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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2021, RV/5100288/2018

Aufwendungen für PKW als Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (ehemals ***Bf1früher*** GmbH), vertreten durch ***BF1-StB***, über die Beschwerden vom , , , , , und vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom , , , , , und vom betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2015, Steuernummer XX-***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Körperschaftsteuern 2008 bis 2013 werden wie folgt festgesetzt:


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2008
2009
2010
2011
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
45.201,44
8.184,37
26.564,98
57.622,86
Einkommen
45.201,44
8.184,37
26.564,98
57.622,86
Körperschaftsteuer
11.300,36
2.046,09
6.641,24
14.405,72
KESt
-5,15
-0,75
-2,38
-8,23
Festgesetzte
Körperschaftsteuer
11.295,00
2.045,00
6.639,00
14.397,00
2012
2013
2014
2015
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
49.634,77
9.520,16
58.374,24
26.900,67
Einkommen
49.634,77
9.520,16
58.374,24
26.900,67
Körperschaftsteuer
12.408,69
2.380,04
14.593,56
6.725,17
KESt
-10,65
-3,49
-1,80
-0,70
Festgesetzte
Körperschaftsteuer
12.398,00
2.377,00
14.592,00
6.627,00

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Jahr 2006 wurde von der Beschwerdeführerin ein PWK Chrysler angeschafft. Die Anschaffungskosten betrugen netto 38.620,95 €, die Vorsteuer betrug 8.600,05 € und die NoVA 4.489,68 €.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 wurde in Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW Chrysler folgende Feststellung getroffen:
"Am wurde ein PKW Chrysler angeschafft und als Leihwagen aktiviert. Auf Antrag wurde am die NovA rückerstattet. Für dieses Fahrzeug wurde Vorsteuer abgezogen, jedoch keine Umsätze aus Leihwagen erklärt.
Es wurde vom Geschäftsführer, Herrn
***GF***, ein Fahrtenbuch vorgelegt, das von ihm geführt wurde. Anlässlich der Schlussbesprechung wurde angegeben, dass das Fahrtenbuch zwar von Herrn ***GF*** geführt werde, jedoch tatsächlich verschiedene Personen diesen PKW nützen würden und zwar unentgeltlich. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die einzelnen Personen (so auch Herr ***GF***) die über die GmbH tätig würden, Kostenersätze zu leisten hätten. Es wurde eine Abrechnung vorgelegt, auf der ersichtlich ist, dass Herrn ***GF*** von den von ihm erwirtschafteten Provisionen tatsächlich ein Betrag als Betriebskostenanteil in Abzug gebracht wurde. Dieser bezieht sich jedoch lediglich auf ***Ang***, diese ist Angestellte der GmbH.
Aufgrund der der BP vorliegenden Unterlagen wird davon ausgegangen, dass der PKW Chrysler nicht als tatsächlicher "Leihwagen" zu behandeln ist, da dafür keinerlei Nachweis erbracht worden ist. Vielmehr geht die BP davon aus, dass der PKW hauptsächlich Herrn
***GF*** zur Verfügung steht. (schließlich wird das Fahrtenbuch von ihm geführt)
Nova ist abzuführen, weiters ist kein Vorsteuerabzug zulässig.
Die Kosten, die für dieses Fahrzeug von der GmbH geltend gemacht worden sind, wie Afa, Treibstoff, Versicherung, etc. werden als verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer Herrn
***GF*** gewertet. Es wird davon ausgegangen, dass die Kest von der GmbH getragen wird. Da mittlerweile die Jahreserklärungen 2006 und 2007 eingereicht wurden, wird dieser Punkt amtswegig auch für diese Jahre ertragsteuerlich umgelegt."


