Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, vom , Zahl MA67/Zahl/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (€ 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte seinen Wohnsitz in Deutschland und wurde mit Lenkerauskunft vom vom Zulassungsbesitzer als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan A899 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien bekannt gegeben.
Dem Bf. wurde unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2019, angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am um 21:25 in 1060 Wien, Esterhazygasse 22, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung wurde am gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz dem Zustellprozess übergeben und wurde am von der Deutschen Post mit dem Vermerk "Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an die Magistratsabteilung 67 retourniert.
In Beantwortung der Anfrage der Magistratsabteilung 67 teilte die Stadt Stadt (Der Bürgermeister) mit Schreiben vom (Behördenauskunft) mit, dass der Bf. an seiner Deutschen Adresse abgemeldet war und dass keine weiteren Wohnanschriften in Deutschland bestanden. Der Bf. hatte sich nach Österreich abgemeldet, Österr.
Gemäß ZMR Nachschau war der Bf. jedoch an dieser vorgenannten Adresse in Österr vom bis und vom bis gemeldet (jeweils Hauptwohnsitz). Bis scheinen im ZMR keine Wohnsitze des Bf. (in Österreich) auf.
Gemäß ZMR vom hat der Bf. mit seinen Hauptwohnsitz in Stadt1 angemeldet.
In der Folge verfügte die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Verpflichteten mit Vollstreckungsverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2019, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren aushaftenden Betrages.
Mit fristgerechter E-Mail vom erhob der Bf. Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und brachte vor, er sei am erstmalig über gegenständliches Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Daher sei eine Mahnung hinfällig, da ihm diese Strafverfügung vorab noch nie zugestellt worden sei. Er erhebe Beschwerde gegen die Mahnung wie auch gegen den Bescheid. Die Strafverfügung könne sich nicht auf ihn beziehen, da er in November und Dezember 2019 nicht in Wien gewesen sei und daher kein Kfz widerrechtlich in Wien geparkt habe. Zudem teile er mit, dass es zwingend der Zustellung einer Strafverfügung bedürfe, um diese Mahnung zu versenden.
Die Behörde fuhr das Verfahren fort, indem sie am das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, Zahl MA67/Zahl/2019, erlies und dem Bf. den gegenständlichen Sachverhalt anlastete, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am um 21:25 in 1060 Wien, Esterhazygasse 22, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen führte die Behörde zur Begründung aus, dass gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG die Verfolgung einer Person unzulässig sei, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen werde. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten, da innerhalb der Frist eine Verfolgungshandlung mit der am [Anmerkung BFG, gemeint ] zur Post gegebenen Strafverfügung gesetzt worden sei. Eine Verfolgungshandlung liege nämlich nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung einer Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung trete (vgl. Zahl 90/17/0221). Der Umstand, dass dem Bf. die Strafverfügung tatsächlich erst am zugestellt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dieser willkürliche Strafbescheid sei verjährt. Die Behörde habe keinerlei Beweise erbracht, dass eine Zustellung am erfolgt sei. Daher sei der Beschwerde stattzugeben. Er weise nochmals darauf hin, dass er zum genannten Tatzeitpunkt () nicht in Österreich gewesen sei und er auch sicherlich kein Auto mit slowakischen Kennzeichen gemietet habe. Die Behörde habe die Verjährung zu überprüfen und Nachweise zu erbringen. Nicht er sei in der Nachweispflicht sondern die belangte Behörde, diese als dubioser Geldeintreiber. Er werde dies bis an das Verwaltungsgericht bringen und Recht bekommen, da diese Form des Geldeintreibens ohne Nachweise nicht rechtens sei.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde beanstandet, weil es am um 21:25 Uhr ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1060 Wien, Esterhazygasse 22 abgestellt war.
Empfängerin der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom war im verfahrensgegenständlichen Fall die Zulassungsbesitzerin des Kfz 123 (A), die Firma Firma, AdrFirma.
Die Firma Firma nannte der Behörde in Beantwortung der an sie gerichteten "Lenkererhebung" vom fristgerecht den Bf., dem das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zur Beanstandungszeit überlassen war.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, hat daher mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2019, das Strafverfahren eingeleitet.
Der Bf. hat das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 21:25 Uhr ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1060 Wien, Esterhazygasse 22 abgestellt und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere
1) aus der Beantwortung des Zulassungsbesitzers (Firma Firma) betreffend Lenkerauskunftsersuchen;
2) aus der Behördenauskunft Stadt Stadt, Schreiben, vom , dass der Bf. sich an seiner Deutschen Adresse abgemeldet hatte und dass keine weiteren Wohnanschriften in Deutschland bestanden. Der Bf. hatte sich gemäß Behördenauskunft nach Österreich abgemeldet, nach Österr [Anmerkung BFG, wo er sich gemäß ZMR aber nicht (mehr) behördlich angemeldet hat].
Zu der Beschwerdeeinwendung des Bf.:
Der Bf. rügt in seiner Beschwerde, das angefochtene Straferkenntnis sei verjährt.
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) normiert zur Verfolgungsverjährung:
"(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."
§ 31 Abs. 2 VStG 1991 bestimmt zur Strafbarkeitsverjährung:
"(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. , /0043).
Die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) tritt nur ein, wenn innerhalb der Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (zB Aufforderung zur Rechtfertigung, Strafverfügung, Ladung, u.dgl.) gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte vorgenommen wurde (vgl. z.B. ).
Die Frist begann am (Tatdatum, Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) um 21:25 Uhr ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1060 Wien, Esterhazygasse 22) zu laufen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, da, wie die belangte Behörde rechtsrichtig ausgeführt hat, innerhalb der Frist eine Verfolgungsverhandlung mit der am zur Post gegebenen Strafverfügung gesetzt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Rechtliche Würdigung:
Aufgrund der obigen Ausführungen wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen und konnte eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne dieser Verordnung nicht nachgewiesen werden.
Die Akteninhalte und die Vorbringen des Bf. bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Zu seinem Beschwerdevorbringen, wonach er zum Tatzeitpunkt ( nicht in Österreich gewesen wäre und er auch kein Auto mit slowakischen Kennzeichen gemietet habe, wird erstens auf die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, der Firma Firma vom verwiesen, wonach der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen 123 war. Ob der Bf. jemals ein Auto mit slowakischen Kennzeichen gemietet hatte ist gegenständlich nicht von Relevanz, da hier über die Straftat mit dem in Österreich, von der Firma Firma gemieteten Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen 123, zugelassen in Österreich, abgesprochen wird.
§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Bf. hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (vgl. ).
Die belangte Behörde hat gewürdigt, dass keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig sind.
Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 60,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500197.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at