Stornierung von Geschäftsführerbezügen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberatung Ko GmbH, Bauvereinsgasse 15, 2620 Neunkirchen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***Bf1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (kurz Bf) ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma ***1*** GmbH.
Der Bf erstattete am Selbstanzeige. Er sei seit März 2010 Geschäftsführer der vorgenannten Firma. Für die Zeiträume 2010 bis 2018 seien keine Steuererklärungen gelegt bzw. keine Einkommensteuer bezahlt worden.
Im Zuge der Außenprüfung über die Jahre 2009 bis 2018 wurde im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom die Feststellung getroffen, dass die seit 2010 bezogenen Geschäftsführerbezüge (kurz GF-Bezüge) als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit der Besteuerung zu unterziehen seien. Abweichend von der vom steuerlichen Vertreter in der Beilage zur Selbstanzeige übermittelten Aufstellung der Einkünfte für 2010 bis 2018 wurden Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 60.000 Euro für das streitgegenständliche Jahr 2016 angesetzt. Begründend wurde festgehalten, dass laut Verrechnungskonto Banküberweisungen in mindestens dieser Höhe erfolgten und daher der Zufluss gegeben sei. Die Einnahmen wurden von der Prüferin um die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, das 6 %-ige Ausgabenpauschale und den Grundfreibetrag vermindert und als Einkünfte angesetzt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden für das Jahr 2016 entsprechend der Außenprüfung Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 50.257,68 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom wurde vom Bf um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum ersucht.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich die der Selbstanzeige zugrunde gelegte Geschäftsführerentschädigung aus der Buchhaltung ergebe. Der Bf habe immer wieder größere Beträge, welche Aufwendungen der von ihm vertretenen GmbH betroffen hätten, aus seinem Privatvermögen vorgestreckt. Ein Teil der geflossenen Gelder im Jahr 2016 sei in Absprache mit seiner damaligen Vertretung seinem Verrechnungskonto angelastet worden, um einen Teil der für die GmbH verausgaben Gelder zu kompensieren. Es werde daher beantragt, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für das Jahr 2016 mit 22.583,18 Euro laut Selbstanzeige festzusetzen.
Mit E-Mail des Fachbereiches des Finanzamtes vom wurde die Prüferin aufgefordert betreffend die Ausführungen der Beschwerde zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Gibt es Nachweise für die lt. Beschwerdeschrift aus dem Privatvermögen des Bf für die "***1*** GmbH" vorgestreckten Beträge (Aufwendungen lt. Beschwerdeschrift)?
2. Gibt es einen Geschäftsführervertrag?
3. Gibt es Vereinbarungen über Änderungen des Geschäftsführervertrages im Jahr 2016?
4. Gibt es Vereinbarungen betreffend das Verrechnungskonto ***Bf1***?
5. Gibt es eine Darlehensvereinbarung über das Darlehen von 173.360,02 Euro an die "***1*** GmbH" (Buchung am ); Wenn ja Übermittlung von Unterlagen.
6. Worum genau handelt es sich bei den Buchungen auf dem Verrechnungskonto 2016 am betreffend die Beträge von 15.224,04 Euro und 104.780,11 Euro?
7. Der Schlusswert des Verrechnungskontos am (Forderung GmbH 273.567,85 Euro) stimmt nicht mit der Eröffnungsbilanz zum vom 259.749,84 Euro überein. Wodurch ist die Abweichung begründet?
8. Um welches Konto handelt es sich bei dem im Verrechnungskonto 2016 ausgewiesenen Konto bei der "Raika ***3***"?
9. Die Buchungen unter dem Titel "GF jew. Mo 16" betragen 51.400 Euro.
10. Die Buchungen unter dem Titel "Übertrag" des Verrechnungskontos 2016 wurden durch Sie als Einnahmen für 2016 herangezogen?
11. Welche dieser Beträge "GF jew. Mo 16" und "Übertrag" des Verrechnungskonto 2016 wurden durch Sie als Einnahmen für 2016 herangezogen? Aus welchem Grund wurden exakt 60.000 Euro als Einnahmen in Ansatz gebracht.
Mit der in der E-Mail vom beigefügten Anlage wurde von der Prüferin - soweit für das Beschwerdeverfahren wesentlich -wie folgt Stellung zu den Fragen genommen:
1) Nachweise zu den privat vorgestreckten Aufwendungen, die die ***1*** GmbH betreffen, seien nicht vorgelegt worden.
2) Ein Geschäftsführervertrag sei nicht vorgelegt worden.
3) Vereinbarungen über Änderungen des Geschäftsführervertrages von 2016 seien nicht vorgelegt worden.
4) Es sei auch keine Vereinbarungen betreffend das Verrechnungskonto vorgelegt worden.
