unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis außerhalb des Nachweiszeitraumes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe für die Tochter TO für die Monate April 2020 und Mai 2020 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem am elektronisch eingebrachten Antrag begehrte der Beschwerdeführer (BF) vom Finanzamt (FA) die Bewilligung der Familienbeihilfe für seine Tochter, TO (T), ab Oktober 2019.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom übermittelte der BF den Studienerfolgsnachweis (29 ECTS) für das Bachelorstudium Astronomie.
Das FA wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter T mit Bescheid vom für den Zeitraum Oktober 2019 bis Mai 2020 unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass die Tochter den dafür notwendigen Studienerfolg (15 positive ECTS aus den STEOP Prüfungen) erst im Juni 2020 erreicht habe.
Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob der BF am fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid die durch die Corona-Pandemie gegebene Situation nicht berücksichtige und sich daher für einen Teilzeitraum auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stütze. Das FA habe den § 2 Abs. 1 lit. b FLAG unvollständig im Hinblick auf Satz 4 des zitierten Paragraphen angewendet, der auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis abziele. Ein solch unabwendbares Ereignis sei durch den Beginn der Corona Pandemie Mitte März eingetreten und habe dazu geführt, dass seine Tochter wegen der umgesetzten behördlichen Anordnungen, die zur durchgehenden Absage von Prüfungen mit physischer Präsenz geführt hätten, davon abgehalten worden sei, die für sie ausstehende "STEOP 1: Modulprüfung Experimentalphysik I" am zu absolvieren. Dies habe zu einer Verschiebung dieser Prüfung auf den geführt, weshalb es seiner Tochter erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, diese Prüfung im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten erfolgreich zu absolvieren. Deshalb sei unter Berücksichtigung der o.a. Gesetzesbestimmung daher richtigerweise davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Familienbeihilfeanspruch beginnend mit April 2020zuzuerkennen sei.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die eingegangene Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass für studierende Kinder, die eine in § 3 des StudFG genannte Einrichtung besuchten, also eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ausübten, der (begehrte) Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, nur dann bestehe, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde. Die Tochter T habe im ersten Studienjahr keine positiven Prüfungen abgelegt. Im vorliegenden Fall sei der erforderliche Erfolgsnachweis erst im Juni 2020 erreicht worden, wohingegen dieser grundsätzlich schon vor der COVID-19-Krise vorgelegt hätte werden müssen/können. Deshalb bestünde erst ab dem Monat Juni 2020 wieder der Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe.
Dagegen wendete sich der BF mit seinem Vorlageantrag vom betreffend die Monate April 2020 und Mai 2020 und begründete diesen im Wesentlichen wie in seiner Beschwerde vom . Zusammengefasst führte der BF aus, die Beschwerdevorentscheidung des FA berücksichtige die durch die Corona-Pandemie gegebenen Situation nicht. Seine Tochter verfolge ihre Studienausbildung ernstlich und zielstrebig ganz iSd Rechtsprechung des VwGH und habe trotz der zusätzlichen Belastungen durch die Covid-19-Krise innerhalb drei Semester 29 ECTS-Punkte erreicht. Er habe sich in seiner Beschwerde vom auch nicht auf § 2 Abs. 9 FLAG 1967 bezogen, sondern auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967, welche eine Regelung zu einem "unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis" enthalte. Es werde darum ersucht, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Covid-bedingt die "STEOP 1: Modulprüfung Experimentalphysik I" seitens der Universität vorerst ersatzlos abgesagt und dann auf den verschoben worden sei. Im konkreten Fall sei es bedingt durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, nämlich durch den Beginn der Corona-Pandemie Mitte März 2020 gemäß behördlicher Anordnung zur durchgehenden Absage von Prüfungen mit physischer Präsenz gekommen, was zur Folge gehabt habe, dass die Tochter automatisch von der genannten Prüfung, welche ursprünglich für den terminisiert gewesen sei, abgemeldet worden sei. Generell müsse auch der Verweis des Finanzamtes darauf, dass der Studienerfolg seiner Tochter grundsätzlich schon vor der Covid-19 Krise hätte vorgelegt werden müssen/können, unbeachtlich bleiben.
Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Über telefonisches Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes reichte das FA am das vom Bf ausgefüllte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" samt Beilagen und eine Aufstellung der ausbezahlten Familienbeihilfe nach.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1 gesetzliche Grundlagen
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (…) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
2 Sachverhalt
Die Tochter des BF kam am 98 zur Welt und vollendete am 2016 das 18. Lebensjahr.
Am begann sie das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien. Am erfolgte die Abmeldung von diesem Studium.
Ab dem Sommersemester 2019 absolviert sie an der Universität Wien das Bachelorstudium Astronomie, UA 033 661. Dieses Studium umfasst sechs Semester bzw 180 ECTS und beginnt mit einer Studieneingangsphase (STEOP).
Laut dem Curriculum für das Bachelorstudium Astronomie (Version 2019) dient die STEOP der Orientierung der StudienanfängerInnen und umfasst die Module "Einführung in die Astronomie (4 ECTS)", "Experimentalphysik I (8 ECTS)" und "Einführung in die physikalischen Rechenmethoden der Physik (7 ECTS)". Der erfolgreiche Abschluss der STEOP ist Voraussetzung für das Absolvieren des Astronomiestudiums.
Während des ersten Studienjahres (Oktober 2018 bis September 2019) legte die Tochter des BF für ihr erstinskribiertes Studium (Bachelorstudium Biologie [A033 630]) und für das gewechselte, ab dem Sommersemester 2019 betriebene Bachelorstudium Astronomie (A033 661) keine Prüfungen ab.
Ab dem Wintersemester 2019/20 legte sie laut der Bestätigung der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen vom folgende Prüfungen ab:
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PUE STEOP 2: Einführung in die physikalischen Rechenmethoden | 3 ECTS | 2 SSt | |
STEOP Modulprüfung Einführung in die Astronomie | 4 ECTS | 0 SSt | |
STEOP 1: Modulprüfung Experimentalphysik I | 8 ECTS | 7 SSt | |
UE Experimentalphysik II: Optik, Elektromagnetismus, Relativität | 3 ECTS | 2 SSt | |
STEOP 2: Modulprüfung Einführung in die physikalischen Rechnungsmethoden | 7 ECTS | 6 SSt | |
VU PM-AP1 VU Astrophysik I (Teil 1) | 4 ECTS | 3 SSt | |
Summe | 29 ECTS |
Um zu einer Reduktion der weiteren Verbreitung einer SARS CoV-2 Infektion bestmöglich beitragen zu können, beschloss das Rektorat der Universität Wien entsprechend der Anordnung der Behörden folgende Maßnahmen für den Studienbetrieb: An der Universität Wien werden von Mittwoch, , bis voraussichtlich einschließlich Freitag, keine Prüfungen mit physischer Präsenz abgehalten. Daher wurde die Tochter des BF von der Universität Wien automatisch von der Prüfung "26-0777 STEOP 1: Modulprüfung Experimentalphysik I", die ursprünglich auf den angesetzt war, abgemeldet. Diese Prüfung wurde auf den verschoben.
Die STEOP-Phase ihres Studiums schloss die Tochter des BF Studiums mit Ablegung der Prüfung "STEOP 2: Modulprüfung Einführung in die physikalischen Rechenmethoden" (Ausmaß 7 ECTS-Punkte) am ab.
Der Bf bezog bzw bezieht für die Tochter T in den Monaten Oktober 2018 bis September 2019 und seit Juni 2020 Familienbeihilfe.
Diese Sachverhaltsfeststellungen basieren auf den jeweils erwähnten und als glaubhaft erachteten Beweismitteln bzw den im vorgelegten Akt aufliegenden und nachgereichten, ebenfalls glaubhaften Unterlagen und dem Ergebnis des seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Ermittlungen. Die Tatsache, dass die Tochter im Wintersemester 2018/19 und im Sommersemester 2019 keine Prüfungen ablegte wurde in der Beschwerdevorentscheidung angesprochen und blieb von Seiten des Bf unwidersprochen.
3 rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der in § 10 Abs. 2 FLAG 1967 gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (, VwGH vom25.03.2010, 2009/16/0121, 2009//16/0127).
Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom ist dementsprechend ein Sammelbescheid, da er über das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Familienbeihilfenanspruchs für mehrere Monate, nämlich die Monate Oktober 2019 bis einschließlich Mai 2020 abspricht.
Da sich die Beschwerde vom laut ihrem Inhalt (rechtliche unrichtige Beurteilung "für einen Teilzeitraum", der Familienbeihilfenanspruch für die Tochter bereits "beginnend mit April 2020" zuzuerkennen) gegen die Abweisung des Familienbeihilfenanspruchs für die Monate April 2020 und Mai 2020 richtet, ist der als Sammelbescheid zu qualifizierende Abweisungsbescheid vom hinsichtlich der Monate Oktober 2019 bis einschließlich März 2020 in Rechtskraft erwachsen.
Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Tochter T in den Monaten April 2020 und Mai 2020 als Studentin in einer Berufsausbildung befand oder nicht und daher dem Bf für die Tochter T für diese Monate Familienbeihilfe zusteht oder nicht.
Die Tochter begann im Wintersemester 2018/19 zu studieren, nahm im zweiten Semester einen Studienwechsel vor und befand sich im April 2020 und Mai 2020 im insgesamt betrachtet vierten Semester und damit im zweiten Studienjahr (vgl Pkt 2 Sachverhalt).
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt genau vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet. (Vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 53).
Vorweggenommen werden kann, dass im gegenständlichen Fall nach § 2 Abs 1 lit b 1 S 10 FLAG 1967 iVm § 17 StudFG kein für den Anspruch auf Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel vorliegt.
Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. (Vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 53).
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 regelt allerdings nicht, bis wann der für die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr notwendige Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu erbringen ist. Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des § 61 UG ist der Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres anzusetzen. (Vgl. ).
Laut Pkt 2 Sachverhalt legte die Tochter des BF während ihres ersten Studienjahres im Zeitraum Oktober 2018 bis September 2019 und darüber hinaus bis zum Ende der Zulassungsfrist für das dritte Semester am keine Prüfungen ab. Der Studienerfolg wurde somit für das zweite Studienjahr nicht während des Nachweiszeitraumes erbracht.
Der zeitverzögerte Studienfortschritt seiner Tochter im zweiten Studienjahr ist, wie dies der BF ausführt, durchaus der COVID 19-Krise geschuldet, da es zur zwangsmäßigen Absage der Prüfung "26-0777 STEOP 1: Modulprüfung Experimentalphysik I" mit 8 ECTS bzw 7 SSt kam, welche ursprünglich für den angesetzt war und welche die Tochter letztlich erst im Juni 2020 ablegen konnte. Der Bf spricht in diesem Zusammenhang von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 2 Abs 1 lit b S 4 u 5 FLAG 1967.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann die Studienzeit verlängern. Dies gilt sinngemäß gemäß § 2 Abs 1 lit b letzter S FLAG 1967 auch bei Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Studienerfolg. Voraussetzung für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis muss allerdings sein, dass dieses Ereignis im Nachweiszeitraum eingetreten ist und mindestens drei Monate durchgehend andauerte (vgl ).
Im gegenständlichen Fall endete der Nachweiszeitraum für den Studienerfolg hinsichtlich des zweiten Studienjahres am . Die Absage der für den angesetzten "Modulprüfung Experimentalphysik I" erfolgte erst im März 2020 und somit außerhalb des Nachweiszeitraumes für den Studienerfolg. Eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes wegen eines unvorhergesehen oder unabwendbaren Ereignisses unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 1 lit b S 4 und 5 FLAG 1967 kommt somit im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Das Gleiche gilt für die sinngemäße Anwendbarkeit des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967.
Die Tochter des BF erreichte tatsächlich erst im Juni 2020 durch die Ablegung der "Modulprüfung Experimentalphysik I" die für den Erfolgsnachweis geforderten acht Wochenstunden und durch die zusätzliche Ablegung der "UE Experimentalphysik II: Optik, Elektromagnetismus, Relativität" 16 ECTS-Punkte. Folgt man der gängigen Verwaltungspraxis, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe daher ab Juni 2020.
Es war deshalb wie im Spruch zu entscheiden.
4 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision nicht zulässig. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung einer existierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100491.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at