halber Sachbezug iSd § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung - Nachweisführung nicht gelungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 des Finanzamts Graz-Stadt vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang:
Am reichte der Beschwerdeführer (Bf) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 auf elektronischem Wege beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2014 erklärungskonform fest.
Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter des Bf einen "Antrag nach § 299 BAO betreffend Einkommensteuerverfahren 2014" ein. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Einkommensteuererklärung 2014 unseres Klienten hat das Finanzamt am veranlagt. Der Arbeitgeber […] hat in der KZ 210 jeweils den vollen Sachbezug erfasst.
Im Auftrag und mit Vollmacht unseres Klienten beantragen wir den Einkommensteuerbescheid vom nach § 299 BAO zu berichtigen, indem die steuerpflichtigen Bezüge wegen dem vollen Sachbezug (anstelle des halben Sachbezuges) um EUR 1.992,36 gekürzt werden.
Im Jahr 2014 wurden folgende Privatfahrten getätigt (siehe vorgelegtes Fahrtenbuch):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Privatfahrten | Kürzung stpfl. Bezüge in € |
Jänner 2014 | 100 km | -166,03 |
Februar 2014 | keine Privatfahrten | -166,03 |
März 2014 | keine Privatfahrten | -166,03 |
April 2014 | keine Privatfahrten | -166,03 |
Mai 2014 | keine Privatfahrten | -166,03 |
Juni 2014 | 167 km | -166,03 |
Juli 2014 | 2.170 km | -166,03 |
August 2014 | 12 km | -166,03 |
September 2014 | keine Privatfahrten | -166,03 |
Oktober 2014 | keine Privatfahrten | -166,03 |
November 2014 | keine Privatfahrten | -166,03 |
Dezember 2014 | 87 km | -166,03 |
Summe | 2.536 km (< 6.000) | -1.992,36 |
Die geringen Privatfahrten mit dem dienstgebereigenen Kraftfahrzeug lassen sich dadurch erklären, dass unser Klient ein eigenes privates Kraftfahrzeug hat und dieses für seine privaten Fahrten verwendet.
Es wird daher beantragt, die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) im Jahr 2014 laut obiger Aufstellung iHv EUR 1.992,36 zu kürzen."
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich für Privatfahrten (einschließlich der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung) von höchstens 6000 km jährlich benützt, so ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. In derartigen Fällen ist jedoch eine exakte Führung eines Fahrtenbuches oder anderer gleichwertiger Aufzeichnungen unbedingt erforderlich. Im Fahrtenbuch 2014 fehlen teilweise die geforderten Angaben. So sind z.B. die angefahrenen Orte oftmals nur mit Abkürzungen oder nur mit den entsprechenden Anfangsbuchstaben angeführt und kann daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden um welche Orte es sich tatsächlich handelt. Allein schon aus diesen Gründen ist es nicht möglich die zurückgelegten Strecken zu überprüfen. Mit Ersuchen um Ergänzung wurden die Service- und Reparaturrechnungen angefordert. Mangels Vorlage war eine Überprüfung der Kilometerstände nicht möglich. Der Antrag nach § 299 war daher abzuweisen."
Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter des Bf dagegen Beschwerde ein. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Mit Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2014 [Anmerkung des erkennenden Gerichtes: gemeint ist offenbar der auf § 299 BAO gestützte Antrag vom ] wurde der Abgabenbehörde ein Fahrtenbuch in Kopie vorgelegt. Diesem Fahrtenbuch in Kopie beigelegt wurde eine Aufstellung der Kunden samt den Ansprechpersonen der Kunden.
Im Fahrtenbuch hat unser Klient die gefahrene Strecke unter Anführung der Abkürzungen der angefahrenen Anschriften angeführt. Der Abfahrtsort (=Wohnort unseres Klienten) wurde von unserem Klienten mit "G" für Graz, ***Straße*** abgekürzt. Die Anfahrtspunkte, institutionelle Kranken- und Pflegeanstalten in der Steiermark, Kärnten und Burgenland, wurden der Einfachheit ebenfalls mit Abkürzungen im Fahrtenbuch festgehalten.
