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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2021, RV/4100045/2017

Reisekosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P.T in der Beschwerdesache Dr. Vorname Name, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) unterrichtet seit September 2013 das Fach "***5*** und ***6***" an einer H.I.. Dabei vereinbarte er mit seinem Dienstgeber, dass er ab dem Sommersemester 2014 die Lehrveranstaltung "M.B" in englischer Sprache abhalten werde. Diese Lehrveranstaltung ist im Lehrplan Masterprogramm als "M.B" verortet. Das Masterprogramm steht an der Spitze der Ausbildungsschiene "WuM".

Der Bf. war durch die hohen Erwartungen der Schulleitung (Dienstgeber) und durch seine eigenen Ansprüche gefordert, sich in einem sehr hohen Maß auf die Lehrveranstaltung "IF" vorzubereiten. Dazu plante er einen Auslandaufenthalt in S.E, mit welchen der Bf. folgende Ziele verfolgte und Ansprüche verwirklichen wollte:

  • Verbesserung der englischen Sprache bezüglich wirtschaftlicher Fachtermini;

  • Durchführung von Experteninterviews
    A.D (Sq.T, Werbagentur),
    D.S (Geschäftsführer von S.St Structures),
    J.S (ehemaliger Topmanager bei F.Herst.),
    J.S.K (J.S.K Consulting LLC),
    H.W (ehemaliger Eigentümer und Geschäftsführer von ***3*** Rebuild),

  • Verbesserung des Redeflusses

  • Besuch der S.E EU zur inhaltlichen Konzeption der Lehrveranstaltung
    Interview mit C.D MBA (Lektor Finance S.E)
    Interview mit M.J.V (Senjor Lektor Finance S.E).

Ziel des Aufenthaltes war es, die didaktische und inhaltliche Konzeption der Lehrveranstaltung voranzutreiben und einen hohen praktischen und internationalen Bezug herzustellen. Redefluss und korrekte Anwendung von Fachtermini wurden geübt und verbessert.

Flugreise

Der Bf. flog am von M über ***1*** nach M.I und hielt sich bis in M.I und G.T auf. Dieser Teil der Reise wurde als Urlaubsreise verbracht. Am flog der Bf. nach S.E, ***4***. Dort arbeitete der Bf. an einem Skriptum für das Unterrichtsfach "IF" und führte an fünf Tagen Interviews durch (8 Tage Konzeption, 5 Tage Interviews, 3 Tage Wirtschaftsuniversität).
Der Aufenthalt dauerte 25 Tage. Der Bf. flog am via L nach M zurück. Die Flugkosten wurden vor Reiseantritt im Jahr 2013 bezahlt (Zahlungsbeleg).

Der Bf. stellte seine Fortbildungsreise 2014 wie folgt dar (Eingabe v. ):

M.I/***2***/S.E

Aufenthalt 40 Tage
Fortbildung 31 Tage
Anteil 78%
Flugkosten Euro 2.352,14;
ant. Betrag Euro 1,823,58;
KM-Geld M.W/M Flughafen/M.W. Euro 316,68;
anteiliger Betrag Euro 245,43;
Diäten 3.1.-2.2.(=31 Tage) nur 15 Tage ansetzen (€ 52,30 x 15) Euro 784,50;
Nächtigungsgeld (€ 42,90x30) Euro 1.029,60
Summe Euro 4.140,50

Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom um Nachweis der Aus-und Fortbildungskosten und um Vorlage des Dienstvertrages. Mit einem weiteren Vorhalt wurde um Vorlage von Rechnungen, Zahlungsbelegen betreffend die Flugkosten ersucht. Der Bf. wurde ersucht mitzuteilen, ob Kosten von dritter Seite getragen wurden.

Der Bf. übermittelte dazu eine Auflistung der Flüge (Abflüge/Ankünfte vom bis ) und eine Liste der Aktivitäten in S.E (08.01.-).
Daraus ist zu entnehmen, dass sich der Bf. mit Personen aus der Wirtschaft, dem Bereich Flugzeugtechnik (F.Herst. ), Werbung, Fahrzeugbau, Stahlbereich und Consultants an verschiedenen Tagen getroffen und Interviews geführt hat. Er befasste sich mit der Konzeption des Skriptums. Dabei konnte er auch zwei Lektoren der Wirtschaftsuniversität interviewen.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. seine Reisekosten - USA Aufenthalt, abgeändert wie folgt dar (Eingabe vom ):

M.I/***2***/S.E:

Aufenthalt 40 Tage
Dienstreise 25 Tage
Anteil 63%

Flugkosten Euro 2.352,14;
ant. Betrag Euro 1,479,09;
KM-Geld M.W/M Flughafen/M.W. Euro 316,68;
anteiliger Betrag Euro 197,93;
Diäten 20 Tage/nur 15 Tage ansetzen (€ 52,30 x 15) Euro 784,50;
Nächtigungsgeld (€ 42,90 x 24) Euro 1.029,60

Summe Euro 3.482,12

Bescheid vom - Jahr 2014

Das Finanzamt setzte mit Bescheid v. die Einkommensteuer iHv Euro 16.429,00 anstatt bisher iHv Euro 14.964,00 fest. Die Nachforderung betrug Euro 1.465,00.
Begründend wurde ausgeführt, dass Reise- und Ausbildungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind und zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen. Eine nahezu ausschließliche berufliche Bedingtheit der Reise sei nicht erkennbar.
Es fehle an einer lehrgangsmäßigen Organisation und an einem Programm für die spezielle Berufsgruppe des Steuerpflichtigen.
Die beantragten Fortbildungskosten können nicht berücksichtigt werden, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen keine überwiegende berufliche Veranlassung erkennen lässt.

Beschwerde vom :

In der Beschwerde wendete der Bf. ein, dass ein Missverständnis vorliege. Der Bf. habe keine Werbungskosten für Fortbildung, sondern Reisekosten als Werbungskosten beantragt.
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Bf. seit September 2013 als Professor an der H.I. das Fach "***6*** und ***5***" unterrichtet;
- dabei soll der Unterricht in englischer Sprache ("Business English") abgehalten werden;
- im Sommersemester 2014 beginnen;
- vereinbart wurde, dass der Bf. dazu in die USA reisen werde, um seine Sprachkompetenzen zu schärfen und zu verbessern;
- S.E wurde deshalb ausgewählt, weil der Bf. über Kontakte zu Personen der Wirtschaftsuniversität und dem dort ansässigen Flugzeugkonzern F.Herst. verfügt;
- vereinbart wurde, dass der Auslandsaufenthalt eine bezahlte Dienstzeit darstelle, die FH mangels diesbezüglichem Budget die Reise- und Aufenthaltskosten jedoch nicht übernehme.

Rechtlich wurde unter Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 278 ff. ausgeführt, dass es sich um eine beruflich veranlasste Reise iS des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 handle. Der Bf. ist mehr als 25 km entfernt von seinem Dienstort, die Reisedauer betrage mehr als 3 Stunden und es werde kein weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet. Jedenfalls sei eine Reise beruflich veranlasst, wenn sie im Auftrag des Dienstgebers erfolge.

Der Bf. hat seine Reise als beruflich veranlasst durchgeführt und mit einem zweiwöchigen Urlaub kombiniert, der eindeutig von der beruflich veranlassten Reise abtrennbar ist.
Der Studienaufenthalt habe 25 Tage gedauert und beantrage der Bf. die Reisekosten iHv nunmehr Euro 3.482,12 festzusetzen. Man habe bereits dem Finanzamt den Tätigkeitsnachweis während des Aufenthaltes an das Finanzamt übermittelt.
Zum Nachweis seiner konzeptionellen Arbeit in S.E hat der Bf. drei Skripten vorgelegt:
-Power Point "Int. Finance" (94 Seiten)
-Beispielsammlung "Collections o.E"
-Power Point Foliensatz "Special Topics"

Die Vorbereitung der Vorlesung in der vorliegenden hohen Qualität habe den 25-tägigen Aufenthalt an der Universität erfordert. Mit der Schulleitung wurde vereinbart, dass der Auslandsaufenthalt eine Dienstzeit darstelle und vom Bf. selbst bezahlt werde.
Der Schulleiter bestätigte, dass sich der Bf. im Januar 2014 zwecks Vorbereitung der Lehrveranstaltung (Beginn: März 2014) in den USA aufgehalten hat.