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2006
2007
abzuführende NOVA
4489,68
nicht abzugsfähige Vorsteuer
8918,63
828,45
Afa
7724,50
7724,50
Kosten
1575,92
7546,47
verdeckte Ausschüttung
9300,42
15270,97
davon 33 % Kest
3069,14
5039,42

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis vom , RV/5100963/2009) gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007, Umsatzsteuer 2006 und 2007, Anspruchszinsen 2005 bis 2007, Haftungs- und Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer 2006 und 2007 sowie NoVA-Vergütung für 2006 wurde in Zusammenhang mit dem PKW Chrysler Folgendes ausgesprochen:
"Die ***Bf1früher*** GmbH besitzt ein Fahrzeug und eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Leihwagens.
Fraglich ist, ob ein Leihwagen bzw. eine gewerbliche Vermietung vorliegt.
Unter gewerblicher Vermietung ist die kurzfristige Vermietung von Kraftfahrzeugen (sogenannte "Leihwagen") zu verstehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG
4 , § 12 Tz 202). Als kurzfristig gilt die Vermietung eines Kraftfahrzeuges während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen, wobei es auf den tatsächlichen Besitz oder Verwendung ankommt. Entscheidend sind also nicht die vertraglichen Vereinbarungen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.
Als Beweismittel könnte ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch in Frage kommen. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre hat ein solches die betrieblichen und privaten Fahrten zu enthalten. Es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 220). Dient das Fahrtenbuch als Beweismittel für eine vorsteuerabzugsberechtigende gewerbliche Vermietung, sind zusätzliche Aufzeichnungen (siehe hiezu § 18 UStG 1994) erforderlich. Es muss sich auf Grund der Aufzeichnungen zweifelsfrei ergeben, unter welchen konkreten vertraglichen und tatsächlichen Bedingungen die gewerbliche Vermietung erfolgt. Dazu zählt u.a. die exakte Dokumentation der Übernahme und Rückgabe (wann, wer und wo, welche Kilometerstände, etc.) des jeweiligen Fahrzeuges.
Von einem derart ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch ist in casu nicht auszugehen. Es werden zwar von Herrn
***GF*** seine Fahrten aufgezeichnet und erfolgt vom Provisionsanspruch ein Pauschalabzug für den Leihwagen, es konnte jedoch nicht angegeben werden, unter welchen vertraglichen und tatsächlichen Bedingungen eine allfällige Vermietung erfolgt. Dies auch deshalb, weil der alleinige "Mieter" gleichzeitig der Geschäftsführer der "Vermieterin" ist. Eine Fülle von kurzfristigen Vermietungen an jeweils nur eine Person, die noch dazu Geschäftsführer ist, vermag den Anforderungen der Ausnahmebestimmung nicht zu entsprechen. Diesbezüglich sei auf die Entscheidung des verwiesen, wo ausgeführt wird, dass durch die Gestaltung von mehreren kurzfristigen Vermietungen an nur einen Mieter keinen Anspruch auf Nova-Erstattung entsteht. Nach Ansicht der Richterin sprechen in diesem Fall die tatsächlichen Verhältnisse und die vertraglichen Vereinbarungen gegen die Annahme eines Leihwagens.
Zur Verjährung der Rückforderbarkeit wird ausgeführt: Die Erstattung der Nova erfolgte mit Bescheid vom . Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Vergütung erfolgte, dh die Frist würde bis gehen, verlängert sich nach § 209 Abs. 1 aber um ein Jahr, da durch die BP nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs erfolgten. Die Bescheiderstellung am erfolgte daher innerhalb der Verjährungsfrist, eine Verjährung liegt nicht vor.
Hinsichtlich Umsatzsteuer gelten bestimmte Leistungen kraft gesetzlicher Fiktion als nicht für das Unternehmen ausgeführt, auch wenn sie tatsächlich für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Das hat zur Folge, dass für Kraftfahrzeuge ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht zusteht. Nicht unter den Vorsteuerausschluss fallen jedoch ex lege Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Vermietung dienen. Eine private oder anderweitige (nicht begünstigte) unternehmerische Nutzung von mehr als 20 % führt zum gänzlichen Vorsteuerausschluss bzw zur Vorsteuerberichtigung im Falle von Nutzungsänderungen.
Die Aufzeichnungspflicht des § 18 UStG 1994 erstreckt sich auch auf die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umstände (Ruppe/Achatz, UStG4, § 18 Tz 3).
Wie oben ausgeführt, liegt eine gewerbliche Vermietung des Fahrzeuges nicht vor, ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
3) Kapitalertragssteuer
Verdeckte Ausschüttungen liegen dann vor, wenn Entgelte, die aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen getroffen werden, beim Gesellschafter zu Vermögensvorteilen führen die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (idS Doralt Steuerrecht Bd. I 7. Auflage S 323). Eine verdeckte Ausschüttung setzt damit die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus. Ist diese Person nicht Anteilsinhaber, so sind auch sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Naheverhältnis zu einem Anteilsinhaber notwendig (vgl. ).
Der VwGH führt hierzu aus: 'Einen Sachverhalt, aus dem eine Nahebeziehung des Rhee Jae Whan zur Alleingesellschafterin Han Boon Whan gefolgert werden könnte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, Die Abgabenbehörden haben auch keine Ermittlungen zur Frage einer solchen Nahebeziehung geführt. Da die belangte Behörde im Beschwerdefall somit verkannt hat, dass die Zuwendung an eine begünstigte Person zu erfolgen hat, um den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung zu erfüllen, entsprach die Ermittlung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 und 1991 nicht dem Gesetz'.
Derartige Ermittlungen wurden auch im vorliegenden Fall nicht durchgeführt.
In der mündlichen Verhandlung gaben der Geschäftsführer und der Alleingesellschafter an, in keiner persönlichen Nahebeziehung zu stehen.
Allfällige Vorteile sind demnach Herrn
***GF*** nicht aufgrund einer Ursache im Gesellschaftsverhältnis zugeflossen.
Es war daher keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben, die Bescheide waren aufzuheben
."

