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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2021, RV/3101115/2014

Vorsteuerabzug; Beurteilung eines Kfz als PKW

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0064, 0065. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kufstein Schwaz vom , StNr. SN, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2013 hat das Finanzamt Kufstein Schwaz die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2013 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mit € 8.279,77 festgesetzt. Daraus ergab sich gegenüber dem bisher vorgeschriebenen Betrag eine Abgabennachforderung von € 7.700,00. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Voranmeldung(en) erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom .

Begründend wurde dazu ausgeführt, Bf hätten haben einen Pick-up Toyota Tundra im Juli 2013 in Holland gekauft und nach Österreich verbracht. Dieses Fahrzeug sei in Holland vom holländischen Zoll als Pick-up Fahrzeug ,Tarifposition 8704 LKW, eingestuft worden. Schreiben aus Holland liegt bei. Bf. hätten das Auto in Österreich beim TÜV vorführen müssen. Hier sei vom TÜV ebenfalls festgestellt worden, dass es sich um einen LKW handeln würde. Das Auto sei als LKW angemeldet worden, es sei keine NOVA dafür zu entrichten gewesen. Nachmessungen durch das Finanzamt Kufstein, Herr X, hätten aber dann ergeben, dass es sich bei dem Toyota Tundra nicht um einen LKW handeln würde, sondern um einen PKW. Die Familie Bf. habe sich hier auf die Auskünfte Zoll Holland und TÜV verlassen und sei davon ausgegangen, dass es sich beim Toyota Tundra um einen vorsteuerabzugsberechtigten Pick-up handeln würde, sonst hätten sie das Auto nicht gekauft, und wenn das Auto beim TÜV als LKW nicht durchgegangen wäre, hätten sie es sofort wieder nach Holland zurückgebracht. Es würde sich hier widersprechen, dass Holland - auch Mitglied in der EU - sagen würde, es handle sich um einen LKW lt. Tarifposition 8704, der TÜV Österreich würde das auch sagen, es sei ein LKW, das Finanzamt Kufstein würde die Erwerbs-Vorsteuer versagen. Die Familie Bf. würde noch Unterlagen aus Holland sammeln, um den Nachweis des Pick-up als LKW zu klären. Unterlagen würden nachgereicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Kufstein Schwaz die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend hat das Finanzamt Kufstein Schwaz auf die Begründung des NoVA-Bescheides vom zu StNr. SN verwiesen und weiter ausgeführt, auch bei zollrechtlicher Einstufung wäre die Vorsteuer aufgrund folgender Umstände nicht abzugsfähig:
§ 2 der Verordnung BGBl II 193/2002 lasse nur ein Fahrzeug als Klein-Lkw zu, das sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der Ausstattung erheblich von einem Pkw unterscheidet (z.B. Ladefläche, Zuladung).
Der Fahrgastraum habe eine größere Dimension als die Ladefläche (1,67m) - es würde somit der Personentransportbereich überwiegen.
Auch die Ladefläche (1,67m) sei nicht länger als 50% der Länge des Radstandes (3,67m).

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, auf die Beschwerde gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom werde verwiesen. Hier wurde festgehalten, warum der Toyota Tundra ein LKW mit der Zolltarifnummer 87043131 sei und nicht, wie vom Finanzamt vermeint, ein PKW mit der Zolltarifnummer 8703. Das Finanzamt würde in seiner rechtlichen Würdigung laut Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom auf Seite 4 schreiben: "Zur Beurteilung, ob ein Fahrzeug unter die Bestimmungen des NoVAG fällt, sind gemäß § 2 NoVAG ausschließlich die Zolltarifnummern ausschlaggebend. Die für die Tarifierung maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind im österreichischen Gebrauchszolltarif und in den Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) ersichtlich. Nachdem das gegenständliche Fahrzeug als PKW unter KN-Code 8703 einzustufen ist, ist die NoVA-Festsetzung zu Recht, in weiterer Folge ist die Vorsteuer zu verneinen." Zu dieser rechtlichen Würdigung des Finanzamtes sei sinngemäß abzuleiten: "Nachdem das gegenständliche Fahrzeug als LKW unter KN-Code 8704 einzustufen ist. ist die NoVA Festsetzung zu Unrecht erfolgt, in weiterer Folge ist auch ein Vorsteuerabzug zulässig".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab erlassen werden.

Zu § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 erging die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, (in der Folge: VO 2002).

Gemäß § 2 VO 2002 können als Kleinlastkraftwagen nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

Gemäß § 4 zweiter Teilstrich VO 2002 sind nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen unter den im § 2 angeführten allgemeinen Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn):

Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Waren-beförderung) einzustufen sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umsatzsteuerrecht ist für die Abgrenzung der verschiedenen Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend.

Die Beschwerdeführerin hat am beim niederländischen Autohändler A in B, Niederlande, einen Toyota Tundra, FN, zu einem Nettokaufpreis € 38.500.00 gekauft und in der Folge nach Österreich verbracht. Gegenständlich ist die hinsichtlich dieses Vorgangs geltend gemachte Vorsteuer von € 7.700,00 für den Zeitraum 07/2013.

Wie schon im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts heutigen Datums zu RV/3101111/2014 betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeugs ausgeführt, ist das Fahrzeug zolltarifarisch nicht als Lastkraftwagen einzustufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Achsenstand 3,67m und die Länge der Ladefläche 1,67m beträgt, womit sich die Länge der Ladefläche auf weniger als die Hälfte des Radstandes beläuft. Das Vorhandensein von hinter dem Sitz oder hinter der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen, welche für die Personenbeförderung entsprechend ausgestattet sind, stellt ein typisches Merkmal von Fahrzeugen dar, welche hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind. Nach der typischen Beschaffenheit und Bauart des Fahrzeuges überwiegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Merkmale, die für den Verwendungszweck der Personenbeförderung sprechen (vgl. dazu auch ).

Das gegenständliche Fahrzeug ist demnach nicht als Kleinlastkraftwagen im Sinne der VO 2002, sondern in steuerlicher Hinsicht als PKW zu beurteilen. Demnach hat das Finanzamt das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu Recht als PKW eingestuft und daraus sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich die Konsequenzen gezogen.

Wenn die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, sie habe sich beim Erwerb auf die Auskünfte niederländischer Zollbehörden und des "TÜV" verlassen und sei davon ausgegangen, dass es sich hier um einen vorsteuerabzugsberechtigten Pick-up handeln würde, so ist darauf zu verweisen, dass die Kategorisierung des Fahrzeug allein nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat und dass weiters das niederländische Customs Information Centre zwischenzeitlich mit Schreiben vom , DIC, ausgeführt hat, dass das gegenständliche Fahrzeug richtigerweise unter dem CN-Code 8703 2410 00, somit als Personenkraftwagen zu deklarieren sei.

Das gegenständliche Fahrzeug ist demnach nicht als Kleinlastkraftwagen im Sinne der VO 2002, sondern in steuerlicher Hinsicht als Personenkraftwagen zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug wurde von Seiten der Abgabenbehörde zu Recht versagt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist in Entsprechung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Beurteilung eines Kraftfahrzeuges im Einzelfall maßgeblich, weshalb keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3101115.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at