Parkometer und Wiedereinsetzungsantrag - Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde der ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***2***, vertreten durch ***3*** in ***2***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/***4***/2020, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie über den Antrag vom auf Gewährung einer Verfahrenshilfe
1. zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. beschossen:
I. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , MA67/***4***/2020, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über sie nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Diese Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis am wirksam der Bf. zugestellt.
Diese Strafverfügung blieb von der Bf. unbekämpft.
Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz ***4***, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages (i.H.v. 65 €) gem. § 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 verfügt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung brachte Herr ***3*** am einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Die belangte Behörde forderte daraufhin Herrn ***3*** mit Schreiben vom auf, die eigenhändige Unterschrift der Bf. zum Wiedereinsetzungsantrag vom nachzureichen und auch eine Vollmacht für seine Person vorzulegen. Diesem Auftrag der belangten Behörde kam die Bf. mit Schreiben vom nach.
Da der Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine nähere Begründung aufwies, erging am ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag an die Bf. indem insbesondere die Bf. aufgefordert wurde zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen, widrigenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen werde:
- Im Antrag fehle eine genaue Begründung.
- Im Antrag fehle die konkrete Zeitangabe über den Wegfall des Hindernisses.
- Im Antrag würden die Ausführungen über ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis fehlen.
- Im Antrag würden die Ausführungen, warum die Bf. kein Verschulden an der Verhinderung zur Einhaltung der Frist treffe.
Da die Bf. im Schreiben vom jedoch keinerlei Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung gemacht habe und auch keine Gründe angeführt habe, die ein Vorliegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses beschreiben würden, welches die Bf. an der Einhaltung der (Einspruchs)Frist gehindert hätte, erging am der Zurückweisungsbescheid betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom .
Mit als Beschwerde zu wertender Eingabe vom erhob die Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde, in der begründend auf verschiedene Krankheiten der Bf. und ihres Vertreters verwiesen werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 71 AVG bestimmt:
"(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittelzulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Handlung zu bewilligen."
Erwägungen zur Beschwerde:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. gleichzeitig mit ihrer (als Einspruch bezeichneten) Beschwerde vom auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Daraus ergibt sich zwingend der Schluss, dass ihr die Fristversäumnis zweifellos bekannt war.
Dennoch hat es die Bf. unterlassen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Wiedereinsetzungsgründe konkret darzustellen.
Die Strafverfügung vom enthält eine nach ihrem Umfang und Wortlaut standardmäßige, vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. darauf hingewiesen wird, dass ein gegen die Strafverfügung allfällig erhobener Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Verwaltungsstrafbehörde einzubringen und zu begründen sei.
Für eine Anwendung des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG (betreffend Fälle einer fehlenden bzw. fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung) besteht somit kein Raum.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten … und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Dass die in Rede stehenden Fristversäumnis auf ein derartiges Ereignis zurückzuführen ist, behauptet die Bf. aber weder in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom noch in der vorliegenden Beschwerde vom .
Die bloße Behauptung, keine strafbare Handlung gesetzt zu haben ist für sich alleine für eine Glaubhaftmachung iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG völlig ungeeignet, weil sie nichts über jenen Grund (jenes Ereignis) aussagt, das zur Fristversäumnis geführt hat.
Der Magistrat der Stadt Wien hat der Bf. daher zu Recht mit Mängelbehebungsauftrag vom mitgeteilt, dass der Antrag vom keine Ausführungen über ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis enthält (siehe Absatz II.).
Dem zuletzt genannten Antrag fehlt auch jegliche Angabe dazu, wann und wodurch das Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG weggefallen ist. Auch dem vorliegenden Aktenvorgang sind keinerlei diesbezügliche Hinweise zu entnehmen. Eine entsprechende Darstellung ist aber deshalb unentbehrlich, weil die Behörde im Rahmen der von ihr zwingend vorzunehmenden Prüfung der Fristenwahrung nur dadurch erkennen kann, wann und wodurch der Einschreiter von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Wiedereinsetzungsantrag bereits Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten (vgl. , mwN).
Der Magistrat der Stadt Wien hat die Bf. daher mit dem oben erwähnten Mängelbehebungsauftrag zusätzlich aufgetragen, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben bekannt zu geben (siehe ebenfalls Absatz II.).
