zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2021, RV/1100485/2017

Vorliegen eines Hinterziehungstatbestandes im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO bei nicht erklärten inländischen Mieteinkünften durch eine nicht im Inland wohnhafte Person

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux über die Beschwerde vom der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SPT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Messestraße 11, 6850 Dornbirn, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 und Umsatzsteuer 2007 bis 2011, Steuernummer , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2011 wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben, die insoweit einen integrierten Bestandteil des Erkenntnisses bildet.

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) hat mit Datum durch ihren steuerlichen Vertreter beim Finanzamt eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG erstattet. In dem Schriftsatz wird dargelegt, dass die Bf. in Österreich über zwei Mietobjekte verfüge. Da es ihr aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nicht möglich gewesen sei, sich um die Vermietung und die damit im Zusammenhang stehenden laufenden Agenten vor Ort selbst zu kümmern, habe sie Herrn ***1***, mit der Mietverwaltung betraut. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich berechtigt gewesen und habe ausschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang der Mietverwaltung ausgeübt. Die Bf. habe von 2007-2016 angenommen, dass sie in Österreich keiner (auch keiner beschränkten) Steuerpflicht unterliege. Der Grund für diese Annahme sei darin gelegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Höhe ihres ausschließlich aus der Vermietungstätigkeit stammenden jährlichen Einkommens (10.000 € bzw. 11.000 €) in Österreich keine Einkommensteuer anfallen würde. Die Bf. sei sich allerdings nicht des Umstands bewusst gewesen, dass im Rahmen der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht dem Einkommen ein Betrag von 8000,00 € (für Veranlagungen bis 2008) bzw. 9000,00 € (für Veranlagungen ab 2009) hinzuzurechnen gewesen sei und habe daher eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht für die Jahre 2007-2016 als nicht notwendig erachtet. Ausschließlich aus Vorsichtsgründen und für Zwecke einer vollständigen Offenlegung im Sinne des § 29 FinStrG seien alle Einkünfte bis inklusive 2007, die nach der BAO ihres Erachtens verjährt seien, erklärt worden. Zudem sei die Bf. hinsichtlich der Umsatzsteuer davon ausgegangen, dass auf die Umsätze aus der Vermietung die Steuerbefreiung iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anzuwenden sei, da in den Jahren 2007 bis 2016 die maßgebliche Obergrenze von 30.000,00 € nie überschritten worden sei und habe daher das Einreichen von Umsatzsteuererklärungen irrtümlicherweise für nicht notwendig erachtet.

Das Finanzamt hat hierauf die angefochtenen Umsatz-und Einkommensteuerbescheide 2007-2011 erlassen. Begründend wurde hierzu angeführt, dass darauf hingewiesen werde, dass gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, soweit eine Abgabe hinterzogen worden sei. Da für die Veranlagungsjahre 2007-2016 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht bekanntgegeben worden seien, sei es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden, dass dadurch Abgaben hinterzogen würden. Im Hinblick auf den vorliegenden (bedingten) Vorsatz sei eine Abgabenhinterziehung als erwiesen anzunehmen und die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden. Die Veranlagung sei aufgrund der eingereichten Selbstanzeige erfolgt.

In der hiergegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben vom dem Finanzamt Feldkirch im Namen und Auftrag der Bf. eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG samt detaillierter Steuerberechnung und Darstellung der Bemessungsgrundlagen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Zeiträume 2007-2016 übermittelt worden sei. Unter Punkt 11 der Offenlegung sei dargelegt worden, dass ausschließlich aus Vorsichtsgründen und für Zwecke der vollständigen Offenlegung nach Maßgabe des § 29 FinStrG alle Einkünfte bis inkl. 2007, sohin auch jene, die bereits nach Maßgabe des § 207 Abs. 2 BAO verjährt seien, erklärt worden seien. Zudem seien die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände der Abgabenhinterziehung von der Finanzbehörde zumindestens nachzuweisen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Bf. im Hinblick auf die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht sowie der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung einem Irrtum unterlegen sei und deswegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Zwecke der jährlichen Veranlagung der Einkommen- und Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2007-2016 nicht bekanntgegeben habe. Da die Abgabenverkürzung bei der Beschwerdeführerin darauf resultiere, dass diese einem Irrtum unterlegen sei und dieser den Vorsatz ausschließe, könne keinesfalls von Abgabenhinterziehung ausgegangen werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2007-2011 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen die Umsatzsteuer 2007-2011 wurde insoweit teilweise stattgegeben, als die aufgrund der eingereichten Selbstanzeige von am entrichteten Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 2007-2011 und 2012 in den Erstbescheiderledigungen nicht berücksichtigt wurden, weshalb diese Versäumnisse im Zuge der Erledigungen der Beschwerde saniert wurden.

