Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, vom , Zahl MA67/Zahl/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Die im Verfahrensverlauf bereits geleistete Zahlung in Höhe von 60,00 Euro (Strafverfügungsbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag in Höhe von 22,00 Euro (60 + 10 + 12 - 60) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend Bf.) hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (belangte Behörde) vom , Zahl MA67/Zahl/2019, wurde der Bf. in der Republik Österreich spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Die Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am um 10:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Apollogasse 11 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Die Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die Strafverfügung vom wurde von der belangten Behörde an die (frühere) Adresse der Bf. in Adralt, Deutschland, gesendet.
Mit Schreiben vom (Eingangsstempel) wurde die Strafverfügung vom an die belangte Behörde mit folgendem Hinweis retourniert: Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Zusätzlich war auf dem Rückschein vermerkt "nur Ferienhaus, hier wohnt niemand".
Mit E-Mail vom an die Gemeinde Adralt ersuchte die belangte Behörde die Gemeinde Adralt unter Berufung auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen (vom ) um Erhebung und Bekanntgabe des Wohnortes der Bf.
Mit Schreiben vom teilte die Gemeinde Adralt der belangten Behörde die aktuelle Anschrift der Bf. in ***Bf1-Adr*** Deutschland, mit.
Zusätzlich enthielt das Schreiben die Information, dass die Bf. an der Anschrift in Adralt, vom bis gemeldet war. An diese Adresse wurde von der belangten Behörde die Strafverfügung vom gesendet, die jedoch, wie zuvor ausgeführt mangels Behebung an die belangte Behörde retourniert wurde.
Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2019, nunmehr adressiert nach ***Bf1-Adr*** lastete die belangte Behörde der Bf. den Sachverhalt an.
Gemäß Übernahmeschein (Akt S 25) wurde Strafverfügung vom der Bf. am ausgefolgt.
Mit Telefax vom erhob die Bf. fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom , in dem sie ausführte:
"Der Strafverfügung wird widersprochen. Das Fahrzeug war vor einem Eingang geparkt. Es war nicht ersichtlich, dass das eine Einfahrt sein soll. Ich habe Photos von diesem Tag. Heute ist ein großes Schild an diesem Eingang. Sieht aus wie Hauseingang, keinerlei Kennzeichnung, dass es eine Einfahrt ist. Ich bin sicher, auch andere haben davor geparkt in der Absicht vor einem Privathaus zu parken. Es wurde KEINE und NIEMALS eine Parkometerabgabe verkürzt!!!! Dem widerspreche ich absolut. Außerdem ist der Vorgang VERJÄHRT.
Die Behörde fuhr das Verfahren fort, indem sie am das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, Zahl MA67/Zahl/2019, erlies und der Bf. den gegenständlichen Sachverhalt anlastete, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am um 10:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Apollogasse 11 abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner wurde der Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Die im Verfahrensverlauf bereits geleistete Zahlung in Höhe von € 60,00 (Strafverfügungsbetrag) wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, weshalb sich der nach dem erstinstanzlichen, verwaltungsbehördlichen Verfahren zu zahlende Gesamtbetrag auf € 10,00 belief.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Bf. vorgebrachten Einwendungen führte die Behörde begründend aus:
"Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Somit bestand auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit.
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Dasselbe gilt für gesetzliche Verkehrsbeschränkungen, wie z. B. Haus- und Grundstückseinfahrten.
Zu Ihrem Einwand, dass die gegenständliche Einfahrt als solche nicht erkennbar war, da kein Hinweisschild oder dergleichen angebracht oder ersichtlich war, muss festgestellt werden, dass eine Haus- und Grundstückseinfahrt existiert, wenn das Einfahren in Häuser und Grundstücke ohne weitere Vorkehrungen möglich ist. Eine Hauseinfahrt liegt sogar dann vor, wenn sie auf Grund ihrer Breite nur von einspurigen Fahrzeugen oder Handwagen benützt werden kann. Der Gesetzgeber hat in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 Blg NR 9.GP) zum Ausdruck gebracht, dass dann nicht von einer Haus- und Grundstückseinfahrt gesprochen werden könne, wenn die Randsteine des Gehsteiges vor einem Haustor nicht abgeschrägt sind und wenn z.B. zwischen Fahrbahn und Gehsteig Bretter gelegt werden müssen, um über den Gehsteig in die Einfahrt gelangen zu können.
