Aufwendungen eines Sportlehrers für die Ausbildung zum Instruktor Alpinklettern als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
1.) Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 vom wurden den beantragten Fortbildungskosten im Betrag von € ***28*** die Abzugsfähigkeit versagt. Begründend wurde ausgeführt, trotz Aufforderung seien nicht alle Unterlagen vorgelegt worden.
2.) Mit der gegen den genannten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom wurden die fehlenden Unterlagen nachgereicht und Sachverhaltsfragen beantwortet.
3.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Den geltend gemachten Fortbildungskosten (Alpininstruktor Klettern) wurde hingegen (wiederum) die Abzugsfähigkeit versagt. Begründend wurde ausgeführt, die Ausbildung zum "Instruktor Alpinklettern" betreffe sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich. Eine berufliche Notwendigkeit sei aufgrund der Tätigkeit des Bf (Beschwerdeführers) als ***11*** der ***1*** nicht erkennbar.
4.) Mit Eingabe vom wurde fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde noch ausgeführt, der Bf sei zum Zeitpunkt der Ausbildung Sportlehrer an der ***2*** gewesen und habe dort seit Jahren die ***3*** geleitet. Darüber hinaus habe der Bf zum Zeitpunkt der Anmeldung für den gegenständlichen Kurs noch keine ***6*** ***4*** abgegeben. Auch während der Ausbildung sei das ***5*** noch nicht abgeschlossen gewesen. Es sei noch nicht entschieden gewesen, ob der Bf die ***7*** tatsächlich bekommen werde oder nicht.
II.) Sachverhalt:
1.) Der Bf war vom Herbst ***8*** als Lehrer für Sport und ***9*** an der ***2*** tätig. Seit ***10*** ist er ***11*** an der ***1*** (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 53).
2.) Die (pädagogische) Ausbildung des Bf hat nicht die Befähigung zur Leitung von ***12*** umfasst. Aus diesem Grund absolvierte er im Sommer ***37*** einen einschlägigen Kurs am ***36*** und leitete ab diesem Zeitpunkt die Neigungsgruppe ***14*** an der ***2***. Die Schule hat über eine entsprechende ***25*** verfügt (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 53, Kursbestätigung ***14***, BFG-Akt, S. 54).
3.) Die ***2*** hat im Rahmen von Sommersportwochen neben dem ***14*** auch das Alpinklettern (das Begehen von Klettersteigen) angeboten. Die sportliche Leitung dieses Angebotes oblag dem ***15***; die Organisation und Leitung der Sommersportwochen erfolgte durch den Bf. Durch Absolvierung des gegenständlichen Kurses war der Bf befähigt, das Begehen von Klettersteigen für die Schüler selbständig durchzuführen bzw. sie in dieser alpinen Disziplin zu unterweisen (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 53, Vorlageantrag vom , BFG-Akt, S. 35, Bestätigung der Schulleitung vom , BFG-Akt, S. 55).
4.) Der vom Bf absolvierte Kurs "Instruktor Alpinklettern" richtet sich an selbständige Bergsteiger, die als Lehrer an Schulen diese Sportart unterrichten oder als Tourenführer in Vereinen unentgeltlich tätig sind. Eine Bedarfsbestätigung der Schulleitung (der Vereinsleitung) war Voraussetzung für die Zulassung zur gegenständlichen Lehrveranstaltung; die Kursteilnahme des Bf erfolgte in Absprache mit der Schulleitung (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 53, Homepage ***21***).
5.) Der gegenständliche Kurs hat sich in drei Teile gegliedert. Der theoretische Teil der Ausbildung fand im ***16*** (***17***) ***18*** statt (23.05.-28.05.). Der praktische Teil der Ausbildung erfolgte im ***19*** (08.07.-15.07.) und am ***20*** (22.07.-29.07.).
Vor Beginn des Kurses war eine Eignungsprüfung zu absolvieren, deren Bestehen Voraussetzung für die Kursteilnahme war. Weitere Eignungskriterien waren neben dem Klettern im Vorstieg im Schwierigkeitsgrad UIAA 6-, das Partnersichern vom Körper mit Tuber, das Anseilen, das Gehen im Schrofengelände (UIAA 2 +) ohne Seilsicherung. Die Absolventen des gegenständlichen Kurses sind befähigt, Personen im weglosen Gelände, auf Klettersteigen und auf alpinen Klettertouren zu betreuen und zu führen (vgl. Aufstellung, BFG-Akt, S. 25 R-22, Homepage, ***21***).
6.) Der Bf hat Kilometergelder, Tagesdiäten und Nächtigungskosten als Werbungskosten geltend gemacht.
7.) Der Bf hat sich mit Schreiben vom für die ***24*** beworben. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kursanmeldung war die angeführte Bewerbung noch nicht erfolgt; während der Absolvierung der gegenständlichen Fortbildung war das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
III.) Rechtslage und Erwägungen:
1.) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten odereiner damit verwandten Tätigkeit.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (vgl. ).
Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (). Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().
2.) Beim gegenständlichen Kurs hat es sich nicht einfach um einen allgemeinen Sportkurs gehandelt, der dem Erlenen oder der Verbesserung bereits vorhandener Sportkenntnisse (***26***) diente. Die gegenständliche Veranstaltung zielte darauf ab, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, welche die Beaufsichtigung und das Unterrichten von Schülern/Personen beim Begehen von Klettersteigen und/oder beim alpinen Klettern betreffen. Sämtliche Teilnehmer hatten (hohe) Eignungskriterien zu erfüllen und einen Eignungstest zu bestehen. Der Kurs wurde von der renommierten ***27***, die die Veranstaltung organisiert hat, veranstaltet. Die Ausbildung zum "Instruktor Alpinklettern" wurde mit einem Abschlusszeugnis abgeschlossen.
Der Bf war jahrzehntelang Sportlehrer und Organisator von Sommersportwochen an der ***2***. Darüber hinaus leitete er seit ***37*** die Neigungsgruppe ***14***. Die Absolvierung der Ausbildung zum "Instruktor Alpinklettern" ermöglichte es ihm, im Rahmen des Sportunterrichtes bzw. von Schulsportwochen (auch) das Begehen von Klettersteigen und/oder das Alpinklettern selbständig zu unterrichten und zu betreuen, wodurch sich das Engagieren eines externen Anbieters (Bergführers) für derartige Aktivitäten erübrigt. Hinzu kommt noch, dass - wie bereits ausgeführt - die Teilnehmer des Kurses hohe Eignungskriterien zu erfüllen hatten. Auf Punkt II. 5 dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Ein Nutzen des gegenständlichen Kurses für die private Lebensführung tritt sohin in den Hintergrund; von einer privaten Mitveranlassung kann nicht gesprochen werden. Die Teilnahme des Bf am gegenständlichen Kurs erfolgte im Interesse und in Absprache mit der ***2*** bzw. im Interesse der Schüler. Bei einer derartigen Sachlage kommt dem Umstand, dass an der gegenständlichen Lehrveranstaltung nicht nur Sportlehrer teilgenommen haben, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal die (anderen) Kursteilnehmer ihr Wissen bzw. ihr Knowhow nur unentgeltlich als Tourenführer von alpinen Vereinigungen weitergeben können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Fortbildungskosten und der Berufstätigkeit des Bf (Sportlehrer, Organisator und Leiter von Sommersportwochen, Leiter der Neigungsgruppe ***14***) bestand; die Betreuung von Schülern bei Ausübung des Klettersports bedarf in jeder Sparte einer gesonderten Ausbildung und kann nicht ohne Weiteres von Sportlehrern übernommen werden.
Nicht gefolgt werden kann daher der Ansicht des Finanzamtes, wonach die geltend gemachten Aufwendungen sowohl dem berufsspezifischen Bereich als auch dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
Insoweit das Finanzamt auf die fehlende Notwendigkeit der gegenständlichen Aufwendungen für die (nunmehrigen) Tätigkeit des Bf als ***4*** hinweist, ist nochmals festzuhalten, dass ein konkreter Veranlassungszusammenhang der geltend gemachten Kosten mit der (ehemaligen) beruflichen Tätigkeit des Bf vorlag. Zum Zeitpunkt der Absolvierung des gegenständlichen Kurses stand überdies noch nicht fest, ob die Bewerbung des Bf (überhaupt) erfolgreich sein wird. Auch ein Weiterverbleib des Bf in seinem (bisherigen) Beruf als Lehrer für Sport und ***9*** wäre möglich gewesen.
3.) Die gelten Fortbildungsmaßnahmen waren jedoch zu kürzen, da mit den jeweiligen Nächtigungskosten auch Verpflegungskosten geltend gemacht worden sind. Die Verpflegungskosten sind jedoch mit den geltend gemachten Diäten abgegolten. Die Kosten für zwei Sicherungsgeräte (***38*** € 97,95) fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (zB. ).
Die geltend gemachten Kosten erfahren daher nachstehende Änderungen:
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Fortbildungskosten 2017 lt Erklärung | ***28*** |
abzüglich Übernachtungskosten (***22*** und ***23***) laut Erklärung | - ***29*** |
abzüglich Übernachtungskosten (***20***) laut Erklärung | - ***30*** |
abzüglich Ausrüstung | - ***31*** |
Zwischensumme | ***32*** |
zuzüglich Übernachtungskosten (***22*** und ***23***) laut Belegen | + ***33*** |
zuzüglich Übernachtungskosten (***20***) laut Belegen | + ***34*** |
Fortbildungskosten laut Erkenntnis BFG | € ***35*** |
IV.) Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt, und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Darüber hinaus kommt dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100840.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at