Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 werden mit 17.155,00 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 und Folgejahre in Höhe von 21.500,00 € fest, wobei ein von einer schweizerisches Freizügigkeitsstiftung ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben in Höhe von 74.804,35 CHF gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel als steuerfrei behandelt wurde.
2. Gegen den Vorauszahlungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Berechnungen ergäben eine niedrigere Steuer, zumal die Steuer für die Monate Jänner und Februar bereits vom Gehalt abgezogen worden sei und er im Streitjahr vom März bis Dezember nur mehr eine monatliche Rente von 595,54 € bezogen habe, Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom erklärte das Finanzamt die Beschwerde als gegenstandslos, weil zwischenzeitig der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ergangen sei.
4. Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom .
II. Sachverhalt
Der im Jahr 1953 geborene Beschwerdeführer war bis in der Schweiz als Grenzgänger nichtselbständig tätig und hat in der Folge eine nichtselbständige Tätigkeit im Inland aufgenommen. Das zum Zeitpunkt des Verlassens der Schweiz bei der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung bestehende Altersguthaben wurde auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Mit Ende Februar 2015 hat er die inländische Tätigkeit beendet und ist in Pension gegangen. Die aus der aktiven Tätigkeit resultierenden steuerpflichtigen Einkünfte beliefen sich im Jahr 2015 auf 5.492,82 €, die Pensionsbezüge auf 5.665,70 €. Zudem wurde ihm im Februar 2015 von der ***R*** Freizügigkeitsstiftung das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto in Höhe von 74.804,35 CHF ausbezahlt.
III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird grundsätzlich in der dort dargelegten, von der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr ausgehenden Weise berechnet. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen.
Nach § 45 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 darf das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
Nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen die im (gesamten) Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (29.153,19 €) sowie die im Februar 2015 ausbezahlte Austrittsleistung (74.804,35 CHF) herangezogen, wobei von letzterer gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 ein Drittel als steuerfrei behandelt wurde.
Der Ansatz der Austrittsleistung mit zwei Dritteln des Auszahlungsbetrages ist, wie im über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 absprechenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100601/2016, dargelegt, zu Recht erfolgt. Nicht berücksichtigt wurde bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen jedoch, dass der Beschwerdeführer seine nichtselbständige Tätigkeit mit Februar 2015 beendet hat und in der Folge nur mehr eine wesentlich niedrigere Pension bezog. Anstelle der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 29.153,19 € waren der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen daher Aktivbezüge in Höhe von 5.492,82 € sowie Pensionsbezüge in Höhe von 5.665,70 € zugrundezulegen. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2015 errechnen sich demnach mit 17.155,00 € und war der Beschwerde daher Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die normative Wirkung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides durch den Jahresbescheid nicht beseitigt wird (vgl. , und ). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung tritt der später ergehende Jahresbescheid somit nicht an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides und kommt daher auch eine Gegenstandsloserklärung nicht in Betracht.
IV. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzung der strittigen Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2015 erfolgte auf Grundlage der gesetzlichen Regelung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100381.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at