Diesem Schreiben beigelegt wird ein Abkürzungsverzeichnis, um der Abgabenbehörde einen raschen Überblick über die Anschriften der Kunden zu geben. Der ehemalige Arbeitgeber ist Marktführer im institutionellen Hygienebereich, woraus sich ergibt, dass es sich bei den Kunden (überwiegend) um Landeskrankenhäuser in der Steiermark und Kärnten handelte […].
Der ehemalige Arbeitgeber unseres Klienten, die Firma ***X GmbH***, hat ihren Sitz in ***Postleitzahl*** Wien, ***Straße*** (siehe aktenkundigen Lohnzettel). Die Wohnadresse unseres Klienten war in ***Postleitzahl*** Graz, ***Straße*** (siehe aktenkundigen Veranlagungsakt). Unser Klient trat seine Dienstreisen von seinem Wohnort an. Fahrten, die unser Klient zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Arbeitgebers in Wien tätigte, gelten im gegenständlichen Fall als Dienstreisen und sind in einem Fahrtenbuch nicht in einer getrennten Spalte darzustellen. Diese Fahrten wurden im Durchschnitt einmal im Quartal eines Jahres getätigt […].
Jene von der Abgabenbehörde verlangten Service- und Reparaturrechnungen des Arbeitgebers für den Arbeitgeber-PKW können von unserem Klienten wegen Unmöglichkeit nicht vorgelegt werden. Unser Klient hat keinen Zugriff auf diese Unterlagen seines (ehemaligen) Arbeitgebers.
Ergänzend wird vorgebracht, dass unser Klient über ein eigenes (privates) Fahrzeug verfügt und daher Privatfahrten mit seinem eigenen Fahrzeug tätigte (siehe beigelegten Typenschein bzw. Werkstatt-Rechnung). Auch daraus ergibt sich den Denkgesetzen folgend schlüssig, dass unser Klient nur vereinzelt Privatfahrten mit dem Arbeitgeber-PKW tätigte.
Die Angaben im Fahrtenbuch sind schlüssig und ergeben sich eindeutig aus dem beruflichen Zusammenhang unseres Klienten. Wenn sich durch ein Verzeichnis die Anfahrtspunkte unseres Klienten eindeutig ergeben, kann an der Richtigkeit des Fahrtenbuches nicht gezweifelt werden."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, aus der Beschwerde sowie den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche die Gewährung bloß des halben Sachbezuges rechtfertigen würden.
Mit Schreiben vom "" (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: gemeint ist wohl der ) beantragte der steuerliche Vertreter des Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der am vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung führte der steuerliche Vertreter des Bf ua aus, die Problematik hinsichtlich der Nachprüfbarkeit der Angaben im Fahrtenbuch sei ihm vor dem Hintergrund der Entscheidungen des und des zwar durchaus bewusst. Der Nachweis könne jedoch nicht nur durch ein Fahrtenbuch geführt werden, es seien auch andere Beweismittel zulässig. Je näher man mit den Privatfahrten an die in § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung für den halben Sachbezug vorgesehene Grenze heranrücke, desto höher würden die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis sein. Die Privatfahrten des Bf beliefen sich auf durchschnittlich rund 220 km pro Monat. Von der in § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung für den halben Sachbezug vorgesehenen Grenze sei der Bf somit deutlich entfernt. Der Bf habe auf Ersuchen des Finanzamts umgehend das Fahrtenbuch im Original vorgelegt. Das Finanzamt habe dem Bf im Beschwerdeverfahren keinen Hinweis dahingehend gegeben, dass diese Aufzeichnungen unwahr wären. Eine mangelhafte Aufzeichnung stelle noch keine unwahre Aufzeichnung dar. Der VwGH habe in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn Dienstnehmern ein Privat-Pkw zur Verfügung stehe, eine Privatnutzung des Firmen-Pkw nicht unbedingt naheliege. Die Dienstreisen des Bf seien aus der nachgereichten Kundenliste ersichtlich. Zudem ergebe sich schon aus der Gesamtzahl der täglichen und wöchentlichen Kundenbesuche, dass Privatfahrten nur vereinzelt durchgeführt worden seien. Der Ansatz bloß des halben Sachbezuges ergebe sich aus einer Zusammenschau der beruflichen Tätigkeit des Bf (Handelsvertreter), der Kundenadressen und der Touren des Bf. Das Vorliegen vereinzelter Rechenfehler im Fahrtenbuch führe noch immer nicht zu einem Überschreiten der Kilometergrenze der Sachbezugswerteverordnung.
