Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2021, RV/5101418/2019

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers aus Ungarn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - wie in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung - abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2018
Einkommen
20.977,21 €
EinkommensteuerAnrechenbare LohnsteuerRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
2.557,29 €- 2.716,49 €0,20 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
  • 159,00 €

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 über Finanzonline beim Finanzamt eingereicht. In dieser Erklärung hat er ein Pendlerpauschale in Höhe von € 372,00 einen Pendlereuro von € 14,00, Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von € 70,00 sowie Kosten für Familienheimfahrten (€ 3.672,00) und Kosten für doppelte Haushaltsführung (€ 1.480,00) geltend gemacht.

Weiters hat er einen Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 gestellt und seine im Ansässigkeitsstaat Ungarn bezogenen Einkünfte mit € 0,00 angegeben.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. wegen der Beantragung des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros um Übermittlung eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner je Arbeitgeber mit Fristsetzung bis ersucht.

Am ersuchte der Bf. um Verlängerung der Frist zur Beantwortung um einen Monat.

Am beantwortete der Bf. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wie folgt:

Der Bf. wäre im Jahr 2018 jede Woche allein mit seinem eigenen PKW zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn (Adresse: ***1***, Eigentumswohnung) und seinem Quartier am Arbeitsort in Österreich (***2***, Mietwohnung) gefahren. Sein Beschäftigungsort wäre vom Familienwohnsitz zu weit entfernt gewesen (524 km), um täglich nach Hause zu fahren. Außerdem wäre er jeden Arbeitstag zwischen seinem Quartier und seinem Einsatzort (***3***, Adresse: ***4***) gefahren, die Entfernung würde ca. 7 km betragen. Sein Arbeitgeber hätte die Fahrtkosten nicht vergütet. Er sende beiliegend die benötigten Unterlagen.

Diese Unterlagen haben aus einem Ausdruck aus dem Pendlerrechner vom bestanden, aus dem sich ein Pendlerpauschale von € 372 und ein Pendlereuro von € 14 ergibt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 veranlagt, wobei ein Pendlerpauschale - wie beantragt - von € 372 und ein Pendlereuro von € 14 berücksichtigt wurde. Weiters wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132 angesetzt. Die ebenfalls begehrten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden hingegen nicht berücksichtigt.

Dieser Bescheid enthielt die nachstehend angeführte Begründung:

Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da im Fall des Bf. die Voraussetzungen nicht zutreffen, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Da der Bf. zu dem ihm übermittelten Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben habe, wäre die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen worden.

Die vom Bf. beantragten Werbungskosten von 70,00 Euro wären niedriger als der Pauschbetrag von 132 Euro. Es wäre daher der höhere Betrag berücksichtigt worden.

Am erhob der Bf. fristgerecht via Finanzonline Beschwerde gegen den Bescheid vom , wobei er weiterhin die Anerkennung der beantragten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung und zusätzlich Kosten für Steuerberatung in Höhe von € 50,00 begehrte.

Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet:

Der Bf. wäre im Jahr 2018 jede Woche allein mit seinem eigenen PKW zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn (***5***, Eigentumswohnung) und seinem Quartier am Arbeitsort in Österreich (***2***, Mietwohnung) gefahren. Sein Beschäftigungsort wäre vom Familienwohnsitz zu weit entfernt gewesen (524 km), um täglich nach Hause zu fahren. Am Familienwohnsitz würde der Bf. mit seiner Frau und ihren Sohn leben. Sein Arbeitgeber habe die Fahrtkosten nicht vergütet. Das Behalten des bisherigen Wohnsitzes wäre auch damit begründet, dass der Verkauf des Eigenheims zu erheblichen Vermögenseinbußen führen und nicht die Kosten für ein neues Haus im Arbeitsort decken würde.

Dieser Beschwerde wurden von der ungarischen Finanzverwaltung gefertigte E9 für 2018 für sich und seine Gattin beigelegt aus der sich jeweils keine in Ungarn erzielten Einkünfte ergeben.

Auch wurden Ausweise des Bf. (auch ein Führerschein) und seiner Gattin, eine Heiratsurkunde sowie Lohnzettel, eine nicht authentische Eigentumsurkunde (dh. nicht beglaubigte), ein Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) sowie Mietrechnungen für die Monate Mai, August bis Dezember 2018 vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und zwar wurden die geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von € 50,00 als Sonderausgabe berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Als Begründung wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen, als Werbungskosten absetzbar sein können. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort wäre u. a. dann beruflich veranlasst, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei. Keine private Veranlassung wäre zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz Einkünfte von mehr als € 6.000,00 jährlich erzielt.