Zur Behebung der oben angeführten Mängel hat der Magistrat der Stadt Wien der Bf. eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, widrigenfalls ihr Anbringen zurückzuweisen sei.
§ 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 bestimmt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach dieser Bestimmung sind nunmehr auch Inhaltsmängel, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit, verbesserungsfähig. Nicht verbesserungsfähig sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (VwGH29.4.2005, 2005/05/0100).
Die Bf. reagierte auf den Mängelbehebungsauftrag vom mit Schreiben vom , in dem sie ergänzend "Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung vom " erhebt, von einer "Mitteilung über eine Zahlungsvereinbarung mit der Magistratsabteilung 6" spricht, Verfahrenshilfe beantragt und einen ärztlichen Befund des Herrn ***3*** vom vorlegt und ausführt, dass Herr ***3*** im November und Dezember bettlägrig war.
Diese Eingabe enthält jedoch nicht die geforderten Angaben zur Mängelbehebung vom (Punkte lt. Absatz II.); auch ein ärztlicher Befund ausgestellt bereits fünf Monate vor dem eigentlichen Tatzeitpunkt () geht somit ins Leere.
Dazu ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Strafverfügung nachweislich rechtswirksam am zugestellt wurde.
Dafür, dass die Bf. keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung hatte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen der geringste Hinweis.
Der Bf., der, wie oben ausgeführt, die Fristversäumnis bewusst war, war es daher zuzumuten, das für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausale Ereignis konkret zu bezeichnen und substantiierte Angaben dazu zu machen.
Die Bf. hat es aber dennoch unterlassen, dem ihr rechtswirksam iSd § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrag zur Bekanntgabe der im Streitfall relevanten Wiedereinsetzungsgründe zu entsprechen.
Wird ein Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Anbringen durch (verfahrensrechtlichen) Bescheid zurückzuweisen ().
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher schon aus diesem Grund von der belangten Behörde zu Recht ergangen.
Der Magistrat der Stadt Wien hat die Zurückweisung auch damit begründet, die Bf. habe keine Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht. Auch dabei handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. ).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Bf. hat im gesamten Verfahren trotz der ihr bekannten Fristversäumnis weder aufgezeigt, worin im vorliegenden Fall das Hindernis bestanden habe noch wann ein allfälliges Hindernis weggefallen sei, das sie daran gehindert habe, rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruchs (gegen die Strafverfügung) zu ergreifen.
Die Zurückweisung erfolgte daher auch aus dieser Sicht zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig ist, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die Bf. kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ad Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe:
Die Strafverfügung vom des Magistrats der Stadt Wien, MA67/***4***/2020, ist mangels fristgerechtem Einspruch in Rechtskraft erwachsen.
Mit erließ der Magistrat der Stadt Wien zur Vollstreckung dieser Strafverfügung eine Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/***4***/2020.
Die Antragstellerin (vertreten durch ***3***) stellte am im Zuge ihres erneut eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages auch einen Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe.
Die Antragstellerin bringt vor, dass ihr aufgrund ihres geringen Einkommens (800 € Pensionseinkünfte) eine Verfahrenshilfe gewährt werden müsste.
Über den Antrag wurde erwogen:
Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl I Nr. 24/2017 auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Die Verfahrenshilfe darf somit nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verteidigers notwendig erscheinen.
Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. ).
Abzustellen ist ansonsten auf allfällige besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhalts und dessen rechtliche Komplexität (vgl. ) sowie auf besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (vgl. ).
Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren.
Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage und darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni VStG, § 40, Rz. 3). Die Erforderlichkeit einer bloßen rechtlichen Subsumption macht eine Rechtsfrage noch nicht zu einer "schwierigen" (vgl. Zl. 2009/17/0095).
Im vorliegenden Fall bildet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Gegenstand des Verfahrens. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Von einer (im vorliegenden Fall zu lösenden) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann keine Rede sein, auch nicht von einer besonderen Tragweite des Falles für die Antragstellerin. Auch die Höhe des insgesamt zu vollstreckenden Betrages (65 €) ist gering.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor und ist daher unabhängig davon, ob der Antragsteller mittellos ist oder nicht, der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500211.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at