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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.04.2021, RV/6100066/2014

Zurückweisung Vorlageantrag mangels BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Rechtssache Beschwerden der Miteigentümer ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene DEUTNER & DEUTNER Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Olivierstraße 12, 5020 Salzburg betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO 2008 bis 2011 beschlossen:

I)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis für Feststellungsbescheide

Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen. Dabei handelt es sich um ***1*** und ***2***.

Begründung

Beschwerden gegen Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO fallen in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie vorerst der Gerichtsabteilung 7005 zur Entscheidung zugewiesen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom (siehe Geschäftsverteilung 2020) wurden diese Rechtssachen der Gerichtsabteilung 7005 abgenommen und neu verteilt. Nach zwei Unzuständigkeitsanzeigen entschied der Präsident des Bundesfinanzgerichts mit Verfügung vom , dass die Gerichtsabteilung 7013 zuständig ist (Kopie in den Akt eingelegt; dem Leiter dieser Gerichtsabteilung im Original in einfacher Ausfertigung zugegangen am ).

Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ist eine aus ***1*** und ***2*** bestehende Personenvereinigung bzw. Mitunternehmerschaft.

Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich (kurz FA) am an die Stelle des Finanzamtes Salzburg-Stadt.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Entscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerden vom richten sich gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2011 vom .

Das FA verfasste daraufhin ein mit Berufungsvorentscheidung überschriebenes Schriftstück, datierte dieses mit und wies die Berufungen (die nunmehr als Beschwerden gelten) als unbegründet ab. Dieses als Erledigung intendierte Schriftstück adressierte das FA an ***Bf1*** z.H. deren steuerlicher Vertreterin. Einen Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO enthielt dieses nicht.

In der Folge beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das zuständige Verwaltungsgericht () und das FA legte die Beschwerden (nach dem ) an das Bundesfinanzgericht vor (Vorlagebericht vom ).

Nachdem die Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung 7013 übergegangen war, konfrontierte deren Leiter das FA und die Bf. mit dem fehlenden Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO. Beide bestätigten diese Tatsache.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Danach ist ein Vorlageantrag dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist.

Ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) kann gem. § 264 Abs. 1 BAO nur gegen eine Beschwerdevorentscheidung gestellt werden.

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist damit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine wirksame Beschwerdevorentscheidung (bis zum Berufungsvorentscheidung) erlassen hat (vgl. ; , 2006/15/0371). Ein ohne diese Voraussetzung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 17 unter Hinweis auf ).

Gem. § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Einheitliche Feststellungsbescheide wirken nicht nur gegen diese Personenvereinigung selbst (§ 97 Abs. 1 BAO), sondern zusätzlich gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b iVm § 188 BAO). Diese Wirkung erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Stoll, BAO-Kommentar, 2023 sowie ). Damit ein Feststellungsbescheid die ihm zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er somit auch all seinen Adressaten zugestellt sein oder für sie als zugestellt gelten.

Solche Ausfertigungen sind einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (Zustellfiktion gem. § 101 Abs. 3 BAO). Ohne diesen Hinweis vermag der Spruch über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung zu entfalten (vgl. ; , 98/14/0223). Dies gilt auch für Berufungsvorentscheidungen (vgl. Schwaiger in SWK 14/15/2008, S 462 bzw. unter Hinweis auf ; , 98/14/0223, , 2001/15/0092, , 2005/15/0043).

Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften wohl aber auch durch eine Beschwerde), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid bleibt wirkungslos (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Gemäß § 281 Abs. 1 BAO können auch im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Wirksamkeit einer solchen einheitlichen Entscheidung erfordert deshalb die Bekanntgabe an alle, denen gegenüber der Bescheid wirken soll (Ritz, BAO5, § 281 Tz 8; ).

3. Das bedeutet für diesen Vorlageantrag

Die (händische) "Berufungsvorentscheidung" vom ist mangels Hinweises auf die Zustellfiktion unwirksam. Damit war der Vorlageantrag nicht zulässig und als unzulässig zurückzuweisen.

4. (Un)Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100066.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at