Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2021, RV/6100254/2020

Kein Anspruch auf Familienbonus Plus für Lebensgefährten der Familienbeihilfe beziehenden Pflegemutter, wenn dem leiblichen Vater des Pflegekindes der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Am hat das Finanzamt (FA) den Einkommensteuerbescheid für 2019 erlassen und ist dabei von der Steuererklärung abgewichen, indem es den beantragten Familienbonus Plus für das Pflegekind der beschwerdeführenden Partei (bP) bei der Veranlagung nicht berücksichtigt hat. Begründend führt das FA im Bescheid aus, dass die bP die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a EStG 1988 nicht erfüllt.

Am hat die bP über FinanzOnline gegen den genannten Einkommensteuerbescheid Beschwerde erhoben und führt darin im Wesentlichen aus, dass die bP gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin im April 2017 ein Pflegekind von der BH Salzburg-Umgebung in unentgeltliche Pflege übernommen habe und daher der Familienbonus Plus der bP zustünde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das FA diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das FA stellt begründend fest, da die Lebensgefährtin keine Familienbeihilfe im Sinne des § 33 Abs 3a EStG 1988 für das Pflegekind bezöge, erfülle die bP nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus.

Am hat die bP über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt. Im Vorlageantrag führt die bP aus, dass die Feststellungen des FA zum Familienbeihilfenbezug ihrer Lebensgefährtin unzutreffend seien, diese seit Mai 2017 durchgehend Familienbeihilfe für das Pflegekind bezogen habe, das Pflegekind von der bP gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Pflege genommen wurde und daher der Familienbonus Plus für 2019 der bP zustünde.

Mit Vorlagebericht vom hat das FA die Beschwerde dem BFG elektronisch zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führt das FA aus, dass die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung zum Familienbeihilfenbezug der Lebensgefährtin zwar unzutreffend gewesen seien, allerdings erfüllten gem § 33 Abs 3a EStG 1988 im vorliegenden Fall nur die Lebensgefährtin als Beihilfenbezieherin und der Kindesvater als Unterhaltsabsatzbetragsberechtigter die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus. Abschließend beantragt das FA die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Im April 2017 haben die bP und deren Lebensgefährtin ein minderjähriges Kind in unentgelt-liche Pflege übernommen. Seit Mai 2017 hat die Lebensgefährtin der bP Familienbeihilfe für dieses Pflegekind bezogen.

Der leibliche Vater des Pflegekindes hat 2019 Unterhaltszahlungen an die BH Salzburg-Umgebung geleistet und darüber hinaus für 2019 den halben Familienbonus Plus bezogen.

Die bP bezieht weder Familienbeihilfe für das Pflegekind, nach steht ihr für das Pflegekind ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und den vom Gericht durchgeführten Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung. Der Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Rechtliche Würdigung

Rechtsgrundlagen

§ 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 lautet:
"Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a)…
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
…."

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der leibliche Vater hat im Streitjahr Unterhaltszahlungen an die BH Salzburg-Umgebung geleistet. Daher steht diesem ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Demzufolge ist der vorliegende Sachverhalt unter § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 zu subsumieren.

Diese Bestimmung normiert für den Anspruch auf Familienbonus Plus, dass entweder die Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfenberichtigung vorliegt oder ein Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag besteht. Die Familienbeihilfe wird von der Lebensgefährtin der bP bezogen. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dem leiblichen Vater zu, welcher im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung 2019 die ihm zustehende Hälfte des Familienbonus Plus geltend gemacht hat.

Da sohin die bP die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden (siehe auch BFG RV/2101132/2020 vom ).

Hinweis: Sollte zukünftig die bP die Familienbeihilfe für das Pflegekind beziehen, oder dem leiblichen Kindesvater kein Unterhalsabsetzbetrag mehr zustehen, dann hätte die bP grundsätzlich Anspruch auf den Familienbonus Plus.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus unmittelbar aus dem Gesetzestext ergeben, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100254.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at