Anrechnungsmethode bei Ansässigkeit in Ö und Einkünften aus nsA von einem Schweizer Arbeitgeber
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte am die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für 2018 mit Null und begründete dies damit, dass sie sich 2018 über 183 Tage in der Schweiz aufhalten werde und die Schweiz daher das Besteuerungsrecht an den dort erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit habe.
Mit Vorauszahlungsbescheid 2018 vom setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit EUR 3.626,- fest und begründete dies damit, dass auch Österreich als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht habe, wobei die in der Schweiz bezahlte Steuer anzurechnen sei.
In ihrer Beschwerde vom wendete die Beschwerdeführerin wiederum ein, dass der Schweiz das Besteuerungsrecht an den Einkünften zukomme und "das Anrechnungsverfahren gemäß Artikel 15 Z i iVm Artikel 23 Z 3 DBA mit der Schweiz" nicht anzuwenden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu GZ RV/7100896/2014 ab, worauf die Beschwerdeführerin am die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte. Im Vorlagebericht vom brachte das Finanzamt vor, dass für das (letztveranlagte) Jahr 2016 die Einkommensteuer mit EUR 3.327,- festgesetzt worden sei. Mit dem angefochtenen Vorauszahlungsbescheid für 2018 und Folgejahre seien die Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9 % erhöht und mit EUR 3.626,- festgesetzt worden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Geschäftsabteilung abgenommen und jener der einschreitenden Richterin mit Wirkung zum übertragen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist ausweislich des Zentralen Melderegisters seit dem Jahr 2001 durchgehend in ö_Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Nach dem unstrittigen Vorbringen der Beschwerdeführerin bezog sie seit 2016 und während des gesamten Jahres 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Personenbetreuerin von einem Arbeitgeber in der Schweiz (vgl. den Lohnausweis für 2016 der X AG mit Sitz in ch_Ort und den am mit dieser abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag).
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2016 mit Bescheid vom in Höhe von EUR 3.327,- fest.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 in Österreich ansässig. Dies ist zwischen den Parteien unstrittig. Sie erzielte im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Art. 15 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 (im Folgenden: DBA Schweiz) lautet:
"1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. …"
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2018 unzweifelhaft Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinn des Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz. Da sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, darf die Schweiz die dafür bezogenen Vergütungen besteuern. Österreich kommt aufgrund der Ansässigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 ebenfalls das Besteuerungsrecht an den bezogenen Vergütungen zu (vgl. ; ; ).
Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht anwendbar, da die - kumulativ erforderlichen - Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin hat sich unstrittig mehr als 183 Tage in der Schweiz aufgehalten und die Vergütungen wurden von einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber gezahlt.
Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz lautet auszugsweise: "…Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. …". Österreich wird daher im Rahmen der Veranlagung die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz bezahlten Steuern auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen haben.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat ein Abgabenpflichtiger auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten, die in Höhe der Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres vermehrt um 4 % für das der Veranlagung erstfolgende und um weitere 5 % für jedes weitere Kalenderjahr festzusetzen ist. Da an der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in Österreich keine Zweifel bestehen, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2018 und Folgejahre in Anwendung dieser Bestimmung richtig festgesetzt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den in der Schweiz erzielten Einkünften der Beschwerdeführerin zukommt, ist durch die zitierte Judikatur abschließend geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100183.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at