Weiters wäre keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen. Da die Voraussetzungen im Fall des Bf. nicht vorliegen (seine Gattin habe kein Einkommen und der Sohn sei bereits volljährig), könnten die Kosten für den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort sowie die Familienheimfahrten nur vorübergehend geltend gemacht werden, wobei ein Zeitraum von zwei Jahren ausreichend erscheint. Laut vorliegenden Unterlagen ist der Bf. bereits seit in Österreich beschäftigt, daher hätten im Jahr 2018 die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden können.

Am brachte der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung vom einen Vorlageantrag ein. Dieser Vorlageantrag enthielt folgendes Vorbringen:

Der Bf. bitte, die Kosten der doppelten Haushaltsführung und die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Er habe zahlreiche Unterlagen beigebracht. Er habe alle Unterlagen geschickt, die den Erwartungen einer Privatperson entsprechen. Das Finanzamt hätte die vorgebrachten Beweise nicht berücksichtigt, als hätte er überhaupt keine Unterlagen vorgelegt, so hat es auch den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Der Bf. wäre jede Woche allein mit seinem eigenen PKW zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn (Eigentumswohnung) und seinem Quartier am Arbeitsort in Österreich (Mietwohnung) gefahren. Sein Beschäftigungsort wäre vom Familienwohnsitz zu weit entfernt gewesen, um täglich nach Hause zu fahren. Am Familienwohnsitz würde er mit seiner Frau und ihren Sohn leben. Sein Arbeitgeber habe die Fahrtkosten nicht vergütet. Das Behalten des bisherigen Wohnsitzes wäre auch damit begründet, dass der Verkauf des Eigenheims zu erheblichen Vermögenseinbußen führen und nicht die Kosten für ein neues Haus im Arbeitsort decken würde. Aus diesen Gründen wäre die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn nicht privat veranlasst, die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe seines Arbeitsortes wäre nicht zumutbar. Deshalb könnten die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung seines Erachtens als Werbungskosten anerkannt werden. Aus diesen Gründen stelle der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Er ersuche, die Bescheide des Finanzamtes zu ändern und im neuen Bescheid die beantragten Werbungskosten zu berücksichtigen. Er bitte darum, in seiner Angelegenheit als Härtefall angemessen zu verfahren und eine positive Entscheidung zu treffen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte hinsichtlich der begehrten Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. ist seit durchgehend bei Dienstgebern im Inland beschäftigt und erzielte seit diesem Zeitpunkt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988.

Im Jahr 2018 war der Bf. im Zeitraum 1.1. bis bei der Firma ***6*** und ab bei der ***7*** am Standort ***4*** beschäftigt. Jedenfalls im Mai sowie ab August bis Dezember 2018 hatte der Bf. in ***8*** (***9***) von ***10*** ein Zimmer angemietet und zwar um
€ ***11*** pro Monat. Am Standort ***4*** war auch die ***6*** situiert. Dies ergibt sich aus einer Internetrecherche.

Die Entfernung von ***13*** nach ***12*** beträgt zumindest 524 km. Dies ergibt sich aus einer Abfrage der Fahrtstrecke über "***26***".

Die Gattin des Bf., mit der der Bf. seit verheiratet ist, ist seit 1996 Eigentümerin einer Wohnung in der ungarischen Ortschaft ***12***. Das Bundesfinanzgericht stellt in freier Beweiswürdigung fest, dass sich der Familienwohnsitz des Bf. nicht in einer strukturschwachen Region befindet. Die Immobilienpreise in der Region um ***12*** sind mit jenen in der Region des Arbeitsplatzes des Bf. im Inland (***21***) vergleichbar.

In der Wohnung in ***12*** wohnt der Bf. mit seiner Gattin und seinem im Jahr 1995 geboren Sohn.

Der Bf. ist im Jahr 2018 mit seinem auf ihn zugelassenen PKW der Marke "***14***" jede Woche zu seinem Familienwohnsitz hin- und zurückgefahren. Die Fahrtkosten wurden vom Arbeitgeber nicht vergütet.

Sowohl der Bf. als auch seine Gattin haben im Jahr 2018 keine Einkünfte in Ungarn bezogen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten von der ungarischen Steuerverwaltung gefertigten Bescheinigungen "E9".

Beweiswürdigung

Der Umstand, dass der Bf. ist seit durchgehend bei Dienstgebern im Inland beschäftigt ist, ergibt sich aus den Lohnzetteln, die die Dienstgeber des Bf. an die Finanzverwaltung übermittelt haben und wird auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt.