Im Tätigkeitsnachweis sind die Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit einem Schlagwort (Konzeption, Interview, etc.) zu den jeweiligen Tagen angeführt:

Tag Aktivität:
01 08. Jän Ankunft
02 09. Jän Konzeption
03 10. Jän H.W
04 11. Jän Samstag
05 12. Jän Sonntag
06 13. Jän Montag J.S
07 14. Jän Dienstag Konzeption
08 15. Jan Mittwoch Konzeption
09 16. Jän Donnerstag D.S
10 17. Jän Freitag Konzeption
11 18. Jän Samstag
12 19. Jän Sonntag
13 20. Jän Montag J.S
14 21. Jän Dienstag Konzeption
15 22. Jän Mittwoch Konzeption
16 23. Jän Donnerstag S.E EU
17 24. Jän Freitag S.E EU
18 25. Jän Samstag Konzeption
19 26. Jän Sonntag
20 27. Jän Montag A.D
21 28. Jän Dienstag Konzeption
22 29. Jän Mittwoch S.E EU
23 30. Jän Donnerstag finale Abstimmung
24 31. Jän Freitag finale Abstimmung
25 01. Feb Samstag Abflug

Wörtlich wurde ausgeführt:
"Die Planung und Durchführung der Reise erfolgten in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Dies bestätigen auch die Ausführungen des Finanzamtes. Der Steuerpflichtige hat weiters Kenntnisse erworben, die eine konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen. Daran gibt es keinen Zweifel. Der berufliche Reiseabschnitt war ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe von Dr. Name abgestellt und hätte sich ein anderer als in der Berufsgruppe von Dr. Name nicht diesem Programm unterzogen. Wie in den übermittelten Aufstellungen ersichtlich haben die allgemein interessierenden Programmpunkte während des beruflich veranlassten Reiseabschnittes zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen eingenommen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird."

Beschwerdevorentscheidung v. :

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus, dass zur Anerkennung der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung folgende vier Voraussetzungen notwendig erfüllt sein müssen:
- die Planung und Durchführung erfolgen in einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt;
- die Reise bietet nach Planung und Durchführung die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine konkrete Verwertung im Beruf ermöglicht;
- Reiseprogramm und seine Durchführung sind nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt, sodass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung berufliche Interessierter Teilnehmer entbehren;
- allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr als jenen Raum einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird; dabei wird von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden ausgegangen.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass diese vier Punkte durch den Auslandsaufenthalt des Bf. nicht erfüllt worden sind. Die Reise sei darüber hinaus privat mitveranlasst worden, sodass die beantragten Werbungskosten nicht gewährt werden können.

Vorlageantrag

Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass die Vorbereitung der Lehrveranstaltung ein intensives Arbeitspensum in Anspruch genommen habe. Der Bf. habe de facto ausschließlich an der Erstellung der Vortragsunterlagen und Interviews gearbeitet.

Wörtlich führte er schriftlich aus:
"Die Vorbereitung einer Lehrveranstaltung in diesem Umfang in einer Fremdsprache in so kurzer Zeit und in dieser vorliegenden Qualität erforderte intensive Arbeit während den 25 Tagen Aufenthalt in S.E, sodass die Zeit ausschließlich als Arbeitszeit genutzt wurde. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um bezahlte Arbeitszeit handelt, die Erstellung einer derartigen Lehrveranstaltung nur vor Ort im Ausland möglich war und dies mit dem Dienstgeber in der Form vereinbart wurde."

Vorlagebericht des Finanzamtes:

Das Finanzamt legte die Akten dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Finanzamt verwies darauf, dass die Flüge bereits im Jahr 2013 bezahlt worden sind. Diese können daher im Jahr 2014 nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Bf. habe nach eigenen Angaben drei Tage an der Universität verbracht und mit zwei Lektoren Interviews zum Zwecke der Vorbereitung der Lehrveranstaltung geführt. An 5 Tagen habe er Interviews mit Personen aus der Wirtschaft in S.E geführt.
Die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Reise sei nicht ausreichend dargelegt worden. Der vorgelegte Tätigkeitsnachweis lasse eine zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit nicht erkennen.
Grundsätzlich entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Vortragsunterlagen für Lehrveranstaltungen zu Hause vorbereitet würden. Die Entscheidung, die Lehrveranstaltung in S.E zu konzipieren, sei der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Aus der Sicht der Behörde sei nicht erkennbar, welche Umstände es konkret erforderlich gemacht hätten, die Lehrveranstaltung in S.E zu konzipieren. Den ehemaligen Chefkonstrukteur eines bekannten Flugzeugkonzerns persönlich zu treffen und zu interviewen, sei auch für viele andere Interessierte durchaus ein Erlebnis.
Schließlich wären keine Belege zur Dokumentation der Reise vorgelegt worden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass die ausschließliche berufliche Veranlassung einer Reise durch Anwendung eines strengen Maßstabes zu prüfen ist. Die Verbesserung sprachlicher Fähigkeiten und der Erwerb beruflich relevanter Erkenntnisse kann eine steuerliche Berücksichtigung dann nicht bewirken, weil Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn Sie zu Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen ().

