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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.02.2021, RV/7100016/2021

Im Oktober gestellter Vorlageantrag gegen im April d.J. erhaltene Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Ungarn, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im November 2003 geborenen ***5*** ***6*** für den Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, beschlossen:

I. Der am eingebrachte Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Bescheid

Das Finanzamt erließ mit Datum gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** einen Abweisungsbescheid, mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im November 2003 geborenen ***5*** ***6*** für den Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 abgewiesen wurde. In den elektronisch vorgelegten Akten befindet sich kein Zustellnachweis.

Beschwerde

Die Bf erhob am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag auf Bescheidaufhebung.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Gemäß Art. 11 dieser Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates.

Die Anwendung dieser Antikumulierungsbestimmungen erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile (Familienbetrachtungsweise).

Die Familienbetrachtungsweise ist laut EuGH und VwGH auch bei getrenntlebenden Eltern anzuwenden ( C-363/08; 2009/15/0209-9 und 2009/15/0204-11).

Die Prioritätsregeln legen fest, welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig ist. In allen Fällen ist für alle Familienleistungen derselbe Staat vorrangig bzw. nachrangig zuständig.

Für die Feststellung der Zuständigkeit für Familienleistungen ist zunächst für jeden Elternteil Gesondert festzustellen, welchen Rechtsvorschriften er unterliegt.

Gemäß den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stehen an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Da beide Elternteile einer Beschäftigung nachgehen, ist der Wohnort des Kindes das entscheidende Kriterium.

Ihr Kind wohnt bei Ihnen in Ungarn, weshalb für die Auszahlung von Familienleistungen Ungarn vorrangig und Österreich lediglich nachrangig für die Ausgleichszahlung zuständig ist.

In den elektronisch vorgelegten Akten befindet sich kein Zustellnachweis.

Vorlageantrag

Am reichte die Bf beim Finanzamt einen mit datierten Vorlageantrag ein:

Vorlageantrag - Ihre Beschwerdevorentscheidung vom Antrag auf Vorlage meines Vorlageantrages zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

Sehr geehrte Frau ***8***!

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde meine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe vom als unbegründet abgewiesen.

Ich beantrage nunmehr meinen Vorlageantrag zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom , bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Die ungarische Behörde (Regierungsamt Györ-Moson-Sopron) hat die Auszahlung der ungarischen Familienbeihilfe für mein Kind, ***6******5*** (geb. ***9***) mit eingestellt. Nach Anwendung der EU-Verordnung 883/2004 hat die ungarische Behörde die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe wie folgt begründet: ich bin alleinstehend und ich bin in Österreich beschäftigt, deshalb hat es kein Relevanz, in welchem Mitgliedsstaat der Kindesvater beschäftigt ist. Nach Anwendung der EU-Verordnung 987/2009 hat die ungarische Behörde festgestellt, dass Österreich für die Gewährung der Familienbeihilfe vorrangig zuständig ist und in meinem Fall ist das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart zuständig ist. Die ungarische Behörde hat das bestätigte Formular E411 an Ihrem Finanzamt gesendet. Der Bescheid über Einstellung der ungarischen Familienbeihilfe wurde am ausgestellt.

Das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart hat meinen Antrag auf die Gewährung der kompletten österreichischen Familienbeihilfe vom am abgewiesen. Sie haben auch die EU-Verordnung 883/2004 angewendet. Die Familienbetrachtungsweise ist auch bei getrenntlebenden anzuwenden. Da der leibliche Vater meines Kindes lebt und arbeitet in Ungarn, ist für die Gewährung der Familienbeihilfe Ungarn vorrangig zuständig ist.

Ich habe meine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe vom am bei dem Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart eingereicht. Ich habe Ihr Finanzamt um die Auszahlung der kompletten Familienbeihilfe gebeten, da mir keine Familienbeihilfe in Ungarn gewährt wird.

Im April 2020 habe ich die Beschwerdevorentscheidung betreffend meiner Beschwerde vom gegen den Bescheid Abweisung der Familienbeihilfe vom erhalten. Das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart hat meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie haben die Abweisung mit der Anwendung der Familienbetrachtungsweise begründet und sie haben festgestellt, dass Österreich lediglich nachrangig für die Ausgleichszahlung zuständig ist.

Sowohl die österreichische Behörde (Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart) als auch die ungarische Behörde (Regierungsamt Györ-Moson-Sopron) behaupten, dass sie lediglich nachrangig für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig sind und beide Behörde begründen ihre Entscheidung mit der Anwendung der EU-Verordnung 883/2004. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die zwei Behörden unter Anwendung der gleichen EU-Verordnung verschiedene Betrachtungsweise haben. Die EU-Verordnung 883/2004 sollte für Österreich und für Ungarn das gleiche bedeuten.

Deshalb möchte ich Sie bitten, meinen Vorlageantrag zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und für mich den kompletten Betrag der österreichischen Familienbeihilfe statt Ausgleichszahlung zu gewähren.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

***2******1***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Jahr: 2019)

3 Familienbeihilfe (Jahr: 2018)

Zusatzdokumente Bescheide

4 Abweisungsbescheid

Beschwerdevorentscheidung

5 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

7 FB-Antrag und Beilagen

Bezughabende Normen

§ 264 Abs 5 iVm § 260 Abs 1 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht

Beweismittel:

BVE vom und Vorlageantrag vom , eingebracht am

Fristverlängerungsansuchen wurden nicht eingebracht.

Stellungnahme:

Zurückweisung des Vorlageantrages gem. § 264 Abs 5 BAO

Die Bf wurde unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichts von der Vorlage verständigt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde der Bf ***1*** ***2*** vom gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf im April 2019 zugestellt. Am wurde ein Vorlageantrag am Finanzamt persönlich eingebracht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Dass die Beschwerdevorentscheidung der Bf im April zugestellt worden ist, hat die Bf selbst im Vorlageantrag angegeben. Dass der Vorlageantragverspätet eingebracht wurde, wurde der Bf durch die Übermittlung des Vorlageberichtsvom Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung dazu seitens der Bf erfolgte nicht.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am

Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerdevorentscheidung vom der Bf im April 2020 zugestellt.

Kein rechtzeitig gestellter Vorlageantrag

Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs. 1 BAO) wurde kein Vorlageantrag gestellt. Der Vorlageantrag wurde erst am beim Finanzamt eingebracht.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Der Vorlageantrag vom wurde nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Keine Revision zulässig

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Antrag auf Bescheidaufhebung

Die Bf wird gemäß §§ 2a, 113 BAO darauf hingewiesen, dass es ihr freisteht, rechtzeitig einen Antrag auf Bescheidaufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO zu stellen, wenn sie der Ansicht ist, die Abweisung ihrer Beschwerde sei zu Unrecht erfolgt.

Die maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Zur Rechtslage in Bezug auf ungarische Familienleistungen an alleinerziehende Mütter wird auf das Erkenntnis verwiesen (Amtsrevision beim VwGH zur Zahl Ro 2020/16/0034 anhängig).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100016.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at