericht zuständig ist (vgl. ).

Keine Entscheidungspflicht des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach mehr

Seit besteht keine Entscheidungspflicht des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach mehr.

Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt die Bezeichnung einer Behörde, welche die Entscheidungspflicht nicht trifft, deren Verletzung mit der Säumnisbeschwerde geltend gemacht wird, zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. ; ; ; ; ).

Die Säumnisbeschwerde ist daher zufolge mangelnder Entscheidungspflicht der nicht mehr bestehenden belangten Behörde a limine gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl. ).

Bemerkt wird, dass ferner nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 noch nicht vorliegen kann, da für das Finanzamt Österreich die Frist für eine Entscheidung erst am zu laufen begonnen hat (vgl. , BFGjournal 3/2021, 99; ; jeweils unter Hinweis auf ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht den Leitlinien der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Säumnis einer nicht mehr existierenden Behörde folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Information des Finanzamts Österreich

Dieser Beschluss ergeht auch an das Finanzamt Österreich gemäß §§ 2a, 114 Abs. 1 BAO zur Information in Bezug auf das dort anhängige Beschwerdeverfahren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 4 AVOG 2010 - DV, Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010
§ 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 323b Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100032.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at