Vorschreibung der Parkometerabgabe an die Erbin, die eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Vorschreibung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***** in der Zeit vom , 08:00 Uhr, bis , 18:00 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A, Parkometerabgabe in der Höhe von 588 € vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus den Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorgangen gehe hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet gewesen sei noch elektronische Parkscheine aktiviert gewesen seien, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin (Erbin) des zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorbenen Zulassungsbesitzers. Unbedingt erbserklärte Erben würden gemäß § 801 ABGB zur ungeteilten Hand allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen mit ihrem ganzen Vermögen haften. Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin sei die einzige Möglichkeit für die Abgabenbehörde, ihrer Abgabenforderung nicht verlustig zu gehen.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe sei keine weitere Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, und erfolge verschuldensunabhängig.
Die Höhe des Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Eine Herabsetzung der festgesetzten Abgabe sei daher nicht möglich.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, auch wenn die Parkometerabgabe verschuldensunabhängig vorgeschrieben werde, sei es nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dass das gegenständliche Fahrzeug im inkriminierten Zeitraum in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst zu entfernen oder durch Dritte aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone entfernen zu lassen.
Nach § 1 Abs. 3 des Wiener Parkometergesetzes seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Es liege im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten wolle. Bei der Ermessenübung seien Wesen und Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere seien die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führe, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis ausgelöst habe, die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung und ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die von den Einzelnen geschöpft würden, von Bedeutung.
Im vorliegenden Fall sei das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen nicht überprüft worden. Außerdem seien keine Feststellung getroffen worden, welche Vorteile (Bereicherungen) die Beschwerdeführerin erlangt habe bzw. worin diese gelegen seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Zulassungsbesitzers für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***** im Zeitraum vom , 08:00 Uhr, bis , 18:00 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A eine Parkometerabgabe in Höhe von 576,45 € vorgeschrieben wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass es sich bei dem Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone und beim Tatfahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handle, dessen Zulassungsbesitzer der am Datum verstorbene RS gewesen sei. Unbestritten sei weiters, dass die Beschwerdeführerin eine unbedingte Erbserklärung abgegeben habe und die Verlassenschaft ihr zur Gänze eingeantwortet worden sei. Dadurch sei sie Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Zulassungsbesitzers geworden. Auch der Abstellzeitraum sei von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt worden
Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ergebe sich aus § 19 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO.
Primär sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen, da dieser nicht nur dem Tatgeschehen näher sei, sondern den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen könne. Der Gesetzgeber gehe demnach davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten habe ().
Der tatsächliche Lenker des Fahrzeuges, Herr RS, sei allerdings verstorben, sodass die Abgabe von ihm nicht eingefordert werden könne. Die Beschwerdeführerin sei somit die alleinige Abgabenschuldnerin und die Frage, wer von mehreren Gesamtschuldnern im Rahmen der Ermessensübung für die gegenständliche Abgabenschuld herangezogen werde, könne sich daher gar nicht stellen. Im gegenständlichen Fall liege ein Ermessenspielraum der Behörde nicht mehr vor; die Abgabe sei daher der Beschwerdeführerin als alleinig verbleibende Gesamtschuldnerin vorzuschreiben.
Fristgerecht stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und führte darin wie folgt aus:
"Die erkennende Behörde hat zum einen zum Entstehen der Abgabenschuld durch Verhindern des Verbringens des Fahrzeuges bis zur Klärung der Berechtigung hiezu beigetragen, anderseits keine Ermessensentscheidung getroffen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände (tragischer plötzlicher Tod des Fahrzeughalters, rechtliche Unmöglichkeit der von der Beschwerdeführerin angestrebten sofortigen Verschaffung des Fahrzeuges auf Privatgrund, keinerlei schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin hätte die Behörde in billigem Ermessen die Abgabe herabsetzen können."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Herr RS, der am Datum verstarb, war Lenker und Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *****. Dieses Fahrzeug war in der Zeit vom , 08:00 Uhr, bis , 18:00 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A abgestellt, ohne dass für den Beanstandungszeitraum die Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen entrichtet worden ist. Lediglich am wurde von der Beschwerdeführerin für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Parkometerabgabe in Höhe von 11,55 € elektronisch entrichtet.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom wurde die Verlassenschaft der Beschwerdeführerin, die ohne die Rechtswohltat des Inventars auf Grund des Testamentes vom eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, ist unstrittig und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen der Wiener Parkometerabgabeverordnung lauten:
"§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,05 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,10 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,15 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,20 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,25 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,30 Euro.
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Entsprechend der Bestimmung des § 19 Abs. 1 BAO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen auf den Rechtsnachfolger über ( 200/26/0376). Dies betrifft nicht nur die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abgabenschuldverhältnis ergeben, sondern auch die Rechte und Pflichten aus dem Abgabenpflichtverhältnis (); lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können nicht übergehen.
Der unbedingt erbserklärte Erbe kann nach Einantwortung grundsätzlich unbeschränkt für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch genommen werden (Ritz, BAO6, § 19 Tz 10).
Mit dem Abstellen des streitgegenständlichen Fahrzeuges entstand gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe trifft den Lenker, den Besitzer und den Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand. Im vorliegenden Fall war sowohl Lenker als auch Besitzer und Zulassungsbesitzer Herr RS, der am Datum verstarb. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten seine Gesamtrechtsnachfolgern, die Verlassenschaft wurde ihr auf Grund ihrer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet, weshalb in Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs. 1 BAO alle sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf sie übergingen. Die Höhe des Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern ist in der Parkometerabgabeverordnung festgelegt und errechnet sich aus der Abstellzeit und dem jeweiligen Tarif.
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, die erkennende Behörde habe zum Entstehen der Abgabenschuld durch Verhindern des Verbringens des Fahrzeuges bis zur Klärung der Berechtigung hiezu beigetragen, kann dieses Vorbringen nicht nachvollzogen werden, zumal für eine etwaige Entfernung des Kraftfahrzeuges aus der Kurzparkzone nicht die Abgabenbehörde zuständig ist.
Zum Vorbringen, die Behörde habe keine Ermessensentscheidung getroffen, ist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen. Nach dem Tod des Lenkers und Zulassungsbesitzers und durch den Eintritt der Beschwerdeführerin in die Rechtsposition des Erblassers infolge Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung ist die Beschwerdeführerin die einzig verbleibende Gesamtschuldnerin. Für die Behörde blieb daher kein Spielraum für eine Ermessensübung.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben betreffend die Buchung elektronischer Parkscheine im Betrag von 11,55 € war der angefochtene Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern und eine Parkometerabgabe in Höhe von 576,45 € (statt 588,00 €) vorzuschreiben.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung und die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Entrichtung der Abgabenschuld in Raten gemäß § 212 BAO zu stellen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgabe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht weicht hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches und des Umfangs der Inanspruchnahme der unbedingt erbserklärten Erbin nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur ab. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400165.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at