5) Eine Darlehensvereinbarung über das Darlehen in Höhe von 173.630,02 Euro an die ***1*** GmbH sei im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt worden.
6) Die Buchungen am Verrechnungskonto im Jahr 2016 hätten im Laufe der Prüfung bei der ***1*** GmbH nicht zur Gänze aufgeklärt werden können. Die Konsequenz, die aus den nicht restlos aufgeklärten Buchungen am Verrechnungskonto gezogen worden sei, mündete in der Feststellung einer verdeckten Ausschüttung an den Bf iHv 100.000 Euro.
7) Begründung lt. Punkt 6)
8) Es handle sich um ein Firmenkonto der ***1*** GmbH.
9) Am Konto 7853 "Geschäftsführerbezug" sei mit Gegenkonto 3902 "Verrechnungskonto" monatlich ein Betrag von 5.000 Euro gebucht worden. Am sei dann eine Umbuchung in Höhe von 30.000 Euro erfolgt. Zwar wurde nur ein Teil nämlich 51.400,00 Euro im Zuge der Banküberweisungen als "GF jew. Mo 16" bezeichnet, jedoch sei mindestens der Restbetrag als "Übertrag" überwiesen und am Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.
10) Wofür die Überträge (außer zur Teilzahlung der GF-Bezüge - nach Ansicht der Prüferin) noch geleistet worden seien, könne nicht gesagt werden.
11) Es seien 60.000 Euro angesetzt worden, da diese Beträge auch am Konto Geschäftsführerbezug vorerst verbucht und in weiterer Folge wieder umgebucht worden seien (warum habe nicht aufgeklärt werden können). Auch lt. Selbstanzeige sei seit 3/2014 ein monatlicher GF-Bezug in Höhe von 5.000 Euro angesetzt worden. U.U. sei auch ein Ansatz von 65.000 Euro gerechtfertigt, da der GF-Bezug für Dezember 2015 mit am Verrechnungskonto gutgeschrieben worden sei. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die Umbuchung des GF-Bezuges in Höhe von 30.000 Euro am ebenso wie alle anderen Umbuchungen bzw. Nachbuchungen von angeblich falsch gebuchten Aufwendungen der Vorjahre nicht schlüssig nachzuvollziehen, und sei auch im Laufe der Prüfung nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es sei daher davon ausgegangen worden, dass der Bf über die ausbezahlten GF-Bezüge verfügungsberechtigt gewesen sei und es sich um Einkommensverwendung handle.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf ersucht zu den oben angeführten Fragen, welche auch der Prüferin per E-Mail vom übermittelt wurden, Stellung zu nehmen. Ergänzend wurde zusammengefasst noch die Vorlage des Protokolls der Absprache mit der damaligen steuerlichen Vertretung über die "teilweise Stornierung der Geschäftsführerbezüge" im Jahr 2016 ersucht. Weiters wurde ersucht aufzuklären, worum es sich bei den Überweisungen "Übertrag" in Höhe von 43.200 Euro handle. 51.400 Euro "Geschäftsführerbezüge" plus 43.200 Euro "Übertragsbezüge" ergäben Bezüge in Höhe von 94.600 Euro. Ebenfalls seien 5.000 Euro für Dezember 2015 mit am Verrechnungskonto gutgeschrieben worden, welche bisher nicht in Ansatz gebracht worden seien.