In dem Vorlageantrag wird ergänzend bzw. wiederholend vorgebracht, dass die Bf. in ihren Annahmen offensichtlich einem Irrtum unterlegen sei. Die Bf. habe aufgrund ihrer Annahmen nicht erkannt, dass sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Sie habe es daher keinesfalls ernstlich für möglich gehalten, dass es in Österreich somit zu einer Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs-und Wahrheitspflicht komme und sie eine Abgabenverkürzung bewirke. Eine auf einem Irrtum beruhende Verletzung von Abgabepflichtigen schließe jedenfalls eine Vorsatztat aus. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordere vielmehr auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite, nämlich eines Vorsatzes. Im Rahmen der Begründungen bediene sich das Finanzamt ausschließlich dem Argument der objektiven Abgabenverkürzung um das Vorliegen einer subjektiven Tatseite nachweisen zu wollen. Auch sei das vom Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ins Treffen gebrachte Argument, dass Teilwissen vorgelegen habe, ein unzulänglicher Nachweis einer subjektiven Abgabenverkürzung. Wie bereits dargelegt, habe die Bf. zwar Kenntnis darüber gehabt, dass grundsätzlich Einkommensteuerpflicht bestehe, sie sei allerdings davon ausgegangen, dass wegen der niedrigen Einkünfte das Einkommen bzw. die Umsätze aufgrund der grundsätzlichen Bestimmungen des österreichischen Steuerrechtes bis zu einem Betrag von 10.000;00 € bzw. 11.000,00 € bzw. bis zu einem Betrag von 30.000,00 € steuerfrei seien und dass diese Bestimmung betreffend ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gleich anzuwenden sei. In weiterer Folge sei die Bf. davon ausgegangen, dass keine weitere Anzeige-, Offenlegung-und Wahrheitspflicht für sie in Österreich daraus resultieren würde. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der besonderen Bestimmungen die für beschränkte Steuerpflichtige gelten dennoch eine Steuererklärungspflicht gehabt habe sei ihr nicht bewusst gewesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich über zwei Wohnungen verfügt, welche eine sie seit und welche andere sie seit vermietete, wobei sie keinen weiteren Wohnsitz in Österreich hat. Bezüglich der daraus erzielten Einkünfte wurden von der Bf. trotz bestehender Erklärungs- bzw. Steuerpflicht, die Bf. unterliegt aufgrund der Sachlage der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung) kommt nicht zur Anwendung, weder Einkommenssteuererklärungen noch Umsatzsteuererklärungen bei der österreichischen Steuerbehörde eingereicht, wodurch entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt wurden.

Dieser objektive Sachverhalt ist unbestritten und deckt sich mit der Aktenlage, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die verlängerteVerjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 207 Abs. 2 BAO zur Anwendung kommt oder nicht. Nicht strittig ist, dass diese Einkünfte in Österreich steuerpflichtig waren.

Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfristbeträgt nach § 207 Abs. 2 BAO - abgesehen von den dort angeführten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahmen - fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre.

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, indem der Abgabenanspruch entstanden ist ( § 208 Abs. 1 lit. a BAO).

Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchesoder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommenwerden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfristverlängert ist.

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Die Frage, ob der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO erfüllt ist, ist nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einerabgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzungbewirkt.

Eine Abgabenverkürzung ist nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, bewirkt.

Vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einerTat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Liegt eine finanzstrafrechtliche Verurteilung nicht vor, hat die Abgabenbehörde über die Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden (vgl. , mwN).

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt nach ständiger Rechtsprechungdes Verwaltungsgerichtshofes eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßigeFeststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. ; ; , mwN; ).

Eine Abgabenhinterziehung erfordert nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorsätzliches Handeln und liegt daher nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern kann erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auchder Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln wiederum beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. , mwN; ; , mwN; , mwN).

Im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeitoder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mitWahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt; die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlichen-mathematisch exakten Sinn"nachweisen (vgl. , sowie , mwN).

Für das Vorliegen des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung ist daher entscheidend, ob neben einer (objektiven) Abgabenverkürzung ausreichend festgestellte Sachverhaltselemente den Schluss darauf zulassen, dass das Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder zumindest ernstlich für möglich gehalten worden war und damit eine auf eine Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden kann. Auch bedingter Vorsatz (doluseventualis) setzt eine solche (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung voraus (vgl. ).

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicherBegünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere auch die Abgabenerklärungen.

Die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und die dadurch eingetretenen (objektive) Abgabenverkürzungen sind im Beschwerdefall ebenso wie die im Falle der Feststellung eines Vorsatzes zu erfassenden (verlängerten) Veranlagungszeiträume unstrittig.

