Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2021, RV/7500226/2021

Parkometervergehen - Versäumung der Zahlungsfrist der Anonymverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VStG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die eingezahlte Geldstrafe von € 36,00 wird gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die nunmehr mit € 48,00 herabgesetzte Geldstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer hat daher nur mehr € 12,00 und den Kostenbeitrag der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG), insgesamt somit € 22,00, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Am Hof 13 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:54 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er für beide Strafverfügungen die Organstrafverfügungen (1 und 2) von je € 36,00 am bezahlt habe und um Stornierung der beiden Strafverfügungen vom ersuche.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der zu spät bezahlte Organstrafbetrag von € 36,00 wurde auf die Strafe angerechnet.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz, kurz: VStG) auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass die Frist zur Bezahlung des Organstrafmandates am begonnen und am geendet habe und die Aktenlage zeige, dass der Überweisungsauftrag am , also keineswegs fristgerecht, erteilt worden sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Bezüglich der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung (Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein stellte die Behörde fest, dass der Bf. der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nicht nachgekommen und die Verschuldensfrage daher zu bejahen sei. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte vor, dass er für beide Straferkenntnisse vom die Organstrafverfügungen von je € 36,00 am bezahlt habe. Er ersuche um Stornierung der beiden Straferkenntnisse. Im Anhang übermittelte der Bf. zwei Kopien der Online-Überweisung von je € 36,00 zu den Verwaltungsübertretungen 2 und 1.

Die MA 67 legte die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zur GZ. MA67/Zahl/2020 samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgehalten wird, dass mit diesem Erkenntnis nur über die Verwaltungsübertretung zu 1 (MA67/Zahl/2020) abgesprochen wird.

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Am Hof 13, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:54 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.

Der Bf. hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen und damit die objektive Tatseite verwirklicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Bf. nicht zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Damit ist auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Der Bf. ließ in seiner Beschwerde die ihm angelastete Verwaltungsübertretung unbestritten.

Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. ). Hinsichtlich der Schuldfrage trat somit Teilrechtskraft ein (vgl. , und ).

Dem Bundesfinanzgericht oblag somit nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Rechtliche Beurteilung des Beschwerdeeinwandes:

Der Bf. hat die mit Organstrafmandat vom verhängte Geldstrafe von € 36,00 (BOM-Nr. 1) am nachweislich, jedoch erst nach Ablauf der Frist des § 50 Abs. 6 VStG, bezahlt.

Verspätete Entrichtung der mit Organstrafmandat verhängten Geldstrafe

Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das sogen. abgekürzte Verfahren. Dieses Verfahren ermöglicht den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben und dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle.

§ 50 Abs. 6 VStG idF ab lautet wörtlich:

Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organ-strafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Aus der vorangeführten Bestimmung ergibt sich, dass die Organstrafverfügung gegenstandslos wird, wenn keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße (zB falsche oder fehlende Identifikationsnummer) Entrichtung der mit Organstrafmandat verhängten Geldstrafe erfolgt.

Dies hat zur Folge, dass die Behörde der Person, von der sie annimmt, dass sie die Verwaltungsübertretung begangen hat (= in der Regel der Zulassungsbesitzer) mit Anonymverfügung eine Geldstrafe von € 48,00 vorschreibt.

Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn binnen der vierwöchigen Frist keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Bezahlung erfolgt. Auch bei Anonymverfügungen gilt, dass der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalten muss und dass der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird (§ 49 Abs. 6 VStG).

Wurde die Anonymverfügung aus einer der oben angeführten Gründe gegenstandslos, so kann gegen diese Person entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. In diesem Fall kommen die Strafbeträge der mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung verhängten Geldstrafe nicht mehr zur Anwendung.

Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, entscheidet die belangte Behörde mit Erkenntnis und verhängt bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit), wenn keine Milderungs- bzw. Erschwernisgründe zu berücksichtigen sind, derzeit eine Geldstrafe von € 60,00 und zudem gemäß § 64 VStG einen Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (vgl. zB das Erkenntnis des ).

Bereits einbezahlte Beträge sind von der Behörde zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen (§ 49a Abs. 9 VStG bzw. § 50 Abs. 7 VStG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, steht dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zu und ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt wird (, , vgl. auch die Erkenntnisse des und vom , RV/7500784/2018).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Bezahlung der mit Organstrafmandat vom verhängten Geldstrafe nachweislich am , und damit nach Ablauf der in § 50 Abs. 6 VStG festgelegten Zahlungsfrist von zwei Wochen.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich daher - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - als rechtskonform.

Zur Strafhöhe ist anzumerken:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichtendes Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (, ).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 ist grundsätzlich bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bei einem bis zu € 365 reichenden Strafrahmen angemessen.

Das Bundesfinanzgericht wertet den Umstand, dass der Bf., wenn auch verspätet, die mit Organstrafmandat vom verhängte Geldstrafe von € 36,00 entrichtet und damit seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft dokumentiert hat, um dadurch die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu vermeiden, als Milderungsgrund und erachtet eine Geldstrafe von € 48,00 (= Höhe der mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe) und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden als ausreichend, um den Bf. vor einer allfälligen weiteren verspäteten Entrichtung einer mit Organstrafmandat oder Anonymverfügung verhängten Geldstrafe abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geldbemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500226.2021

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