Im Rahmen der Veranlagungen der Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 bis 2015 wurden mit den Bescheiden vom , , , , , und vom jeweils die Kosten für den PKW Chrysler (Afa, Treibstoff, Versicherung..) nicht anerkannt und begründend auf die Niederschrift vom verwiesen. Es handelte sich dabei um folgende Aufwendungen:


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Afa
Kosten
2008
7.724,20
7.608,49
2009
7.724,15
4.280,87
2010
7.724,15
6.706,77
2011
0,00
4.748,76
2012
0,00
5.176,31
2013
0,00
3.764,45
2014
0,00
4.335,30
2015
0,00
3.757,54

Mit den Schriftsätzen von , , , , , und vom wurde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Für das Jahr 2008 wurde begründend ausgeführt, dass zur Begründung des Bescheides auf den Bericht der BP bzw. auf die Niederschrift verwiesen würde. Die Begründung müsse in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag finde, für die Partei nachvollziehbar sei. Diese Nachvollziehbarkeit sei im konkreten Fall nicht gegeben. Nur im Haftungs- und Abgabenbescheid finde sich eine Berechnung, die die konkrete Höhe des vorgeschriebenen Betrages transparent darstelle. Wenn es auch zulässig sei, in der Begründung auf andere Bescheide oder die Betriebsprüfung bzw. die Schlussbesprechung zu verweisen, so müsse doch auch dargelegt werden, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen würden. Nur so könne von Seiten der Partei kontrolliert werden, wie die Behörde zu ihren Schlüssen gelangt sei. Die Bescheide seien somit rechtswidrig.
Darüber hinaus wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung vom angeregt.
In den Beschwerden für die Jahre 2009 bis 2013 unterblieb eine Begründung und wurde lediglich die Aussetzung der Entscheidung angeregt.
In den Beschwerden für die Jahre 2014 und 2015 wurde darauf hingewiesen, dass das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die frühere Geltendmachung von Vorsteuern bzw. NoVA betroffen hätte. Das Bundesfinanzgericht habe ausdrücklich nicht erkannt, dass diese Kosten nicht abzugsfähig wären.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die zur Gänze betriebliche Nutzung des PKW Chrysler im Rahmen einer betrieblichen Vermietung strittig sei. Nachdem nunmehr die Entscheidung durch das BFG am gefällt worden sei und der Verwaltungsgerichtshof am die Revision gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen habe, wäre das gegenständliche Verfahren von Amts wegen fortzuführen und als unbegründet abzuweisen. Es werde auf die Begründung im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100963/2009, verwiesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Unter Verweis auf die Entscheidung des bzw. Zurückweisung der ao Revision vom VwGH sei jegliche Geltendmachung der bisher erklärten PKW-Kosten Chrysler verwehrt worden. Das abweisende Erkenntnis des BFG habe jedoch die frühere Geltendmachung von Vorsteuern bzw. NoVA betroffen. Das BFG habe ausdrücklich nicht erkannt, dass diese Kosten nicht abzugsfähig wären.
Mit gleichen Schreiben wurde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2014 und 2015 vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom legte das ***FA*** die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100963/2009, wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuerbescheide 2014 und 2015 als unbegründet abgewiesen und Folgendes ausgeführt: "Der Sachverhalt in dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Jahr ist ident mit jenem über den das Bundesfinanzgericht für die Jahre 2005 bis 2007 mit Erkenntnis vom , RV/5100963/2009, bereits entschieden hat. Daher war Ihre Beschwerde vom als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom wurde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2014 und 2015 Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht und Folgendes ausgeführt: "Dies ist insoferne nicht zutreffend, als das Bundesfinanzgericht gerade eben nicht entschieden hat, dass die betreffenden KFZ-Kosten überhaupt nicht als Betriebsausgaben zuzulassen wären, im Gegenteil hat es nur entschieden, dass zu diesen Ausgaben keine Vorsteuer zu gewähren sei."

