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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2021, RV/7103677/2020

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , vertreten durch ***1***, betreffend Pfändung einer Geldforderung, StNr.***xxxxx*** nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid wird teilweise stattgegeben.

Der Gesamtbetrag der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten wird von € 8.130,92 auf € 5.929,92 (Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 5.845,16 und Pfändungsgebühren samt Barauslagen in Höhe von € 84,76) reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (Bf.) in der Höhe von € 8.046,16 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 84,76 die Forderungen aus dem im Bescheid näher bezeichneten Konto und auf anderen Konten erliegenden Guthaben bei der ***X-Bank*** und sprach mit einem weiteren Bescheid vom deren Überweisung aus.

Mit einem an den Bf. adressierten Bescheid vom wurde dem Bf. gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. sowohl gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung als auch gegen den Bescheid-Verfügungsverbot Beschwerde ein und führte begründend aus, dass für das Kalenderjahr 2017 eine Steuernachforderung im Betrag von € 8.046,16 festgesetzt worden sei.

Dieser Betrag sei nicht richtig. Bei Berechnung der Einkommensteuer sei die Wiederaufnahme bezüglich der **C-*** Verwaltung KG (StNr. ***yyyyy***) nicht berücksichtigt worden, welche zu einer wesentlichen Änderung der Einkommensteuer 2017 führe.

Weiters habe der Bf. die Abgabenzahlung nicht verweigert, sondern eine zumutbare Ratenzahlung in Höhe von € 527,00 monatlich beginnend mit bezüglich des damals am Abgabenkonto aushaftenden Betrages in Höhe von € 3.689,37 beantragt.

Das Verfügungsverbot finde der Bf. "brutal und unfair hinsichtlich der o.g. Begründungen".

Der Bf. beantrage somit die Aufhebung des Bescheides - Pfändung einer Geldforderung vom mit dem strittigen Betrag von € 8.046,16 und Erlassung eines neuen Bescheides mit dem richtigen Betrag.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom schränkte das Finanzamt die Pfändung auf den Betrag in Höhe von € 5.929,92 anstatt bisher 8.130,92 ein. Hinsichtlich des Mehrbegehrens werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, seien gemäß § 226 BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Als Grundlage für die Einbringung sei gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser habe Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis sei Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolge gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben.

Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung komme, geschehe die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich sei dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm sei aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO sei die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Laut Aktenlage sei vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf am ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden, in dem vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 8.046,16 ausgewiesen seien. Dieser Rückstandsausweis sei die rechtliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Pfändungsbescheides vom gewesen.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO könnten gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhten, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten seien.

Sei gemäß § 230 Abs. 3 BAO ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürften Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gelte nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handle.

Sei ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach dem in § 230 Abs. 3 BAO bezeichneten Zeitpunkt eingebracht worden, so könne die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen (§ 230 Abs. 4 BAO).

Aus § 230 Abs. 3 BAO ergebe sich, dass die Einbringung rechtzeitiger Zahlungserleichterungsansuchen die Hemmung der Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Folge habe.

Werde ein Zahlungserleichterungsansuchen hingegen nicht zeitgerecht (vor Fälligkeit bzw. vor sonstigem Zahlungstermin) eingebracht, so liege es im Ermessen der Abgabenbehörde, ihm einbringungshemmende Wirkung zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall sei dem Bf. mit Bescheid vom aufgrund seines diesbezüglichen Ansuchens vom eine Zahlungserleichterung in Form vom monatlichen Raten in Höhe von € 1.302,00 bewilligt worden. In dieser Ratenbewilligung seien auch die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungsteilbeträge inkludiert, die der Bf. ansonsten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zusätzlich zu den Raten entrichten hätte müssen. Der Bf. habe keine einzige Rate geleistet, stattdessen am eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom eingebracht. Diese Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und der Bf. darauf hingewiesen worden, dass sofern die offenen Monatsraten im Gesamtbetrag von € 2.604,00 bis entrichtet würden, die mit Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung keine Änderung erfahre. Diese Beschwerdevorentscheidung sei inzwischen rechtskräftig geworden. Da der Bf. weiterhin keine Raten entrichtet habe, sei am Terminverlust eingetreten und es sei der oben genannte Rückstandsausweis auszufertigen gewesen.

Aufgrund des Rückstandsausweises und des Umstandes, dass der Bf. bisher zur Verminderung des Rückstandes keinerlei Zahlungen geleistet habe, sei das Finanzamt angehalten gewesen, zu versuchen, den vollstreckbaren Abgabenrückstand durch zwangsweise Einbringungsmaßnahmen einzubringen.