Strittig ist, ob auch die subjektive Tatseite des Hinterziehungstatbestandes erfüllt ist. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu bejahen:

Das steuerliche Wissen über die prinzipielle Offenlegungspflicht von Einkünften gegenüber den Steuerbehörden ist bei jedermann vorauszusetzen und wird auch von der Bf. nicht bestritten. Es sind für das BFG keinerlei tatsächlich glaubhafte Gründe erkennbar, die den Schluss zulassen würden, die Bf. habe irrtümlich gemeint, dass diese Einkünfte gegenüber den österreichischen Steuerbehörden nicht erklärungspflichtig seien, sondern sind die von ihr vorgebrachten Argumente hierzu nach überzeugter Ansicht des BFG reine Schutzbehauptungen. Wenn die Bf. nämlich behauptet, dass sie der irrigen Meinung gewesen sei, dass aufgrund der "niedrigen Einkünfte das Einkommen bzw. die Umsätze aufgrund der "grundsätzlichen Bestimmungen" des österreichischen Einkommensteuergesetzes bzw. des österreichischen Umsatzsteuergesetzes bis zu einem Betrag von 10.000 bzw. € 11.000 bzw. bis zu einem Betrag von € 30.000 steuerfrei seien" wird gerade auch durch dieses Vorbringen das Vorliegen eines ein vorsätzliches Handeln ausschließenden Irrtums oder jede Form der Fahrlässigkeit ausgeschlossen und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

Wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zutreffend ausführt, wäre es an der Bf. gelegen in Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht den Sachverhalt hinsichtlich steuerrechtlicher Folgen, sei es mit dem Finanzamt oder mit einem steuerlichen Vertreter, im Lagestaat des Grundstückes bzw. ihrer Vermietung, also in Österreich, abzuklären.

Die Steuerpflichtige hat jedoch laut eigenen Angaben eine solche fundierte steuerrechtliche Abklärung des Sachverhaltes vermieden bzw. nicht durchgeführt und auch nicht "vorsichtshalber" diesbezügliche Steuererklärungen eingebracht.

Die nicht fundierten Kenntnisse ob der ihr obliegenden Steuerpflicht erscheinen dem BFG absolut unglaubwürdig. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Bf. wissentlich durch die Verschweigung der Mieteinkünfte eine nicht den Steuergesetzen entsprechende Vorgangsweise verbunden mit einer Abgabenverkürzung bewirkt hat. Dieser Verdacht wird auch dadurch erhärtet, dass der Bf. laut Selbstanzeige ja sogar die Kleinunternehmerregelung bekannt war, was doch eine sehr bewusste Auseinandersetzung mit den österreichischen Steuergesetzen erfordert. Hier dann zu behaupten, man habe die Bestimmungen betreffend die beschränkte Steuerpflicht nicht gekannt, sondern einfach die Bestimmungen der unbeschränkten Steuerpflicht angewendet, ist eine vordergründige Schutzbehauptung.

Es ist nach überzeugter Ansicht des BFG zweifellos davon auszugehen, dass jede/r VermieterIn, insbesondere der/die außerhalb ihres/seines Ansässigkeitsstaates eine Vermietungstätigkeit beginnt, diese sogar in erhöhtem Ausmaß zunächst auf ihre Rentabilität hin überprüft und sich deswegen sehr sorgfältig gerade eben mit den steuerlichen Folgen einer solchen Vermietung im ausländischen Staat auseinandersetzt und sich keineswegs nur oberflächlich informiert. Dies trifft vollinhaltlich auch auf den bei der Bf. vorliegenden Auslandssachverhalt zu. Es ist die unabdingbare Verpflichtung eines jeden Vernunftbegabten wie der Bf. sich ganz genau, allenfalls wie o.a. unter Zuhilfenahme von Fachleuten wie etwa einem Steuerberater etc., über ihre steuerlichen Obliegenheiten vor Beginn einer Vermietung zu erkundigen und nicht einfach wie von der Bf. behauptet ohne fundierte steuerliche Kenntnisse betreffend des steuerlich zu bewertenden Auslandssachverhaltes für sich allein zu bestimmen ob nunmehr solche vorliegen oder nicht, wobei das BFG aus den o.a. Gründen diesem Vorbringen betreffend der Unkenntnis der genauen gesetzlichen Bestimmungen der Bf. ohnehin keinen Glauben schenkt.

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nach Überzeugung des BFG daher nur der Schluss gezogen werden, dass der Bf. die im Inland bestehende Abgabenpflicht bekannt war und sie die erzielten Einkünfte der Abgabenbehörde durch Nichtoffenlegung bewusst verschwiegen und somit den Tatbestand der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Aber selbst wenn die bewusst herbeigeführte Abgabenhinterziehung verneint werden würde, wäre zumindest davon auszugehen, dass die Bf. eine aufgrund der Nichterklärung der gegenständlichen Einkünfte eintretende Abgabenverkürzung jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden hat. Bei der gegebenen Sachlage wäre die im Hinblick auf die bei einem solchen Auslandssachverhalt treffende aus Eigenem wahrzunehmende abgabenrechtliche Offenlegungspflicht im Falle fehlender bzw. nur ganz oberflächlicher steuerlicher Kenntnisse angehalten gewesen, sich über die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eingehend zu erkundigen. Das Unterlassen von Maßnahmen, um das rechtswidrige Handeln zu vermeiden, stellt unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen zweifelsohne eine Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dar (vgl. ).

Somit hat die Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch unter dieser Sachverhaltsannahme zumindest mit bedingten Vorsatz unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige/Offenlegungs/Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt, weshalb jedenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO zur Anwendung kommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen des im Beschwerdefall strittigen vorsätzlichen Verhaltens wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt; derartige nicht über den Einzelfall bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100485.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at