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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2021, RV/3100447/2020

Vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses und Fortsetzung der Berufsschule: Bei Zeitaufwand von wöchentlich nur rund 12 Schulstunden wird in quantitativer Hinsicht nicht die volle Zeit der Bf beansprucht. Damit liegt keine Berufsausbildung iSd FLAG vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SV-Nr, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2020 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf), geb. Juni 1998, hatte mit Formular Beih100 im September 2019 für sich die Zuerkennung der Familienbeihilfe (FB) wegen "Ausbildung" bzw. "Lehre" mit einer voraussichtlichen Dauer bis beantragt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Wirtschaftskammer über die von der Bf am bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Bürokauffrau"; weiters ein mit der Fa. X-GmbH am geschlossener Lehrvertrag zum Lehrberuf "Medienfachfrau", Dauer 3 Jahre, vorgesehene Lehrzeit bis .
Die FB wurde offensichtlich zuerkannt und an die Bf ausbezahlt.

2. Im Akt erliegt eine Mitteilung des Dienstgebers X-GmbH vom an die Bf, wonach das Lehrverhältnis während der Probezeit per aufgelöst wurde.

3. Laut Einsichtnahme des Finanzamtes in deren Sozialversicherungs(SV)-Daten (Stand Ende Juni 2020) war die Bf bei der Fa. X-GmbH als "Angestelltenlehrling" vom bis zur Sozialversicherung angemeldet.
Nach anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ist die Bf "seit bis laufend" bei der Fa. Y-GmbH als Angestellte beschäftigt.

4. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) in Höhe von gesamt € 223,50 für den Zeitraum Jänner 2020 zurückgefordert.
Begründend wurde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit b bis e Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 ausgeführt, dass die anspruchsbegründende Berufsausbildung bzw. das Lehrverhältnis am geendet habe.

5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Bf sei trotz Auflösung der Lehre in der Probezeit der Überzeugung gewesen, dass der FB-Anspruch aufrecht sei, da sie sich noch in Ausbildung befinde und die Berufsschule jeden Montag und jetzt auch noch am Dienstag besuche. Zudem sei sie weiterhin auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle.
Zum Nachweis wurde eine Schulbesuchsbestätigung der betr. Fachberufsschule vom vorgelegt, demnach die Bf im Schuljahr 2019/20 die dortige Klasse xxx seit besucht, die bis dauert.

6. Nach aufgetragener Mängelbehebung (Nachreichung einer Unterschrift) ist am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit auszugsweise folgender Begründung ergangen:

Die Bf sei seit Juni 2016 volljährig; das Lehrverhältnis sei per 28.11./ beendet. Sie besuche von bis die Berufsschule (aufgrund der Pandemie derzeit lt. eigenen Angaben online) und sei lt. SV-Daten seit bei der Fa. Y-GmbH angestellt. Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, die im österr. "dualen System" eine Kombination aus praktischer und schulischer Ausbildung (Berufsschule) darstelle, sei unstrittig eine "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967. Nach der VwGH-Rechtsprechung sei aber ua. auch das quantitative Element (= zeitlicher Umfang) wesentlich, dh. die Berufsausbildung müsse die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf gegenständlichen Berufsschul-Unterricht (Theorie) je nur am Montag und am Dienstag sei diese zeitliche Komponente nicht erfüllt (im Einzelnen: siehe die abweisende Beschwerdevorentscheidung).

7. Im Vorlageantrag vom bringt die Bf vor, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses zwar zutreffe. Allerdings sei sie weiterhin zur Schule gegangen, konkret am Montag von 13 Uhr 10 bis 17 Uhr 50 und am Dienstag von 7 Uhr 55 bis 16 Uhr 50. Sie verbringe daher in etwa 12 Wochenstunden in der Berufsschule, weshalb sie wegen dieser Ausbildung lediglich 25 Stunden (anstelle von 40 Stunden) arbeiten gehen könne und nur monatlich netto € 920 verdiene. Sie wohne alleine und habe Fixkosten von mtl. ca. € 700, weshalb die Familienbeihilfe sehr hilfreich wäre. Laut Internet stehe die FB bis zum 24. Lebensjahr zu. Sie würde diesen Beruf gerne ausüben und sei dauernd auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle, die aber in Coronazeiten sehr schwer zu finden sei. Es werde daher um nochmalige Beurteilung ihrer Situation ersucht.

II. Sachverhalt:

Die Bf hat im Juni 2016 die Volljährigkeit erreicht und war bei Antritt der gegenständlichen Lehrstelle mit 21 Jahre alt. Bezüglich dieser Lehrausbildung wurde zunächst die Familienbeihilfe zuerkannt.
Nach vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses zur "Medienfachfrau" am 28.11./ (siehe Mitteilung des Dienstgebers), dh. dem Ende der praktischen Ausbildung beim Unternehmen X-GmbH, hat die Bf die - laut Schulbestätigung bis dauernde - theoretische Ausbildung an der Fachberufsschule an zwei Wochentagen fortgeführt.
Laut eigenen Angaben beträgt die wöchentliche Unterrichtsdauer jeweils montags und dienstags insgesamt rund 12 Stunden.

III. Beweiswürdigung:

Obiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere den eigenen Angaben der Bf samt vorgelegten Unterlagen und ergänzt durch die Erhebung des Finanzamtes (Einsicht in die SV-Daten).