Daher sei mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderungvom ein allfällig auf einem Girokonto bei der ***X-Bank*** erliegendes Guthaben gepfändet worden. Da bis zum heutigen Tag von der Drittschuldnerin (Erste Bank) keine diesbezügliche Überweisung beim Finanzamt eingelangt sei, sei davon auszugehen, dass diese Pfändung mangels erliegenden Guthabens ins Leere gegangen sei. Der Ordnung halber sei festzuhalten, dass diese Pfändung nur stichtagsbezogen gewesen sei und nur ein allfälliges zum Zeitpunkt des Einlangens des Pfändungsbescheides bei der Drittschuldnerin erliegende Guthaben umfasst habe.

Im Einbringungsverfahren sei die Frage der materiellen Richtigkeit der dem Abgabenrückstand zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen seien daher im Pfändungsverfahren und in einem diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde gelegen, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt und nach der Aktenlage auch kein anderer der im Gesetz taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorgelegen sei, sei der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung völlig zu Recht erlassen worden.

Das Vorbringen, dass das Verfügungsverbot brutal und unfair sei, vermöge die Unrechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme nicht zu erweisen, zumal es dem Bf. ja freigestanden wäre, zumindest geringe Zahlungen zur Verminderung des Abgabenrückstandes zu leisten. Der Bf. führe ins Treffen, dass er die Abgabenzahlung nicht verweigert, sondern zumutbare monatliche Raten in Höhe von € 527,00 beantragt hätte. Auch wenn das Finanzamt dem Bf. mit Bescheid vom höhere Raten bewilligte, hätte der Bf. zwecks Dokumentation seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit zumindest die Raten in der von ihm vorgeschlagenen Höhe leisten könne. Da dies nicht erfolgt sei, habe der Bf. die aus diesem Unterlassen resultierenden nachteiligen Folgen zu vertreten.

Da sich nachträglich durch den am ergangenen berichtigenden Einkommensteuerbescheid 2017 der der Pfändung zugrundeliegende Abgabenrückstand um € 2.201,00 verminderte, war wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom eine Beschwerde ein, die als Vorlageantrag zu werten ist, da der Bf. unvertreten ist.

Der Bf. führte aus, dass die Behauptungen der Erhebungsbehörde faktisch unvollständig sowie irreführend seien.

Der Bf. habe die Abgabenzahlung nicht verweigert, sondern schriftlich zumutbare Ratenzahlungen in der Höhe von € 527,00 monatlich ab bezüglich des damals offenen Betrages in der Höhe von € 3.689,37 EURO beantragt, mit der zusätzlichen Information, dass die Bescheide über seine Einkommensteuer 2017 unrichtig seien und dass der Bf. eine Beantragung einer Wiederaufnahme von der Einkommensteuer 2017 durchführen werde.

Anstelle eines Abschlusses einer beantragten Ratenvereinbarung sei der Bf. mit einer höheren Zahlungsaufforderung idHv. € 5.903.18 konfrontiert worden. Er sei aufgefordert worden, Raten in Höhe von € 1.304,- pro Monat zu zahlen.

Der Bf. habe das Finanzamt angerufen, um mitzuteilen, dass (a) diese Beträge nicht korrekt seien, da aufgrund des falschen Einkommensteuer-Bescheides 2017, eine unkorrekte Est.-Vorauszahlung für 2018 berechnet worden, und (b) das Ratenzahlungsanbot von € 1.304 für den Bf. einfach unzumutbar hoch sei.

Auf Verlangen des Finanzamts habe der Bf. erneut um eine Ratenvereinbarung angesucht, und im Antrag sein Haushalts- Budget, wie verlangt, dazu gegeben mit der Bitte um zumutbare Ratenzahlungen von € 527,00, bis zur Bearbeitung der Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2017 und diese somit effektiv werde.

Kurz danach habe der Bf. zu seinem "unfassbaren Staunen" ein Verfügungsverbotsschreiben über sein Bankkonto erhalten, obwohl er einen fristgerechten Einspruch eingereicht bzw. rechtzeitig eine Beschwerde abgegeben habe.

Trotz all dieser vorhergenannten Tatsachen, habe das Finanzamt sich einfach seines Privat-Bankkontos bedient und eine unglaubliche Summe von € 8.130,92,- auf einmal abgezogen. Dadurch habe diese Behörde den Bf. auf eine noch nicht dagewesene Schuldenhöhe bei seiner Bank gestürzt.