Die Vertreterin des Finanzamts führte in der am vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung ua aus, der Bf sei nach § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung dazu verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass sich die privat zurückgelegten Kilometer auf nicht mehr als 500 km monatlich beliefen. Gelinge dieser Nachweis nicht, sei der volle Sachbezugswert anzusetzen. Eine bloße Glaubhaftmachung genüge nicht. Zur Frage der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches sei auf die Rechtsprechung des deutschen BFH zu verweisen, die auch für die österreichische Rechtslage relevant sei. Darin seien jene Kriterien näher definiert, die ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu erfüllen habe, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Der Umstand, dass der Bf über einen privaten Pkw verfügt habe, stelle keinen Nachweis im Sinne des § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung dar. Darüber hinaus sei es nicht besonders glaubwürdig, dass laut Fahrtenbuch 7 Monate lang keine einzige Privatfahrt getätigt worden sei. Eine konkrete Fahrtstrecke lasse sich in vielen Fällen auch nicht unter Zuhilfenahme des Abkürzungsverzeichnisses sowie der Aufstellung über die Kunden samt Ansprechpartnern eruieren.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Der Bf war im Streitjahr für die in Wien ansässige ***X GmbH***, einem Marktführer im institutionellen Hygienebereich, als Außendienstmitarbeiter (Vertreter) nichtselbständig tätig.
Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wurde dem Bf von der ***X GmbH*** ein Dienstwagen der Marke Skoda Octavia zur Verfügung gestellt, welchen der Bf auch für Privatfahrten nutzte.
Die ***X GmbH*** setzte in der laufenden Lohnverrechnung den vollen Pkw-Sachbezug iHv 332,06 Euro monatlich an. Auch in den von der ***X GmbH*** an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel, der den im Einkommensteuerbescheid 2014 vom ausgewiesenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde liegt, hat der volle Pkw-Sachbezug Eingang gefunden.
Der Bf, der im Streitjahr an der Adresse ***Straße***, ***Postleitzahl*** Graz wohnhaft war, verfügte auch über einen Privat-Pkw.
Der Bf führte ein Fahrtenbuch, in welchem die Spalten "Tag", "km-Stand (abends)", "Strecke" und "Tages-km (berufl./privat)" befüllt sind. In der Spalte "Strecke" sind ausschließlich allgemeine Ortsnamen - zum Teil in abgekürzter Form (zB "G" oder "K") - angeführt. Die im Fahrtenbuch verwendeten Kürzel werden in einem einseitigen, 28 Kürzel umfassenden Abkürzungsverzeichnis erläutert. Demnach stehen etwa das Kürzel "G" für Graz mit 13 verschiedenen dort ansässigen Kunden oder das Kürzel "K" für Klagenfurt mit 8 verschiedenen dort ansässigen Kunden.
In einer mit "Aufstellung Fahrtziele mit Ansprechpartner" titulierten, sechsseitigen tabellarischen Übersicht sind - nach Postleitzahlen geordnet - (potenzielle) Kunden mit Ansprechpartnern samt Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) angeführt.
Konkrete Kundenadressen sind weder im Abkürzungsverzeichnis noch in der Übersicht über die Kunden samt Ansprechpartnern enthalten.
Zum Fahrtenbuch im Detail:
Dem Fahrtenbuch ist eine Gesamtkilometeranzahl von rund 38.000 km zu entnehmen, wovon 2.726 km als Privatfahrten ausgewiesen sind. Die Privatfahrten haben laut Fahrtenbuch nahezu zur Gänze im Juni 2014 stattgefunden (2.277 km).