Mündliche Verhandlung:

In der mündlichen Verhandlung am wurde der Sachverhalt im Wesentlichen dargestellt und vom Beschwerdeführer eingehend erläutert. Er habe diese Universität für die Vorbereitung seiner beruflichen Vorlesung ab 03/2014 gewählt, weil er bereits im Jahr 1994 einen ersten Studienaufenthalt in S.E gehabt hat. Dadurch habe er noch über gute Kontakte verfügt. Es sei die günstigste Möglichkeit gewesen, die Sprache Wirtschaftsenglisch zu verbessern.

Dort habe er an der Konzeption des Skriptums seiner Lehrveranstaltung in englischer Sprache gearbeitet, die angeführten Interviews mit einem bekannten Flugzeugkonstrukteur und anderen Personen aus der Wirtschaft geführt. Die Kontakte zu den Gesprächspersonen sind ihm durch seinen guten Bekannten H.W vor Ort hergestellt worden. Diese Interviews habe er dann in seinen Unterricht einbauen können und den Unterricht so sehr lebendig gestalten können.

Die berufliche Veranlassung bestand darin, dass er eine Lehrveranstaltung mit möglichst viel Praxisbezug konzipiert hat, die von den Studierenden sehr gut angenommen worden ist. Dies sei ein hoher Aufwand gewesen. Die Ergebnisse, Interviews und Erfahrungen an der Universität mit Lektoren sind das "Salz in der Suppe" der Lehrveranstaltung gewesen. Dies sei notwendig gewesen, um das Unterrichtsfach möglichst praxisnah vortragen zu können. Die Studenten haben dies auch durch eine sehr gute Bewertung honoriert (vorgelegter Bewertungsbogen).

Die Amtvertreterin wies darauf hin, dass ein Tagebuch über die Reise nicht geführt und vorgelegt worden ist. Für das Finanzamt sei die ausschließlich beruflich Veranlassung der Reise nicht überprüfbar gewesen, weil ein organisatorisches Lehrprogramm nicht vorgelegt wurde und ein strukturierter Reiseablauf nicht erfolgt sei.

Hinsichtlich der Flugkosten werde eingeräumt, dass diese so wie allgemein üblich im Vorhinein im Jahr 2013 bezahlt wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer verbrachte vom bis einen Auslandsaufenthalt in den USA. Er reiste im Anschluss an einen Aufenthalt in M.I am nach S.E weiter, um sich auf seine neue Vorlesung in englischer Sprache (ab 03/2014) vorzubereiten. Der Bf. hat die Reise eigenständig, individuell und zur Festigung und Perfektionierung seiner Sprachkenntnisse in Englisch (Wirtschaftsenglisch) geplant. Der Bf. verbrachte bereits im Jahr 1994 einen Aufenthalt in S.E. Er konnte Kontakte aus dem Jahr 1994 vor Ort nützen. Dies sei die günstigste Möglichkeit gewesen die Reise durchzuführen.

Der Bf. war bestrebt, einen Unterricht in fließenden englischer Sprache vor seinen Studenten mit hohem Praxisbezug vorzubereiten und zu konzipieren.

Zum Nachweis seiner Tätigkeit legte der Bf. die verfassten Skripten zum Fach IF vor. Der Dienstgeber bestätigte den Aufenthalt des Bf. in den USA im Jänner 2014.

Rechtslage:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflichveranlassten Reisen Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die Kosten von Reisen sind als Werbungskosten nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes auszuschließen ist. Es besteht ein Aufteilungsverbot. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des ausschließlich betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und muss eine genaue Unterscheidung zwischen ausschließlich beruflich und privat veranlasster Reise geführt werden können. Das eine Reise für die Vortragstätigkeit von Nutzen sein kann, genügt für sich alleine noch nicht, um diese als beruflich veranlasst zu sehen ().

Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen ( GZl. 2008/15/0032; v. , 98/15/0111; v. , GZl. 2005/14/0117; v. , GZl. Ra 2018/15/0043) wird verwiesen:

•Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

•Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen ().

•Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren ().

•Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen.

Im vorliegenden Sachverhalt hat der Bf. die ausschließlich berufliche Reise (2ter Teil der Reise, 08.01.-) damit begründet, dass er während seines Aufenthaltes in S.E an dreizehn Tagen sein Skriptum in englischer Sprache konzipiert und final abgestimmt hat (8 Tage Konzeption, 3 Tage Universität, 2 Tage finale Abstimmung).
Die für den Unterricht vorbereiteten Skripten wurden der Abgabenbehörde und dem BFG vorgelegt.