Der Bf. betrachte dieses Verhalten als eine brandgefährliche Wende, dass eine Behörde in einem Land sich erlaube, das Privat - Bankkonto eines österreichischen Bürgers einfach zu plündern, ohne eine gerichtliche Genehmigung zu haben.

Der Bf. betrachte dieses Verhalten als eine grobe Beschneidung bzw. Verletzung seiner Menschenrechte. Diese Plünderung habe ihn stark erschüttert und sein Vertrauen auf Gerechtigkeit beim Finanzamt ziemlich gelöst, da er sich nicht mehr sicher fühlen könne.

Sein Bankkonto sollte als Privatsphäre betrachtet werden.

Dieses böswillige Verfügungsverbot empfinde der Bf. als brutal und unfair hinsichtlich der o.g. Begründungen, nämlich dass die Zahlungsforderungen bzw. die Pfändung aufgrund der Schätzungen unrichtig gewesen seien und aufgrund der Tatsache, dass der Bf. nicht untätig gewesen und sich darum gekümmert habe. Der Bf. sei weder gewalttätig noch gehöre er einer kriminellen Gruppe an.

Diese Abgabenschulden und die damit verbundenen Zinsen bzw. Gebühren seien folgerichtig sowie logischerweise als unrichtig anzusehen!

Der Bf. beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides vom , sowie die umgehende Retourüberweisung des von seinem Konto zu Unrecht abgezogenen Geldbetrages von Euro 8.130,92,- auf sein privates Bankkonto.

Eine mündliche Verhandlung sei erwünscht.

In der am durchgeführen mündlichen Verhandlung brachte der Bf. ergänzend vor, dass er überrascht gewesen sei, dass das FA auf sein Privatkonto bei der Bank zugegriffen habe. Er habe ein Zahlungserleichterungsansuchen im Form von Raten eingebracht und er habe nicht gewusst, dass er vor der Bewilligung die beantragten Raten berichtigen müsse. Er habe auf die Erledigung des FA gewartet, sei jedoch zahlungswillig gewesen.

Auf Vorhalt des Richters, welchen Sinn die Aufrechterhaltung der Beschwerde mache, da der Abgabenbetrag nunmehr entrichtet sei und sich auf dem Abgabenkonto nunmehr ein Guthaben befinde, führte der Bf. aus, dass dies zweifellos richtig sei, auf nunmehr der verstrichenen Zeit sei auch das Bankkonto aufgrund der Gutschriften des FA ausgeglichen, sodass aus heutiger Sicht keine Beeinträchtigung vorliege. Der Bf. zeige sich nur erstaunt darüber, dass das FA ohne gerichtlichen Beschluss auf das Konto zugreifen habe können.

Der Bf. möchte seine Beschwerde aufrecht erhalten, obwohl er zugestehe, dass der Beschwerdegrund mittlerweile obsolet sei. Der Bf. glaube, dass die Pfändung durch das Finanzamt zu Unrecht erfolgt sei, er würde den aufgrund er Pfändung durch die Bank überwiesenen Betrag nicht zurückfordern, da dies sinnlos wäre.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide und nicht im Einbringungsverfahren (Pfändungsverfahren) geltend zu machen.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist (§ 12 Abs. 2 AbgEO).

Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen gemäß § 12 Abs. 3 AbgEO bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.

Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß § 12 Abs. 4 AbgEO einzustellen.

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen. Die Bestimmungen des §12 Abs. 3 und 4 AbgEO finden sinngemäß Anwendung.

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom zugrunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 8.046,16 ausweist, die sich wie folgt zusammensetzen:

Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 3.689,37, Einkommensteuer 4-6/2019 in Höhe von € 2.140,00, erster Säumniszuschlag 2019 in Höhe von € 73,79, Einkommensteuer 7-9/2019 in Höhe von € 1.070,00 und Einkommensteuer 10-12/2019 in Höhe von € 1.073,00.

Der Betrag in Höhe von € 8.130,92 wurde von der ***X-Bank*** mit Entrichtungstag überwiesen.

Soweit der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Einkommensteuer 2017 wiederaufgenommen worden sei und dies zu einer Verminderung des Abgabenrückstandes geführt habe, ist dieses Vorbringen als Einwendung gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO anzusehen.

