Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2021, RV/5100580/2019

Die Verhängung einer Zwangsstrafe setzt die wirksam erfolgte Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe voraus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Aura Treuhand GmbH, Gaisbergstraße 21, 5110 Oberndorf bei Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin an die Statistik Austria gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erinnerung vom wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) vom Finanzamt ***1*** (im Folgenden: Finanzamt) mitgeteilt, dass die Bf. offenbar übersehen hätte, die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. werde daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen. Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leisten würde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt werden.

Mit Bescheid vom erfolgte die mit Erinnerung vom angedrohte Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

Zwangsstrafen würden bezwecken bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG würde dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen.

§ 16 WiEReG würde vorsehen, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am via Finanzonline fristgerecht Beschwerde, in der die Stornierung bzw. Aufhebung der Zwangsstrafe begehrt wurde. Diese Beschwerde wurde damit begründet, dass das Unternehmen der Bf. am beim Firmenbuchgericht eingetragen worden wäre, welches nach den Bestimmungen des Artikel IV UmgrStG aus der ***2*** GmbH ausgegliedert worden wäre. Mit Erinnerung vom (somit schon ca. 1 Monat nach Eintragung im FB!) wäre die Bf. aufgefordert worden die WiEReG-Meldung durchzuführen. Dieses Schreiben vom wäre im Unternehmen nicht auffindbar, es könne sich aus (Anmerkung: gemeint wohl: auch) keiner der betroffenen Mitarbeiter an ein solches Schreiben erinnern, weshalb auch keine diesbezügliche Information i.S. WiEReG-Meldung bei der Bf. eingelangt bzw. zur Bf. durchgedrungen wäre. Erst jetzt mit dem o.a. Zwangsstrafenbescheid wäre die Bf. in Kenntnis gesetzt worden, demzufolge hätte die Bf. heute die WiEReG-Meldung über die USP-Plattform auf elektronischem Weg eingebracht, (siehe Anlage).

Da das Unternehmen erst vor kurzem gegründet und im FB eingetragen worden wäre und der Tatsache, dass alle übrigen im Einflussbereich von Herrn ***3*** stehenden Unternehmen (z.B. ***2*** GmbH & Co KG, ***4*** GmbH & Co KG etc.) die WiEReG-Meldungen fristgerecht einbracht worden wären, wäre die Zwangsstrafe aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom ab. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass gem. § 5 WiEReG der Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln habe. Änderungen der Angaben wären binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Die ggstdl. GmbH & Co KG wäre am in das Firmenbuch eingetragen worden. Die Meldung (Anmerkung: gemeint wohl: Die Bf.) hätte daher spätestens am die Meldung erstatten müssen.

Werde eine Meldung gemäß § 5 WiEReG unterlassen, unrichtig oder nicht vollständig erstattet, würde an den Rechtsträger vom zuständigen Finanzamt, unter Setzung einer Frist von drei Monaten, ein automatisiertes Erinnerungsschreiben ergehen, mit der Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro.

Ein derartiges Schreiben wäre - datiert mit - erlassen worden. Die Zustellung würde daher am dritten nachfolgenden Werktag, das ist der , als bewirkt gelten.

Mit ebenfalls fristgerechten Anbringen vom stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht und führte darin aus, dass nach Ansicht der Bf. der Ermessenspielraum, den § 111 BAO vorsehen würde, nicht ausreichend zugunsten der Bf. angewandt worden wäre. Die Meldeverpflichtungen gem. WiEReG wären Anfang Jänner 2018 in Kraft getreten. Alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden meldepflichtigen Gesellschaften hätten aufgrund von Übergangsfristen bis August 2018 Zeit gehabt, die WiEReG-Meldung einzureichen - somit einen Zeitraum von rund 8 Monaten.

Im gegenständlichen Fall wäre Ende September 2018 aus einer Gesellschaft ein Betrieb gem. Artikel IV UmgrStG in obiges Unternehmen (= der Bf.) überführt worden. Nicht einmal 5 Monate später wäre eine Zwangsstrafe festgesetzt worden, da ein automatisiertes Erinnerungsschreiben vom irrtümlicherweise unerledigt geblieben wäre.