Das Finanzamt hält dem entgegen, dass die Verfassung /Abfassung einer Lernunterlage grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung von zu Hause aus erfolge und die Konzipierung im Zuge einer Reise somit der privaten Sphäre zuzuordnen sei. Aus der Sicht der Abgabenbehörde fehle es auch an einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Skripten und den geführten Interviews.

Aus der Sicht des Richters BFG ergibt sich dazu, dass ein privat organisierter 25-tägiger Aufenthalt in S.E durchaus zur Festigung von Sprachkenntnissen und wirtschaftsspezifischen Fachtermini ("business english") beiträgt. Zweifellos werden dadurch auch die Sprachgewandtheit und der Redefluss geübt und gestärkt.
Fest steht aus der Sicht des Richters beim BFG auch, dass die Entscheidung ein Skriptum (94 Seiten) im Ausland zu konzipieren im Allgemeinen der privaten Lebenssphäre jedes Berufstätigen zuzuordnen sein wird.

Im Verfahren wurden weitere Unterlagen, ein Tagebuch mit detailliert konkret abgefassten Tagesablauf, Bildmaterial, Photos, Gesprächsnotizen zum Beleg und der Nachvollziehbarkeit der angeführten Interviews nicht vorgelegt.

Das Finanzamt bemängelte im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Skriptums und den angeführten Interviews bzw. Gesprächspartnern nicht festgestellt werden konnte.

Der Bf. gab dazu in der Verhandlung beim BFG an, dass er über die geführten Interviews während des Unterrichtes vorgetragen hat. Diese Berichte haben den Unterricht anschaulich lebendig gemacht. Er habe die gewonnenen Erfahrungen mündlich in seine Vorlesung (Masterstudium) eingebaut. Die Studenten haben dies in den Bewertungsbögen auch entsprechend honoriert.

Es ist im hohen Maße interessant und wirtschaftlich bildend, einen bekannten Chefkonstrukteur eines Flugzeugkonzerns und weitere Personen des Wirtschaftslebens und der Wirtschaftsuniversität in S.E kennen zu lernen und zu interviewen. Solche Kontakte können bei der Erstellung eines Skriptums im Allgemeinen nützlich sein.

Aus der Sicht des erkennenden Richters ist jedoch anhand der vorhandenen Unterlagen (Skriptum, Schreiben der Schulleitung) die ausschließliche berufliche Veranlassung des zweiten Teils der Reise vom bis anhand der vorgelegten Aufzeichnung und den Skripten nicht abschließend ableit- und überprüfbar.

Unterlagen zu den interviewten Personen aus der Wirtschaft fehlen ebenso wie etwaige Belege und Dokumentationen über die geführten Gespräche. Der Bf. hat seine Reise nicht in einem Tagebuch (detaillierter konkreter Tagesablauf) nachvollziehbar verfasst. Anhand der Ausführungen des Bf. (kursorischer Reiseverlauf, Interviews) lässt sich inhaltlich die ausschließlich berufliche Veranlassung der Reise nicht notwendig zwingend ableiten. Schließlich sind auch die geführten Interviews nicht dokumentiert und vorgelegt worden (Dauer, Inhalt, Photos).
Aus der Sicht des erkennenden Richters fehlt es damit an der ausschließlich beruflichen Veranlassung der 25-tägigen Reisetätigkeit, zumal das Verfassen eines Skriptums entsprechend der Rechtsansicht des Finanzamtes nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus auch von zu Hause aus erfolgen kann und daher die Entscheidung an welchem Ort ein Skriptum verfasst werde der privaten Lebensphäre zuzuordnen wäre.

Schließlich reichen ein vorgelegtes Skriptum, die einfache, kursorische Darstellung der Aktivitäten und die Daten der Flugreise für sich alleine nicht aus, um das Vorliegen der geforderten kumulativen Voraussetzungen der ausschließlich beruflich bedingten Reise nachzuweisen.

Außer Streit steht, dass der Bf. die geltend gemachten Flugkosten vor Beginn der Reise im Jahr 2013 bezahlt hat. Diese Zahlungen sind daher als Werbungskosten im Jahr 2014 nicht abzugsfähig (Verhandlung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorligenden Fall steht das Erkenntnis im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die außerordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Dienstreise
Reisekosten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100045.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at