Das Fahrtenbuch enthält rund 215 Eintragungen. In 77 Fällen ist in der Spalte "Strecke" lediglich das Kürzel "G" angeführt, die diesbezüglichen Kilometerangaben - allesamt in der Spalte "Tages-km berufl." - liegen zwischen 11 km und 49 km. Angaben zu konkret aufgesuchten Kunden (oder anderen Dienstverrichtungen) sowie zum Ausgangs- und Zielpunkt fehlen zur Gänze. Auch unter Zuhilfenahme des Abkürzungsverzeichnisses ergeben sich keine weiteren Aufschlüsse über konkret aufgesuchte Kunden oder konkret zurückgelegte Fahrtstrecken. Denn laut Abkürzungsverzeichnis steht das Kürzel "G" für Graz mit 13 verschiedenen dort ansässigen Kunden. Das Kürzel "G" ist daher letztlich nur eine allgemeine Ortsangabe, aus welcher sich weder konkret aufgesuchte Kunden noch konkret zurückgelegte Fahrtstrecken ableiten lassen. Auch in Zusammenschau mit der Übersicht über die Kunden samt Ansprechpartnern, die vom Abkürzungsverzeichnis insofern abweicht, als darin mehr als 30 verschiedene in Graz ansässige Kunden angeführt sind, ist ein Nachvollzug konkret aufgesuchter Kunden oder konkret zurückgelegter Fahrtstrecken in keinster Weise möglich.
Dasselbe gilt für eine Reihe weiterer in der Spalte "Strecke" verwendeter Kürzel. So steht etwa das Kürzel "K" laut Abkürzungsverzeichnis für Klagenfurt mit 8 verschiedenen dort ansässigen Kunden. Auch dabei handelt es sich letztlich nur um eine allgemeine Ortsangabe, die keinerlei Aufschluss über einen konkret aufgesuchten Kunden gibt und einen Nachvollzug konkret zurückgelegter Fahrtstrecken unmöglich macht.
Zum Teil sind in der Spalte "Strecke" allgemeine Ortsnamen angeführt, hinsichtlich derer weder im Abkürzungsverzeichnis noch in der Übersicht über die Kunden samt Ansprechpartnern Hinweise auf dort allenfalls ansässige Kunden (oder andere Dienstverrichtungen) enthalten sind, wie etwa "Lebring". Die diesbezüglichen Kilometerangaben sind in der Spalte "Tages-km berufl." erfasst.
Zum Teil weichen die im Fahrtenbuch angegebenen Fahrtkilometer erheblich von den Fahrtkilometern laut ÖAMTC-Routenplaner (es wurde jeweils die Option "Standardroute" - und nicht etwa die Option "kürzeste Route" - gewählt) ab, wie zB in folgenden Fällen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag | Strecke | Km lt Fahrtenbuch | Km lt ÖAMTC- Routenplaner |
G - Lebring - G | 114 | (rund) 67 |
Anmerkung: Mit dem Kürzel "G" ist laut Beschwerdeschreiben vom der Wohnort des Bf an der Adresse ***Straße***, ***Postleitzahl*** Graz gemeint. Zur allgemeinen Ortsangabe "Lebring" fehlt sowohl im Fahrtenbuch als auch in den übrigen Unterlagen jeglicher Hinweis auf dort allenfalls ansässige Kunden (oder andere Dienstverrichtungen).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag | Strecke | Km lt Fahrtenbuch | Km lt ÖAMTC-Routenplaner |
G - Judendorf - G | 67 | (rund) 29 |
Anmerkung: Mit dem Kürzel "G" ist laut Beschwerdeschreiben vom der Wohnort des Bf an der Adresse ***Straße***, ***Postleitzahl*** Graz gemeint. In Zusammenschau mit der Übersicht über die Kunden samt Ansprechpartnern ergibt sich, dass in Judendorf-Straßengel zwei verschiedene Kunden (in unmittelbarer Nähe zueinander) ansässig sind.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag | Strecke | Km lt Fahrtenbuch | Km lt ÖAMTC-Routenplaner |
G - BA - G | 400 | (rund) 330 |
Anmerkung: Mit dem Kürzel "G" ist laut Beschwerdeschreiben vom der Wohnort des Bf an der Adresse ***Straße***, ***Postleitzahl*** Graz gemeint. Das Kürzel "BA" steht laut Abkürzungsverzeichnis für Bad Aussee mit drei verschiedenen dort (in unmittelbarer Nähe zueinander) ansässigen Kunden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag | Strecke | Km lt Fahrtenbuch | Km lt ÖAMTC-Routenplaner |
G - E - G | 427 | (rund) 340 |