Mit Schriftsatz vom wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die angeforderten Verträge nur mündlich vereinbart und die Belege, welche der Bf für die GmbH vorgestreckt habe, bereits bei der Betriebsprüfung vorgelegt worden seien. Beim Darlehen handle es sich um ein Darlehen aus dem Jahr 2013 welches im Zuge der Gesamtumschuldung auf die Sparkasse ***4*** erfolgte. Das alte Darlehen sei vom Bf privat aufgenommen und der GmbH zur Verfügung gestellt worden. Bei der Umbuchung von 15.224,04 Euro handle es sich um die Zusammenfassung bzw. Umbuchung eines anderen Verrechnungskontos (bessere Übersichtlichkeit). Der Betrag 104.780,11 Euro betreffe die Umbuchung "Hausverwaltungskonto" welches die Vermietungserlöse betreffe. Es gäbe kein schriftliches Protokoll betreffend die Korrektur der GF-Bezüge. Der Endstand des Verrechnungskonto 2015 und der Anfangsbestand stimmen zusammen, 2 Umbuchungen (lt. Beilage) seien noch nicht berücksichtigt worden bzw. seien damals nicht bekannt gewesen. Die Höhe der GF-Bezüge werde durch die GmbH und die Eigentümer bestimmt. Die als Übertrag titulierten Überweisungen stammen von einem Konto der GmbH (Raika ***3***). Der Bf sowie auch die verstorbene Gesellschafterin ***2***, hätten in der Vergangenheit hohe Beträge zur Rettung der GmbH aus dem Privatvermögen einbezahlt. Dies sei auch aus den Umbuchungen (zB Kosten Umschuldung und Insolvenzantrag 2013 130.419,42 Euro, Kosten Grundbuch 36.000 Euro uä.) ersichtlich. Diese Beträge seien durch "Überträge" wieder rückgeführt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Bescheidbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Nachweise betreffend das Vorbringen der hohen Beträge welche zur Rettung aus dem Privatbereich bezahlt worden seien, vorliegen würden. Zur Nichtvorlage von Verträgen wird zusammengefasst ausgeführt, dass Verträgen zwischen nahen Angehörigen klar zum Ausdruck kommen müssen, zumindest in eindeutigen (schriftlichen) Abmachungen festgehalten werden müssten, und es das Erfordernis der Publizität verhindern solle, dass steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können. Auch mündliche Verträge müssen einen nachvollziehbaren Inhalt aufweisen. Es seien auch keine Belege im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Für die Stornierung von 30.000 Euro am seien keine Nachweise erbracht worden. Auch die "Übertragsbuchungen" von 43.200 Euro seien nicht nachvollziehbar. Die Erfassung der Überweisungen von 51.400 Euro und "Übertragsbuchungen" von 43.200 Euro als Einnahmen sei lediglich aufgrund der Stellungnahme der Betriebsprüferin abgesehen worden. Der Betrag von 5.000 Euro pro Monat als GF-Bezüge des Bf habe die größte Wahrscheinlichkeit und werde als gesetzliche Grundlage auf § 184 BAO verwiesen.
Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt und begründend auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt:
Der Bf ist bzw. war im streitgegenständlichen Jahr alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma ***1*** GmbH.
Mit Schreiben vom wurde Selbstanzeige betreffend die Einkommensteuer für den Zeitraum 2010 bis 2018 erstattet. Es wurden für den zuvor angeführten Zeitraum keine Steuererklärungen abgegeben und auch keine Einkommensteuer bezahlt. Die Geschäftsführerentschädigung laut der Selbstanzeige beträgt für die Jahre:
2010: 30.000 Euro
2011: 36.000 Euro
2012: 36.000 Euro
2013: 35.709,68 Euro
2014: 56.000 Euro
2015: 58.000 Euro
2016: 30.000 Euro
2017: 55.000 Euro
2018: 55.000 Euro
Schriftliche Vereinbarungen über einen Geschäftsführervertrag, Änderungen eines Geschäftsführervertrages 2016 oder Vereinbarungen das Verrechnungskonto des Bf betreffend, liegen nicht vor. Verträge wurden nur mündlich vereinbart.
Auf dem Gesellschafterverrechnungskonto 2016 wurde jeweils zum Monatsende ein Betrag von 5.000 Euro als GF-Bezug (GF 01 16; GF 02 16 etc) - insgesamt 60.000 Euro gebucht.
Laut Gesellschafterverrechnungskonto 2016 wurden dem Bf GF-Bezüge 2016 von insgesamt 46.400 Euro überwiesen, weiters erhielt er (seitens des Bf nicht aufgeklärte) Überweisungen unter dem Titel "Übertrag" in Höhe von 45.500 Euro.
Mittels Umbuchung zum wurden in Absprache mit der damaligen steuerlichen Vertretung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto GF-Bezüge in Höhe von 30.000 Euro storniert. Eine diesbezügliche Vereinbarung oder andere Nachweise wurden nicht vorgelegt. Auch ein Protokoll über die Absprache mit der damaligen steuerlichen Vertretung über die teilweise Stornierung der Geschäftsführerentschädigung, um "einen Teil der für die ***1*** GmbH verausgabten Gelder zu kompensieren", die der Bf der GesmbH immer wieder aus seinem Privatvermögen vorgestreckte habe, liegt nicht vor.
Laut Gesellschafterverrechnungskonto 2015 bezog der Bf im Jahr 2015 monatliche GF-Bezüge iHv 5.000 Euro lediglich im Juni betrug dieser 3.000 Euro. Insgesamt betrug der GF-Bezug 58.000 Euro.
Auf dem Gesellschafterverrechnungskonto 2017 wurden - mit Ausnahme des Monats Mai - monatliche GF-Bezüge iHv 5.000 Euro insgesamt 55.000 Euro gebucht; überwiesen wurden als GF-Bezüge 1 - 12/2017 insgesamt 60.000 Euro.
Strittig ist, ob die Höhe der Geschäftsführerbezüge für das Jahr 2016 mit dem in der Selbstanzeige genannten Gesamtbetrag in Höhe von 30.000 Euro anzusetzen sind oder mit dem vom Finanzamt festgesetzten Betrag in Höhe von 60.000 Euro.