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin die Behebung folgender Mängel aufgetragen:
"Den Beschwerden vom , , , , , , und fehlen:
die Erklärung, in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit b BAO);
die Erklärung, welche Änderungen jeweils beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit c);
eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit d).
Die Behebung der angeführten Mängel wird innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelten die Beschwerden als zurückgenommen; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelten die Beschwerden als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO)."

Mit Schreiben vom wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin dargelegt, dass in dem der Beschwerdesache zugrundeliegenden Erkenntnis der Verlustabzug in Zusammenhang mit der rückwirkenden Einbringung des Teilbetriebes "***A***" in die ***B *** GmbH versagt worden sei. Weiters sei in Bezug auf den PKW Chrysler darüber entschieden worden, dass
1. die Voraussetzungen für eine gewerbliche Vermietung des Fahrzeuges nicht vorliegen würden und folglich ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei,
2. die kurzfristigen Vermietungen an jeweils nur eine Person die Ausnahmebestimmungen für die NoVA-Befreiung nicht erfüllen würden und
3. keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und daher keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben sei.
Das BFG habe nicht darüber entschieden, ob die Kosten für das Fahrzeug wie Afa, Treibstoff, Versicherung etc. als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. In den beschwerdegegenständlichen Körperschaftsteuerbescheiden 2008 bis 2015 sei jedoch unter Verweis auf das Erkenntnis des bzw. die Zurückweisung der ao Revision seitens des VwGH jegliche Geltendmachung der bisher erklärten PKW-Kosten für den Chrysler verwehrt worden. Diesbezüglich sei keine Entscheidung seitens des BFG getroffen worden, sodass die Begründung des Finanzamtes mangelhaft sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2013 im Sinne der folgenden Begründung abzuändern:
Die Abzugsfähigkeit der verwehrten PKW-Kosten werde ausdrücklich beantragt. Herrn ***GF*** seien nur ca. 50 % des von ihm erwirtschafteten Provisionsanspruches ausbezahlt worden. Der pauschale Abzugsbetrag von seinen Provisionen würde auch zur Deckung der PKW-Kosten dienen. Herr ***GF*** hätte den PKW in seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft ausschließlich betrieblich genutzt. Sowohl seine Frau als auch er würden über ein privates Fahrzeug verfügen.
Da der Vorsteuerabzug und die Erstattung der NoVA nicht zustehen würden, würden bei der im Folgenden angeführten Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2008 bis 2013 die Anschaffungskosten des Chrysler für die Berechnung der Afa um die nicht abzugsfähige Vorsteuer und die NoVA erhöht und die laufenden Bruttokosten für die Nutzung herangezogen. Mangels gewerblicher Vermietung des Fahrzeuges sei eine Nutzungsdauer von acht Jahren (statt fünf Jahre lt. Erklärung) anzusetzen. Weiters sei aufgrund der höheren Anschaffungskosten eine Luxustangente in Höhe von 22,65 % zu berücksichtigen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit werde im Anhang eine detaillierte Berechnung inkl. einer Gegenüberstellung mit den Nettowerten übermittelt:

Hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2014 und 2015 werde auf die Beschwerde vom sowie den Vorlageantrag vom verwiesen. Für diese Bescheide werde ebenfalls die Abänderung im Sinne der oben dargestellten Begründung beantragt.