Anmerkung: Mit dem Kürzel "G" ist laut Beschwerdeschreiben vom der Wohnort des Bf an der Adresse ***Straße***, ***Postleitzahl*** Graz gemeint. Das Kürzel "E" steht laut Abkürzungsverzeichnis für Eisenstadt mit drei verschiedenen dort (in unmittelbarer Nähe zueinander) ansässigen Kunden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag | Strecke | Km lt Fahrtenbuch | Km lt ÖAMTC-Routenplaner |
G - Kainbach - G | 45 | (rund) 21 |
Anmerkung: Mit dem Kürzel "G" ist laut Beschwerdeschreiben vom der Wohnort des Bf an der Adresse ***Straße***, ***Postleitzahl*** Graz gemeint. In Zusammenschau mit der Übersicht über die Kunden samt Ansprechpartnern ergibt sich, dass in Kainbach ein Kunde ansässig ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag | Strecke | Km lt Fahrtenbuch | Km lt ÖAMTC-Routenplaner |
G - RA - G | 205 | (rund) 160 |
Anmerkung: Mit dem Kürzel "G" ist laut Beschwerdeschreiben vom der Wohnort des Beschwerdeführers an der Adresse ***Straße***, ***Postleitzahl*** Graz gemeint. Das Kürzel "RA" steht laut Abkürzungsverzeichnis für Bad Radkersburg mit drei verschiedenen dort (in unmittelbarer Nähe zueinander) ansässigen Kunden.
Zum Teil weichen die im Fahrtenbuch angegebenen Fahrtkilometer bei identen Streckenangaben erheblich voneinander ab, wie zB in folgenden Fällen:
Strecke: G - Lahö (Laßnitzhöhe) - G
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bzw | 39 km |
58 km |
Strecke: G - E (Eisenstadt) - G
Tabelle in neuem Fenster öffnen
427 km | |
357 km |
Strecke: G - Kainbach - G
Tabelle in neuem Fenster öffnen
27 km | |
45 km |
Zum Teil sind Fahrtkilometer, die zunächst in der Spalte "Tages-km privat" ausgewiesen waren, nachträglich - ohne Erläuterung - in die Spalte "Tages-km berufl." verschoben worden (vgl die Fahrtenbucheintragungen für , , und ).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Fahrtenbucheintragungen in weiten Teilen nicht nachvollziehen lassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur nichtselbständigen Tätigkeit des Bf als Außendienstmitarbeiter (Vertreter), zur Überlassung eines arbeitgebereigenen Pkw der Marke Skoda Octavia an den Bf, zum Ansatz des vollen Pkw-Sachbezuges in der laufenden Lohnverrechnung bzw im Lohnzettel, zur Wohnanschrift des Bf sowie zum Privat-Pkw des Bf sind allesamt unstrittig.
Die Feststellungen zum Fahrtenbuch gründen sich auf die diesbezüglichen aktenkundigen Unterlagen (Fahrtenbuch 2014, einseitiges Abkürzungsverzeichnis, sechsseitige tabellarische Übersicht über die Kunden samt Ansprechpartnern, Routenplaner-Abfragen). In der am vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung konfrontierte der Richter den Bf mit einer Reihe nicht nachvollziehbarer Kilometerangaben im Fahrtenbuch. Schlüssige Erklärungen blieb der Bf schuldig. Er konnte nur Vermutungen anstellen, was zum Schluss führt, dass selbst für den Bf die Fahrtenbucheintragungen vielfach nicht (mehr) nachvollziehbar sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):
Gemäß § 15 Abs 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen ua der Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen.
Gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 85/2008 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 416/2001 in der für nach dem endende (Lohnzahlungs-)Zeiträume geltenden Fassung BGBl II 29/2014 ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich (davor maximal 600 Euro monatlich) anzusetzen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 leg cit im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 416/2001 in der für nach dem endende (Lohnzahlungs-)Zeiträume geltenden Fassung BGBl II 29/2014 ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich [davor maximal 300 Euro monatlich]) anzusetzen.