IV. Rechtslage:

1. Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., ua. bestimmt:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
lit a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
…..
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). …"

Die primäre Berechtigung zum Bezug von Familienbeihilfe ergibt sich aus § 2 Abs. 1 bis 3 FLAG, dh. die FB wird in erster Linie für Personen bezogen, denen Kindeseigenschaft zukommt.

Ein "Eigenanspruch" iSd § 6 FLAG besteht - neben Vollwaisen - für minderjährige und volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind, womit Härtefälle vermieden werden sollen, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Voraussetzung dafür ist, dass keiner anderen Person für das Kind FB zu gewähren ist.
Der FB-Anspruch besteht demnach gereiht wie folgt:
1. Für diejenige Person, zu deren Haushalt ihr Kind gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG);
2. Falls das Kind nicht mit einem Elternteil bzw. in einem eigenen Haushalt lebt:
Für diejenige Person, die den überwiegenden Unterhalt für das Kind trägt
(§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG);
3. Erst wenn weder og. Haushaltszugehörigkeit noch eine überwiegende Unterhaltsleistung
durch eine andere Person vorliegen, besteht zuletzt ein Eigenanspruch für Vollwaisen
oder diesen gleichgestellte Kinder gemäß § 6 FLAG 1967 unter den dort bestimmten
Voraussetzungen.
Dazu zählt bei gleichgestellten volljährigen Kindern zumindest eine der in § 6 Abs. 2 FLAG genannten Voraussetzungen (zB eine Berufsausbildung nach Abs. 2 lit a), die im Wesentlichen jenen in § 2 Abs. 1 FLAG entsprechen.

Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ebenso an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.
(siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzen. 1 - 3 und 19 zu § 6, teils mit Judikaturverweisen)

2. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beurteilt werden. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis (auf Grundlage eines Lehrvertrages) eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt (vgl. mwN).
Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum Einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel im Umfang von 75 % bis 80 % der Lehre) und zum Anderen die Ausbildung in der Berufsschule (= sogenanntes "duales System" der Lehrausbildung).

Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG - und damit analog gem. § 6 Abs. 2 lit a FLAG - kommt es nicht nur auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. ).
Nach den vom VwGH zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (zB ; u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang.

In diesem Zusammenhalt liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von mindestens 30 Stunden anfällt. Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, dh. insgesamt einen Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen (vgl. ; ; siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, aaO, Rzn. 35 ff. zu § 2,
insbes. Rz 40).

3. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.

4. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).

V. Erwägungen:

Abgesehen davon, dass - soweit nach dem vorgelegten Akteninhalt für das BFG ersichtlich - seitens des Finanzamtes das Vorliegen der Voraussetzungen für einen "Eigenanspruch" der Bf iSd § 6 FLAG augenscheinlich nicht abgeklärt wurde, kann diese Frage insofern dahingestellt bleiben, da ihr für den in Streit gezogenen Zeitraum Jänner 2020 ein Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag - KG) aus folgendem Grund jedenfalls nicht zukommt:

Es steht zwar fest, dass die von der Bf im September 2019 begonnene Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt. Diese besteht nach dem in Österreich herrschenden dualen System der Lehrausbildung zumindest zu rund 75 % in einer praktischen Ausbildung im Betrieb sowie sohin zu rund 25 % in einer theoretisch-schulischen Ausbildung in der Berufsschule.
Wenn nun, wie im Gegenstandsfall, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der praktischen Ausbildung im Betrieb mit 28.11./ und infolge der Fortsetzung des Berufsschulbesuches lediglich mehr eine 25%iger Anteil an der gesamten Lehrausbildung verbleibt und nach eigenen Angaben diese schulisch-theoretische Ausbildung lediglich an zwei Wochentagen im Ausmaß von nur rund 12 Wochenstunden erfolgt, so kann im Hinblick auf oben dargelegte VwGH-Judikatur nicht mehr davon die Rede sein, dass - wie laut VwGH erforderlich - in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Bf dadurch beansprucht wurde.
Auch wird damit der nach der BFG-Rechtsprechung für eine Qualifikation als "Berufsausbildung" iSd FLAG generell - auch in Zhg mit Schulen für Berufstätige - geforderte wöchentliche schulische Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden nicht annähernd erreicht (siehe ; ).

Eine Berufsausbildung iSd FLAG war daher nach Beendigung der praktischen Lehrausbildung, mangels Erfüllung der quantitativen/zeitlichen Komponente, nicht mehr gegeben.

Zur eingewendeten persönlichen Situation ist abschließend festzuhalten, dass in § 26 FLAG eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert wird, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. ; ).

Das BFG zweifelt nicht an, dass die Bf weiterhin auf Lehrstellensuche war und dies pandemiebedingt mit großen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Dennoch sind nach der Intention des Gesetzgebers subjektive Momente bei der Rückforderung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht zu berücksichtigen, sondern es ist ausschließlich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.

VI. Ergebnis:

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage waren daher nach Beendigung des Lehrverhältnisses mangels einer Berufsausbildung iSd FLAG die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr erfüllt.

Der Beschwerde konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichsthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, ob "in quantitativer Hinsicht die volle Zeit" der Bf in Anspruch genommen wurde und insofern eine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen war oder nicht, ist anhand der tatsächlichen Umstände in Anwendung der og. Judikatur des VwGH wie auch des BFG zu beurteilen. Insofern liegt keine strittige Rechtsfrage vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-27351