Da der Einkommensteuerbescheid das Jahr 2017 mit Bescheid vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert wurde und die Einkommensteuer 2017 mit € 1.613,00 anstatt bisher € 3.814,00 festgesetzt wurde, sich der im Rückstandsausweis vom angeführte Abgabenrückstand in Höhe von € 8.046,16 um € 2.201,00, somit auf € 5.845,16 reduzierte, war der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Soferne der Bf. vorbringt, dass er mit Eingabe vom für die Entrichtung der Einkommensteuer 2017 in der (damaligen) aushaftenden Höhe von € 3.689,37 monatliche Raten in Höhe von € 527,00 beginnend mit beantragt habe, ist diesbezüglich auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, die lauten:

"Im vorliegenden Fall wurde Ihnen mit Bescheid vom aufgrund seines diesbezüglichen Ansuchens vom eine Zahlungserleichterung in Form vom monatlichen Raten in Höhe von € 1.302,00 bewilligt. In dieser Ratenbewilligung waren auch die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungsteilbeträge inkludiert, die Sie ansonsten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zusätzlich zu den Raten entrichten hätte müssen. Sie haben keine einzige Rate geleistet, stattdessen am eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom eingebracht. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und Sie darauf hingewiesen worden, dass sofern die offenen Monatsraten im Gesamtbetrag von € 2.604,00 bis entrichtet werden, die mit Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung keine Änderung erfährt. Diese Beschwerdevorentscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden. Da Sie weiterhin keine Raten entrichtet haben, trat am Terminverlust ein und es war der oben genannte Rückstandsausweis auszufertigen."

Diesen Ausführungen hat der Bf. im Vorlageantrag hinsichtlich des Ergehens des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich nichts entgegengesetzt.

Soferne der Bf. im Vorlageantrag vorbringt, er habe - nach der Erledigung des Ratensansuchens durch die belangte Behörde - erneut um eine Ratenvereinbarung ersucht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß Aktenvermerk des Finanzamtes im Einbringungsakt tatsächlich am ein Telefongespräch betreffend eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens geführt wurde, jedoch ist kein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung aktenkundig. Das Finanzamt hat auch am im elektronischen Einbringungsakt vermerkt, dass kein neues ZE-Ansuchen eingebracht wurde.

Unbeachtlich dessen steht fest, dass die Beschwerdevorentscheidung vom in Rechtskraft erwachsen ist.

Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. , mwN; Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. ).

Da der Bf. behauptet, er habe wieder Raten in Höhe von € 527,00 beantragt, hat sich der wesentliche Sachverhalt zum früheren Ansuchen nicht geändert.

Einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache stünde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. , mwN) .

Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs 4).

§ 230 Abs. 3 BAO normiert zwar, dass im Falle der Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz, Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung nicht eingeleitet werden dürfen, jedoch setzt dies voraus, dass es sich hierbei um ein zulässiges Ansuchen um Zahlungserleichterungen handelt.

Selbst wenn der Bf. daher nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht hat, hätte dieses infolge Unzulässigkeit keine Hemmung im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO bewirkt.

Daraus folgt aber auch, dass aufgrund des Spruches der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom ein Betrag in Höhe von € 2.604,00 bis zu entrichten gewesen wäre.

Da der Bf. bis zu diesem Termin und auch in der Folge keinerlei Zahlungen getätigt hat, trat Terminverlust ein.

Da somit mangels Vorliegen eines Hemmungstatbestandes der Rückstandausweis zu Recht ausgefertigt wurde, lastet auch der Pfändung insoweit keine Rechtswidrigkeit an.

Ergänzend ist zu den beantragten Raten anzumerken, dass dieser Rückstand bei Bewilligung der Raten - und termingerechter Überweisung dieser Raten durch den Bf. bereits getilgt wäre, sodass diesbezüglich der Bf. aufgrund der erfolgten Pfändung nicht mehr beschwert sein kann.

Der Bf. hat auch zugestanden, dass der Beschwerdegrund mittlerweile obsolet geworden ist.

Zum Vorbringen, dass es der Bf. "als eine brandgefährliche Wende" betrachte, "dass eine Behörde (…) sich erlaubt, das Privat-Konto eines österreichischen Bürgers einfach zu plündern, ohne eine gerichtliche Genehmigung zu haben" ist auf §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - AbgEO), BGBl 1949/104 in der geltenden Fassung zu verweisen, welche lauten:

§ 1 AbgEO lautet: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

§ 3 AbgEO lautet: (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.

(4) Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.

Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ist ersichtlich, dass das Finanzamt als Abgabenbehörde des Bundes zur Vornahme der Pfändung der Bankguthaben berechtigt, ja sogar verpflichtet ist bzw. war, wobei aufgrund der Tatsache, dass die AbgEO seit dem Jahr 1949 in Kraft ist, nicht von einer "brandgefährlichen Wende" gesprochen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung leitet sich unmittelbar aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103677.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at