Der Bf erzielt als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma ***1*** GmbH Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iSd § 22 Abs. 2 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Der Bf ermittelte seine Einkünfte als Gesellschaftergeschäftsführer gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Bei der Ermittlung des Gewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 kommt es grundsätzlich auf den Zu- und Abfluss an. Für den Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen sind die allgemeinen Regeln des § 19 EStG 1988 maßgeblich (vgl. ).
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. das Erkenntnis vom , 2009/13/0209, ua.). Schon die Verbuchung des Geschäftsführerbezuges auf dem Verrechnungskonto führt nach der Rechtsprechung zu einem Zufluss, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GesmbH nimmt die Rechtsprechung bereits Zufluss an, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt die GmbH ist nicht zahlungsunfähig (vgl. zB ; , ).
Dementsprechend sind im gegenständlichen Fall dem Bf als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die jeweils am Monatsende auf seinem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Geschäftsführerbezüge iHv 5.000 Euro, insgesamt 60.000 Euro, im Streitjahr jedenfalls zugeflossen. Dass die GF-Bezüge nicht fällig und die Gesellschaft nicht zahlungsfähig gewesen sei, wird nicht behauptet. Auch der Bf selbst stellt den Zufluss nicht in Frage, wenn er in der Beschwerde ausführt, dass "ein Teil der geflossenen Gelder als Geschäftsführerentschädigung storniert" worden sei.
Erst nach Absprache mit der damaligen steuerlichen Vertretung des Bferfolgte mit der Umbuchung zum die strittige Stornierung der GF-Bezüge im Ausmaß von 30.000 Euro für die behauptete Kompensation von für die GmbH verausgabten Gelder. Die Verminderung der GF-Bezüge des Streitjahres, der keine nachvollziehbare Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Bf als Gesellschaftergeschäftsführer zu Grunde liegt, erfolgte offensichtlich erst nach dem Zufluss der monatlichen GF-Bezüge und damit rückwirkend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen (zB ; ).
Privatrechtliche Vereinbarungen (ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit und somit unbeachtlich in welcher zivilrechtlichen Form diese vorliegen [mündlich oder schriftlich]) haben auch innerhalb eines Geschäftsjahres abgabenrechtlich keine rückwirkende Bedeutung (vgl. ; ; 96/15/0079).
Die mit Umbuchung zum erfolgte Stornierung konnte daher den bereits erfolgten Zufluss nicht rückgängig machen bzw. den bis dahin entstandenen und zugeflossenen GF-Bezügen, denen auch die laufend vom Bf als Geschäftsführer der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen gegenüberstanden, nicht für zurückliegende Zeiträume den Charakter von Geschäftsführervergütungen nehmen (vgl. , -F/08).
Für das Jahr 2016 sind dem Bf somit GF-Bezüge in Höhe von gesamt 60.000 Euro zugeflossen.
Im Übrigen sind Vereinbarungen zwischen einer GmbH und dem Gesellschaftergeschäftsführer nach den Grundsätzen zu beurteilen, die Lehre und ständige Rechtsprechung auf Verträge zwischen nahen Angehörigen anwenden (zB ).
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden für den Bereich des Steuerrechtes nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl zB , 99/14/0082). Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom , auf die verwiesen wird, ist festzuhalten, dass ein nicht an der GesmbH wesentlich beteiligter (fremder) Geschäftsführer zudem nicht auf die Hälfte der ihm bereits gutgeschriebenen und zum Teil überwiesenen GF-Bezüge verzichtet hätte, um damit aus seinem Privatvermögen vorgestreckte Gelder zu kompensieren. Nur unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer wirtschaftlichen Zwangslage oder wenn sich der Tätigkeitsumfang des Bf im Jahr 2016 als Geschäftsführer derart verringert hätte, wäre dies unter Umständen nachvollziehbar. Solches wurde vom Bf jedoch nicht vorgebracht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Streitjahr zugeflossenen GF-Bezüge überhöht gewesen wären, da er laut Selbstanzeige in den Jahren 2014, 2015, 2017 und 2018 Geschäftsführerentschädigungen in vergleichbarer Höhe bezog.
Die gegenständliche Vereinbarung entspricht damit auch nicht den Anforderungen, die an Verträge zwischen nahen Angehörigen gestellt werden und kann daher für den Bereich des Steuerrechts auch aus diesem Grund nicht anerkannt werden.
Somit hat das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2016 zu Recht GF-Bezüge iHv 60.000 Euro als Betriebseinnahmen berücksichtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Zum einen folgt das Erkenntnis der zitierten Rechtsprechung, zum anderen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100464.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at