Die Tatsache, dass die Gattin des Bf. seit 1996 Eigentümerin einer Wohnung in der ungarischen Ortschaft ***12*** ist ergibt sich aus dem vom Bf. vorgelegten unbeglaubigten Grundbuchsauszug vom .

Die Feststellung, dass sich die Ortschaft ***12*** nicht in einer strukturschwachen Region befindet, gründet sich auf folgende Überlegungen:

[...]

Auf diese Internetrecherche hat das Finanzamt im Vorlagebericht hingewiesen und ist der Bf. dem Ergebnis dieser Recherche - obwohl dem Vorlagebericht der Charakter eines Vorhaltes zukommt - nicht entgegengetreten (vgl. zB ; ; ).

Das Geburtsjahr des Sohnes des Bf. ergibt sich aus einer Familienstandsbescheinigung vom und wird vom Bf. auch nicht bestritten, dass sein Sohn im Jahr 2018 bereits volljährig war.

Die Feststellung, dass der Bf. im Jahr 2018 mit seinem auf ihn zugelassenen PKW der Marke "***14***" jede Woche zu seinem Familienwohnsitz hin- und zurückgefahren ist, ergibt sich zum einen aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung zu ***25*** und dass der Bf. nur ein Zimmer in ***8***, ***9***, angemietet hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigenaufwendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob vom Bf. geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.

Eine sogenannte doppelte Haushaltsführung ist dann gegeben, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungswohnort (Berufswohnsitz).

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. bspw. ).

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (). Diese Voraussetzung ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfüllt.

Dem Steuerpflichtigen ist nach einer - nicht schematisch geregelten Zeit - in der Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab und beträgt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen zwei Jahre (vgl. zB ). Dieses Zeitspanne ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jedenfalls bereits abgelaufen, weil der Bf. seit durchgehend im Inland beschäftig ist.

Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (vgl. zB Jakom/Lenneis 2020, EStG, § 16, ABC der Werbungskosten, "doppelte Haushaltsführung").

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. zB ).

Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls deshalb keine Unzumutbarkeit vor, weil die Ehegattin in Ungarn Einkünfte erzielen würde, die in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind, weil die Gattin gar keine Einkünfte bezieht. Auch die regelmäßige Betreuung eines minderjährigen Kindes scheidet infolge der Großjährigkeit des Sohnes als Unzumutbarkeitsgrund von vorneherein aus.

In der Beschwerde wird die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes damit begründet, dass der Verkauf des Eigenheimes zu erheblichen Vermögenseinbußen führen würde und die Kosten für ein neues Haus nicht decken würde.

Dabei handelt es sich um ein unsubstantiiertes Vorbringen, das sich jeglicher Nachprüfbarkeit entzieht zumal keinerlei Beweismittel für die Richtigkeit dieses Vorbringens vorgelegt wurden. Überdies führt eine Vermögenseinbuße durch einen Hausverkauf nicht per se zu einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Der Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für sich alleine ist nämlich kein Grund für die Anerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung (; -K/09).

Abgesehen davon, dass eine Wohnsitzverlegung nicht bedingt, dass das Eigenheim (Eigentumswohnung)veräußert werden muss (es kann ja auch eine Wohnung am Ort der Beschäftigung angemietet werden), ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes im steuerlichen Sinn nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Bf. am Familienwohnsitz eine Eigentumswohnung besitzt (vgl. : "Der Besitz eines Eigenheimes am bisherigen Arbeitsort stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den neuen Arbeitsort dar.").

Nur ausnahmsweise dann, wenn der Verkauf der Wohnung bzw. des Eigenheimes am Familienwohnsitz aufgrund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet zu erheblichen Vermögenseinbußen führen würde, könnte ein für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechender Grund vorhanden sein (vgl. Jakom/Lenneis, aaO; ). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt der Familienwohnsitz des Bf. aber nicht in einem strukturschwachen Gebiet, weswegen der vom Bf. vorgebrachte Grund keinen von der Judikatur anerkannten Grund darstellt, der die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen würde.

Schließlich ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen des Bf., dass die Immobilienpreise zwischen dem Familienwohnsitz und dem Ort der Beschäftigung stark differieren würden (arg "Verkauf des Eigenheimes würde zu erheblichen Vermögenseinbußen führen und die Kosten für ein neues Haus nicht decken"), nicht zutreffen, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls ergibt.

Der Beschwerde war daher - wie in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung - nur hinsichtlich der Steuerberatungsberatungskosten als Sonderausgabe in Höhe von € 50 Folge zu geben. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde aber als unberechtigt.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben, weswegen eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
strukturschwache Region
Vermögenseinbuße
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101418.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at