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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2021, RV/5100944/2020

Absetzbarkeit von Ausgaben entsprechend dem Abflussprinzip; Berücksichtigung von bestimmten Sonderausgaben bei Leistung für seinen Ehepartner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht:

I)
Der Einkommensteuerbescheid 2019 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit der am beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) u.a. außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit einer Behinderung und den für seine Gattin entrichteten Kirchenbeitrag als Sonderausgabe geltend.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurden vom Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen und der für die Gattin entrichtete Kirchenbeitrag nicht berücksichtigt, da trotz Aufforderung (Vorhalteverfahren) nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien.

In der Beschwerde vom wurde vom BF bekannt gegeben, dass die Ausgaben für Behinderung irrtümlich bei der Behinderung Ehegattin eingetragen worden seien. Alle Belege und auch der Behindertenausweis seien bereits vorgelegt worden und würde nun eine Aufstellung der bereits vorgelegten Belege in Papierform nachgereicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 teilweise stattgegeben und die außergewöhnlichen Belastungen bei eigener Behinderung teilweise anerkannt (Kürzung um eine Haushaltsersparnis bzw. Nichtanerkennung von Kosten für die Fußpflege).

Mit Vorlageantrag vom wurden vom BF die im Jahr 2020 bezahlten Kosten für eine Brille und Mitgliedsbeiträge beim X für sich und seine Gattin sowie abermals der für die Gattin entrichtete Kirchenbeitraggeltend gemacht.

Seitens des Finanzamtes wurde die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Der BF tätigte am Ausgaben für eine "Mehrstärken-Brille" in Höhe von € 316,00. Vom BF und seiner Gattin wurden im Jahr 2020 Mitgliedsbeiträge beim X in Höhe von insgesamt € 40,00 entrichtet.

Vom BF wurde im Jahr 2019 ein Kirchenbeitrag an die Katholische Kirche in Höhe von insgesamt € 76,76 (€ 48,63 für sich und € 28,13 für seine Gattin) entrichtet.

Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.

Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausgaben sind dann abgeflossen, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist ().

Wie unter Punkt "2." vom Bundesfinanzgericht festgestellt wurde, hat der BF die geltend gemachten Ausgaben für eine Brille und die Mitgliedsbeiträge für seine Gattin und sich beim X im Jahr 2020 bezahlt. Eine allfällige Berücksichtigung im Beschwerdejahr 2019 kommt demnach nicht in Betracht.

Gemäß § 18 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen:

5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

Gemäß § 18 Abs 3 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.

Gemäß § 18 Abs 8 EStG 1988 gilt für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 gilt Folgendes:

3. Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:

a) Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Abs. 1 Z 1a nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Abs. 3 Z 1 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Bestimmte Sonderausgaben, nämlich Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung (Z 1a), Beiträge und Versicherungsprämien (Z 2), Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung (Z 3) sowie Kirchenbeiträge (Z 5), kann der Steuerpflichtige also auch dann absetzen, wenn er sie "für" seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner iSd § 106 Abs 3 (s ) oder für seine Kinder iSd § 106 leistet (Abs 3 Z 1).

Ist im Fall der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 (Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sind auf zehn Jahre verteilt berücksichtigt) ein anderer Betrag als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels dem Formular L 1d in der Veranlagung zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Zahlungen (Kirchenbeiträge oder Weiterversicherung) im Rahmen des "erweiterten Personenkreises" gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollen.

Der vom BF für seine Gattin geleistete Kirchenbeitrag ist daher entsprechend als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100944.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at