Der in § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl ; ; ). Eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl etwa ). Die Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung kann nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen. Außer dem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht (vgl ). Im Erkenntnis vom , 2001/15/0083 hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass die in einer Aufstellung angegebenen Fahrten entsprechend konkretisiert sein müssen und - gegebenenfalls unter Heranziehung anderweitiger Unterlagen - ein lückenloser Nachvollzug der getätigten Fahrten möglich sein muss. Im Erkenntnis vom , 2011/13/0074 erachtete es der VwGH hinsichtlich der in § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderten Nachweisführung als ausreichend, wenn die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweislich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den in der Sachbezugswerteverordnung genannten Wert nicht überschreitet.
Im vorliegenden Fall wurden vom Bf zur Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung ein Fahrtenbuch, ein einseitiges Abkürzungsverzeichnis und eine sechsseitige tabellarische Übersicht über die Kunden samt Ansprechpartnern als Beweismittel vorgelegt. Diese Unterlagen sind zur Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung nicht geeignet. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die unter Punkt II. 1. getroffenen Feststellungen verwiesen. Demnach ist ein Nachvollzug konkret zurückgelegter Fahrtstrecken bzw konkret aufgesuchter Kunden in weiten Teilen nicht möglich. Darüber hinaus bestehen teils gravierende Diskrepanzen zwischen den im Fahrtenbuch angegebenen Fahrtkilometern und den Fahrtkilometern laut ÖAMTC-Routenplaner. Hinzu kommt, dass die im Fahrtenbuch angegebenen Fahrtkilometer bei identen Streckenangaben zum Teil erheblich voneinander abweichen. In der am vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung konfrontierte der Richter den Bf mit einer Reihe nicht nachvollziehbarer Kilometerangaben im Fahrtenbuch. Schlüssige Erklärungen blieb der Bf schuldig. Er konnte nur Vermutungen anstellen.
Die Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen hat zur Folge, dass sich das Ausmaß der für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer nicht - auch nicht näherungsweise - bestimmen lässt, sodass die vom VwGH im Erkenntnis vom , 2011/13/0074 grundsätzlich für zulässig erachtete Differenzrechnung (siehe oben) zu keinem verlässlichen Ergebnis führen kann. Weitere Unterlagen, die zum Nachvollzug der Fahrtenbucheintragungen hätten beitragen können, wie etwa Reiseberichte oder Tourenpläne, wurden dem erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis gebracht.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bf unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH vorbringt, dass dann, wenn einem Dienstnehmer ein Privat-Pkw zur Verfügung stehe, eine Privatnutzung des Firmen-Pkw nicht unbedingt naheliege, so ändert dies nichts daran, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen der arbeitgebereigene Pkw vom Dienstnehmer tatsächlich auch für Privatfahrten verwendet wird, ein Nachvollzug der mit dem arbeitgebereigenen Pkw zurückgelegten Kilometer gewährleistet sein muss, was gegenständlich in weiten Teilen nicht der Fall ist.
Der steuerliche Vertreter des Bf stellte in der am vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung den Antrag, das erkennende Gericht möge ein Auskunftsersuchen an den (ehemaligen) Arbeitgeber des Bf richten, um abzuklären, ob noch irgendwelche ergänzenden Unterlagen, wie etwa Terminaufzeichnungen, vorhanden seien. Zu diesem Antrag, der vom erkennenden Gericht bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung abgelehnt wurde, ist ergänzend zu bemerken, dass den Bf im Rahmen der Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung aufgrund seiner besonderen Nähe zum Sachverhalt eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl zB ; ). Es wäre daher am Bf gelegen gewesen, für die Beibringung allfälliger weiterer Unterlagen, die zur Nachweisführung hätten beitragen können, zu sorgen.
Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit auch durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Da sich im vorliegenden Fall der vom Bf geltend gemachte Aufhebungsgrund (halber Pkw-Sachbezug anstelle des vollen Pkw-Sachbezugs) aus den oben dargelegten Gründen nicht als berechtigt erweist, hat das Finanzamt den auf § 299 BAO gestützten Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit welchem der auf § 299 BAO gestützte Antrag abgewiesen wurde, war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen zu klären waren, stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100290.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at