Mit Email vom übermittelte die Richterin das Schreiben betreffend Mängelbehebung samt Beilagen dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs sowie zur Stellungnahme.

Per Email vom wurde seitens des Finanzamtes dazu Folgendes bekannt gegeben:
"Sehr geehrte Frau Richterin,
aus verwaltungsökonomischen Gründen ersuche ich, ihr Schreiben ebenfalls per e-mail beantworten zu dürfen und möchte mich dazu äußern wie folgt:
Die Zurückziehung des Vorlageantrags zur USt 2014-15 wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der KöST hat das Finanzamt gegen eine Passivierung der "Mehrsteuern" keine Bedenken.
Ich danke für die Wahrung des Parteiengehörs,…"

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache betreffend Körperschaftsteuer 2014 und 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Aufwendungen - allenfalls gekürzt um einen Privatanteil - als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Betriebszugehörigkeit des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges ist nicht strittig. Das Fahrzeug wird vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der zum Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin in keiner persönlichen Nahebeziehung steht, genutzt. Die tatsächlichen Aufwendungen sind somit abzugsfähig.

Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100963/2009, wurde festgestellt, dass der nunmehr beschwerdegegenständliche Chrysler im 2006 angeschafft worden ist und entgegen der Ausführungen in dem damaligen Beschwerdeverfahren eine gewerbliche Vermietung dieses Fahrzeuges nicht vorliegt. Daher ist kein Vorsteuerabzug möglich und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der NoVA. Die tatsächlichen Aufwendungen sind somit inkl. Umsatzsteuer und NoVA abzugsfähig.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben nicht berücksichtigt werden, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen in Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeuge, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpfte Teppiche, Tapisserien und Antiquitäten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Die repräsentative Komponente darf nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse der (auch europäischer) Automobilhersteller als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen zu beurteilen. Dabei sind die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen maßgebend. Nicht entscheidend ist die Branche des Unternehmens oder die Unternehmensgröße ().

Entsprechend der Verordnung über die Angemessenheit von PKW-Aufwendungen , BGBl II 466/2004, sind Aufwendungen oder Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagen insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ab dem Kalenderjahr 2005 40.000,00 € nicht übersteigen. Die Anschaffungskosten des beschwerdegegenständlichen Chrysler lagen inklusive Umsatzsteuer und NoVA bei 51.710,68 € sodass eine Luxustangente von 22,65 % bei der Berechnung der Afa und den wertabhängigen Kosten (Versicherung) zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 ist bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 wurde von der beschwerdeführenden Partei der Afa-Satz mit 12,5 % gewählt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den beschwerdegegenständlichen Jahren die KFZ-Kosten inkl. Afa hinsichtlich des PKW Chrysler zu Unrecht steuerlich nicht anerkannt wurden und dies auch nicht in Einklang mit dem Erkenntnis des GZ RV/5100963/2009, steht. Richtigerweise wurden nunmehr die Anschaffungskosten um die nicht abzugsfähige Vorsteuer und die nicht rückerstattete NoVA erhöht, die Nutzungsdauer auf acht Jahre ausgedehnt (weil keine gewerbliche der Fahrzeuges vorliegt) und mangels diesbezüglicher Vorsteuerabzugsberechtigung die Brutto-PKW-Aufwendungen berücksichtigt.

Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu gewähren. Das Parteiengehör erstreckt sich auf die Ergebnisse des Verfahrens.
Auch wenn die Stellungnahme der Abgabenbehörde (EMail vom ) an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere an den Berechnungen der beschwerdeführenden Partei, vorbeiging, wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes das Recht auf Parteiengehör gewahrt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich basiert die Entscheidung einerseits direkt auf dem eindeutigen Gesetzestext, andererseits auf der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100288.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at