Parkometerabgabe; keine Doppelbestrafung, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird, in der darüber hinaus ein Halte- und Parkverbot besteht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, sie habe das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Aegidigasse 19, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt , 15:32 Uhr, gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom (E-Mail) brachte die Bf. vor, dass sie mit Strafverfügung zur GZ. Zahl zu einer anderen Rechtsvorschrift bereits eine Geldstrafe von € 78,00 gezahlt habe. Wie sie an den Orts- und Zeitangaben erkennen könne, würden sich beide Strafverfügungen auf den gleichen Sachverhalt beziehen. Entweder wolle die Behörde sie für den gleichen Rechtsverstoß zwei Mal abkassieren oder sie bewerte den gleichen Sachverhalt mit zwei sich gegenseitig ausschließenden Rechtslagen. Entweder handle es sich in der Aegidigasse 19 um eine Halte- und Parkverbotszone oder um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Falls es sich also um eine Halte- und Parkverbotszone handle, sei die Strafe bereits gezahlt. Andernfalls schulde ihr die Behörde die überzahlten € 18,00. Sie verlange daher eine unverzügliche Klarstellung im Hinblick auf die Rechtsvorschrift, die sie verletzt haben solle.
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens der Bf. im Einspruch fest, dass das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit in Wien 6, Aegidigasse 19, sowohl in einer flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone als auch im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Anrainerzone") gestanden sei.
Gemäß § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) seien, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe, die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen (Kumulationsprinzip).
Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde. In diesem Fall seien beide Vergehen zu ahnden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Behörde habe daher die über eigene dienstliche Wahrnehmung erstattete Organstrafverfügung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines mit der Bestätigung der Abstellanmeldung entrichtet.
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.
Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und führte darin aus, zwei Strafverfügungen, welche den gleichen Sachverhalt betreffen würden, weil sie einerseits in einem Halte- und Parkverbot und andererseits in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein geparkt habe, würden eine paradoxe Doppelbestrafung darstellen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgehalten wird zunächst, dass das Bundesfinanzgericht kompetenzrechtlich nur über die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein) zu erkennen hat.
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von der Bf. unstrittig am in 1060 Wien, Aegidigasse 19, abgestellt.
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone wurde ordnungsgemäß kundgemacht.
An der Örtlichkeit besteht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr Gebührenpflicht (Parkdauer max. 2 Stunden) und darüber hinaus ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anwohnerparken 6. Bezirk lt. Amtsblatt Wien 41/2018, Anfang".
(Anm.: Das Haus mit der grau-roten-Fassade hat die Haus Nr. 19).
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (, 15:32 Uhr) war das Fahrzeug unstrittig weder mit einem gültigen Papierparkschein noch mit einem gültigen elektronischen Parkschein gekennzeichnet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien sowie dessen zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs. 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e leg. cit. kundzumachen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) genügt es, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, wenn an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. zB , , vgl. auch ).
Innerhalb von Kurzparkzonen können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird (vgl. zB , , , ).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) äußerte keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug, da der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen sei, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich halte (vgl. .z.B. , ).
Aus diesem Grund ist es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl. zB , ).
Zum Beschwerdevorbringen der Bf., wonach eine paradoxe Doppelbestrafung vorliege, weil ihr von der Behörde mit zwei Strafverfügungen einerseits zur Last gelegt worden sei, in einer Zone gehalten zu haben, in der "Halten und Parken verboten" sei und sie andererseits bestraft worden sei, weil sie ohne Parkschein in einer Kurzparkzone geparkt habe, wird Folgendes festgestellt:
§ 22 VStG idF ab normiert
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren liegt nach der Judikatur des VwGH keine unzulässige Doppelbestrafung, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes wird das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt werden (vgl. , , ).
Auch bei weitergehenden Einschränkungen (zB gebührenpflichtige Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot) ist der Tatbestand des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung erfüllt (vgl. zB die Erkenntnisse des , vom , RV/7501009/2018, und vom , RV/7500380/2020).
Ein Lenker, der sein Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abstellt ist daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar (zB ÖStZB 1980).
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der VwGH bejaht eine Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Fremde und auch Inländer haben sich über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren; und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich (vgl. , bezüglich Erkundigungspflicht auch für nicht ortskundige Touristen). Im Zweifel ist bei der zuständigen Behörde anzufragen (vgl. ), , , ). Wer es verabsäumt, an geeigneter Stelle Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. , ).
Die Bf., wohnhaft in Deutschland, hat offensichtlich keine Erkundigungen über die in Wien geltenden Parkometervorschriften eingeholt und unterliegt - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit ihrer Auffassung bezüglich einer "paradoxen Doppelbestrafung" einem Rechtsirrtum.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Bf. geht nicht hervor, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgbe fahrlässig verkürzt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikatur des Gerichtshofes bezüglich Doppelbestrafung nach dem Parkometergesetz und der StVO. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Nichtzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetz unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500207.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at