Bei der Beurteilung einer Haus- und Grundstückseinfahrt kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig), und nicht darauf an, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird (, , ZfVB 1983/1/222; , ZfVB 1984 1984/2/606). Wesentliches Merkmal einer Haus- und Grundstückseinfahrt ist das Vorhandensein einer (fixen) Abschrägung vom Gehsteig zum Fahrbahnniveau, der Gehsteigabschrägung kommt dann keine rechtliche Bedeutung zu, wenn die Torflügel die Aufschriften ,Einfahrt frei halten' tragen (vgl. ). (UVS 03/M/14/00786/95).
In Ansehung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Heranziehung der Fotos, welche der Meldungsleger zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung anfertigte, lässt im gegenständlichen Fall nichts an dem Bestand einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt zweifeln.
Bezüglich des Ein- oder Ausfahrtsschildes wird darauf hingewiesen, dass die Anbringung einer solchen Tafel für die Kennzeichnung einer Haus- und Grundstückseinfahrt nicht erforderlich ist, sondern sich diese auf Grund der zitierten Gehsteigabschrägung ergibt. Eine solche Tafel kann lediglich einen zusätzlichen Hinweis darstellen.
Zu Ihrem Vorbringen, es sei bereits Verjährung eingetreten, wird festgestellt, dass gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.
Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Strafverfügung am zur Post gegeben wurde. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG liegt nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 90/17/0221 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z. B. zur Post gegeben) worden ist (vgl. wiederum das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Die Strafverfügung vom stellt somit eine taugliche Verfolgungshandlung dar, da diese innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde vorgenommen worden ist.
Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt und sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßigeVerhaltenausnahmsweise erlaubt bzw. welchedie Strafbarkeitaufheben würde,liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz als Milderungsgrund zu Gute kommt.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:
"Guten Tag, ich habe von Ihnen zu demselben Vorgang 2 verschiedene Strafen bekommen. Erstens sind diese lange verjährt. Zweitens liegen mir für zwei Strafanzeigen vor. Einmal um 10:06 und einmal um 10:15. Dazwischen wurde das Fahrzeug nicht bewegt. Das kann ja nicht sein, dass zwei verschiedene Straßenpolizisten innerhalb von 9 Minuten jede die Strafe aufnimmt. Wie gesagt, das ist verjährt."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde beanstandet, weil es am um 10:06 Uhr ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Apollogasse 11 abgestellt war.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde, hat daher mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2019, das Strafverfahren gegen die Bf. eingeleitet.
Die belangte Behörde sendete die Strafverfügung vom an die Adresse in Adralt, wo die Bf. vom bis gemeldet war.
Nachdem die Strafverfügung mangels Zustellbarkeit an die belangte Behörde retourniert wurde ermittelte die Behörde die aktuelle Anschrift der Bf. und lastete der Bf. mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2019 den gegebenen Sachverhalt an.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Zu der Beschwerdeeinwendung der Bf.:
Die Bf. rügt in ihrer Beschwerde, das Verwaltungsstrafverfahren sei verjährt.
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) normiert zur Verfolgungsverjährung:
"(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."
§ 31 Abs. 2 VStG 1991 bestimmt zur Strafbarkeitsverjährung:
"(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. , /0043).
Die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) tritt nur ein, wenn innerhalb der Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (zB Aufforderung zur Rechtfertigung, Strafverfügung, Ladung, u.dgl.) gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte vorgenommen wurde (vgl. z.B. ).
Die Frist begann am (Tatdatum, Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) um 10:06 Uhr ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Apollogasse 11) zu laufen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, da die belangte Behörde innerhalb der Frist eine Verfolgungsverhandlung mit der zur Post gegebenen Strafverfügung vom gesetzt hatte.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Rechtliche Würdigung:
Aufgrund der obigen Ausführungen wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen und konnte eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne dieser Verordnung nicht nachgewiesen werden.
Die Akteninhalte und die Vorbringen der Bf. bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Zu ihrem Beschwerdevorbringensie habe "zu demselben Vorgang zwei verschiedene Strafen bekommen", es läge demnach eine Doppelbestrafung vor, ist festzuhalten:
Gemäß aktenkundiger, nicht gegenständlicher Anzeige vom um 10.15 Uhr handelte es sich um ein Delikt nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO).
Delikt-Text: "Vor einer Hauseinfahrt ohne im Fahrzeug zu bleiben. Verkehr behindert: Hauseinfahrt verstellt, Abschleppung beauftragt".
Gemäß § 22 Abs. 2 VStG gilt: Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung. Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt (vgl. ): im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der StVO das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges.
§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die Bf. hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Da die Bf. zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl. ).
Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis zu Recht gewürdigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind.
Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 60,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500220.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at