Würde man nun den o.a. 8-monatigen Meldefristzeitraum für die bestehenden Gesellschaften und den erwähnten 5-monatigen Zeitraum für den gegenständlichen Fall abwägen, müssten diese Umstände dazu führen, den Ermessenspielraum zugunsten der Bf. auszulegen und folglich von der Festsetzung der Zwangsstrafe Abstand zu nehmen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor wobei in der Stellungnahme lediglich ausgeführt wurde, dass beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. wurde aufgrund eines Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages zwischen der ***5*** GmbH und der ***2*** GmbH vom am im Firmenbuch des Landesgerichts ***6*** zu FN ***7*** eingetragen. In dem angeführten Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass die ***5*** GmbH Komplementärin der Bf. wird und zwar ohne Vermögenseinlage (reine Arbeitsgesellschafterin). Die ***2*** GmbH wird laut diesem Vertrag Kommanditistin und bringt ihren Betrieb "***8***" (= die Herstellung und der Vertrieb von landwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen) mit den Buchwerten per gemäß Art. IV UmgrStG ein (Punkt 2. des Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages vom ).

Innerhalb der in § 5 Abs. 1 WiEReG vorgesehenen Vierwochenfrist ist keine Meldung an die Bundesanstalt Statistik Österreich über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. erfolgt.

Mit Erinnerung vom wurde der Bf. vom Finanzamt mitgeteilt, dass die Bf. offenbar übersehen hat, die von der Bf. zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. wurde daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen. Falls die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leistet, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt werden.

Diese Erinnerung ist ohne Zustellnachweis an die Bf. ergangen. Aufgrund der wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde vom ist vom Bundesfinanzgericht die Feststellung zu treffen, dass eine Zustellung des angeführten Schriftstückes (Erinnerung vom betreffend Androhung der Zwangsstrafe) an die Bf. nicht als erwiesen angenommen werden kann.

Beweiswürdigung

Die Umstände der Gründung der Bf. sowie der Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch ergeben sich aus dem Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages zwischen der ***5*** GmbH und der ***2*** GmbH vom sowie dem Firmenbuch und sind zwischen den Parteien auch nicht strittig.

Dass innerhalb der in § 5 Abs. 1 WiEReG vorgesehenen Vierwochenfrist keine Meldung an die Bundesanstalt Statistik Österreich über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. erfolgt ist, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde.

Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, dass eine Zustellung der Erinnerung vom betreffend Androhung der Zwangsstrafe an die Bf. nicht als erwiesen angenommen werden kann, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) lautet auszugsweise:

"(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:

...

2. Kommanditgesellschaften,

...;"

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben Rechtsträger die Daten über deren wirtschaftliche Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Da die Eintragung der Bf. in das Firmenbuch am erfolgt ist, hat die angeführte Vierwochenfrist am geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. an die Bundesanstalt Statistik Österreich erfolgt.

§ 5 Abs. 2 WiEReG lautet auszugsweise:

"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. …"

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG idF BGBl I Nr. 37/2018 obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist.

§ 111 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nichtzulässig."

Das Finanzamt war daher berechtigt die nicht fristgerecht erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. an die Bundesanstalt Statistik Österreich nach vorheriger Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall, dass innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist wieder keine Meldung erfolgt, mittels Zwangsstrafe zu erzwingen.

Die Erinnerung vom samt Androhung einer Zwangsstrafe ist daher zu Recht erfolgt.

Diese Androhung ist allerdings ohne Zustellnachweis erfolgt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG ist für diesen Fall normiert, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe vom € 1.000,00 vom im Unternehmen nicht auffindbar wäre und sich auch keiner der betroffenen Mitarbeiter an ein solches Schreiben erinnern, weshalb auch keine diesbezügliche Information i.S. WiEReG-Meldung bei der Bf. eingelangt bzw. zur Bf. durchgedrungen wäre.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. zB ; ; , 2011/10/0146; Ritz, BAO6, Tz 3 zu § 26 ZustG mwN).

Diesen Nachweis der erfolgten Zustellung des Erinnerungsschreibens vom hat das Finanzamt nicht erbracht. Vielmehr wurde in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung lediglich auf die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG verwiesen, die aber durch die gegenteiligen Behauptungen der Bf. in der Beschwerde wiederlegt wurde.

Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt aber die vorherige Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus (Ritz, BAO6, Rz 7 zu § 111). Die Bf. hat in der Beschwerde die Zustellung der Erinnerung vom bestritten. Da die Abgabenbehörde den Nachweis der Zustellung nicht erbringen und der Behauptung der Bf., sie habe diesen Bescheid nie erhalten, somit nicht wirksam entgegentreten konnte, ist das gesetzliche Erfordernis der einer Festsetzung vorangehenden Androhung der Zwangsstrafe nicht erfüllt.

Der angefochtene Zwangsstrafenbescheid vom war daher vom Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Beweislast beim Bestreiten der erfolgten Zustellung eines Bescheides ohne Zustellnachweis durch den Bescheidadressaten ist das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt weswegen eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100580.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at